Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der slowenischen, der französischen, der tschechischen, der schwedischen, der spanischen der belgischen, der polnischen, der italienischen, der luxemburgischen, der niederländischen der slowakischen, der estnischen, der österreichischen und der portugiesischen Delegation vom 7. Januar 2008 für den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates Ratsdok. 5037/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. . 023022, 042469 und 070837.

Die Initiative erscheint auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 09.05.2008 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Entwurf Beschluss des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates 1

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Initiative der der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliesst:

Artikel 1
Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Geschehen zu Brüssel am .....


1 ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1 und ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44-46 (Änderung der Artikel 35, 36 und 37 sowie des Artikels 38 Absatz 1).
1 Muss im Lichte der Verhandlungen über den Europol-Beschluss überarbeitet werden.
1 Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses.