Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BVL-Gesetzes

A. Problem und Ziel

Bei den Überprüfungen der Systeme der amtlichen Überwachung und einzelner Betriebe durch Drittstaaten sind Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung durch fachkundiges Personal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) von Bedeutung für viele Exportfragen insbesondere im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. Für den Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln insbesondere mit Drittländern ist die Beratung und Koordinierung durch das BVL erforderlich. Hierfür ist das BVL-Gesetz entsprechend anzupassen.

B. Lösung

Die vorliegende Gesetzesänderung enthält die notwendigen Vorschriften, um das vorgenannte Ziel zu erreichen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zusätzliche Ausgaben sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Auf Grund der Erweiterung des Aufgabenbereiches beim BVL ergibt sich dort ein personeller Mehrbedarf. Dieser umfasst eine halbe Stelle des höheren Dienstes und eine Stelle des gehobenen Dienstes. Der Personalmehrbedarf wird durch Umschichtung im Kapitel 1009 beziehungsweise durch entsprechende Stelleneinsparungen in finanziell gleichwertigem Umfang im Einzelplan 10 erbracht.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen durch dieses Gesetz nicht.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BVL-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BVL-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BVL-Gesetzes

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 und 1a" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt.

3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "für Risikobewertung" gestrichen.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des BVL-Gesetzes in der ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des BVL-Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 und 20 des Grundgesetzes.

Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz Gebrauch gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind insbesondere zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets und damit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich.

Mit der Gesetzesänderung wird eine für alle Länder und die Wirtschaftsbeteiligten vergleichbare Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung durch fachkundiges Personal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bei der Überprüfung einzelner Betriebe und des Systems der amtlichen Überwachung in Deutschland im Rahmen von Inspektionen durch Drittländer angestrebt. Weiterhin sollen die Beratungs- und Koordinierungstätigkeiten des BVL hinsichtlich der Anforderungen, die in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln aus Deutschland in Drittländer zu beachten sind sowie die Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen gestärkt werden. Hierfür ist das BVL-Gesetz entsprechend anzupassen.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BVL-Gesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des BVL-Gesetzes gehören die Vorbereitung und Begleitung von EU-Kontrollen in den dort aufgeführten Bereichen zum Tätigkeitsbereich des BVL. Die Nachbereitung solcher Kontrollbesuche sollte wegen des Sachzusammenhanges hiervon ebenfalls erfasst werden. Eine derartige Tätigkeit des BVL bei Anfragen aus Drittstaaten im Rahmen der Erteilung von Ausfuhrerlaubnissen für deutsche Betriebe ist bislang vom BVL-Gesetz nicht erfasst. Es ist sachgerecht, eine solche Mitwirkung durch das BVL bei Bereisungen durch Drittländer ebenfalls zu eröffnen.

Unterbuchstabe bb trägt dem Vertrag über die Europäische Union Rechnung.

Durch Unterbuchstabe cc wird die in § 2 Absatz 1 Nummer 9 beschriebene Koordinierungs- und Mitwirkungstätigkeit des BVL bei der Datensammlung und Berichterstattung ergänzt, da im Bereich Antibiotikaresistenz der Schwerpunkt der Tätigkeit des BVL darin liegt, ein eigenes Resistenzmonitoring einschließlich diesbezüglicher Berichterstattung im Sinne des § 77 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes durchzuführen. Dies geht über eine reine Koordinierung und Mitwirkung hinaus.

Unterbuchstabe dd ist eine Folgeänderung.

Der in § 2 Absatz 1 Nummer 11 - neu - beschriebene Tätigkeitsbereich des BVL (Unterbuchstabe ee) trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln aus Deutschland in Drittländer Beratungs- und Koordinierungsbedarf besteht. Dies betrifft insbesondere die Ausfuhranforderungen der Drittländer in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz.

Die Koordinierung des beschriebenen Aufgabenkomplexes sollte durch eine Stelle erfolgen. Hierzu gehört insbesondere auch das Führen von Listen der deutschen Betriebe, die in bestimmte Drittländer exportieren, sowie die Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer.

Zu Nummer 1 Buchstabe b bis f

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Insbesondere im Falle konstitutiver Bekanntmachungen zum Beispiel zur Umsetzung unionsrechtlicher Schutzmaßnahmen oder Listen von Drittländern oder Betrieben in Drittländern ist es wegen der in der Regel kurzen Umsetzungsfristen erforderlich, die mit der Bekanntmachung über den elektronischen Bundesanzeiger verbundene Zeitersparnis nutzen zu können.

Im Übrigen erfolgt eine Anpassung an Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der im Unterschied zu dem EG-Vertrag keine Entscheidungen, sondern Beschlüsse eröffnet.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe f (Satz 2).

Zu Artikel 2 (Erlaubnis zur Neubekanntmachung)

Es wird eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung vorgesehen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BVL-Gesetzes (NKR-Nr. 1427)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter