Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6408 - vom 17. Dezember 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 4. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im Juni 2008 das zehnjährige Bestehen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu verzeichnen war,
B. in der Erwägung, dass vor mehr als drei Jahren, am 30. Juni 2005, die Arbeitsgruppe des Rates "konventionelle Waffen" (COARM) sich im Rat als Ergebnis eines sorgfältigen Prozesses zur Überarbeitung des Verhaltenskodex der Europäischen Union über Waffenexporte auf technischer Ebene auf einen Text für einen Gemeinsamen Standpunkt geeinigt hatte mit dem Ziel, den Verhaltenskodex zu einem effizienten Instrument zur Kontrolle von Waffenexporten aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union und von EU-Unternehmen umzugestalten,
C. in der Erwägung, dass durch eine Annahme dieses Gemeinsamen Standpunktes der Verhaltenskodex für alle EU-Mitgliedstaaten zu einem rechtsverbindlichen Kontrollinstrument in Bezug auf Waffenexporte werden wird,
D. in der Erwägung, dass trotz wiederholter Aufforderung durch das Europäische Parlament der Rat seit 2005 diesen Gemeinsamen Standpunkt auf politischer Ebene nicht angenommen hat und damit das Problem ungelöst im Raume stehen lässt,
E. in der Erwägung, dass dieses Thema aufgrund einer Reihe von Entwicklungen erneut zu einem Dringlichkeitsthema geworden ist:
- - mehrere Initiativen zur Angleichung der jeweiligen einzelstaatlichen Politik der Waffenbeschaffung sowie innergemeinschaftliche Transfers und Verkäufe von Waffen;
- - erneutes Interesse an einer Kontrolle der Auswirkungen des illegalen Waffenhandels insbesondere seit Inkrafttreten der EU-Luftverkehrssicherheitsbestimmungen und deren Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Luftfrachtgesellschaften, die verdächtigt werden, in destabilisierende Waffentransfers involviert zu sein,
- 1. bekräftigt energisch vor dem Hintergrund des zehnjährigen Bestehens des Verhaltenskodex seine Kritik an der derzeitigen politischen Sackgasse aufgrund der Nichtannahme des Gemeinsamen Standpunktes;
- 2. fordert den französischen Ratsvorsitz und, wenn nötig, die kommenden Ratsvorsitze auf, dieses Problem dadurch zu lösen, dass sie gewährleisten, dass der Gemeinsame Standpunkt ohne weiteren Verzug angenommen wird;
- 3. bekräftigt, dass der Beitrag der Europäischen Union zu einem international verbindlichen Vertrag über den Waffenhandel erheblich an Glaubwürdigkeit gewinnen wird, sobald ihr eigenes Regime über Waffenexporte rechtsverbindlich geworden ist;
- 4. bekräftigt, dass parallel zur Annahme des Gemeinsamen Standpunktes u.a. folgende Maßnahmen ergriffen werden sollten:
- a) Verhinderung unverantwortlicher Waffentransfers durch eine strikte Anwendung der Kriterien des Verhaltenskodex sowohl auf Unternehmen als auch auf nationale Streitkräfte;
- b) Vorbeugung des illegalen Waffenhandels auf dem Luft- und auf dem Seeweg; Verbesserung und Anwendung der Vermittlungskontrollen durch eine Aufforderung an alle Mitgliedstaaten, den Wortlaut und den Geist des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten1 in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben;
- c) umgehende Ermittlungen in Bezug auf jüngste Behauptungen über Verstöße gegen Waffenembargos;
- d) Verhinderung des Weiterverkaufs von Waffen, die im Laufe von Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und der Reform des Sicherheitssektors (SSR) sowie anderen EU-Initiativen zusammengetragen wurden, an private Vermittler sowie Unterbindung ihres anschließenden Transfers in andere Regionen mit gewalttätigen Konflikten oder Spannungen;
- e) Verbesserung der Transparenz und der Qualität der Daten, die von den EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Jahresbericht über den Verhaltenskodex bereitgestellt werden;
- 5. bekundet seine Überzeugung, dass die Annahme des Gemeinsamen Standpunktes zum Verhaltenskodex über Waffenexporte für eine ordnungsgemäße Umsetzung der künftigen Richtlinie über innergemeinschaftliche Transfers von Verteidigungsgütern und für eine wirksame Kontrolle der Waffenexporte von wesentlicher Bedeutung ist;
- 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.