Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 313355 - vom 22. August 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. Juli 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./ 20. Juni 2003, in denen allen westlichen Balkanstaaten das Versprechen gegeben wurde, dass sie langfristig der Europäischen Union beitreten werden,
- - unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlandes für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu gewähren, sowie unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./ 16. Juni 2006 sowie vom 14./ 15. Dezember 2006,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des zweiten Treffens des Stabilisierungs- und Assoziierungsrates EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 18. Juli 2005 und die Schlussfolgerungen des dritten Treffens des Stabilisierungs- und Assoziierungsrates EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2006,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2006/57/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/518/EG1,
- - unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2006 (SEK(2006)1387),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission zur Erweiterungsstrategie und zu den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2006-20072,
- - unter Hinweis auf die Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 29.-30. Januar 2007,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0214/2007),
A. in der Erwägung, dass die Fortführung der Erweiterung der Europäischen Union kein Ziel an sich ist, dass von den Mitgliedstaaten eine strikte Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen erwartet wird und dass jeder Beitrittskandidat nach seinen eigenen Verdiensten beurteilt wird,
B. in der Erwägung, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit gutem Ergebnis an den Vereinbarungen beteiligt wurde, die unter anderem die Beziehungen zur Europäischen Union betreffen, z.B. an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA), dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), den Bemühungen der Europäischen Union im Hinblick auf eine friedliche Überwindung innerstaatlicher Meinungsunterschiede im Jahr 2001 und der Vorbereitung der Übernahme des Gemeinschaftlichen Besitzstandes bis 2011 wie vorgesehen,
C. in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien noch nicht aufgenommen wurden, seit ihr am 16. Dezember 2005 der Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union zuerkannt wurde,
D. in der Erwägung, dass die Grundsätze, die dem Rahmenabkommen von Ohrid vom 13. August 2001 zugrunde liegen, jetzt in dem verfassungsrechtlichen und rechtlichen Rahmen des Landes verankert wurden, weitere Anstrengungen jedoch notwendig sind, damit die Bestimmungen dieses Abkommens vollständig umgesetzt werden, insbesondere was die weitere Dezentralisierung und die ausgewogene Vertretung der Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören, auf nationaler und lokaler Ebene betrifft,
E. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 erneut bekräftigt hat, dass er die europäische Perspektive der Länder des westlichen Balkans, die Teil der Europäischen Union sein werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen, uneingeschränkt und wirksam unterstützen wird,
F. in der Erwägung, dass ein optimaler Erfolg bei der Durchführung der Wirtschaftsreformen nicht gewährleistet ist, wenn es vorher keinen politischen Konsens gibt und Vertrauen zwischen den Volksgruppen aufgebaut wird,
G. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14./15. Dezember 2006 in Brüssel erklärte, die Europäische Union halte ihre Zusagen, die sie Ländern gegenüber eingegangen sei, die sich im Prozess der Erweiterung befinden, ein, und bekräftigte, das Vorankommen der einzelnen Länder auf dem Weg in die Europäische Union hänge davon ab, wie gut sie jeweils die Bedingungen und Anforderungen erfüllen, die im Rahmen der Kopenhagener Kriterien und des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses festgelegt wurden,
H. in der Erwägung, dass in der von allen Außenministern der Europäischen Union und den Außenministern der westlichen Balkanstaaten einstimmig angenommenen Salzburger Erklärung EU-Westbalkan vom 11. März 2006 die Bedeutung gutnachbarlicher Beziehungen und die Notwendigkeit bekräftigt werden, Lösungen in Bezug auf ausstehende Fragen mit Nachbarländern zu finden, die alle Seiten akzeptieren können,
- 1. begrüßt die Fortschritte, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seit ihrem Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und der Umsetzung der Empfehlungen des europäischen Partnerschaftsabkommens von 2004, der Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses erzielt hat; weist daher darauf hin, dass die Reformen mit dem gleichen Elan fortgeführt werden müssen, und dass die verabschiedeten Rechtsvorschriften jetzt angemessen und unverzüglich umgesetzt werden müssen, vor allem in den Bereichen Polizei, Justiz, öffentliche Verwaltung und Bekämpfung der Korruption, um eine echte Marktwirtschaft einzuführen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und das Umfeld für die Unternehmen zu verbessern;
- 2. weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen von den Fortschritten abhängt, die in dieser Hinsicht erzielt werden; fordert alle Beteiligten auf, in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass sowohl die Regierung als auch die politische Opposition die Reformen fortsetzen müssen, die für die Eingliederung des Landes in die Europäische Union notwendig sind;
- 3. begrüßt die Mitarbeit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), vor allem ihre Beteiligung an der EU-Mission Althea und ihre Bereitschaft, zur Entwicklung von ESVP-Kapazitäten und zu künftigen Mission zur zivilen und militärischen Krisenbewältigung unter Führung der Europäischen Union beizutragen;
- 4. stellt mit Genugtuung fest, dass nach dem nationalen Konflikt von 2001 in guter Zusammenarbeit mit der Europäischen Union über das Rahmenabkommen von Ohrid durch eine verstärkte Verwendung der Minderheitensprachen im Verwaltungs- und Bildungswesen, eine territoriale Neuordnung der Gemeindebezirke und durch die Anwendung des Grundsatzes der doppelten Mehrheit (Badinter-Grundsatz), mit denen der Standpunkt der Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören, in der parlamentarischen Beschlussfassung geschützt wird, Lösungen für ein friedliches, auf Gleichheit beruhendes Zusammenleben aller Bürger, ungeachtet ihres ethnischen Hintergrunds, gefunden wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 2007 eine Einigung über die nationalen Feiertage der verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen erzielt wurde;
- 5. betont, dass das Rahmenabkommen von Ohrid zu einer Veränderung des Landes geführt hat, nachdem dessen multiethnischer und multikultureller Charakter uneingeschränkt berücksichtigt wurde, was eines der wichtigsten Kopenhagener politischen Kriterien für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union darstellt; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung für den Prozess des Beitritts des Landes zur Europäischen Union darstellt, dass das Abkommen in Geist und Buchstabe eingehalten wird; betont erneut, dass der Badinter-Grundsatz uneingeschränkt respektiert werden muss und dass alle Seiten die demokratischen Institutionen, die das Land unter großen Mühen geschaffen hat, respektieren und in ihnen mitarbeiten müssen;
- 6. betont, dass der Badinter-Mechanismus, der in der Verfassung verankert ist, als Mittel des Dialogs und Konsenses in einem Vielvölkerstaat gedacht ist; bedauert, dass die größte ethnische albanische Partei Anfang 2007 aus Unzufriedenheit mit der Umsetzung des Badinter-Grundsatzes jegliche parlamentarische Tätigkeit niedergelegt hat; begrüßt die Tatsache, dass die Konsultationen zwischen Regierung und Opposition zu einer Einigung über die Liste der Gesetze, die nach dem Badinter-Grundsatz angenommen werden sollen, die Verwendung der albanischen Sprache in den Behörden, die sozialversicherungsrechtliche Situation ehemaliger albanischer Guerillakämpfer und die Zusammensetzung des Ausschusses für interethnische Beziehungen geführt hat, sodass alle gewählten Mitglieder ihre parlamentarische Tätigkeit wieder aufnehmen und politische Verantwortung übernehmen konnten; plädiert auf dieser Grundlage dafür, dass mit dem 2005 zuerkannten Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union nach Umsetzung einer solchen Einigung baldmöglichst die praktische Aufnahme von Beitrittsverhandlungen einhergeht,; fordert alle Parteien schließlich auf, diesen Geist des Dialogs bei der Beilegung ihrer Differenzen beizubehalten und zu konsolidieren und gemeinsam mit der Reformagenda fortzufahren, die für Aussichten des Landes, der Europäischen Union beizutreten, entscheidend ist;
- 7. bedauert die Praxis, die Parlamentstätigkeit zu boykottieren, und weist darauf hin, dass solche Praktiken mit funktionierenden parlamentarischen Institutionen unvereinbar sind, die von allen Bewerberländern oder auch von den Ländern, die einen Beitritt zur Europäischen Union anstreben, erwartet werden;
- 8. weist darauf hin, dass eine konsequente Anwendung des Badinter-Grundsatzes eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen den Volksgruppen und ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen allen Beteiligten gewährleistet; bedauert in diesem Zusammenhang das jüngste Beispiel der Abstimmung über die Änderungsanträge zum Rundfunkgesetz, wobei das Gesetz selbst zwar gemäß dem Badinter-Grundsatz verabschiedet wurde, die Änderungsanträge jedoch nur mit einfacher Mehrheit angenommen wurden; drängt auf die Wahrung und die konsequente Verwirklichung der im Gesetz vom November 2005 festgelegten Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, der - im Gegensatz zu der früher bestehenden politischen Einmischung - die europäischen Medienstandards erfüllt;
- 9. empfiehlt dem Land, sich ein Beispiel an bewährten europäischen Methoden in öffentlicher Verwaltung und Bildung zu nehmen, die ethnischen Unterschieden sowie Sprachunterschieden Rechnung tragen; rät zu einer weiteren Einigung darüber, wie die beiden größten Volksgruppen und die verschiedenen Minderheiten gleichberechtigt und in Harmonie zusammenleben können; fordert in diesem Zusammenhang die effektive Umsetzung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit denen eine gerechte Vertretung der Gemeinschaften, die nicht einer Mehrheit angehören, in der öffentlichen Verwaltung wirksam gewährleistet wird;
- 10. weist darauf hin, dass besondere und dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma getroffen werden müssen, wobei die diesbezügliche nationale Strategie genutzt und eine gut entwickelte Zivilgesellschaft der Roma als wichtiger Partner beteiligt werden soll; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Finanzierung durch die Regierung und aus Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe3 und die institutionelle Anerkennung der Beratenden Gruppe der Roma ein Weg sein dürfte, die soziale Integration der Roma in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zu fördern;
- 11. hebt hervor, dass in Europa mehrere Staaten bestehen, deren Name mit dem eines Teils des Hoheitsgebiets eines Nachbarstaates übereinstimmt, und dass jeder Staat seinen Namen frei wählt; begrüßt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Nationalflagge geändert und Verfassungsänderungen vorgenommen hat, womit sie bestätigt, dass sie keine Gebietsansprüche gegen Nachbarländer erhebt; bedauert die jüngste Umbenennung des nationalen Flughafens in "Alexander der Große";
- 12. bedauert, dass seit der Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die UNO 1993, als zum Zwecke der internationalen Anerkennung die vorläufige Bezeichnung "Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" verwendet wurde, und seit dem Interimsabkommen vom 13. September 1995 noch keine Einigung mit dem Nachbarstaat Griechenland erzielt wurde; fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Griechenland mit Nachdruck auf, diese Frage so bald wie möglich unter der Ägide der Vereinten Nationen erfolgreich abzuschließen; fordert den Rat auf, solche Verhandlungen zu erleichtern;
- 13. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Reihe von Ländern, darunter die Vereinigten Staaten, die Russische Förderation und China sowie einige EU-Mitgliedstaaten die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereits unter ihrem verfassungsmäßigen Namen anerkannt haben; verweist darauf, dass einige dieser Länder wiederholt erklärt haben, dass sie das mögliche Ergebnis von Verhandlungen betreffend die Namensfrage unter der Ägide der Vereinten Nationen akzeptieren werden; vertritt die Auffassung, dass die Namensfrage gemäß den Bestimmungen des Interimsabkommens von 1995 kein Hindernis für die Eröffnung von Verhandlungen im Hinblick auf einen EU-Beitritt ist und dass die Aufnahme des Landes in die Europäische Union wie auch im Fall aller anderen Beitrittsländer ausschließlich von der Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen, den Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und der Fähigkeit der Europäischen Union zur Aufnahme neuer Mitgliedstaaten abhängen wird;
- 14. verweist darauf, dass der UN-Sonderbeauftragte Matthew Nimitz öffentlich erklärt hat, er werde seine Bemühungen in Kürze wieder aufnehmen, damit so rasch wie möglich eine für alle akzeptable Lösung gefunden wird, und dass er gefordert hat, dass seine Bemühungen vorbehaltlos unterstützt werden;
- 15. stellt fest, dass das Interimsabkommen von 1995 zu einer erheblichen Verbesserung der bilateralen Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland geführt hat und Verpflichtungen und Rechte für beide Parteien, darunter auch Bestimmungen über die Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in internationalen, multilateralen und regionalen Organisationen und Institutionen, enthält;
- 16. verweist ferner darauf, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern seit dem Abschluss des Interimsabkommens von 1995 erheblich entwickelt haben, insofern als der größte Teil der ausländischen Investitionen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Griechenland entfällt, und dass auch die Handelsbeziehungen erheblich ausgebaut wurden;
