Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 16. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/2894 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik - Drucksache 18/2708 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 354/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b) Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht durchzuführen."
2. In Artikel 2 wird in der Anlage in Nummer 1 Buchstabe o der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:
"p) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."
3. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
- (1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
- 1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
- 2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden."
2. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.""