A
Der federführende Agrarausschuss (A) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes
nach Maßgabe der unter Ziffer 1 wiedergegebenen Fassung und diese
nach Maßgabe der unter den Ziffern 2 bis 4 wiedergegebenen Änderungen
der Bundesregierung zuzuleiten:*
* Die den Ziffern 2 bis 4 korrespondierenden Textteile der Fassung unter Ziffer 1 gelten jeweils als Hilfsempfehlung.
1. Zur Verordnung insgesamt*
Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 3 und 4.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. in einzelnen Jahren und in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder
- 2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung tragen zu können."
Bei Ablehnung entfallen die Ziffern 2 bis 4 - 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ackerflächen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Flächen" ersetzt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.
- e) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- f) In dem neuen Absatz 6 werden aa) die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" und bb) die Wörter "phytosanitäre Gründe" durch die Wörter "Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.
(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 verboten."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen
- 1. von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,
- 2. von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
- 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung a) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) L 103, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG (Nr. ) L 207, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins als genehmigt."
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- 4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,"
- 5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Der Klammerzusatz "(zu § 3 Abs. 4 und 5)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 3 Abs. 3 und 4)" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung
Ton ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 %
Ton >13 %: Humusgehalt > 1,5 %Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.
Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72."
- c) Die Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:
Tabelle 3:
Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn:Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)* Braugerste 0,70 Futterrübe 0,40 Hafer 1,10 Körnermais 1,00 Öllein 1,50 Sommerfuttergerste 0,80 Sommerraps 1,70 Sonnenblume 2,00 Wintergerste 0,70 Winterraps, Winterrüben 1,70 Winterroggen 0,90 Wintertriticale 0,90 Winterweizen 0,80 Zuckerrübe 0,70
Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh
*Korn bzw. Wurzel gleich 1
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.
Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z.B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz"
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Neben notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen führt die Änderung der Verordnung zu einer praxisgerechteren Umsetzung der Bestimmungen. Dies senkt den Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 2 (Erosionsvermeidung)
Die Ausnahmemöglichkeit des Absatzes 3 hat sich als nicht ausreichend erwiesen und ist im Bedarfsfall mit hohem Aufwand für Antragsteller und Vollzugsbehörden verbunden. Die bislang in Absatz 3 vorgesehen Möglichkeit ist im neu eingefügten Absatz 5 enthalten.
Der neue Absatz 5 sieht vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festlegen können. Diese Befugnis erstreckt sich sowohl auf witterungsbedingte Besonderheiten als auch auf besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes.
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes können die Landesregierungen diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
Die Landesregierungen können dabei den obersten Landesbehörden auch die Befugnis übertragen, das Verfahren und die zuständige Stelle zu bestimmen.
Zu § 3 (Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur)
Die Ersetzung des Begriffs "Ackerflächen" durch den Ausdruck "landwirtschaftliche
Flächen" in Absatz 1 Satz 3 dient der sprachlichen Präzisierung.
Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betreibe auf Einzelflächen "Tastversuche" anlegen können.
Beispiel:
Kultur I 70
Kultur II 13
Kultur III 12
Kultur IV 5
Die bisherige Regelung ist verwirrend und in der Praxis nur schwer zu überprüfen.
Die Streichung von Absatz 3 führt zu einer erheblichen Vereinfachung der Bestimmungen und senkt damit den Verwaltungsaufwand.
Die Änderungen in den Absätzen 4 bis 6 sind Folgeänderungen der Streichung des Absatzes 3.
Die im bisherigen Absatz 7 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden.
Allerdings ist eine Beschränkung auf phytosanitäre Gründe aus fachlicher Sicht nicht zielführend.
Die Änderung in Absatz 7 ist eine Folgeänderung der Streichung des Absatzes 3.
Zu § 4 (Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden)
Aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit der Reglungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist eine Gleichbehandlung von Acker- und Grünlandflächen erforderlich. Aus diesem Grund werden in Absatz 1 zunächst die Begrünung aus der Produktion genommener Ackerflächen festgelegt sowie in Absatz 2 die entsprechenden Pflegeverpflichtungen. Der abschließende Satz dient der Klarstellung, wonach der Aufwuchs von Flächen, die der obligatorischen Stilllegung unterliegen, nicht genutzt werden darf.
Der bislang in Absatz 3 festgelegte Verbotszeitraum für Mähen und Mulchen hat in der Praxis zum Teil zu erheblichen Verunkrautungsproblemen geführt, ohne dass dem Natur- und Umweltschutz hiermit gedient gewesen wäre. Dem soll durch Verkürzung Rechnung getragen werden.
Die bestehende Ausnahmeregelung des Absatzes 5 soll um eine spezifische Ausnahmemöglichkeit ergänzt werden. Sie bezieht sich vorrangig auf so genannte Offenlandprogramme, in denen im Interesse des Artenschutzes bereits in der Vergangenheit zwischen Landwirten und Verbänden abweichende Vereinbarungen zu Mähen und Mulchen auf stillgelegten Flächen vereinbart worden waren. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen entsprechende Maßnahmen im Rahmen von Plänen und Projekten der Länder oder der anerkannten Naturschutzverbände als genehmigt gelten. Eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erübrigt sich in diesen Fällen.
