Punkt 36 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Zu Artikel 1 Nummer 23 ( § 275c Absatz 2 SGB V)
- a) Der Bundesrat hält die gesetzliche Möglichkeit für Krankenkassen, Krankenhausabrechnungen zu prüfen, für sinnvoll und wichtig. Die in § 275c Absatz 2 SGB V vorgesehene Deckelung der Prüfquoten hätte nach Auffassung des Bundesrates aber erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf die Krankenkassen als Kostenträger.
- b) Der Bundesrat fordert daher, die vorgesehene Prüfquote für Krankenhausabrechnungen angemessen zu erhöhen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der aktuellen Krankenhausabrechnungsprüfung vor. Hierin wird eine maximal zulässige quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus bestimmt (abgestuft 5, 10 und 15 Prozent), welche auch vom Anteil korrekter Abrechnungen aus zurückliegenden Abrechnungszeiträumen abhängig ist. Diese jetzt vorgesehene Deckelung der Prüfquoten hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Krankenkassen als Kostenträger. Sie könnte bei Krankenkassen mit aktuell hohen Prüfquoten und hoher Beanstandungsquote gegebenenfalls sogar beitragssatzrelevant werden.
Da etwa ein Drittel aller GKV-Ausgaben in die akutstationäre Versorgung der GKV-Versicherten in Krankenhäusern fließt, ist die gesetzliche Möglichkeit für Krankenkassen, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, sinnvoll und wichtig. Gemäß GKV-Spitzenverband Bund zeigen auch aktuelle Auswertungen der Krankenkassen für das Jahr 2017, dass jede zweite geprüfte Rechnung (mehr als 56 Prozent, also bundesdurchschnittlich 9,4 Prozent aller Rechnungen) fehlerhaft war. Dabei lagen die Prüfquoten der Kostenträger (Falldialoge und MDK-Prüfungen) bundesweit bei durchschnittlich 18,8 Prozent im Jahr 2017 mit steigender Tendenz für das Jahr 2018 (20 Prozent) (Quelle: Herbstumfrage 2018, medinfoweb.de).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Festlegung einer Prüfquote zwar grundsätzlich sinnvoll, die im Gesetzentwurf bisher vorgesehene Höhe aber als zu niedrig. Daher sollte die Prüfquote gegenüber der jetzigen Festlegung angemessen erhöht werden.