- 17. begrüßt die konstruktive Haltung des Landes zum künftigen Status des Kosovo; bedauert, dass in Erwartung des künftigen Status des Kosovo keine neue Grenzziehung vorgenommen werden konnte; vertraut darauf, dass in dieser technischen Frage bald eine Einigung erzielt wird, und begrüßt den Umstand, dass den betroffenen Bauern auch in Zukunft ihre Ländereien, die dann jenseits der Grenze liegen, zur Verfügung stehen werden;
- 18. weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Ermöglichung eines einfachen Grenzverkehrs mit dem Kosovo wünschenswert wären, um so die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur und Arbeit zu stärken und familiäre Beziehungen aufrechtzuerhalten;
- 19. fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, die regionale Zusammenarbeit und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zu fördern;
- 20. begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der regionalen Zusammenarbeit, ihr Engagement für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen und ihre aktive Rolle im regionalen Kooperationsprozess, beispielsweise bei der Schaffung des Regionalen Kooperationsrates, beim Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen 2006, dem Vertrag über die Energiegemeinschaft und dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum;
- 21. erinnert an die Notwendigkeit, die Wasserqualität des Flusses Vardar, der durch den größten Teil des Landes fließt und sich auf griechischem Hoheitsgebiet als Axíos fortsetzt, gegen Verschmutzung durch Industrie und städtische Wohngebiete zu schützen;
- 22. drängt auf die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und des Wasserstands der Grenzseen Ohridsko Ezero (Ohridsee), Prespansk Ezero (Prespasee) und Dojransko Ezero (Dojransee) sowie auf entsprechende zielführende Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten Albanien und Griechenland;
- 23. weist auf die Notwendigkeit hin, das Umweltbewusstsein generell zu stärken, unter anderem indem durch die Einführung einer größtmöglich getrennten Abfallsammlung illegale Deponien an Straßen, Flussufern und Waldrändern beseitigt werden;
- 24. fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, weiter die Umweltvorschriften und -standards der Europäischen Union zu übernehmen und die übernommenen Rechtsvorschriften anzuwenden und durchzusetzen;
- 25. erinnert daran, dass alle EU-Mitgliedstaaten sowohl die Religionsfreiheit als auch die Freiheit des Zusammenschlusses zu einer Religionsgemeinschaft garantieren;
- 26. betont, dass dem Menschenhandel besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss und dass sich die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, unter anderem in Form der Südosteuropäischen Kooperationsinitiative, beim Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität als notwendig erweist;
- 27. ist zutiefst besorgt darüber, dass die Arbeitslosenquote nach wie vor extrem hoch ist, und fordert die Regierung auf, angesichts der enormen Herausforderungen in diesem Bereich wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Verarmung und sozialen Gegensätzen zu ergreifen; betont die Notwendigkeit eines gleichberechtigten Nebeneinanders unterschiedlicher Gewerkschaftsverbände und weist darauf hin, dass die heute für Gewerkschaften geltende Pflicht, 33 % der jeweiligen Arbeitnehmer zu organisieren, bevor sie als Tarifpartner anerkannt werden können, dazu führt, dass interessierte Kreise ihre aktuellen Mitgliederzahlen fortwährend in Zweifel ziehen;
- 28. empfiehlt, bei der Verteilung der staatlichen Ressourcen und der europäischen Mittel die bestehenden regionalen und ethnischen Verschiedenheiten zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die bestehenden regionalen und ethnischen Verschiedenheiten durch die Anwendung der Grundsätze der Solidarität und des Zusammenhalts abgebaut werden sollten, damit eine beschleunigte Entwicklung der weniger entwickelten Regionen möglich wird;
- 29. geht davon aus, dass sich die Zulassung ausländischer Banken auf für alle gleichermaßen geltende Kriterien sowie auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen in den Bereichen Währungsverkehr, Steuern und Verbraucherschutz gründen muss, und lehnt die Bevorteilung bestimmter Unternehmen bzw. der Staaten, in denen diese ihren Hauptsitz haben, ab;
