Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

"Der Bundesrat hat in seiner 799. Sitzung am 14. Mai 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 1. April 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen einberufen wird und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage Gründe für die Einberufung des Vermittlungsausschusses und Entschließung zum Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Anrufungsgründe

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 BetrPrämDruchfG)

"In Artikel 1 ist in § 3 Abs. 1 die Angabe "1,5 vom Hundert" durch die Angabe "1,0 vom Hundert" zu ersetzen.

Folgeänderung:

"In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 jeweils die Angabe "1,5 vom Hundert" durch die Angabe "1,0 vom Hundert" zu ersetzen.

Begründung

"Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht in Artikel 42 Abs. 7 einen automatischen Kürzungsmechanismus vor, wenn die nationale Reserve ausgeschöpft ist.

Andererseits gehen den für die nationale Reserve abgezogenen Mittel den Landwirten verloren, wenn sie nicht im gleichen Jahr wieder zugeteilt werden.

"Insofern ist es sinnvoll, einen möglichst niedrigen Kürzungssatz festzulegen.

2. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrPrämDurchfG)

"In Artikel 1 ist § 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

"Zur Bildung der nationalen Reserve wird die nationale Obergrenze und der zusätzliche Betrag nach § 3 Abs. 1 gekürzt. Nur dieser jeweils gekürzte Betrag steht daher noch zur Verfügung, um ihn auf die jeweilige Region zur Berechnung des Referenzbetrages und des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aufzuteilen. Nach dem bisherigen Wortlaut wird aber der jeweils ungekürzte Betrag auf die Regionen verteilt. Daher ist § 4 entsprechend zu ändern da ansonsten der flächenbezogene Betrag nach § 5 Abs. 2, der Teil des Referenzbetrages ist, zu hoch wäre und damit im Ergebnis die nationale Obergrenze überschritten würde.

3. Zu Artikel 1 (§§ 5, 6 BetrPrämDurchfG)

"Das vorgesehene Modell zur Prämiengewährung soll so gestaltet werden, dass die Strukturbrüche insbesondere bei den Milchviehbetrieben geringer ausfallen.

Dazu sind die Möglichkeiten einer Weitergewährung der betriebsindividuellen Milchprämie bis 2013 einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die anderen Bereiche der Agrarproduktion zu überprüfen.

4. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) BetrPrämDurchfG)

"Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:


"Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
Berechnungsformel:Yt = Z + xt* (S - Z
wobei:


Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S: Startwert (Wert des Zahlungsanpruchs im Jahr 2009)
Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,75
für das Jahr 2011: 0,50
für das Jahr 2012: 0,25
ab dem Jahr 2013: 0,00"

Begründung

"Die Betriebsprämienregelung stellt einen Systemwandel bei den Direktzahlungen dar. Insbesondere die vorgesehene Umlage zunächst betriebsindividuell zugewiesener Zahlungsansprüche auf die regionale Referenzfläche führt zu Prämienumverteilungen zwischen den Betriebsformen und als Folge dessen zu einem erheblichen Anpassungsbedarf bei den Produktionskapazitäten und Produktionsstrukturen.

Im Sektor Milch führen zudem die mit der Agenda 2000 und der Reform vom Juni 2003 beschlossenen Änderungen zu Preissenkungen, die nur teilweise über Direktzahlungen ausgeglichen werden. Weitere Belastungen für die Milchviehhalter als Folge der Entkopplung von Direktzahlungen müssen deshalb möglichst gering gehalten werden und, soweit im Zuge des Angleichungsprozesses der Zahlungsansprüche an einen regional einheitlichen Wert unvermeidlich, hinreichend Zeit für betriebliche Anpassungen gegeben werden.

"Der im Gesetz vorgeschlagene Anpassungspfad der aus dem Startmodell resultierenden Zahlungsansprüche an einen regional einheitlichen Zahlungsanspruch trägt diesen Anforderungen nicht Rechnung, da er zu früh einsetzt. Der Beginn des Anpassungsprozesses ist deshalb deutlich zu verschieben.

5. Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DirektZahlVerpflG)

"In Artikel 2 ist § 2 Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa:

"Mit dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz sollen die in der horizontalen Verordnung vorgesehenen "anderweitigen Verpflichtungen" Gesetzesrang erhalten.

Dies erfolgt bezüglich der in Anhang III der vorgenannten Verordnung aufgeführten Vorgaben durch Verweis auf den maßgeblichen Artikel 4 dieser Verordnung. Aus Gründen der Rechtssystematik sollte bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Vorgaben ebenfalls auf den hier maßgeblichen Artikel 5 der vorgenannten Verordnung verwiesen werden.

Doppelbuchstabe bb:

"Mit dem Wort "insbesondere" wird der Eindruck erweckt, dass im Rahmen der vorgesehenen Rechtsverordnung Vorgaben erarbeitet werden sollen, die über den von der horizontalen Verordnung gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies ist aus Gründen der hierdurch möglichen Wettbewerbsverzerrungen im EU-weiten Vergleich nicht gewünscht.

Doppelbuchstaben cc und dd:

"Redaktionelle Anpassungen.

Doppelbuchstabe ee:

"Aus Gründen der Rechtssystematik ist der vierte Gegenstand - wie die anderen Gegenstände auch - ebenfalls aufzuführen. Darüber hinaus werden durch diese Änderung auch die zu diesem Gegenstand aufgeführten "Standards" in Anhang IV einbezogen.

