A. Ziel
- - Umsetzung des Waffenembargos gegen Nordkorea und des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß dem Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 32) im Sinne der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006,
- - Aufhebung von Genehmigungspflichten für Dienstleistungen im See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie von Meldepflichten über Entgelte für Filmrechte und die Einräumung von Vertriebsrechten für Bier,
- - Anpassung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 an die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten,
- - Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht in der AWV.
B. Lösung
- Änderung der Außenwirtschaftsverordnung sowie Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP dürfte für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Nordkorea wird durch Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrverbote sowie das Verbot von Handlungs- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Nordkorea ersetzt. Der Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Nordkorea wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird.
- Durch die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV werden die Kosten der öffentlichen Haushalte reduziert. Die Kostenersparnis ist allerdings, mangels der praktischen Relevanz dieser Vorschriften in den letzten Jahren, nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP und die Strafbewehrung entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Bereits bisher waren Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Nordkorea genehmigungspflichtig. Neu sind das Durchfuhr- und das Einfuhrverbot sowie das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften. In den letzten Jahren wurden von Deutschland allerdings keine Rüstungsgüter nach Nordkorea exportiert oder von dort importiert. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
- Die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV führt tendenziell zu einer Kostenersparnis der Unternehmen. Angesichts der mangelnden praktischen Relevanz ist die Höhe der Einsparung nicht quantifizierbar. Lediglich Meldungen nach § 50a AWV wurden einmal jährlich erhoben und ausgewertet (ca. 120 Meldungen). Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden eine neue Informationspflicht eingeführt und sechs bisherige Informationspflichten aufgehoben. Auf Grund der sehr geringen Fallzahlen, die für die neue Informationspflicht zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering. Die Entlastungseffekte sind ebenfalls als vernachlässigbar gering zu werten, da die sechs entfallenen Informationspflichten nur in marginaler Anzahl Anwendung fanden.
- Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 3. Februar 2007 im Bundesanzeiger Nr. 24 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ... 2007
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 26 und § 6 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BAnz. S. 7345), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht zu Kapitel V wird wie folgt gefasst:
Kapitel V §§ Dienstleistungsverkehr 44 - 50b 1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs 44 - 45e 2. Titel: (weggefallen) 46 - 49 3. Titel: (weggefallen) 50 - 50b - b) Ab Kapitel VIIm wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:
Kapitel VIIm Besondere Beschränkungen gegen Libanon 69m Kapitel VIIn Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea 69n Kapitel VIIo Besondere Kostenregelungen 69o Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 - 70a Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 - 72 Anlagen
- a) Die Inhaltsübersicht zu Kapitel V wird wie folgt gefasst:
- 2. § 44 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 3. § 44b wird aufgehoben.
- 4. In Kapitel V werden der 2. und der 3. Titel und die §§ 46, 47, 50a und 50b aufgehoben.
- 5. § 69d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 314 S. 24)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 351 S. 9)" ersetzt.
- b) Nach der Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 144 S. 21)" wird die Angabe " geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 379 S. 123)," eingefügt.
- 6. Kapitel VIIn wird wie folgt gefasst:
Kapitel VIIn
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea§ 69n Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta)
- (1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
- (2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- (4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder aus Nordkorea einführen oder einführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
- 7. Das bisherige Kapitel VIIn wird Kapitel VIIo und der bisherige § 69n wird § 69o.
- 8. In § 69o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 306 S. 10)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 384 S. 85)" ersetzt.
- 9. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 272 S. 11)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 379 S. 123)" ersetzt.
- c) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 314 S. 24)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 351 S. 9)" ersetzt.
- d) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 306 S. 10, Nr. L 314 S. 51)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 384 S. 85)," ersetzt.
- e) In Absatz 6 Nr. 7 wird die Angabe "50a, 50b," gestrichen.
- 10. § 70a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "oder entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe " nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "oder entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe "oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.
- e) In Nummer 5 wird die Angabe "oder entgegen § 69g Abs. 6 dort genannte Güter einführt oder" durch die Angabe " § 69g Abs. 6 oder § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt," ersetzt.
- f) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein "oder" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt."
