Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission, die Regelungen zur Finanzierung von ursprünglich drei Programmen in den Jahren 2014 bis 2020 mit einheitlicher Struktur in einem Programm zu bündeln.
- 2. Das in Artikel 8 Absatz 2 des Verordnungsvorschlages angestrebte Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zum Erlass des Jahresarbeitsprogramms in Form von Durchführungsrechtsakten wird jedoch abgelehnt. Es bedeutet einen Einschnitt in die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Einfluss auf die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms und damit auf die Prioritätenfestsetzung auszuüben. Im Beratungsverfahren hat die Kommission bei ihrem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses lediglich soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine nur beratende Beteiligung der Mitgliedstaaten ist nicht hinnehmbar. Zum einen wird das Programm in Zusammenschau mit anderen von der Kommission derzeit erarbeiteten Programmen (u.a. "Europa für Bürgerinnen und Bürger"; "Justiz") eine erhebliche Auswirkung auf den EU-Haushalt haben. Zum anderen ist die Teilnahme auch für Drittstaaten offen. Erst im Jahresarbeitsprogramm werden die Beträge für die einzelnen Politikbereiche innerhalb des Programms festgelegt.
- 3. In allen drei Programmen, an deren Stelle das Programm "Rechte und Unionsbürgerschaft" treten soll, wird das Jahresarbeitsprogramm durch das Verwaltungsverfahren beziehungsweise nunmehr nach dem Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Übergangsbestimmung Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) angenommen. Gemäß Ziffer 12 der Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 soll das Prüfverfahren gerade dann angewendet werden, sofern der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben oder sich an Drittländer richten. Daher sollte im Rahmen des Programms "Rechte und Unionsbürgerschaft" das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung kommen.