Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds KOM (2004) 492 endg.; Ratsdok. 11606/04

Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Begründung

Ganz überwiegend werden - bereits ausweislich des Titels der Verordnung -Regelungen zur Regional- und Strukturpolitik getroffen, die nach den Artikeln 30 und 70 Abs. 1 des Grundgesetzes Aufgaben der Länder sind. Die Verordnung regelt detailliert die verfahrensrechtliche Durchführung der Strukturpolitik auf regionaler Eben und greift damit im Schwerpunkt in die Verwaltungsverfahren der Länder ein.

Zwar sind in der Verordnung auch Finanzfragen geregelt. Soweit diese jedoch die Finanzierung des Vorhabens insgesamt und damit den Bundeshaushalt betreffen werden hier nur die in Zusammenhang mit der Finanziellen Vorschau und dem Eigenmittelbeschluss bereits getroffenen Entscheidungen nachvollzogen.

Was die Subventionsregelungen als Teilaspekte der Finanzfragen betrifft, so geht es wiederum um Mittel zur Erreichung der Ziele der Strukturpolitik und damit die Kompetenzen der Länder.

Bei einer qualitativen Betrachtung sind im Schwerpunkt die Gesetzgebungskompetenzen und Verwaltungsverfahren der Länder betroffen.