Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

A. Problem und Ziel

Im Rahmen der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 können Landschaftselemente unter bestimmten Bedingungen als Teil der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche betrachtet werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Wie die Europäische Kommission nun im Rahmen eines Audits in Thüringen klargestellt hat, legt sie diese Vorschrift so aus, dass Landschaftselemente nur dann im Rahmen der Direktzahlungen förderfähig sind, wenn sie entweder einer der Bagatellregelungen in Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn sie dem Beseitigungsverbot im Rahmen der sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) unterstellt sind (Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung). Die bisherige nationale Umsetzung in der InVeKoS-Verordnung geht hingegen von einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber hinaus weitere Landschaftselemente als förderfähig anerkennt.

Aus Gründen der Vereinfachung müssen ab 2011 Bejagungsschneisen in Maisschlägen im Antrag auf Agrarzahlungen nicht mehr gesondert ausgewiesen werden, wenn das jeweilige Land einen entsprechenden Nutzungscode anbietet und der Betriebsinhaber ausschließlich Betriebsprämie für diese Flächen beantragt. Dies hat Auswirkungen auf die Nachweisverpflichtung zum Erhalt der organischen Substanz im Boden gemäß § 3 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV), so dass an dieser Stelle eine Klarstellung erforderlich ist.

Die Verordnungsänderung wird schließlich genutzt, um im Zusammenhang mit der Humusbilanzierung gemäß § 3 DirektZahlVerpflV eine Kennzahl für Erdbeeren zu ergänzen.

B. Lösung

Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung.

Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete werden dem Beseitigungsverbot nach Cross Compliance unterstellt. Sie sind damit auch nach der neuen Auslegung der Europäischen Kommission förderfähig.

Im Zusammenhang mit Bejagungsschneisen wird klar gestellt, dass beim Nachweis der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtung zum Erhalt der organischen Substanz die Bejagungsschneisen wie die Hauptkultur des jeweiligen Schlages behandelt werden, sofern die Voraussetzungen für die Wahl der o.g. neuen Nutzungscodes vorliegen und der Landwirt sie bei der Antragstellung verwendet.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die Einhaltung des Beseitigungsverbots hinsichtlich Tümpeln, Söllen, Dolinen und anderen vergleichbaren Feuchtgebieten muss nunmehr im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) kontrolliert werden. Falls nicht schon erfolgt, müssen diese Landschaftselemente hierfür neu erfasst werden.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von Agrarzahlungen entstehen weder direkte noch indirekte zusätzliche Kosten in nennenswertem Umfang. Durch das Beseitigungsverbot für die nunmehr Cross-Compliancerelevanten Landschaftselemente steht die entsprechende Fläche dem Bewirtschafter zwar nicht mehr für andere Nutzungen zur Verfügung. Hiervon sind in ganz Deutschland jedoch nur wenige Hektar betroffen. Ohne Cross-Compliance-Schutz wären diese Elemente generell von der förderfähigen Fläche abzuziehen, was unabhängig von einer Beseitigungsabsicht zu direkten Einbußen bei allen betroffenen Betriebsinhabern führen würde.

F. Bürokratiekosten

Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, müssen grundsätzlich als solche im Antrag auf Agrarzahlungen angegeben werden; dies gilt nunmehr auch für Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete. In den meisten Fällen sind diese jedoch von der zuständigen Landesstelle bereits erfasst und im Antragsvordruck ausgewiesen, so dass der Antragsteller sie nicht erneut eintragen muss. Im Übrigen werden mit der Verordnung keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. In Bezug auf Bejagungsschneisen wird die Verpflichtung zur Angabe der entsprechenden Fläche im Sammelantrag erleichtert, da unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Ausweisung der Schneisenfläche und ihrer Größe mehr erforderlich ist.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. März 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen), als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

"4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können."

