Punkt 30 der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Förderung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung, durch die eine stärkere Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen unterstützt und damit ein Beitrag zur Reduktion von CO₂-Emissionen und Luftschadstoffen sowie zur Dekarbonisierung im Straßenverkehr erreicht werden kann.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im Gesetzentwurf in Artikel 2 Nummer 2 zu § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG vorgesehene Änderung der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge (Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge) zielgenauer ausgestaltet werden kann. Zur Erreichung dieses Ziels schlägt der Bundesrat vor, die ermäßigte Dienstwagenbesteuerung nur dann zu gewähren, wenn das Fahrzeug mit einem E-Kennzeichen versehen oder bei ausländischen Fahrzeugen entsprechend gekennzeichnet ist.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen eine Halbierung der Bemessungsgrundlage vor, wenn es sich um vollelektronische Fahrzeuge bzw. extern aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge handelt. Zur rechtsübergreifenden Vereinheitlichung der zu fördernden Fahrzeuge und besseren Umsetzung der Begünstigung bei den Finanzämtern sollte diese nur gewährt werden, wenn die Dienstwagen eine Bevorrechtigung nach § 3 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I, S. 898) erhalten, was eine entsprechende Kennzeichnung voraussetzt.