Der Bundesrat hat in seiner 920. Sitzung am 14. März 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das von der Kommission beabsichtigte Maßnahmenbündel, das auf eine Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen zielt und somit den Gesundheitsschutz für die Bürgerinnen und Bürger in den Ballungsräumen verbessert.
- 2. Er erachtet aber das Ausmaß der von der Kommission in Anspruch genommenen Ermächtigungen gemäß Artikel 290 AEUV für kritisch und bekräftigt seine Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 (BR-Drucksache 768/13(B) ). Er betont insbesondere, dass eine Verordnungsänderung nicht zu einer Schwächung des Mitsprache- und Entscheidungsrechts der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsprozess der EU bei wesentlichen Vorschriften führen darf. Er hält es für sehr fraglich, ob bei dem vorliegenden Vorschlag die Voraussetzungen für eine derartige Vielzahl von Ermächtigungen erfüllt sind, das heißt, ob es sich jeweils um nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts handelt. Er bedauert, dass die Kommission dies nicht im Einzelnen begründet hat. Aus Sicht des Bundesrates greift, wie vorliegend, gerade eine Regulierung von Grenzwerten ganz erheblich in Produktionsprozesse ein und ist einer Gesetzgebung gemäß Artikel 290 AEUV daher grundsätzlich nicht zugänglich. Delegierte Rechtsakte sollten nach Auffassung des Bundesrates auf ein absolutes Minimum beschränkt sowie Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der dann noch verbleibenden Durchführungsermächtigungen ausdrücklich und eindeutig festgelegt werden.
- 3. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.