3. In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern "Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter "und Erdbeeren" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 8a Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

Im Rahmen der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 können Landschaftselemente unter bestimmten Bedingungen als Teil der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen betrachtet werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Wie die Europäische Kommission nun im Rahmen eines Audits in Thüringen klargestellt hat, legt sie diese Vorschrift so aus, dass Landschaftselemente nur dann im Rahmen der Direktzahlungen förderfähig sind, wenn sie entweder einer der Bagatellregelungen in Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn sie dem Beseitigungsverbot im Rahmen der sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) unterstellt sind (Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung).

Die bisherige nationale Umsetzung in der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) geht hingegen von einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber hinaus weitere Landschaftselemente als förderfähig anerkennt. Hierzu zählen insbesondere Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete. Aus diesem Grund sollen Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete, ohne den bisherigen Förderungsumfang einzuschränken, nunmehr dem Beseitigungsverbot nach Cross Compliance unterstellt werden.

Aus Gründen der Vereinfachung müssen ab 2011 Bejagungsschneisen in Maisschlägen im Antrag auf Agrarzahlungen nicht mehr gesondert ausgewiesen werden, wenn das jeweilige Land einen entsprechenden Nutzungscode anbietet und der Betriebsinhaber ausschließlich Betriebsprämie für diese Flächen beantragt. Dies hat Auswirkungen auf die Nachweisverpflichtung zum Erhalt der organischen Substanz im Boden gemäß § 3 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV), da drei der dort wählbaren Nachweisoptionen grundsätzlich konkrete Flächenangaben voraussetzen (Humusbilanz, Anbauverhältnis, ausschließlicher Anbau von "Humusmehrern"). Es soll daher klar gestellt werden, dass aus Vereinfachungsgründen bei diesen Optionen die Bejagungsschneisen wie die Hauptkultur des jeweiligen Schlages behandelt werden, sofern die Voraussetzungen für die Wahl der neuen Nutzungscodes vorliegen und der Landwirt sie bei der Antragstellung verwendet.

Die Verordnungsänderung wird schließlich genutzt, um im Zusammenhang mit der Humusbilanzierung gemäß § 3 DirektZahlVerpflV eine Kennzahl für Erdbeeren zu ergänzen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Einhaltung des Beseitigungsverbots hinsichtlich Tümpeln, Söllen, Dolinen und anderen vergleichbaren Feuchtgebieten muss nunmehr von den Ländern im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) kontrolliert werden. Falls nicht schon erfolgt, müssen diese Landschaftselemente hierfür neu erfasst werden.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von Agrarzahlungen entstehen weder direkte noch indirekte zusätzliche Kosten in nennenswertem Umfang. Durch das Beseitigungsverbot für die nunmehr Cross-Compliancerelevanten Landschaftselemente steht die entsprechende Fläche dem Bewirtschafter zwar nicht mehr für andere Nutzungen zur Verfügung. Hiervon sind in ganz Deutschland jedoch nur wenige Hektar betroffen. Ohne Cross-Compliance-Schutz wären diese Elemente generell von der förderfähigen Fläche abzuziehen, was unabhängig von einer Beseitigungsabsicht zu direkten Einbußen bei allen betroffenen Betriebsinhabern führen würde.

IV. Bürokratiekosten

Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, müssen grundsätzlich als solche im Antrag auf Agrarzahlungen angegeben werden; dies gilt nunmehr auch für Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete. In den meisten Fällen sind diese jedoch von der zuständigen Landesstelle bereits erfasst und im Antragsvordruck ausgewiesen, so dass der Antragsteller sie nicht erneut eintragen muss. Im Übrigen werden mit der Verordnung keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. In Bezug auf Bejagungsschneisen wird die Verpflichtung zur Angabe der entsprechenden Fläche im Sammelantrag erleichtert, da unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Ausweisung der Schneisenfläche und ihrer Größe mehr erforderlich ist.