Zu § 5 (Landschaftselemente)
In Absatz 1 Nr. 2 erfolgt eine Definition von Baumreihen. Da mit dem bisherigen Wortlaut Baumreihen, die natürlich entstanden sind, von den Regelungen ausgenommen sind was nicht beabsichtigt und gewünscht ist, sind die Worte "Anpflanzungen von" zu streichen.
Zu Nummer 2 der Anlage
Mit der Änderung wird eine Regelungslücke (Tongehalt = 13%) geschlossen.
Zu Tabelle 3 der Anlage (Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten)
Mit der Änderung werden Fehler in den Verhältniswerten berichtigt sowie eine Klarstellung durch eine Fußnote vorgenommen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die vorstehende Begründung zur Neufassung des Verordnungsantrags wird verwiesen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 6 - neu -)
Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder
- 2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen."
Folgeänderung:
Im Begründungsteil "B. Besonderer Teil" ist die Einzelbegründung "Zu § 2 (Erosionsvermeidung)"wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist zu streichen.
- b) In Absatz 2 ist die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Streichung des § 2 Abs. 3 entfällt die Rechtsgrundlage für eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde. Entgegen der Begründung ist die bislang in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit nicht im neu eingefügten Absatz 5 enthalten, sondern es bedarf jedenfalls eines vorherigen Umsetzungsaktes.
Die Streichung des § 2 Abs. 3 hätte in den Ländern, welche das bisher mögliche Verfahren weiterhin praktizieren wollen, zwangsläufig eine zusätzliche Regulierung auf Länderebene zur Folge, was jegliche Deregulierungsbestrebungen konterkarieren würde.
Daher soll der Erlass von Länderregelungen als zusätzliches und nicht als alternatives Instrument zur Verfügung gestellt werden.
Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1
Zugleich ist die Ermächtigungsgrundlage so formuliert, dass tatsächlich grundsätzliche Entscheidungen durch Rechtsverordnung getroffen werden können.
Der Erlass von Rechtsverordnungen nur "in einzelnen Jahren" entspricht nicht einer modernen, an Bürokratieabbau und Deregulierung orientierten Rechtsetzung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (§ 3 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 2 ist Buchstabe c zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Buchstaben d und e sind zu streichen.
- b) Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:
"f) In Absatz 7 werden die Wörter "phytosanitäre Gründe" durch die Wörter "Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt."
- c) Im Begründungsteil "B. Besonderer Teil" "Zu § 3" sind die Absätze 3, 4 und 6 zu streichen und in Absatz 5 das Wort "bisherigen" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 3 DirektZahlVerpflV würde eine Ausnahmeregelung zu Gunsten der Landwirtschaft entfallen. Bislang wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, auch bei Anbau von nur einer oder zwei Kulturen im eigenen Betrieb (z.B. bei Kartoffelanbaubetrieben und in der Nebenerwerbslandwirtschaft bei gemeinsamer Flächenbewirtschaftung von Bedeutung) nachzuweisen dass mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren eine andere Kultur auf den Ackerflächen des Betriebes angebaut bzw. dieser Kulturwechsel durch einen entsprechenden Flächentausch mit anderen Betrieben erreicht wurde. Diese aus pflanzenbaulicher und bodenschutzfachlicher Sicht wünschenswerte Regelung zielt auf eine konkrete Fruchtfolgegestaltung ab die es sehr stark spezialisierten Betrieben zu Recht gestattet, die Vorgaben der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu erfüllen.
entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 4 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist in § 4 Abs. 3 das Datum "15. Juni" durch das Datum "30. Juni" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die bisherige Sperrfrist stellt eine sinnvolle Errungenschaft zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Fläche dar. Dadurch wurde sichergestellt, dass Jungtiere von Bodenbrütern und Wildtieren nicht in Folge von Pflegemaßnahmen zu Schaden kommen.
Eine Beschränkung der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist naturschutzfachlich vertretbar, da bis zum Ende der Frist in der Regel Jungvögel ausgeflogen und sonstige Jungtiere nicht mehr gefährdet sind.
Die Beschränkung der Sperrzeit ermöglicht es außerdem den Landwirten, vor Beginn der Getreideernte mit den notwendigen Pflegemaßnahmen auf den aus der Produktion genommenen Flächen zu beginnen.
B
- 5. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner zu beschließen, dass der Beschluss über die Zuleitung der Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung an die Bundesregierung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundesrates zum unmittelbaren Erlass einer solchen Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes umfasst.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine erneute Befassung des Bundesrates soll ausnahmsweise aus Gründen der Eilbedürftigkeit des Vorhabens unterbleiben.
Die Änderung greift im Laufe des Kalenderjahres in die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen ein; sie sind bezüglich der crosscompliance-Bestimmungen relevant. Landwirtschaft und Verwaltung müssen sich daher schnellstmöglich auf die neue Rechtlage einstellen. Aus Sicht der Länder ist deshalb eine unverzügliche Lösung notwendig.
entfällt bei Ablehnung von Ziffer 1
Die Interessen der Länder werden durch den Verzicht auf eine erneute Beteiligung des Bundesrates nicht beeinträchtigt, wenn die Bundesregierung den vom Bundesrat vorgelegten Verordnungsentwurf unverändert beschließt.