- 30. erinnert daran, dass ein wichtiger Anreiz und eine Garantie für die Stabilität und den Wohlstand der gesamten südosteuropäischen Region der Aufbau moderner grenzüberschreitender Infrastrukturen ist, und weist deshalb auf die Bedeutung der Erhaltung und Verbesserung des Schienennetzes, des inländischen Schienenverkehrs und der Transitfunktion zwischen Griechenland und zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; begrüßt die Instandsetzung der Bahnverbindung mit dem Kosovo und bedauert den Mangel an Fortschritten bei der geplanten direkten Bahnverbindung mit Bulgarien und erwartet weitere Fortschritte im Bereich der europäischen Verkehrskorridore VIII und X;
- 31. hält es nicht für wünschenswert, dass Beamte bei Regierungswechseln ihr Amt verlieren oder zur Amtsaufgabe angehalten werden, und erwartet insbesondere, dass Beamte, die speziell ausgebildet wurden, um dem gemeinschaftlichen Besitzstand gerecht werden zu können, ihre Arbeit fortführen;
- 32. weist noch einmal darauf hin, dass von der Regierung eine Untersuchung der Umstände, unter denen der deutsche Staatsbürger Khaled El-Masri 2003 nach Afghanistan entführt wurde, und die Veröffentlichung der Ergebnisse einer solchen Untersuchung erwartet wird; fordert das nationale Parlament der der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, schnellstmöglich einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der sich mit diesem Fall befasst und uneingeschränkt mit dem derzeit tätigen Untersuchungsausschuss des deutschen Bundestages zusammenarbeitet, damit die Wahrheit festgestellt werden kann;
- 33. begrüßt die Paraphierung der Abkommen mit der Europäischen Union über Visaerleichterungen und Rückübernahme als Zwischenschritt hin zu einer Regelung für den visafreien Reiseverkehr für beide Seiten, und fordert die Kommission auf, einen Zeitplan festzulegen, wie die Mobilität verbessert werden kann, einschließlich einer stärkeren Beteiligung an Projekten in den Bereichen lebenslanges Lernen und Kulturaustausch, und die mazedonische Regierung, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass das Land die erforderlichen europäischen Standards in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit erfüllt; begrüßt die Einführung eines neuen Passes mit biometrischen Sicherheitsmerkmalen durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; verlangt dringend die volle Anerkennung des mazedonischen Reisepasses durch alle EU-Mitgliedstaaten und die Abschaffung zusätzlicher nationaler Visumgebühren, insbesondere der Bestimmungen, durch die Besuche in Griechenland gegenüber denjenigen in anderen EU-Mitgliedstaaten erschwert werden;
- 34. weist auf den Vorteil der Erfahrungen aus den vorangegangenen Verhandlungen mit Slowenien und Kroatien hin, die dieselben gemeinsamen Gesetze und praktischen Erfahrungen aus dem ehemaligen Jugoslawien als Erbe übernommen hatten; unterstreicht die deutliche Perspektive einer EU-Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und fordert, dass die Verhandlungen darüber so bald wie möglich beginnen;
- 35. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, eine aktive Rolle bei den Bemühungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Hinblick auf den Beitritt zur Europäischen Union zu spielen und es dem Land zu gestatten, ihre Erfahrungen mit Reformen zu nutzen;
- 36. bedauert, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das bilaterale Immunitätsabkommen mit den USA unterzeichnet hat, durch das US-amerikanische Bürger und Militärpersonal von der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofes ausgenommen werden; weist darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof einen Eckpfeiler des Völkerrechts darstellt und dass das Römische Statut von der Europäischen Union nachdrücklich unterstützt wird; fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in diesem Zusammenhang auf, Möglichkeiten zu finden, wie das bilaterale Abkommen beendet werden kann, das die umfassende Effizienz der Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes untergräbt;
- 37. bekräftigt, dass es die EU-Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie aller anderen Länder des Westbalkans im Einklang mit der Agenda von Thessaloniki als Ziel ansieht; ist der Überzeugung, dass die Aussicht auf eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union aufrechterhalten werden muss, um Stabilität und Frieden in der Region zu festigen;
- 38. ist der Auffassung, dass das System für Bildung und berufliche Bildung, die Investitionen in die Humanressourcen und der Zugang der Bevölkerung zum Internet verbessert werden müssen, um den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung zu tragen;
- 39. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Regierung und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 35 vom 7.2.2006, S. 57.
- 2 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0568.
- 3 Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).