COM (2018) 813 final; Ratsdok. 15509/18
Der Bundesrat hat in seiner 975. Sitzung am 15. März 2019 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der zum großen Teil von kriminellen Vereinigungen begangen wird, haben für den Bundesrat höchste Priorität. Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird von ihm begrüßt.
- 2. Der Verordnungsvorschlag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (BR-Drucksache 638/18 (PDF) ) und regelt die notwendige grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden aufgrund der von Zahlungsdienstleistern erhaltenen Daten. Die Stellungnahme des Bundesrates zur BR-Drucksache 638/18 (PDF) gilt hinsichtlich der produzierten Datenmenge, der Umsetzungsfrist und der Aufbewahrungsfrist für diesen Vorschlag entsprechend.
- 3. Für Eurofisc-Verbindungsbeamtinnen und -beamte ist ein Zugang auf die Datenbank CESOP vorgesehen, wenn sie über eine entsprechende Nutzerkennung verfügen. In Deutschland sind die Eurofisc-Verbindungsbeamtinnen und -beamte beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt und nur als durchleitende Stelle zu den Finanzbehörden der Länder ausgestaltet. Der Bundesrat hält es für erforderlich, auch einigen Bediensteten in den Zentralstellen der Länder ein Zugriffsrecht auf die Datenbank einzuräumen, um den föderalen Strukturen ausreichend Rechnung zu tragen. Außerdem spricht sich der Bundesrat dafür aus, das System CESOP über Massendatenschnittstellen anzusprechen, um den Ländern einen systematischen Abgleich mit eigenen Daten zu ermöglichen.
- 4. Ein Zugriff auf die in der Datenbank CESOP gespeicherten Informationen soll nach dem Verordnungsvorschlag nur für die Untersuchung "mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug" oder zur "Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug" zulässig sein. Der Bundesrat regt an, diese Begrifflichkeiten im Regelwerk zu präzisieren, um Unklarheiten im Rahmen der Rechtsanwendung von vornherein zu vermeiden.
- 5. Der in der Datenbank CESOP zu speichernde Datensatz soll sich aus national erhobenen Daten speisen und diese anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Der Bundesrat hält es für zielführend, hierzu zunächst die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten abzuwarten und diese kritisch zu würdigen, um anschließend durch die Mitgliedstaaten feststellen zu können, ob die Kommission datenschutzrechtlichen Hinweisen Folge leistet.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.