Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt .. der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe KOM (2003) 644 endg.; Ratsdok. 15409/03

A


Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:


*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 11. Juni 2004, BR-Drucksache 062/04(Beschluss) PDF Zweiter Beschluss des Bundesrates vom 27. Mai 2005, BR-Drucksache 361/05(B) HTML PDF Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Abs. 4 GO BR (jetzt: EU, U, Wi)

Anwendungsbereich der Verordnung

Registrierungsverfahren bei bestimmten Altstoffen (Phasein-Stoffe)

Die Registrierungsphase von Phasein-Stoffen gliedert sich in die Teilschritte

Die Vorregistrierung umfasst die weiteren Teilschritte

Die risikogesteuerte Priorisierung berücksichtigt drei Stufen in Abhängigkeit von

Die Einstufung eines Stoffs in eine Risikostufe bestimmt den Zeitpunkt der Registrierung des Stoffs sowie Art und Umfang möglicher weiterer Stoffprüfungen.

Die risikogesteuerte Priorisierung wird unter Buchstabe d im Detail beschrieben.

Datenergänzung

Die über den Grunddatensatz aus der zugeordneten Priorisierungstufe resultierende erforderliche Generierung weiterer Stoffangaben nach Anhang VI bis VIII wird zentral unter der Verantwortung der Agentur koordiniert.

Zunächst erhalten die Vorregistrierer Gelegenheit, diese Angaben vorzulegen. Erklärt sich kein Vorregistrierer hierzu bereit, werden die Arbeiten, beispielsweise auch an ein Konsortium, vergeben.

Es ist nicht davon auszugehen, dass Vorregistrierer vorhandene Daten zurückhalten, weil

Der Grunddatensatz sowie die u. U. auf Grund der Priorisierung noch zusätzlich erhobenen Daten werden den Vorregistrierern gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.

Registrierung

Die Vorregistrierer machen eine Stoffsicherheitsbeurteilung unter Berücksichtigung der angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendungen.

Sie registrieren den Stoff unter Beifügung von

Das Verfahren bietet unter Umwelt- und Gesundheitsschutzaspekten folgende Vorteile:

Zusammensetzung des Grunddatensatzes

Der Grunddatensatz im Sinne des vorliegenden Papiers dient als Grundlage der nachfolgenden Registrierung. Er umfasst Angaben zu

Bei divergierenden Angaben der Hersteller/Importeure ist die Angabe maßgebend, die zur Zuordnung in eine höhere Risikoklasse führt.

Risikogesteuerte Priorisierung

Die vorregistrierten Stoffe werden anhand der Erkenntnisse des Grunddatensatzes risikogesteuert priorisiert, wobei langzeittoxische Stoffwirkungen zu berücksichtigen sind, falls hierzu über die Angaben zur Mutagenität hinaus entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Die Berücksichtigung weiterer langzeittoxischer Daten kann sich zudem als Folge einer Zuordnung in eine Klasse mit hohem Risiko ergeben. Sie bleibt ansonsten dem späteren Bewertungsverfahren vorbehalten.

Das Risiko berücksichtigt folgende Faktoren:

Die Priorisierung eines Stoffs und deren Zuordnung in drei Risikoklassen erfolgt nach klar vorgegebenen Kriterien; es besteht insoweit kein Ermessenspielraum.

Die Zuordnung eines Stoffs in eine Risikoklasse bestimmt deren weitere Behandlung hinsichtlich

Die Kumulation der produzierten und importierten Mengen ist auch sinnvoll, um ein Unterlaufen von Mengenschwellen zu vermeiden. Einheimische Hersteller können im Vergleich zur außereuropäischen Konkurrenz nicht benachteiligt werden.

Erleichterungen für KMU

Wie vorstehend bereits teilweise ausgeführt, bietet das skizzierte Registrierungsverfahren für Phasein-Stoffe eine Reihe verfahrensbedingter Vorteile, von denen insbesondere die KMU profitieren:

Darüber hinaus sind Erleichterungen für KMU in folgenden Punkten zu prüfen:

Sie ist entsprechend auszustatten und mit den erforderlichen Kompetenzen zu versehen.

Neben der Zuständigkeit in der Bewertungsphase hat sie eine koordinierende Funktion im Registrierungsverfahren.

Die Agentur ist bei der Registrierung für Phasein-Stoffe verantwortlich für

Isoliert betrachtet, ist der der Agentur zugedachte Aufgabenumfang erheblich. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass in der Gesamtbetrachtung (personeller, finanzieller und organisatorischer Aufwand sowohl auf Seiten der Agentur als auch bei allen Registrierern) der Aufwand - zu Gunsten der Betriebe - sinken wird. Insbesondere für KMU ist damit zu rechnen, dass das Verhältnis Registrierungsaufwand zum Umsatz günstiger wird.

Umsetzung des OSOR-Ansatzes

Der OSOR-Ansatz wird in der Weise umgesetzt, dass die Zusammenstellung der Stoffdatensätze (sowohl im Rahmen der Vorregistrierung als auch nach der Priorisierung) unter der Verantwortung der Agentur erfolgt. Dies macht Konsortien (und die damit verbundenen Probleme) entbehrlich und ermöglicht die notwendige Geheimhaltung und den Schutz des Knowhow. Dies stellt außerdem sicher, dass pro Stoff wirklich nur ein Datensatz erhoben wird. Doppelprüfungen und unnötige Tierversuche werden konsequent vermieden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die generell im OSOR-Ansatz steckende Problematik der Identität von Stoffen noch zu lösen ist.

Verwendungs- und Expositionskategorien

Bei der Registrierung kann die Beschreibung der Verwendung und der Exposition in Verwendungs- und Expositionskategorien erfolgen.

Dies sichert den Knowhow-Schutz der Betriebe, insbesondere auf der Ebene der nachgeschalteten Anwender.

Die Möglichkeit, neue Anwendungen mit alten Stoffen ohne neue aufwändige Beurteilungen und Prüfungen durchzuführen, ist damit grundsätzlich gegeben.

B


Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
haben ihre Beratungen zu der Vorlage noch nicht abgeschlossen.


***) Das Land Rheinland-Pfalz hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005 zu setzen.