V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die Wirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Sie hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Zu Nummer 1 (§ 3)

Mit der Nummer 1 wird sichergestellt, dass die Einführung neuer Nutzungscodes für Mais mit Bejagungsschneisen auch im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Verpflichtungen zu einer Vereinfachung für die Landwirte führt. Da bei Anwendung der neuen Codes die Bejagungsschneise nicht gesondert vermessen wird, soll dies auch für den Nachweis der Verpflichtung zum Humuserhalt nicht eigens erforderlich sein. Sofern die Voraussetzungen für die Wahl der neuen Nutzungscodes vorliegen und der Betriebsinhaber sie im Sammelantrag nutzt, wird daher bei den relevanten Nachweisoptionen gemäß § 3 DirektZahlVerpflV (Humusbilanz, Anbauverhältnis, ausschließlicher Anbau von "Humusmehrern") durch eine gesetzliche Fiktion der gesamte Schlag einheitlich, d.h. einschließlich der Teilfläche, auf der sich die Bejagungsschneise befindet, als mit der Hauptkultur bestanden behandelt.

Zu Nummer 2a (§ 5 Absatz 1 Nummer 4)

Mit der Nummer 2a werden Tümpel, Sölle und Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete unter das Beseitigungsverbot von § 2 Absatz 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz(DirektZahlVerpflG) gestellt. Solche naturnahen oder nicht genutzten Kleingewässer weisen durch die Ansiedlung von Fauna und Flora einen besonderen ökologischen Wert auf, der durch das Beseitigungsverbot geschützt werden soll. Nicht erfasst sind landwirtschaftliche Flächen, die - etwa durch starke Niederschläge - nur vorübergehend vernässt sind.

Die genannten Landschaftselemente sind damit Teil der beihilfefähigen Fläche gemäß § 8a Absatz 1 In VeKoSV. Verstöße gegen das Beseitigungsverbot können zur Kürzung der Direktzahlungen und der sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des DirektZahlVerpflG führen.

Zu Nummer 2b (§ 5 Absatz 4)

Um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, werden mit Nummer 2b die Landesregierungen ermächtigt weitere Landschaftselemente, die über die Aufzählung von § 5 Absatz 1 DirektZahlVerpflV hinausgehen, dem Beseitigungsverbot des § 2 Absatz 2 DirektZahl-VerpflG zu unterstellen.

Zu Nummer 3 (Anlage 3)

Mit der Nummer 3 wird Erdbeeren als Hauptfruchtart die Humuskennzahl - 280 kg Humuskohlenstoff pro Hektar und Jahr zugeordnet.

Zu Artikel 2: Änderung von § 8a Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung

Da die Landschaftselemente Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete nunmehr nach § 8a Absatz 1 InVeKoSV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 4 Direkt-ZahlVerpflV n.F. Teil der förderfähigen Fläche sind, werden sie aus § 8a Absatz 2 InVeKoSV a.F. gestrichen.

Zu Artikel 3: Inkrafttreten

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1639:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft geändert:

Nach Einschätzung des Ressorts werden der Wirtschaft durch die Änderung der Ausweisung bestimmter Landschaftselemente (wie zum Beispiel Tümpel) im Sammelantrag nach der InVeKoS-Verordnung nur in Einzelfällen Bürokratiekosten entstehen, da die erforderlichen Angaben in vielen Fällen bereits vorliegen dürften. Seien im Einzelfall Angaben notwendig, würden die daraus entstehenden Bürokratiekosten einmalig anfallen. Diese Kosten dürften marginal sein, da lediglich das Vorhandensein von derartigen Landschaftselementen im Antrag anzugeben sei.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.

Derzeit nicht abschätzbar sind nach Ansicht des Ressorts die Einsparungen bei den Bürokratiekosten durch die Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Künftig sollen im Antrag auf Agrarzahlungen Bejagungsschneisen in Maisschlägen nicht mehr gesondert ausgewiesen werden müssen. Ob die Wirtschaft von der Erleichterung Gebrauch machen kann, hängt nach Darstellung des Ressorts entscheidend davon ab, ob die Länder die neu geschaffenen Nutzungscodes verwenden werden. Darüber hinaus sei nicht abzusehen, wie viele Landwirte Bejagungsschneisen im Sinne der neuen Regelung anlegen und ob sie in diesen Fällen die neuen Nutzungscodes verwenden würden.

Über die oben dargestellten Änderungen hinaus werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter