Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der in der Anlage wiedergegebenen Fassung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Neufassung
und
Entschließung
zur
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)
A Neufassung
Zur Verordnung insgesamt
Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) 1
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen
- - § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785 ) zuletzt geändert worden ist,
- - § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden ist,
- - § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden ist,
- - § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert worden ist,
1 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. I).
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt
- 1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen;
- 2. Schlag eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen, bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
- 3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
- 4. Düngejahr Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazu gehörige Düngung, bezieht;
- 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
- 6. Nährstoffzufuhr Summe der über Düngung und dem Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
- 7. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrags oder einer bestimmten Qualität notwendig ist;
- 8. Düngebedarf Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
- 9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
- 10. wesentlicher Nährstoffgehalt Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5);
- 11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
- 12. gefrorener Boden Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut.
§ 3 Grundsätze für die Anwendung
(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.
(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:
- 1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
- 2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nährstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,
- 3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,
- 4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen,
- 5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.
(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln
- 1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
- a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
- b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
- aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
- bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.
Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.
- 2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.
Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.
(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.
(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.
(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist
- 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
- 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.
(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern landeinwärts zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden
- 1. soweit keine Düngerausbringungsgeräte mit Injektions- oder Einarbeitungstechniken verwendet werden, wenn zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante ein Abstand von mindestens 10 Metern eingehalten wird,
- 2. innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante
- a) auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
- b) auf bestellten Ackerflächen
- aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
- bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung, cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Absatz 6 bleibt unberührt.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.
(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.
(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.
§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organischmineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff
- 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,
- 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden oder
- 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organischmineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.
(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. Bei der Weidehaltung angefallener Stickstoff (Nährstoffausscheidung) ist anteilig anzurechnen.
(4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
- 1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
- 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.
(5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organischmineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur
- 1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder
- 2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,
jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
§ 5 Nährstoffvergleich
(1) Der Betriebsinhaber hat spätestens bis zum 31. März des auf das abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat als
- 1. eine Flächenbilanz nach Anlage 3 oder
- 2. Schlagbilanzen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach Anlage 3 sowie eine aggregierte Schlagbilanz nach Anlage 4
zu erstellen.
(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.
(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeile 12 bis 14 bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Düngejahres.
(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:
- 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus,
- 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
- 3. Betriebe, die auf keinen Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln und Abfälle zur Beseitigung nach § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbringen,
- 4. Betriebe, die
- a) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen,
- b) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften und
- c) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen.
§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.
(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1
- 1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
- a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,
- b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,
- c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder
- d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnenen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr
- 2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr, nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn
- 1. der Phosphatgehalt für alle landwirtschaftlich genutzten Schläge des Betriebes ab 1 Hektar durch Bodenuntersuchung vor der Aufbringung und längstens vor 6 Jahren ermittelt wurde und
- 2. dieser Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem CAL-(Calcium-Acetat-Lactat)-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich.
§ 7 Aufzeichnungen
(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen
- 1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,
- 2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,
- 3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4 sowie
- 4. den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ermittelten Phosphatgehalt und den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berechneten durchschnittlichen Phosphatgehalt.
Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und Betriebe nach § 5 Abs. 4.
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen
- 1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich der Bezeichnung und der Größe des Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,
- 2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum der Aufbringung,
- 3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
- 4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
- 5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.
§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem durch die Düngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG) 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über Düngemittel (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.
(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in Satz 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.
(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung "zur Düngung von Rasen" oder "zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.
(5) Die Anwendung von
- 1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind,
- 2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel, welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4. Dezember 2006 verboten. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden.
Abweichend von Satz 1 dürfen
- 1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem Düngemitteltypen "Kohlensaurer Kalk", "Branntkalk" und "Mischkalk" entsprechen, auch bei Überschreiten der Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung angewendet werden,
- 2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten, die unter überwiegender Verwendung von Rinden hergestellt wurden, diese
- a) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschreiten der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung angewendet werden,
- b) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kinderspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, angewendet werden, soweit der Grenzwert für Cadmium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um nicht mehr als 15 vom Hundert überschritten wird.
Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Klärschlammverordnung und abweichend von Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverordnung.
§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht vermeidet,
- 3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt,
- 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
- 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,
- 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht vorlegt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006 bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland aufgebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1: (zu § 3 Abs. 10)
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
- 1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
- 2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
- 3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
- 4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,
- 5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Anlage 2: (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
1. | I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff | ||||
in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen | |||||
2. | Ausbringung | Zufuhr | |||
3. | Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste | Nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste | |||
4. | Tierart | Gülle | Festmist, | Gülle | Festmist, |
Jauche, | Jauche, | ||||
Tiefstall | Tiefstall | ||||
5. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
6. | Rinder | 85 | 70 | 70 | 60 |
7. | Schweine | 70 | 65 | 60 | 55 |
8. | Geflügel | 60 | 50 | ||
9. | andere (Pferde, Schafe ) | 55 | 50 | ||
10. | Weidegang, alle | 25 | |||
Tierarten1) | |||||
11. | II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff | ||||
12. | Gemüsebau I | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, | |||
Kulturverfahren oder Produkten bis zu 50 kg N/ha und | |||||
Jahr: | |||||
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, | |||||
Rote Rüben, Schnittlauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, | |||||
Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree. | |||||
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen | |||||
nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle | |||||
13. | Gemüsebau II | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 80 kg N/ha und Jahr: Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke, Porree, Knollenfenchel. Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle | |||
14. | Gemüsebau III | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaustrags vorgenommen werden insbesondere Begrünung oder Anbau von Ackerwinterkulturen: | |||
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohne, Weißkohl, Zuckermais. | |||||
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle | |||||
15. | Besonderheiten bei bestimmten | nach Vorgabe oder in Abstimmung mit | |||
Betriebstypen, bei der Anwendung | der nach Landesrecht zuständigen | ||||
bestimmter Düngemittel, beim Anbau | |||||
bestimmter Kulturen, der Erzeugung | Stelle | ||||
bestimmter Qualitäten, der Haltung | |||||
bestimmter Tierarten oder der Nutzung | |||||
bestimmter Haltungsformen oder nicht zu | |||||
vertretender Ernteausfälle |
I) bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.
Anlage 3: (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N)oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr
1: Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleiche
Der Nährstoffvergleich erfolgt
1.1) durch Zusammenfassung der Ereignisse von Vergleichen für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten
1.2) durch Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:.
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Beginn und Ende des Düngejahres:.
Datum der Erstellung:.
2: Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffvergleiche
(für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1):
- - eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:
- - Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit.
- - Bei Grünland:
Anzahl der Schnittnutzungen:.
Zahl der Weidetage auf dem Schlag.
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere
1. | 1 | 2 | 3 | 4 |
2. | Zufuhr (auf die Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag) | Nährstoff in kg | Abfuhr (von der Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag | Nährstoff in kg |
3. | Mineralische Düngemittel | Ernteprodukte2) | ||
4. | Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1) | Nebenprodukte | ||
5. | Sonstige organische Düngemittel | |||
6. | Bodenhilfsstoffe | |||
7. | Kultursubstrate | |||
8. | Pflanzenhilfsmittel | |||
9. | Abfälle zur Beseitigung(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG) | |||
10. | Stickstoffbindung durch Leguminosen | |||
11. | Summe der Zufuhr | Summe der Abfuhr | ||
12. | Ggf. Summe der Zu/Abschläge nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 153) | |||
13. | Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr | |||
14. | Differenz je Hektar (nicht für Schlagbilanzen) |
- bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. I
- bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte
- detaillierte Aufschlüsselung erforderlich
Anlage 4: (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich gleitende Mittelwerte, für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Beginn und Ende des Düngejahres: Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten: Datum der Erstellung:1. | Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3 | ||
2. | Differenz je Hektar im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr kg/Hektar | ||
3. | Stickstoff: Düngejahr und zwei Vorjahre | Phosphat: Düngejahr und fünf Vorjahre | |
4. | Vorjahr: | ||
5. | Vorjahr: | ||
6. | Vorjahr: | ||
7. | Vorjahr: | ||
8. | Vorjahr: | ||
9. | Düngejahr: | ||
10. | Durchschnittlicher betrieblicher Überschuss je ha und Jahr |
Begründung
Der Alternativvorschlag zur Verordnung der Bundesregierung stellt ein in sich geschlossenes Konzept dar. Dieses Konzept verfolgt das Ziel, vermeidbare, aus der Düngung resultierende Umweltbelastungen zu verringern und gleichzeitig die Balance zu einer praxisgerechten Anwendung zu wahren.
Die Änderung basiert auf der Regierungsvorlage unter Berücksichtigung der seit 1996 gültigen und im Wesentlichen bewährten Düngeverordnung. Aufgenommen wurden die unmittelbar zur korrekten Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie notwendige Absenkung der Obergrenze für Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Regelungen zur Düngerausbringung auf stark geneigten Flächen. Dabei erfolgte die Orientierung weitgehend an der Regierungsvorlage. Außerdem wurden die von der EU darüber hinaus geforderten Anpassungen und Konkretisierungen zu den Gewässerabständen, zu schneebedeckten, wassergesättigten und gefrorenen Böden und zur Sperrfirst praxisgerecht umgesetzt.
Mit dem Ziel, zu hohe Nährstoffüberschüsse abzubauen, wurden in den Änderungsvorschlag Anhaltspunkte zur Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs, welcher wahlweise nach verschiedenen Methoden erstellt werden kann, aufgenommen. Bei der Feststellung von zu hohen Nährstoffüberschüssen bei den von den Düngemittelanwendern zu erstellenden Nährstoffvergleichen erhalten die zuständigen Behörden Hinweise, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies können in einem ersten Schritt gezielte Beratungsmaßnahmen sein. Dabei und bei ggf. in einem zweiten Schritt folgenden Anordnungen sind betriebliche Besonderheiten, insbesondere angebaute Kulturen, eingesetzte Düngemittel, Haltungsformen, spezielle Qualitätserfordernisse oder Erfordernisse des Bodenschutzes und Ertragseinbußen durch nicht zu vertretende Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger grundlegend überarbeitet.
Wegen der grundlegenden Korrekturen und der Vielzahl sonstiger Änderungen und Ergänzungen, welche in wechselseitiger Abhängigkeit stehen, wurde die Verordnung komplett neu gefasst, um ein in sich konsistentes Regelwerk zu gewährleisten.
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Aufstellung von Hoftorbilanzen und zur Beratung im Hinblick auf Pflanzennährstoffe geschaffen werden können.