- 11. Die Länderlisten F 1 und F 2 (Anlage L) zur Außenwirtschaftsverordnung werden aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 393 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. Nummer 5 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2007
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dient insbesondere der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP des Rates vom 20.
November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 32) in deutsches Recht. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 umgesetzt.
Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Soweit der Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten nicht durch eine EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.
Der Gemeinsame Standpunkt untersagt den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Nordkorea geliefert werden sollen.
Verboten ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Nordkorea, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Nordkoreas haben. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der AWV ein Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) sowie der Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Taten Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.
Aufgrund mangelnder praktischer Relevanz werden die folgenden Genehmigungsvorbehalte für Dienstleistungen im See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie Meldepflichten über Entgelte für Filmrechte und die Einräumung von Vertriebsrechten für Bier aufgehoben:
- - § 44 Abs. 2 AWV - Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Frachtverträgen zur Beförderung von Stückgut,
- - § 44b AWV - Genehmigungspflicht für den Abschluss von Verträgen zwischen Schifffahrtsunternehmen mit Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten,
- - § 46 AWV - Genehmigungspflicht für den Abschluss von Frachtverträgen zur Beförderung von Stückgütern durch Seeschiffe fremder Flagge und für Charterverträge über Seeschiffe fremder Flagge,
- - § 47 AWV - Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte über ausländische Binnenschiffe zur Beförderung von Gütern innerhalb des Wirtschaftsgebietes,
- - § 50a AWV - Meldepflicht über Entgelte für Filmrechte,
- - § 50b AWV - Meldepflicht über die Einräumung von Vertriebsrechten für Bier.
Infolge der Aufhebung der §§ 44 Abs. 2 und 46 AWV können auch die Länderlisten F 1 und F 2 (Anlage L) der AWV aufgehoben werden. Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308) wird an die Aufhebung der o.g. Vorschriften angepasst.
Außerdem werden Verweise auf EG-Recht in der AWV aktualisiert.
Die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP dürfte für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Nordkorea wird durch Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrverbote sowie das Verbot von Handlungs- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Nordkorea ersetzt. Der Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der EUMitgliedstaaten in Nordkorea wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird.
Durch die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV werden die Kosten der öffentlichen Haushalte reduziert. Die Kostenersparnis ist allerdings, mangels der praktischen Relevanz dieser Vorschriften in den letzten Jahren, nicht quantifizierbar.
Durch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP und die Strafbewehrung entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Bereits bisher waren Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Nordkorea genehmigungspflichtig. Neu sind das Durchfuhr- und das Einfuhrverbot sowie das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften. In den letzten Jahren wurden von Deutschland allerdings keine Rüstungsgüter nach Nordkorea exportiert oder von dort importiert. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV führt tendenziell zu einer Kostenersparnis der Unternehmen. Angesichts der mangelnden praktischen Relevanz ist die Höhe der Einsparung nicht quantifizierbar. Lediglich Meldungen nach § 50a AWV wurden einmal jährlich erhoben und ausgewertet (ca. 120 Meldungen). Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden eine neue Informationspflicht eingeführt und sechs bisherige Informationspflichten aufgehoben. Auf Grund der sehr geringen Fallzahlen, die für die neue Informationspflicht zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering.
Die Entlastungseffekte sind ebenfalls als vernachlässigbar gering zu werten, da die sechs entfallenen Informationspflichten nur in marginaler Anzahl Anwendung fanden.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea sowie der Aufhebung der o.g. Genehmigungsvorbehalte und Meldepflichten.
Nummer 2
§ 44 Abs. 2 AWV sieht eine Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Frachtverträgen zur Beförderung von Stückgut durch Seeschiffe fremder Flagge durch Gebietsansässige zwischen zwei Gebietsfremden vor, wenn ein Gebietsfremder nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F2 ansässig ist und das Entgelt für die Beförderung 500,- Euro übersteigt. Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr und kann daher aufgehoben werden.
Nummer 3
§ 44b AWV sieht für den Abschluss von Verträgen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Schifffahrtsunternehmen insoweit eine Genehmigung vor als die Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten enthalten. Die Bestimmung hat keine praktische Relevanz mehr.
