Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, den bestehenden regulatorischen Rahmen für Investmentfonds (OGAW - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sich verändernden Marktumfelds zu überprüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Die OGAW stellen den geläufigsten Investmentfondstyp auf dem europäischen Markt dar. Sie umfassen mehr als 70 % der von der europäischen Fondsbranche verwalteten Vermögenswerte. Die Branche konnte im Hinblick auf Alterssicherung und Vermögensbildung in den letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung verzeichnen. Angesichts dieser Entwicklung und vor dem Hintergrund eines sich verändernden Marktumfelds, das durch verschärften internationalen Wettbewerb gekennzeichnet ist, hält es der Bundesrat im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fondsindustrie zwingend geboten, den regulatorischen Rahmen zu überprüfen, notwendige Anpassungen zu eruieren und vorzunehmen.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
- - Die Überprüfung des regulatorischen Rahmens sollte unter der Zielsetzung erfolgen, der europäischen Fondsindustrie die Möglichkeit zu eröffnen, künftig ihr Geschäftspotenzial auf gesamteuropäischer Ebene in vollem Umfang ausschöpfen und im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit flexibel auf Veränderungen des Marktumfelds reagieren zu können. Bei der Überprüfung sollte berücksichtigt werden, dass die durch den regulatorischen Rahmen bei den betroffenen Wirtschaftskreisen verursachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Regulierungszweck stehen müssen.
- - Die praktische Funktionsfähigkeit des "Europäischen Passes" für Investmentfonds sollte gestärkt und das Notifizierungsverfahren vereinfacht werden. Hierbei sollten insbesondere die Zulassungskriterien für den grenzüberschreitenden Vertrieb einheitlich definiert und eine einheitliche Handhabung der Zulassungsverfahren herbeigeführt werden. Gegenwärtig werden die Voraussetzungen des Notifizierungsverfahrens in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. Die Verfahrensabläufe sollten vereinfacht und harmonisiert werden. Nur auf diesem Wege können unterschiedliche Verwaltungspraktiken in einzelnen Mitgliedstaaten unterbunden werden.
- - Es sollte sichergestellt werden, dass die mit der Verwendung des vereinfachten Prospekts für den grenzüberschreitenden Vertrieb angestrebte Erleichterung zugunsten der Fondsindustrie tatsächlich erreicht wird. Die heutige Marktpraxis ist dadurch gekennzeichnet, dass "vereinfachte" Prospekte oftmals ebenso umfangreich sind wie vollständige Prospekte. Dies entspricht nicht der Zwecksetzung des vereinfachten Prospekts, die darin liegt, den grenzüberschreitenden Vertrieb durch Verwendung eines harmonisierten Dokuments zu erleichtern.
- - Die Wirksamkeit eines "Europäischen Passes" für Verwaltungsgesellschaften sollte EU-weit sichergestellt werden. Der "Europäische Pass" für Verwaltungsgesellschaften - er ist ein wesentliches Element des bestehenden Rechtsrahmens - sollte die zügige und reibungslose Auflegung von Fonds im Heimatmarkt oder in neuen Märkten ermöglichen. Voraussetzung für die damit angestrebte kostenmäßige Effizienzsteigerung ist die Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Der Grund für den bisher von Fondsgesellschaften vielfach praktizierten - unter Effizienzgesichtspunkten fragwürdigen - Aufbau verschiedener Produktionsstandorte liegt vorwiegend in der unterschiedlichen Zulassungspraxis in einzelnen Mitgliedstaaten.
- - Grenzüberschreitende Fondsfusionen sollten erleichtert werden. Die Erleichterung grenzüberschreitender Fusionen kann insbesondere zu Kostenvorteilen für die europäische Fondsindustrie führen.
- 3. - Sie hängt jedoch maßgebend davon ab, dass Fondsanteile in steuerlicher und aufsichtsrechtlicher Hinsicht EU-weit einheitlich behandelt werden.
- 4.
- - Offene Immobilienfonds sollten als Anlageprodukt für europäische Investoren anerkannt und harmonisiert reguliert werden. Die Anerkennung offener Immobilienfonds würde dazu beitragen, die Ausschöpfung weiterer Geschäftspotenziale zu ermöglichen. Offene Immobilienfonds gelten als sicheres Anlageprodukt für Privatanleger.
- - Eine Regulierung von Hedgefonds sollte aus Wettbewerbsgründen im internationalen Rahmen erfolgen. Sie könnte im Hinblick auf die Erhaltung der Stabilität des internationalen Finanzsystems sinnvoll sein. Sie müsste jedoch aus Wettbewerbsgründen auf internationaler Ebene erfolgen, damit sichergestellt wird, dass auch so genannte offshore funds in die Regulierung einbezogen werden. Ein einseitiges europäisches Vorgehen dürfte eine Verlagerung von Fonds in nicht regulierte Offshore-Zentren nach sich ziehen.
- 5.
- - Das Grünbuch trifft an verschiedenen Stellen Aussagen zu möglichen Zusammenhängen zwischen Qualität der Anlageberatung, Kundennutzen und Vertrieb eigener Produkte und Drittfonds.
Dies darf nicht dazu führen, dass Fondsanbieter gezwungen werden, bestimmte Fonds anzubieten.
Auf Grund der großen Anzahl von Fonds verschiedener Fondsanbieter ist es dem Anlageberater in der Regel nicht möglich, die Entwicklung und die Qualität aller Fonds anlegergerecht zu bewerten.
Außerdem stellt die Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 (ABl. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), die auch für Investmentanteile gilt, sicher, dass anlegergerecht ("suitable") beraten wird, sodass insoweit kein weiterer Regelungsbedarf besteht.
- - Eine Öffnung der Märkte für Verwahrstellen ist zu begrüßen. Dabei sollten jedoch die Regeln für Verwahrstellen auf hohem Niveau vereinheitlicht werden, um eine Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, die dem Anlegerschutz zuwiderliefe.
- - Das Grünbuch trifft an verschiedenen Stellen Aussagen zu möglichen Zusammenhängen zwischen Qualität der Anlageberatung, Kundennutzen und Vertrieb eigener Produkte und Drittfonds.