A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat betont, dass europaweit harmonisierte Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) als Grundlage für wirtschaftliche Analysen und wirtschaftspolitische Entscheidungen der EU unverzichtbar sind.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass sich der vorliegende Verordnungsvorschlag nicht auf die notwendigen Anpassungen der VGR an das geänderte wirtschaftspolitische Umfeld und die Umsetzung EU-weit vereinbarter methodischer Änderungen und Verbesserungen der VGR beschränkt und deshalb weit über die Grenzen des statistisch Machbaren und Vertretbaren hinausgeht.
- 3. Der Bundesrat unterstützt daher alle Bemühungen mit dem Ziel, auf solche statistischen Datenanforderungen zu verzichten, die erhebliche zusätzliche Belastungen für die nationalen Statistikämter mit sich bringen und teilweise auch neue Belastungen für die Unternehmen durch zusätzliche Datenerhebungen erfordern würden.
- 4. Der Bundesrat fordert aus den vorgenannten Gründen speziell bei dem Lieferprogramm der regionalen Daten der VGR gemäß Anhang B bei den Tabellen 10, 12 und 13 für Deutschland die nachfolgenden zeitlich unbefristeten Ausnahmeregelungen: Tabelle Nr. 10 - Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS II), jeweilige Preise Arbeitnehmerentgelt nicht für das Jahr 1995; Bruttoanlageinvestitionen nicht für die Jahre 1995 bis 2001; Bruttoanlageinvestitionen in der Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen nur für "Neue Anlagen"; Arbeitsvolumen insgesamt und Arbeitsvolumen der Arbeitnehmer nicht für die Jahre 1995 bis 2003. Tabelle Nr. 12 - Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS III) Datenlieferung für das Jahr 1995 lediglich entsprechend der NACE-Gliederung A 3. Tabelle Nr. 13 - Haushaltskonten auf Regionalebene (NUTS II) Datenlieferung für "Sektor S. 14 einschließlich Sektor S. 15". Die Variablen dieser Tabelle können nur für die zusammengefassten Sektoren "S. 14 Private Haushalte" und "S. 15 Private Organisationen ohne Erwerbszweck" geliefert werden.
- 5. 6. 7. Die Ziffer 4 der Stellungnahme ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da der Verordnungsvorschlag in diesen Fällen im Wesentlichen den Kompetenzbereich sowie {die Behörden- und Verwaltungsverfahren} der Länder betrifft.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union widerspricht dieser Empfehlung mit folgender Begründung
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG sind nicht erfüllt. Der Verordnungsvorschlag betrifft im Schwerpunkt weder die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder noch die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren. Die Verordnung sieht keine Regelungen von Verwaltungsverfahren vor, die die Änderung von Länderverwaltungsverfahren erforderlich machen würden. Der bloße Vollzug der Verordnung durch Datenerhebungen berührt zwar in nicht unerheblichem Maß die Länderstatistikämter, begründet jedoch keine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme im Sinne des EUZBLG. Darüber hinaus ist die maßgebliche Berücksichtigung einzelner Ziffern einer Stellungnahme nicht möglich.
- 8. Da von den in Ziffer 4 genannten Datenanforderungen im Schwerpunkt die Statistischen Landesbehörden betroffen sind, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, dem Vorschlag nur zuzustimmen, wenn die geforderten Ausnahmeregelungen gesichert sind.
B
- 9. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.