Zu Buchstabe b:

"Angesichts der Einfügung des Buchstabens d in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist Nummer 3 entbehrlich. Die Beibehaltung würde eine Überregulierung darstellen.

6. Zu Artikel 2 ( § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG)

"In Artikel 2 ist § 2 Abs. 2 zu streichen.

Folgeänderung:

"In Artikel 2 ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 die Nummer 4 zu streichen.

Begründung

"Mit Artikel 2 § 2 Abs. 2 erhalten zwei von zehn in Anhang IV der horizontalen Verordnung aufgeführte Standards Gesetzesrang. Diese Vorgehensweise erscheint weder aus rechtssystematischen noch aus inhaltlichen Gründen folgerichtig.

7. Zu Artikel 2 ( § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflG)

"In Artikel 2 ist § 2 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

"Es bedarf einer Präzisierung dahingehend, dass im Falle des Übergangs einer Fläche auf einen neuen Besitzer die für den Abgebenden maßgeblichen Auflagen für von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene landwirtschaftliche Fläche für den neuen Besitzer nur innerhalb des Bezugszeitraums der Direktzahlungen wirksam sein kann. Mit Übernahme einer aus der Nutzung genommenen Fläche hat grundsätzlich jeder neue Bewirtschafter das Recht, nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums derartige Flächen wieder in Bewirtschaftung zu nehmen.

Die geänderte Formulierung dient der Klarstellung der Verpflichtung des Landwirts.

"Für Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung haftet der Antragsteller. Versäumnisse auf Grund unvollständiger Informationen durch den Vorbewirtschafter sind privatrechtlich zu klären.

8. Zu Artikel 2 ( § 2 Abs. 4 DirektZahlVerpflG)

"In Artikel 2 sind in § 2 Abs. 4 die Wörter "aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder im Rahmen der Flurneuordnung Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen" durch die Wörter "Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, soweit nicht gewichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen" zu ersetzen.

Begründung

"Der Gesetzestext nennt zahlreiche Gründe, die eine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen rechtfertigen können. Im Interesse einer Deregulierung ist es jedoch zielführender, mittels einer einfachen negativen Definition festzulegen, dass Ausnahmegenehmigungen dann nicht erteilt werden können, wenn Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen.

9. Zu Artikel 2 ( § 3 DirektZahlVerpflG)

"In Artikel 2 ist § 3 wie folgt zu fassen:

" § 3 Erhaltung von Dauergrünland

(1) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass das Dauergrünland gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. * REG I erhalten wird. Das Nähere regeln die Landesregierungen durch Rechtsverordnung.

(2) Die Länder werden ermächtigt, abweichend von der in Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. * REG I genannten Regelung, bis zur Hälfte des in Artikel 3 Nr. 2 der vorgenannten Verordnung genannten vom-Hundert-Satzes von einer Genehmigung des Grünlandumbruches abzusehen."


* Die Verordnung wird voraussichtlich Anfang Mai 2004 erlassen.

Folgeänderung:

"In Artikel 2 ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu streichen.

Begründung

Zu Absatz 1:

"Die Änderung ist erforderlich, um den Gesetzesbeschluss des Bundestages an das unmittelbar geltende EU-Recht für den Erhalt des Dauergrünlandes anzupassen.

Eine Regelung ist daher ausschließlich für die Frage der Zuständigkeit erforderlich. Da diese bereits gemäß "alter" Formulierung bei den Ländern liegt ist auch die Ermächtigung des Bundes zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung obsolet.

Zu Absatz 2:

"Die Änderung ist auf Grund der Protokollerklärung der Kommission zu Artikel 4 der Verordnung REG 1 und der Vorgaben des genannten Artikels("schreibt der Mitgliedstaat auf nationaler oder regionaler Ebene . vor") erforderlich.

10. Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG)

"In Artikel 2 ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.

Begründung

"Vor dem Hintergrund der Vereinfachung des Rechtssetzungsverfahrens und der Zuständigkeit des BMVEL für die fachlichen Fragestellungen ist die einfachere Form der behördlichen Abstimmung ausreichend. Die Interessen der anderen Ressorts können auch in dieser Form berücksichtigt werden.

11. Zu Artikel 3 (§ 4 Abs. 1 InVeKoSDG)

"In Artikel 3 ist in § 4 Abs. 1 das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.

Begründung

"Vor dem Hintergrund der Vereinfachung des Rechtssetzungsverfahrens und der Zuständigkeit des BMVEL für die fachlichen Fragestellungen ist die einfachere Form der behördlichen Abstimmung ausreichend. Die Interessen der anderen Ressorts können auch in dieser Form berücksichtigt werden.

12. Zu Artikel 4 Nr. 9 (§ 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 MOG)

"In Artikel 4 Nr. 9 sind in § 9a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 jeweils die Wörter "im Einvernehmen" durch die Wörter "im Benehmen" zu ersetzen.

Begründung

"Vor dem Hintergrund der Vereinfachung des Rechtssetzungsverfahrens und der Zuständigkeit des BMVEL für die fachlichen Fragestellungen ist die einfachere Form der behördlichen Abstimmung ausreichend. Die Interessen der anderen Ressorts können auch in dieser Form berücksichtigt werden.

Entschließung