Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Punkt 29 der 881. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Ziffer 42 der BR-Drucksache 129/1/11 wird ersetzt:

Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe e (§ 55 Absatz 5 Satz 3TKG), Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 und aa1 - neu - (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG), Nummer 54 (§ 58 Absatz 2 Satz 3 TKG), Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 60 Absatz 2 Satz 3 TKG) und Buchstabe dneu - ( § 60 Absatz 4 TKG) sowie Nummer 59 Buchstabe a und b (§ 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bestehenden und künftig vorgesehenen rundfunkbezogenen Regelungen des TKG zur Benehmensherstellung mit den Ländern werden der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht. Es ist deshalb erforderlich, sämtliche rundfunkbezogenen Regelungen zur Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiellrechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgesehenen Änderungen im TKG zur Benehmensherstellung mit den Ländern sind grundsätzlich zu begrüßen. Im Fall des Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b (§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG) ist das Erfordernis eines Einvernehmens jedoch nicht sachgerecht, da sich die Bestimmung nicht nur auf Landesbehörden, sondern auch die Rechteinhaber bezieht. Das Erfordernis eines Einvernehmens mit den Netzbetreibern erschwert das im Hinblick auf den Betrieb von Mobilfunkblockern erforderliche Abstimmungsverfahren und würde der Intention des Ausschusses für Kulturfragen zuwiderlaufen.