Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu § 9 Absatz 1
In § 9 Absatz 1 ist die Angabe "§ 6 Absatz 3" durch die Angabe "§ 6 Absatz 2" zu ersetzen.
Begründung
Es handelt sich offenkundig um ein redaktionelles Versehen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat erinnert an die besondere datenschutzrechtliche und damit verfassungsrechtliche Brisanz des ELENA-Verfahrens, die sich vor allem daraus ergibt, dass einkommensrelevante Daten von allen abhängig Beschäftigten (über 30 Mio.) gespeichert werden sollen, ohne dass feststeht, dass diese Daten im Einzelfall tatsächlich gebraucht werden (Vorratsdatenspeicherung). Er betont erneut, dass eine solche umfängliche und auf Vorrat angelegte Datenbank verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn neben der grundsätzlichen Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Speicherung deren Zweck bestimmt ist und wirksame technische, organisatorische und rechtliche Sicherungen gegen Zweckänderungen und Datenmissbrauch gewährleistet sind.
- 2. Vor diesem Hintergrund muss den technischorganisatorischen und rechtlichen Datenschutzanforderungen bei der Umsetzung des ELENA-Verfahrens mit der gebotenen Sensibilität Rechnung getragen werden. Hier sind weitere Verbesserungen möglich. Dies zeigt auch die aktuelle Diskussion um die ELENA-Datensatzverordnung sowie die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Absatz 6 SGB IV" vom 30. Dezember 2009.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verfahren zur Umsetzung des ELENA-Verfahrens den berechtigten datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Begründung
Das mit dem ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) eingeführte Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises ELENA verpflichtet alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eingerichtete Zentrale Speicherstelle zu melden. Bei der Zentralen Speicherstelle entsteht somit ein riesiger Datenpool mit einer Vielzahl von Arbeitnehmerdaten, die in bestimmten Sozialleistungsverfahren von den zuständigen Behörden im Zusammenwirken mit den Betroffenen abgerufen werden können.
Die Speicherung findet in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen unabhängig davon statt, ob eine spätere Nutzbarmachung stattfindet oder nicht. Sie ist somit datenschutzrechtlich eine Vorratsdatenspeicherung. Umso zwingender ist es, die zu meldenden Daten auf das mit Blick auf die einbezogenen Sozialleistungsverfahren absolut notwendige Minimum zu beschränken, das heißt, nur solche Daten einzubeziehen, die im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung der Sozialleistungen regelmäßig von Belang sind. Das gilt gerade für besonders sensible Daten, deren schnellstmögliche Löschung in der Zentralen Speicherstelle zu gewährleisten ist. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden nur auf die für die jeweiligen Sozialleistungsverfahren notwendigen Daten zugreifen können.
- 4. Insbesondere
- - ist zu prüfen, ob der technischorganisatorische Datenschutz dadurch verbessert werden kann, dass die Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten von einer unabhängigen Treuhänderstelle verantwortet werden (vgl. Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008);
- - ist sicherzustellen, dass das Auskunftsrecht des Teilnehmers im Abrufungsverfahren über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach § 103 Absatz 4 SGB IV sofort und effektiv wahrgenommen werden kann;
- - ist sicherzustellen, dass die nach § 97 Absatz 1 SGB IV vom Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle zu übermittelnden Daten lediglich durch Verordnung auf Grundlage von § 97 Absatz 6 SGB IV bestimmt werden, wobei die gesetzlichen Vorgaben des § 97 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB IV zu berücksichtigen sind. Die Festlegung des Inhalts der Datenübermittlung durch gemeinsame Grundsätze nach § 28b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 SGB IV ist hingegen unzulässig. Der Bundesrat hat diesbezüglich Zweifel, ob der Datenbaustein "Fehlzeiten" in den "Gemeinsamen Grundsätzen" vom 30. Dezember 2009 tatsächlich aus der bestehenden Verordnung abgeleitet werden kann;
- - ist zu prüfen, ob in der Anlage zu den "Gemeinsamen Grundsätzen" vom 30. Dezember 2009 im Datenbaustein "Kündigung/Entlassung" auf Freitextfelder verzichtet werden kann.
- 5. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im weiteren Verlauf der Einführung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) den mit den Meldungen an die Zentrale Speicherstelle verbundenen Aufwand für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Wenn der Umfang der zu meldenden Daten verringert wird, kommt das auch den Unternehmen zugute, deren Bürokratieaufwand dadurch verringert wird. Das gilt besonders für die Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren bestimmte Daten erstmals erheben müssen. Auch der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der ELENA-Datensatzverordnung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebeten, die Kostenschätzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und darüber hinaus ein Konzept zur Einbeziehung der übrigen Verdienstbescheinigungen in das ELENA-Verfahren zu erarbeiten.