Nummer 4
§ 46 Abs. 1 AWV legt eine Genehmigungspflicht für den Abschluss von Frachtverträgen für den Transport von Stückgütern durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden fest, die nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2 ansässig sind, wenn das Entgelt für die Beförderung 500,- Euro übersteigt. Der Absatz 2 unterwirft den Abschluss von Charterverträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden über Seeschiffe fremder Flagge einer Genehmigungspflicht, wenn der Gebietsfremde nicht in einem Land der Länderliste F2 ansässig ist. Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.
§ 47 Abs. 1 AWV sieht eine Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zur Beförderung von Gütern auf ausländischen Binnenschiffen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Der Absatz 2 nimmt Rechtsgeschäfte in Bezug auf ausländische Binnenschiffe von der Genehmigungspflicht aus, wenn die Verwendung des Binnenschiffes nur im Rheinstromgebiet oder zwischen dem Rheinstromgebiet und den Häfen Hamburg und Dortmund erfolgt. Nach Absatz 3 ist die Genehmigung mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind (ABl. EG (Nr. ) L 373 S. 1) nicht mehr erforderlich. § 47 AWV hat ebenfalls keine praktische Bedeutung mehr.
§ 50a AWV sieht eine Meldepflicht über Abgaben für Lizenzen ausländischer Spiel-, Kinderund Jugendfilme und Einnahmen aus Lizenzen an ausländische Lizenznehmer für derartige Filme vor um ggf. ausreichende Informationen über Beschränkungen zu erlangen. Zum Schutz der deutschen Filmwirtschaft ist die Beibehaltung der Meldepflicht nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen.
§ 50b Abs. 1 AWV sieht eine Meldepflicht für den Abschluss von Lizenzverträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden über den Vertrieb von Bier mit geografischer Ursprungsbezeichnung im Ausland vor. Die Meldepflicht besteht auch, wenn derartige Vertriebsrechte im Ausland in ein Unternehmen eingebracht werden. Der Absatz 2 legt den Inhalt der Meldung sowie die Fristen für ihre Abgabe und die zuständige Behörde fest. Diese Vorschriften werden nicht mehr genutzt und sind ohne praktische Relevanz.
Nummer 5
Die Änderungen aktualisieren Verweise auf EG-Recht in § 69d Abs. 1 AWV.
Nummer 6
Das neu eingefügte Kapitel VIIn setzt das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea im Sinne der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um. Der Gemeinsame Standpunkt verbietet den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Nordkorea geliefert werden sollen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst. Ausgenommen von diesen Verboten sind Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind. In diesen Ausnahmefällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Verboten ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Nordkorea, unabhängig davon ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Nordkoreas haben.
Nummer 7
Das bisherige Kapitel VIIn mit der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach dem Kimberley-Zertifikationssystem wird Kapitel VIIo.
Nummer 8
Die Änderung aktualisiert den Verweis auf EG-Recht in § 69o AWV.
Nummer 9
Infolge der Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der §§ 44 Abs. 2, 44b, 46, 47, 50a und 50b AWV entfallen die Bußgeldbewehrungen in § 70 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 7 AWV.
Die Änderungen in den Absätzen 5h, 5i und 5j aktualisieren Verweise auf EG-Recht.
Nummer 10
§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung der Verbote des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Rüstungsgütern nach Nordkorea sowie von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß § 69n AWV. Die Strafbewehrung schließt Verstöße gegen das Einfuhrverbot von Rüstungsgütern ein. Da § 70a AWV bisher weder die Durchfuhr noch Durchfuhren durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten umfasst, wird entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP mit der neu angefügten Nummer 7 die Strafbewehrung für Verstöße gegen das Durchfuhrverbot geregelt.
Nummer 11
Infolge der Aufhebung von §§ 44 Abs. 2 und 46 Abs. 1 AWV werden die Länderlisten F 1 und F 2 (Anlage L) zur Außenwirtschaftsverordnung aufgehoben.
Artikel 2
Nummer 1
Die Aufhebung von § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Art. 393 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind Folgeänderungen der Aufhebung von §§ 50a, 44 Abs. 2, 44b, 46 und 47 AWV.
Nummer 2
Die Aufhebung von § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 ist eine Folgeänderung der Aufhebung von §§ 44, 46 und 47 AWV.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.