Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Auswirkungen


Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. März 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die mit diesem Gesetz vorgesehene Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in nationales Recht bereits hätte erfolgen müssen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes *)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Energiesteuergesetz(EnergieStG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:

Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden.

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG (Nr. ) L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(ABl. EG (Nr. ) L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 30), gilt.

(6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.

(7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur.

(9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur.

(10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.

(11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur.

§ 2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2020 13,90 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2009 180,32 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,
2. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,
3. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,
4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,
5. für 1 000 kg Flüssiggase 60,60 EUR,

wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.

Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.

(7) Liter (1) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. Megawattstunde(MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Begünstigte Anlagen

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird.

(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen.

(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.

(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1
Steueraussetzung

§ 4 Anwendungsbereich

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

§ 5 Steueraussetzungsverfahren

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die

(2) Steuerlager sind

§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nr. 1, 7 und 8 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen

(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

§ 7 Lager für Energieerzeugnisse

(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steueraussetzung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist.

(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.

(6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.

§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers. Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

§ 10 Verkehr im Steuergebiet

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

(4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.

§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung

(2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen.

(3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist, Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

(6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen(Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

(8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver13 lässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 12 Verbringen nach Einfuhr

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.

Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

§ 13 Ausfuhr

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.

Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich.

Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie

Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind, gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3

Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat.

(6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuerentstehung auslösende

Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der Bezieher.

Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt.

§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken

(1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei.

Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.

(3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig.

§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern

(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie

Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hautzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 18 Versandhandel

(1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftli17 che Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

§ 19 Einfuhr Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich

Abschnitt 3
Freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20 Differenzversteuerung

(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.

(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand

(1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie

Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

(3) Steuerschuldner ist

(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.

(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen(Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

Abschnitt 4
Steuerbefreiungen

§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.

(2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.

(3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.

§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuerbefreiung nicht aus.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Positionen 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.

§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

§ 30 Zweckwidrigkeit

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.

(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Steuer ist sofort fällig.

Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle

§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.

(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.

(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

§ 32 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.

(2) Steuerschuldner ist

Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.

(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2

Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 34 Verbringen in das Steuergebiet

Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.

§ 35 Einfuhr

Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich

§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 37 Steuerbefreiungen, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden

Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis.

Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas

§ 38 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager geltend mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.

(2) Steuerschuldner ist

(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.

(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.

(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der nicht nach § 38 Abs. 3 angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist.

(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.

(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.

(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.

(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen. Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.

(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden.

Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen.

Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.

(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.

§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich

(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.

§ 42 Differenzversteuerung

(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.

§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.

Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3

Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

(1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen.

(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen(Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.

(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30 sinngemäß.

Kapitel 5
Steuerentlastung

§ 45 Begriffsbestimmung

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für

Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.

(2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.

§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

(2) Entlastungsberechtigt ist

Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.

§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.

§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Gasöle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, soweit sie nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt.

(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben worden sind.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gasöle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat.

§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Bis zum 31. Dezember 2009 wird dem Steuerschuldner auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht.

(2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlastung beträgt

(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.

(4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(ABl. EU (Nr. ) L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.

§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

(2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die

Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

(5) Die Steuerentlastung beträgt

(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.

(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

(3) Nicht begünstigt sind

§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

§ 61 Steueraufsicht

(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

§ 63 Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

§ 64 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

§ 65 Sicherstellung

(1) Sichergestellt werden können

(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

§ 66 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die

(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 67 Anwendungsvorschriften

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteuert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr im Leitungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1. August 2006. Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt das Erdgas besitzt. Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berechnen.

(2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die erstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe, die vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort.

(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44 Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.

(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz genannten Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 allgemein erlaubt.

(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 entsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht übersteigt.

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

(2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU (Nr. ) L 283 S. 51) - im Folgenden: Energiesteuerrichtlinie - ist am 31. Oktober 2003 in Kraft getreten und in nationales Steuerrecht umzusetzen. Sie ersetzt die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. EG L Nr. 316 S. 12) und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(Abl. EG L Nr. 316 S. 19), beide zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG L Nr. 365 S. 46).

Die Energiesteuerrichtlinie hat zum Ziel, die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Europäischen Union über den bisher erreichten Stand hinaus zu harmonisieren, weil das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und andere Energieerzeugnisse als Mineralöle dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein kann. Erstmals werden deshalb neben den klassischen Mineralölen auch Strom, Erdgas und Kohle in einen gemeinschaftsweiten Rahmen einbezogen und für die neu hinzugekommenen Energieträger Mindeststeuersätze festgelegt.

Die zur Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie im Mineralölsteuergesetz erforderlichen Änderungen sind zum Teil grundlegend und können sowohl unter systematischen Aspekten als auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung nicht mehr in das bestehende Mineralölsteuergesetz eingearbeitet werden. Das Mineralölsteuergesetz wird deshalb unter Berücksichtigung der EU-rechtlichen Vorgaben durch ein neues Energiesteuergesetz abgelöst (Artikel 1).

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen zur Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie vor: .. Der bisherige Katalog der Steuergegenstände des Mineralölsteuergesetzes wird im Energiesteuergesetz auf die in Artikel 2 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie genannten Energieträger namentlich erweitert. Danach werden künftig insbesondere auch pflanzliche Öle und tierische und pflanzliche Fette der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, sowie Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur (Stein- und Braunkohle, Koks etc.) namentlich durch das neue Energiesteuergesetz erfasst. .. In Kapitel 3 des Energiesteuergesetzes wird das Verfahren der Besteuerung von Kohle(Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur) geregelt. .. In Kapitel 4 des Energiesteuergesetzes wird das Verfahren der Besteuerung von Erdgas neu geregelt, weil die bisherige Besteuerungssystematik nicht mehr den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie entspricht. .. Die steuerliche Behandlung von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen wird im Energiesteuergesetz neu geregelt, weil zu diesem Zweck verwendete Energieerzeugnisse nach Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie grundsätzlich von einer Besteuerung zu befreien sind. In diesem Zusammenhang werden auch die Vorschriften zur Steuerbegünstigung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung geändert.

Über die Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie hinaus sind insbesondere die folgenden Maßnahmen hervorzuheben:

Im Zuge der nach § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Finanzielle Auswirkungen eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes

Stromsteuergesetzes">
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd. Nr. Maßnahme Steuerart Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1)Kassenjahr
2006 2007 2008 2009 2010
Artikel 1 EnergieStG
1 § 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG Insg. 33 14 33 31 30 28
Besteuerung von Kohle Bund 33 14 33 31 30 28
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
2 §§ 3 u. 53 EnergieStG Insg. - 76 - 30 - 76 - 76 - 76 - 76
Neuregelung der Inputbesteuerung bei der Stromerzeugung und für KWK-Anlagen Bund - 76 - 30 - 76 - 76 - 76 - 76
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
3 §§ 27 u. 52 EnergieStG Insg. 2) - 32 - 13 - 32 - 32 - 32 - 32
Neuregelungen bei den Steuerbefreiungen für die Schiff- und Luftfahrt Bund - 32 - 13 - 32 - 32 - 32 - 32
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
4 § 50 EnergieStG Insg. 370 130 370 420 450 450
Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen Bund 370 130 370 420 450 450
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
5 § 51 EnergieStG Insg. - 20 - 8 - 20 - 20 - 20 - 20
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und VerfahrenBund - 20 - 8 - 20 - 20 - 20 - 20
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
6 § 57 EnergieStG Insg. - 38 · - 9 - 35 - 45 - 55
Steuerentlastung für in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendete BiokraftstoffeBund - 38 · - 9 - 35 - 45 - 55
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
7 § 67 EnergieStG Insg. - 27 - 27 · · · ·
Steuerentlastung für den Leitungsbestand von ErdgasBund - 27 - 27 · · · ·
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
Artikel 2 StromSt
8 § 9a StromStG Insg. - 40 - 16 - 40 - 40 - 40 - 40
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und VerfahrenBund - 40 - 16 - 40 - 40 - 40 - 40
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
Finanzielle Auswirkungen Insg. 170 50 226 248 267 255
insgesamt Bund 170 50 226 248 267 255
Länder · · · · · ·
Gem. · · · · · ·
Bund· · · · · ·
EnergieSt 210 66 266 288 307 295
StromSt - 40 - 16 - 40 - 40 - 40 - 40

Anmerkungen:


1) Wirkung für einen vollen Zeitraum von 12 Monaten
2) Haushaltswirksame Mindereinnahmen betragen jährlich 21 Mio. € (2006: 9 Mio. €), für die übrigen Mindereinnahmen bestehen bereits entsprechende Regelungen im Erlasswege

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Energiesteuergesetz)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Das Kapitel enthält die grundlegenden Bestimmungen zum Steuergebiet, zu den Steuergegenständen und zum Steuertarif.

Zu § 1 (Steuergebiet, Energieerzeugnisse)

Absatz 1 bestimmt den Geltungsbereich des Energiesteuergesetzes. Zusätzlich zur bisherigen Regelung in § 1 Abs. 1 MinöStG wird ein klarstellender Hinweis auf die Behandlung von Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) aufgenommen.

Absatz 2 erweitert den bisherigen Katalog der Steuergegenstände namentlich auf die in Artikel 2 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie genannten Energieträger. Wesentliche Änderungen ergeben sich dadurch, dass künftig auch pflanzliche Öle und tierische und pflanzliche Fette der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind und nicht teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur (Stein- und Braunkohle, Koks etc.) und als Heizstoff bestimmte nicht synthetische Erzeugnisse der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (z.B. Methanol), die nicht teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, Steuergegenstände sind. Die bisherige Aufteilung in Mineralöle ( § 1 Abs. 2 MinöStG) und solche Mineralöle, die auch der Steuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 MinöStG), entfällt. Der mit der Differenzierung im bisherigen Mineralölsteuergesetz beabsichtigte Zweck wird nunmehr teilweise dadurch erreicht, dass nach § 4 nur bestimmte Energieerzeugnisse dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 1 Abs. 2 Nr. 13 MinöStG und dient als Auffangtatbestand der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 der Energiesteuerrichtlinie. Durch die Regelung in Satz 2 soll verhindert werden, dass Branntwein, der sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol befindet, zusätzlich den Überwachungsvorschriften des Energiesteuerrechts unterliegt.

Absatz 4 definiert die nach Artikel 2 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur. Maßgeblich ist danach die Warennomenklatur in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 279 S. 1, 2002 Nr. L 15 S. 58, Nr. L 213 S. 46, 2003 Nr. L 32 S. 15).

In den Absätzen 5 bis 7 werden die neben dem Steuergebiet für das Energiesteuergesetz relevanten geographischen Gebiete definiert.

Die Absätze 8 bis 11 enthalten Definitionen in Bezug auf bestimmte Energieerzeugnisse, um eine Einzelaufzählung der dort aufgeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur in den jeweiligen Vorschriften des Gesetzes zu vermeiden. So umfasst z.B. der Begriff Kohle in Anlehnung an Artikel 9 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Tabelle C der Energiesteuerrichtlinie alle Energieerzeugnisse der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur (Steinkohle- und Braunkohle, Koks etc.).

Zu § 2 (Steuertarif)

Die Vorschrift beinhaltet eine grundlegende systematische Änderung gegenüber dem Mineralölsteuergesetz, indem die Regelsteuersätze des bisherigen § 2 MinöStG und die ermäßigten Steuersätze des bisherigen § 3 Abs. 1 bis 3 MinöStG in einer Vorschrift zusammengefasst werden. Es wird nicht mehr von Regel- und ermäßigten Steuersätzen, sondern allgemein nur noch vom Steuertarif gesprochen. Die niedrigeren Steuersätze und die für ihre Inanspruchnahme zu erfüllenden Voraussetzungen sind nunmehr in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift festgeschrieben worden. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Energieerzeugnisse befinden sich im Unterschied zur alten Rechtslage auch nicht mehr in einem Verfahren der Steuerbegünstigung, so dass das bisher erforderliche Erlaubnisverfahren entfällt. Dadurch vermindert sich insbesondere bei einer Verwendung der Energieerzeugnisse in begünstigten Anlagen nach § 3 der Aufwand sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Verwaltung erheblich. Die bisher über die zweckwidrige Verwendung erreichte steuerliche Absicherung erfolgt nunmehr über die Differenzversteuerung nach den §§ 20 und 42.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 sind im Wesentlichen die Regelsteuersätze des § 2 Abs. 1 MinöStG übernommen worden. Die bisherige Staffelung der Steuersätze für Benzine und Gasöle nach deren Schwefelgehalt kann nach Artikel 5 der Energiesteuerrichtlinie über den 31. Dezember 2005 hinaus fortgeführt werden, weil ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Energieerzeugnisse (Schwefelgehalt) besteht. Das Auslaufen der Ermächtigung nach Artikel 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Energiesteuerrichtlinie zum 31. Dezember 2005 hat somit keine Auswirkungen. Gegenüber der alten Rechtslage ergeben sich insbesondere die folgenden Änderungen:

Um sicherzustellen, dass andere Schweröle als Gasöle der Nummer 4 oder Heizöle der Nummer 5 - wie z.B. Schmieröle, die als Kraftstoffe eingesetzt werden - künftig nicht mehr über die Vorschrift des Absatzes 4 wie Heizöle zum niedrigen Steuersatz der Nummer 5 besteuert werden, wird in der Nummer 6 für Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur ein eigener Steuersatz festgelegt, der dem des Gasöls (Diesel) der Nummer 4 entspricht.

In der Nummer 9 wird der Steuersatz für Kohle festgelegt. Als Bemessungsgrundlage wird dabei auf den Energiegehalt der Kohle in Gigajoule abgestellt. Dadurch werden die unterschiedlichen Energiegehalte der verschiedenen Kohleprodukte bei der Besteuerung berücksichtigt.

Für den Steuersatz ist der Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie für die nichtbetriebliche Verwendung (0,30 Euro je Gigajoule) bezogen auf den Bruttoheizwert (Brennwert - Ho) zugrunde gelegt und auf den Nettoheizwert (Heizwert - Hu) umgerechnet worden. Durch die Wahl des Heizwertes (siehe Absatz 7) anstatt des Brennwertes als Bemessungsgrundlage wird die steuerliche Abwicklung erleichtert, weil der Brennwert in der Kohlewirtschaft keine gängige Abrechnungsgröße ist und demzufolge nur für steuerliche Zwecke hätte ermittelt werden müssen.

In der Nummer 10 wird der Steuersatz für Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Durch die Regelung wird in Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie sichergestellt, dass Petrolkoks als fester Rückstand der Mineralölverarbeitung und Wettbewerbsprodukt zur Kohle nicht wie Heizöle der Nummern 5 oder 6, sondern wie Kohle besteuert wird.

Zu Absatz 2

Bisher unterliegen Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Kraftstoffe in anderen Fällen als zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen oder von Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen in Anlagen nach § 3 Abs. 3 MinöStG verwendet werden, wie z.B. in ortfesten Motoren, einem Steuersatz von 31,80 Euro für eine Megawattstunde. Die höhere Besteuerung von in ortfesten Motoren verwendeten Gasen gegenüber solchen, die zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden, ist nicht gerechtfertigt. Künftig unterliegen deshalb bis zum 31. Dezember 2020 befristet auch für diese Zwecke verwendete Erdgase und gasförmige Kohlenwasserstoffe dem niedrigeren Steuersatz von 13,90 Euro für eine Megawattstunde.

Vergleichbares gilt für Flüssiggase. Werden diese unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen verwendet, unterliegen sie nach bisheriger Rechtslage einem ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro pro 1 000 kg. Werden die Flüssiggase hingegen in anderen Fällen, ausgenommen Anlagen nach § 3 Abs. 3 MinöStG, als Kraftstoff verwendet, unterliegen sie einem Steuersatz von 409 Euro pro 1 000 kg. Auch hier werden die bisher unterschiedlichen Steuersätze zu einem einheitlichen Steuersatz von 180,32 Euro pro 1 000 kg zusammengefasst. Unvermischte Flüssiggase zur Verwendung als Kraftstoff, ausgenommen in begünstigten Anlagen nach § 3, unterliegen danach bis zum 31. Dezember 2009 befristet einem einheitlichen Steuersatz von 180,32 Euro pro 1 000 kg und ab dem 1. Januar 2010 von 409 Euro pro 1 000 kg.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält die Steuersätze, die bei einer Verwendung der dort genannten Energieerzeugnisse zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 gelten. Die bisher in § 3 Abs. 2 Satz 2 MinöStG enthaltenen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Energieerzeugnissen werden künftig in der Durchführungsverordnung geregelt.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 3 UAbs. 1 der Energiesteuerrichtlinie um. Sie legt als Auffangtatbestand die Steuersätze für solche Energieerzeugnisse fest, die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannt sind.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift übernimmt die bisher in § 3 Abs. 6 MinöStG enthaltene Regelung.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift definiert den Begriff "Verheizen". Damit wird dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004, C-240/01, Rechnung getragen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslegung des Begriffes "Verbrauch als Heizstoff" gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen habe, indem sie nicht alle Mineralöle, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt seien, der Mineralölsteuer unterworfen habe. Dem nunmehr wesentlich weiter gefassten Begriff des Verheizens stehen die neu geschaffenen Ausnahmetatbestände des § 51 "Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren" gegenüber.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift definiert in diesem Gesetz verwendete Maßeinheiten.

Zu § 3 (Begünstigte Anlagen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 benennt die in § 2 Abs. 3 genannten begünstigten Anlagen, in denen nach § 2 Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren verwendet werden dürfen. Die Regelung ersetzt den bisherigen § 3 Abs. 3 MinöStG.

Der bisherige § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MinöStG (Kraft-Wärme-Kopplung) geht - soweit es sich um Anlagen handelt, deren erzeugte mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient - in der Nummer 1 auf. Ob die neben der mechanischen Energie erzeugte thermische Energie genutzt wird oder nicht, ist unerheblich.

Anlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MinöStG (Kraft-Wärme-Kopplung), deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient, unterfallen der Nummer 2.

Die bisherige Bedingung eines Jahresnutzungsgrades von mindestens 60 Prozent für eine Steuerbegünstigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 MinöStG findet sich nun in Satz 2 und wird nur noch auf Anlagen angewandt, deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient.

Die bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 MinöStG normierten Begünstigungen für Anlagen zur Stromerzeugung werden künftig in der Nummer 1 vereinfacht fortgeführt.

Die bisher in § 32 Abs. 1 MinöStG zeitlich bis Ende 2004 befristet geregelten Begünstigungen werden nunmehr fast alle von den Nummern 1 und 2 erfasst.

Es gibt künftig nur noch zwei Arten der steuerlichen Begünstigung, nämlich diejenige für die Verwendung von Heizstoffen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen sowie die vollständige Steuerentlastung nach § 53. Die aufwändige Ermittlung des Ökosteueranteils entfällt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift übernimmt die Definition der Ortsfestigkeit des bisherigen § 3 Abs. 4 MinöStG.

Gleichzeitig wird ausgeschlossen, dass in Anlagen, die auch zum Antrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden, nach § 2 Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse verwendet werden können.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift übernimmt die entsprechende Definition des Jahresnutzungsgrades aus dem Mineralölsteuergesetz.

Zu Absatz 4

Das nach bisheriger Rechtslage vorgeschriebene Erlaubnisverfahren zur steuerbegünstigten Verwendung von Energieerzeugnissen in Anlagen nach § 3 Abs. 3 MinöStG entfällt, womit eine wesentliche steuerliche Vereinfachung verbunden ist.

Alle Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) nach Absatz 1 Nr. 2, deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

Diese Regelung dient zum einen der Gewährleistung der Steueraufsicht. Da die begünstigte Verwendung von Energieerzeugnissen in diesen Anlagen an bestimmte Bedingungen geknüpft ist - unter anderem muss ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht werden - erhält die Zollverwaltung bereits vor Inbetriebnahme Kenntnis von der Anlage und kann so den Betreiber verpflichten, die zur Ermittlung des Jahresnutzungsgrades erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus dient sie auch dem Schutz des Betreibers.

Sofern die Anlage nicht begünstigungsfähig ist, wird er bereits vor deren Inbetriebnahme darauf hingewiesen.

Zu Kapitel 2 (Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas)

Das Kapitel enthält ausschließlich Bestimmungen für andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas.

Zu § 4 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift regelt in Umsetzung von Artikel 20 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie, welche Energieerzeugnisse dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen. Im bisherigen Mineralölsteuergesetz wurde die Eingrenzung der unter Steueraussetzung stehenden Mineralöle über § 1 Abs. 3 MinöStG erreicht.

Zu § 5 (Steueraussetzungsverfahren)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 MinöStG.

Zu § 6 (Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse)

Die Vorschrift trifft die grundlegenden Bestimmungen für den Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse (bisher: Mineralölherstellungsbetrieb).

Absatz 1 definiert als Herstellungsbetrieb grundsätzlich nur noch solche Betriebe, die Energieerzeugnisse nach § 4 herstellen, also solche Energieerzeugnisse, die dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Inhaber des Betriebes eine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt worden ist.

Absatz 2 enthält im Kern die Ausnahmen, die bisher in § 2 Abs. 3 und 4 MinöStV geregelt waren.

Die Absätze 3 und 4 regeln das Erlaubnisverfahren für Herstellungsbetriebe. Die Verfahrensvorgaben entsprechen dem bisherigen Recht.

Zu § 7 (Lager für Energieerzeugnisse)

Die Vorschrift trifft die grundlegenden Bestimmungen für das Lager für Energieerzeugnisse (bisher: Mineralöllager). Die bisher eigenständige Regelung für Einlagerer ( § 7a MinöStG) wird in Absatz 4 aufgenommen. Dabei wird klargestellt, dass Einlagerer jeder Dritte sein kann. Die geforderte Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn der Einlagerer Steuerschuldner werden will (zugelassener Einlagerer). Darüber hinaus wird das bisher in § 12a MinöStV geregelte Mineralöllager ohne Lagerstätten in den Absatz 5 aufgenommen.

Zu § 8 (Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr)

In den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ist die Entstehung der Steuer bei Entnahme der Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager in den freien Verkehr sowie die Person des Steuerschuldners geregelt. Die Bestimmungen beschreiben den Regelfall der Steuerentstehung und entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 1 und 1a MinöStG. In Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass es zu keiner Steuerentstehung kommt, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt. Diese Rechtsfolge ergab sich bisher nur aus dem Gesetzeszusammenhang.

Die Absätze 3 bis 7 enthalten die bisher in den §§ 10 und 11 MinöStG geregelten Vorschriften zur Steueranmeldung und zur Fälligkeit der Steuer sowie zur Sicherheitsleistung.

Zu § 9 (Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes)

Die Vorschrift enthält inhaltlich die bisher in § 9 Abs. 2 MinöStG geregelte Steuerentstehung bei einer Herstellung ohne Erlaubnis sowie die zugehörigen Vorschriften für die Anmeldung und Fälligkeit der Steuer. Es wird jedoch nicht mehr auf das Herstellen ohne Erlaubnis, sondern auf die Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes abgestellt.

Zu § 10 (Verkehr im Steuergebiet)

Die Vorschrift regelt den Verkehr mit Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern im Steuergebiet einschließlich des Transitverkehrs über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten und aus Steuerlagern mit anschließender Überführung in ein Zollverfahren.

Sie entspricht inhaltlich im Wesentlichen der alten Rechtslage des § 14 MinöStG. Lediglich dessen Absatz 1a Satz 2 ist weggefallen, weil sich die dort vorgenommene Einschränkung bereits aus § 4 Nr. 3 ergibt.

Zu § 11 (Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten)

Die Vorschrift betrifft die verschiedenen Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten. Hier ist im Wesentlichen die alte Regelung des § 15 MinöStG übernommen worden. Lediglich dessen Absatz 1a Satz 2 ist weggefallen, weil sich die dort vorgenommene Einschränkung bereits aus § 4 Nr. 3 ergibt.

Zu § 12 (Verbringen nach Einfuhr)

Die Vorschrift regelt das Verbringen von Energieerzeugnissen in ein Steuerlager unter Steueraussetzung im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Sie entspricht der alten Rechtslage ( § 16 MinöStG).

Zu § 13 (Ausfuhr)

Die Vorschrift regelt das Verfahren für die Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft. Sie entspricht im Wesentlichen der alten Rechtslage des § 17 MinöStG. Lediglich dessen Absatz 2 Satz 2 ist weggefallen, weil sich die dort vorgenommene Einschränkung bereits aus § 4 Nr. 3 ergibt.

Zu § 14 (Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung)

Die Vorschrift normiert Steuerentstehungstatbestände bei Unregelmäßigkeiten im Ablauf von Beförderungen unter Steueraussetzung in den Fällen der §§ 10 bis 13. Sie entspricht inhaltlich der alten Rechtslage des § 18 MinöStG.

Zu § 15 (Verbringen zu gewerblichen Zwecken)

Die Vorschrift betrifft den Regelungskreis des bisherigen § 19 MinöStG. Der Ausschluss der Steuerentstehung für Energieerzeugnisse, die im gewerblichen Verkehr in Hauptbehältern von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden (Absatz 4), gilt künftig auch für die Tankinhalte von Wasserfahrzeugen und von Arbeitsmaschinen und -geräten auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen. Zur besseren Verständlichkeit wurde der Begriff "Beförderungsmittel" durch den Begriff "Fahrzeuge" ersetzt. Davon eingeschlossen sind Wasser-, Luft-, Schienen- und Landfahrzeuge einschließlich der im alten Recht explizit genannten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge. Darüber hinaus wird künftig eine Steuerentstehung auch ausgeschlossen für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs mitgeführt werden, jedoch pro Fahrzeug beschränkt auf eine Gesamtmenge von höchstens 20 Litern. Zudem wird eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse aufgenommen, die sich im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs befinden. Standheizungen dienen zum Beheizen des Fahrgastraumes von Fahrzeugen, ohne auf die Wärmeabgabe des laufenden Motors angewiesen zu sein. Sie werden zwar im Allgemeinen direkt aus dem Kraftstofftank mit dem Kraftstoff des jeweiligen Fahrzeugs versorgt. Es treten aber auch vermehrt Fälle auf, in denen die Standheizungen mit eigenen Vorratsbehältern ausgerüstet sind.

Die Fälligkeitsfrist wird zur Vereinheitlichung vom 15. Tag auf den 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats verlängert. Gleichzeitig wird zur steuerlichen Vereinfachung die Möglichkeit geschaffen, dass der Steuerschuldner eine zusammengefasste Steueranmeldung für einen Kalendermonat abgeben kann.

Zu § 16 (Verbringen zu privaten Zwecken)

Die Vorschrift betrifft inhaltlich den Regelungskreis des bisherigen § 20 MinöStG. Neu aufgenommen wurde, dass Privatpersonen für ihren Bedarf auch zum Verheizen bestimmte Flüssiggase in Flaschen, wie z.B. für Campingkocher, unversteuert in das Steuergebiet befördern können. Die bisherige Beschränkung der Steuerfreiheit auf einen Reservebehälter pro Fahrzeug wird durch eine Mengenbeschränkung pro Fahrzeug ersetzt. Künftig können pro Fahrzeug bis zu insgesamt 20 Liter Kraftstoff in einem oder mehreren Reservebehältern des Fahrzeugs unversteuert in das Steuergebiet befördert werden.

Zu § 17 (Entnahme aus Hauptbehältern)

Für Kraftstoffe, die im gewerblichen Verkehr aus anderen Mitgliedstaaten in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht werden (§ 15 Abs. 4), wird ein eigenständiger Steuerentstehungstatbestand für den Fall geschaffen, dass die Kraftstoffe ohne technische Notwendigkeit aus diesen Hauptbehältern entnommen oder nach einer Entnahme abgegeben oder verbraucht werden. Im Unterschied zum alten Recht wird auch derjenige Steuerschuldner, der die aus den Hauptbehältern entnommenen Energieerzeugnisse verbraucht. Gleiches gilt für Heizstoffe, die unversteuert im Vorratsbehälter einer Standheizung in das Steuergebiet verbracht werden.

Zudem wird ein Steuerentstehungstatbestand für den Fall geschaffen, dass unversteuert in das Steuergebiet verbrachte Kraftstoffe bei der stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verbraucht werden. Diese Änderung ist erforderlich, weil die Steuerfreiheit in § 15 Abs. 4 im Unterschied zur alten Rechtslage auf alle Wasserfahrzeuge ausgedehnt wird.

Zu § 18 (Versandhandel)

Die Vorschrift enthält im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 21 MinöStG. Die Fälligkeitsfrist wird zur Vereinheitlichung vom 15. Tag auf den 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats verlängert. Gleichzeitig wird zur steuerlichen Vereinfachung die Möglichkeit geschaffen, dass der Steuerschuldner eine zusammengefasste Steueranmeldung für einen Kalendermonat abgeben kann.

Zu § 19 (Einfuhr)

Die Vorschrift enthält im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 23 MinöStG. Zusätzlich wird klarstellend aufgenommen, dass eine Steuerentstehung ausgeschlossen ist, wenn sich an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.

Zu § 20 (Differenzversteuerung)

Die Vorschrift regelt die Steuerentstehung für solche Energieerzeugnisse, die zwar in Höhe der Steuersätze des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert worden sind, aber nicht zu den dort genannten Zwecken oder unter den dort genannten Voraussetzungen abgegeben oder verwendet werden. Damit werden von der Vorschrift sowohl die in § 4 genannten als auch andere Energieerzeugnisse erfasst. Die Vorschrift ist erforderlich, weil sich die Energieerzeugnisse im Unterschied zur alten Rechtslage nicht in einem Verfahren der Steuerbegünstigung befinden und die Steuerentstehung somit nicht durch § 30(Zweckwidrigkeit) abgesichert ist.

Zu § 21 (Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse)

Die Vorschrift enthält im Wesentlichen die Steuerentstehungstatbestände des bisherigen § 26 Abs. 6 MinöStG in einer dem Energiesteuergesetz inhaltlich und sprachlich angepasster Form. Die im bisherigen § 26 Abs. 4 und 5 MinöStG enthaltenen Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen werden künftig in der Durchführungsverordnung geregelt.

Zu § 22 (Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand)

Die Vorschrift regelt als Auffangtatbestand die Steuerentstehung für den Fall, dass für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Vorschrift des Gesetzes entstanden ist. Ihr Regelungsgehalt entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 4 MinöStG.

Zu § 23 (Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse)

Die Vorschrift trifft Regelungen zur Steuerentstehung und -erhebung für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse. Nach Artikel 20 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie sind die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG (Nr. ) L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004(ABl. EG (Nr. ) L 359 S. 30), auf andere als die dort genannten Energieerzeugnisse nicht anzuwenden.

Weil diese Energieerzeugnisse damit nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen, sind besondere gesetzliche Regelungen für deren Besteuerung erforderlich. Auf Grund eigener Regelungsbereiche ist die Vorschrift auf Kohle und Erdgas nicht anwendbar.

Zu § 24 (Begriffsbestimmungen, Erlaubnis)

Die Vorschrift definiert die Verfahren der Steuerbefreiung und enthält die grundlegenden Verfahrensbestimmungen zu den Steuerbefreiungen des Abschnitts 4.

Zu § 25 (Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken)

Absatz 1 beinhaltet im Wesentlichen den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG. Neu aufgenommen wurde, dass Energieerzeugnisse auch zur Erzeugung von anderen als in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen steuerfrei verwendet werden können. Diese Regelung ist auf Grund der engeren Fassung der Herstellungshandlungen (§ 6) erforderlich.

Nach der alten Rechtslage würden nämlich Fälle der Mineralölherstellung gegeben sein, so dass die benötigten Ausgangsstoffe unter Steueraussetzung steuerfrei bezogen werden könnten. Um auch im neuen Recht sicher zu stellen, dass nur das Enderzeugnis einer Besteuerung unterliegt, können die Ausgangsstoffe im Verfahren der Steuerbefreiung steuerfrei bezogen und verwendet werden. Das Enderzeugnis unterliegt dann einer Besteuerung, sofern es sich um einen Kraft- oder Heizstoff handelt. Zugleich wird geregelt, dass die Herstellung grundsätzlich Vorrang vor einer steuerfreien Verwendung hat.

Absatz 2 enthält inhaltsgleich die bisherige Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG.

Zu § 26 (Steuerbefreiung, Eigenverbrauch)

Die Vorschrift regelt das so genannte Herstellerprivileg, das bisher in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MinöStG normiert war. Europarechtliche Grundlage dafür ist Artikel 21 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie.

Absatz 1 befreit Energieerzeugnisse, die in einem Herstellungsbetrieb nach § 6 oder in einem Gasgewinnungsbetrieb nach § 44 Abs. 3 durch den Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, von der Steuer. Dabei ist es unerheblich, ob die Energieerzeugnisse in dem Betrieb selbst erzeugt oder von außerhalb des Betriebs bezogen werden.

Absatz 2 regelt die Steuerbefreiung für Betriebe, die nicht von Absatz 1 erfasst werden. Nach Artikel 21 Abs. 3 Satz 1 der Energiesteuerrichtlinie ist der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt, obligatorisch von der Steuer zu befreien, sofern es sich bei dem Verbrauch um Energieerzeugnisse handelt, die innerhalb des Betriebsgeländes dieses Betriebes hergestellt worden sind.

Die Vorschrift weitet deshalb die Steuerbefreiung auch auf andere als von Absatz 1 erfasste Betriebe aus, soweit es sich bei den verwendeten Energieerzeugnissen um Energieerzeugnisse handelt, die in dem Betrieb selbst erzeugt wurden.

Absatz 3 regelt die Steuerbefreiung für Betriebe, die nicht von Absatz 1 erfasst werden. Neben den nach Absatz 2 steuerfreien Energieerzeugnissen dürfen auch Energieerzeugnisse, die nicht in dem Betrieb erzeugt wurden, steuerfrei verwendet werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Herstellung von Energieerzeugnissen dienen, die als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden.

Absatz 4 nimmt Kohle und Erdgas vom Anwendungsbereich des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Herstellerprivilegs aus, weil für diese Energieerzeugnisse in den Kapiteln 3 und 4 eigenständige Vorschriften bestehen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs. 2). Darüber hinaus werden in Umsetzung von Artikel 21 Abs. 3 Satz 3 der Energiesteuerrichtlinie solche Energieerzeugnisse von der Steuerbefreiung ausgenommen, die dem Antrieb von Fahrzeugen dienen.

Zu § 27 (Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt)

Die Vorschrift setzt die obligatorische Steuerbefreiung des Artikels 14 Abs. 1 Buchstabe b und c der Energiesteuerrichtlinie sowie die fakultativen Steuerbefreiungen des Artikels 15 Abs. 2 Buchstabe f und j der Energiesteuerrichtlinie in nationales Steuerrecht um. Die Steuerbefreiung für Luftfahrt- und Schiffsbetriebsstoffe war bisher in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MinöStG geregelt.

Zu Absatz 1

Der bisher in § 4 Abs. 1 Nr. 4 verwendete Begriff "Schiff" wird durch den Begriff "Wasserfahrzeug" ersetzt, um einen Bezug zum Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur herzustellen und eine einheitliche Begrifflichkeit im Energiesteuergesetz zu gewährleisten. Die bisherige aufzählende Eingrenzung des Umfangs der steuerlich begünstigten Schifffahrt entfällt, sie erfolgt über die Durchführungsverordnung. Danach soll die allgemeine Definition der Begünstigung "Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt" u. a. eine Steuerbefreiung sowohl in den Bereichen der gewerbsmäßigen Personen- und Sachbeförderung, aber auch bei der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, z.B. durch so genannte schwimmende Arbeitsgeräte wie selbst fahrende Schwimmbagger und -kräne, erfassen.

Durch die Einbeziehung der Steuerbefreiung für Schiffe, die gewerbliche Dienstleistungen erbringen, ist davon auszugehen, dass zukünftig auch kleinere Wasserfahrzeuge, wie z.B. gewerblich eingesetzte Wassersportfahrzeuge, steuerbefreite Betriebsstoffe für die Schifffahrt beziehen. Die begünstigte Verwendung in den Wasserfahrzeugen umfasst die Verwendung als Kraftstoff zu dem bisher explizit genannten Motorenantrieb und zum Heizen. Neu aufgenommen wird in der Nummer 2 die steuerliche Begünstigung für Schweröle, die in Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 bei der Instandhaltung verwendet werden. Diese steuerliche Begünstigung war bisher nur in der Verwaltungsvorschrift geregelt worden. Ebenso neu aufgenommen wird in der Nummer 3 die Steuerbefreiung für Schweröle, die in Wasserfahrzeugen bei deren Herstellung verbraucht werden. Über die Verwaltungsvorschrift wurde bisher lediglich eine Steuerbefreiung für Schweröle gewährt, die bei in der Verwaltungsvorschrift näher bestimmten Fahrten von Schiffen der begünstigten Schifffahrt aus Anlass von Neu- und Umbauten verwendet wurden. Die Steuerbefreiung nach der Nummer 3 umfasst nun Schweröle, die bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt und der gewerblichen Schifffahrt in Wasserfahrzeugen verbraucht werden.

Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf den Verbrauch von Schwerölen bei der Herstellung jeglicher Art von Wasserfahrzeugen soll zur Zeit bestehende Wettbewerbsnachteile von deutschen Werften gegenüber Werften europäischer Mitbewerber, die bereits bisher steuerfrei Schweröle für die Herstellung privater Wasserfahrzeuge verwenden, bereinigen. Zudem steht bei der Herstellung kleinerer Wasserfahrzeuge - bedingt durch die Aufnahme der gewerblichen Dienstleistungen in den Bereich der begünstigten Schifffahrt - teilweise noch nicht fest, ob das Wasserfahrzeug später für steuerbegünstigte oder nicht steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt wird.

Der Kreis der Energieerzeugnisse, die steuerfrei in Wasserfahrzeugen verwendet werden dürfen, bleibt weiterhin auf Schweröle beschränkt. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sind zukünftig aus Gründen der besseren steuerlichen Überwachbarkeit und der Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung von Kraftstoffen, die in der steuerlich begünstigten Schifffahrt eingesetzt werden, nur dann steuerbefreit, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Zu Absatz 2

Die bisherige aufzählende Eingrenzung des Umfangs der steuerlich begünstigten Luftfahrt in § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG entfällt, sie erfolgt künftig über die Durchführungsverordnung. Die allgemeine Definition der Begünstigung "Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt" erfasst u. a. eine Steuerbefreiung sowohl in den Bereichen der gewerbsmäßigen Personen- und Sachbeförderung, aber auch bei der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Auf die Voraussetzung der Zulassung als Luftfahrtunternehmen wird künftig im Gesetz verzichtet, da durch eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes Unternehmen, die gewerbsmäßige Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt durchführen, regelmäßig keine Zulassung als Luftfahrtunternehmen mehr erhalten. Im Bereich der Personen- und Sachbeförderung dagegen ist die Zulassung als Luftfahrtunternehmen Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Eine entsprechende Regelung erfolgt über die Durchführungsverordnung. Steuerfrei bezogen werden können weiterhin Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur. Nicht mehr steuerlich begünstigt ist der Bezug von leichtem Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 00 37 der Kombinierten Nomenklatur, da dieser nicht mehr verwendet wird. Neu aufgenommen wird in der Nummer 2 die steuerliche Begünstigung für Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff, die in Luftfahrzeugen nach Nummer 1 bei der Instandhaltung verwendet werden. Diese steuerliche Begünstigung war bisher nur im Erlasswege geregelt worden. Ebenso neu aufgenommen wird in der Nummer 3 die Steuerbefreiung für Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff, die in Luftfahrzeugen bei deren Entwicklung und Herstellung verbraucht werden. Auch diese Regelung besteht bisher nur über einen BMF-Erlass. Die Neuregelung umfasst Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoffe, die bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und der gewerblichen Luftfahrt verbraucht werden, da bei der Entwicklung und Herstellung der Luftfahrzeuge teilweise noch nicht feststeht, ob sie später für steuerbegünstigte oder nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Zu Absatz 3

Die Regelung bestand bisher bereits im Erlassweg und wird jetzt in das Gesetz aufgenommen.

Im Bereich der Schifffahrt wurde auf eine Begünstigung bei der Entwicklung und Herstellung von Schiffsmotoren verzichtet, da zum Zeitpunkt der Entwicklung und Herstellung dieser Motoren teilweise noch nicht feststeht, für welche Zwecke (Schifffahrt oder andere motorische Zwecke) der spätere Einsatz erfolgen soll. Zudem besteht mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 ein niedriger Steuersatz für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur.

Zu § 28 (Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse)

Die Vorschrift normiert eine Steuerbefreiung für gasförmige Kohlenwasserstoffe und für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 2 MinöStG.

Zu § 29 (Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse)

Die Vorschrift betrifft den Regelungskreis des bisherigen § 2 Abs. 5 MinöStV.

In der Nummer 1 wird eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse normiert, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 4 genannten Vorgängen angefallen sind, wobei die Steuerbefreiung auch für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse gilt.

Die Nummer 2 normiert eine Steuerbefreiung für bestimmte gebrauchte Energieerzeugnisse(Altöle).

Zu § 30 (Zweckwidrigkeit)

Die Vorschrift regelt die Steuerentstehung für Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steuerbefreiung. Der Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 13 MinöStG.

Neu aufgenommen wurde, dass bei einer steuerfreien Abgabe an einen Nichtberechtigten auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner wird.

Zu Kapitel 3 (Bestimmungen für Kohle)

Das Kapitel 3 enthält ausschließlich Bestimmungen zum Steuergegenstand Kohle. Artikel 3 der Energiesteuerrichtlinie erklärt zwar die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG (Nr. ) L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004(ABl. EG (Nr. ) L 359 S. 30), auch für Kohle anwendbar. Nach Artikel 20 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie sind die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG jedoch auf Kohle nicht anzuwenden. Weil Kohle damit nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, sind besondere gesetzliche Regelungen für die Besteuerung erforderlich.

Zu § 31 (Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis)

Absatz 1 enthält die Definitionen der Begriffe Kohlebetrieb und Kohlelieferer.

Absatz 2 regelt, dass bestimmte Bearbeitungsvorgänge nicht als Bearbeiten von Kohle gelten, wenn sie außerhalb eines Betriebes stattfinden, der nicht bereits aus anderen Gründen Kohlebetrieb ist.

Absatz 3 schreibt für Kohlebetriebe eine Anmeldepflicht zur Sicherung der Steuerbelange vor.

Die Absätze 4 und 5 regeln die Grundsätze des Erlaubnisverfahrens für Kohlebetriebe und Kohlelieferer, die Kohle unversteuert beziehen wollen. Es ist den Kohlebetrieben und Kohlelieferern freigestellt, eine Erlaubnis zu beantragen und damit selbst zu entscheiden, ob sie versteuerte oder unversteuerte Kohle beziehen wollen. Für Kohlebetriebe und Kohlelieferer bedeutet dieses Wahlrecht eine steuerliche Vereinfachung, weil sie bereits versteuerte Kohle beziehen und weiter liefern können, ohne dafür selbst Steuerschuldner zu werden. Andererseits besteht für den Kohlehandel aber auch die Möglichkeit, die Steuer erst auf der letzten Handelsstufe bei der Lieferung an den Endverbraucher entstehen zu lassen (vgl. auch Begründung zu § 32).

Zu § 32 (Entstehung der Steuer)

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert die Grundtatbestände der Steuerentstehung. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 21 Abs. 5 vierter Unterabsatz der Energiesteuerrichtlinie, nach dem die Steuer im Zeitpunkt der Lieferung durch Unternehmen entsteht, die zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden registriert sein müssen.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft die Steuerentstehung an die erstmalige Lieferung von Kohle an Personen, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 (Kohlebetrieb oder Kohlelieferer) oder nach § 37 Abs. 1 (steuerfreie Verwendung) beziehen. Damit wird insbesondere erreicht, dass die Kohle zwischen den Inhabern einer Erlaubnis als Kohlebetrieb oder Kohlelieferer unversteuert gehandelt werden kann. Gleichzeitig wird dem Kohlehandel die Möglichkeit eröffnet, die Steuer erst auf der letzten Handelsstufe (Lieferung an den Endverbraucher) entstehen zu lassen. Das Registrierungsgebot nach Artikel 21 Abs. 5 fünfter Unterabsatz der Energiesteuerrichtlinie wird durch die in § 31 Abs. 4 vorgesehene Erlaubnispflicht umgesetzt (vgl. Begründung zu § 31).

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die Steuerentstehung für den Fall, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 (Kohlebetriebe und Kohlelieferer) Kohle selbst verwenden.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Steuerentstehung für den Fall, dass selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.

Satz 2 des Absatzes 1 verhindert in den Fällen der Nummern 2 und 3 eine Steuerentstehung, wenn die Kohle im Rahmen einer entsprechenden Erlaubnis zu steuerfreien Zwecken nach § 37 verwendet wird.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt die Person des Steuerschuldners in den Fällen des Absatzes 1.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Frage der Sicherheitsleistung.

Zu Absatz 4

Dieser Absatz sieht die Steuerentstehung für Transportfehlmengen vor und bestimmt den Steuerschuldner.

Zu § 33 (Steueranmeldung, Fälligkeit)

Absatz 1 enthält die grundsätzlichen Regelungen zur Anmeldung und zur Fälligkeit der Steuer.

Absatz 2 regelt für Transportfehlmengen gegenüber den Regelfristen des Absatzes 1 verkürzt Anmelde- und Fälligkeitsfristen.

Zu § 34 (Verbringen in das Steuergebiet)

§ 34 regelt den Grundsatz, dass die entsprechenden Vorschriften des Kapitels 2 beim Verbringen von Kohle aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet sinngemäß anzuwenden sind, und die Ausnahmen hierzu.

Zu § 35 (Einfuhr)

§ 35 regelt die Steuerentstehung bei der Einfuhr von Kohle. Zusätzlich wird aufgenommen, dass eine Steuerentstehung ausgeschlossen ist, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 (Kohlebetriebe und Kohlelieferer) oder § 37 Abs. 1 (steuerfreie Verwendung) erfolgt oder die Kohle unmittelbar im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an den Inhaber einer solchen Erlaubnis abgegeben wird.

Zu § 36 (Steuerentstehung, Auffangtatbestand)

Absatz 1 regelt als Auffangtatbestand die Steuerentstehung für den Fall, dass für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden ist.

Absatz 2 bestimmt den Steuerschuldner und enthält Regelungen zur Steueranmeldung und zur Fälligkeit der Steuer.

Zu § 37 (Steuerbefreiungen, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt die steuerfreie Verwendung von Kohle unter Erlaubnisvorbehalt und nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt wird oder zu widerrufen ist.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift nennt die Einzeltatbestände der steuerfreien Verwendung von Kohle.

Nach Satz 1 Nr. 1 ist der Verbrauch von Kohle zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff in Umsetzung des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie (in der Regel stoffliche Verwendung) von der Steuer befreit.

Nach Satz 1 Nr. 2 ist der Verbrauch von Kohle zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebes im Rahmen von Artikel 21 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie (sog. Herstellerprivileg) von der Steuer befreit.

Die Steuerbefreiung nach Satz 1 Nr. 3 setzt Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie um. Danach sind zur Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse grundsätzlich von einer Besteuerung zu befreien. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland der Regelfall der Kohleverwendung.

Nach Satz 1 Nr. 4 ist Kohle, die als Einsatzstoff für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen verwendet wird, von der Steuer befreit. Mit dieser Steuerbefreiung wird von der Möglichkeit des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Energiesteuerrichtlinie Gebrauch gemacht, für chemische Reduktionsverfahren verwendete Energieerzeugnisse von einer Besteuerung auszunehmen.

Nach Satz 1 Nr. 5 ist der Verbrauch von Kohle als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht von der Steuer befreit.

Satz 2 dieses Absatzes regelt, dass nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit ist, wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient.

Satz 3 dieses Absatzes eröffnet Inhabern einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach Nummer 3 (Stromerzeugung) und Nummer 4 (chemische Reduktionsverfahren) die Möglichkeit, Kohle auch zu anderen Zwecken als zur Erzeugung von Strom oder zur Verwendung für chemische Reduktionsverfahren zunächst unversteuert zu beziehen, wenn dafür aus betrieblichen Gründen ein Bedürfnis besteht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Kohle zur Erzeugung von Wärme verheizt wird, aber ein Teil der erzeugten Wärme vor der Stromerzeugung ausgekoppelt und zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Folgen einer nicht von der Erlaubnis umfassten Verwendung oder der fehlenden Feststellbarkeit des Verbleibs der Kohle.

Zu Kapitel 4 (Bestimmungen für Erdgas)

Das Kapitel enthält ausschließlich Bestimmungen betreffend den Steuergegenstand Erdgas.

Nach Artikel 20 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie sind die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(ABl. EG (Nr. ) L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EG (Nr. ) L 359 S. 30), auf Erdgas nicht anzuwenden. Da Erdgas damit nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, sind besondere gesetzliche Regelungen für die Besteuerung notwendig. Die bisherige Systematik der Besteuerung von Erdgas ist auf Grund von Artikel 21 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie grundlegend zu ändern.

Zu § 38 (Entstehung der Steuer)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Steuerentstehung. Die Steuer entsteht dadurch, dass Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten dabei als dem Leitungsnetz zugehörig. Steuerbegründend ist auch die Entnahme von Erdgas aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe.

Die Folge der Steuerentstehung erst im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Leitungsnetz ist, dass im Unterschied zum alten Recht künftig Leitungsverluste steuerlich nicht mehr erfasst werden. Darüber hinaus befindet sich künftig grundsätzlich nur noch unversteuertes Erdgas im Leitungsnetz.

Zu Absatz 2

Steuerschuldner für geliefertes Erdgas ist grundsätzlich, wer sich vertraglich gegenüber demjenigen, der das Erdgas zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnimmt, zur Lieferung des Erdgases verpflichtet hat und im Steuergebiet ansässig ist. Die Bestimmung des Steuerschuldners anhand von vertraglichen Leistungsbeziehungen ist aus dem Stromsteuerrecht bekannt. Die vertraglichen Beziehungen sind jedoch nicht für die Frage der Steuerentstehung maßgeblich, sondern lediglich für die Bestimmung des Steuerschuldners von Bedeutung.

Für alle anderen Fälle der Entnahme von Erdgas bestimmt die Nummer 2 denjenigen zum Steuerschuldner, der das Erdgas dem Leitungsnetz entnimmt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt Anmeldepflichten, um eine ordnungsgemäße Steueraufsicht zu gewährleisten.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt zur steuerlichen Vereinfachung, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, dieses Erdgas abweichend von Absatz 1 bereits versteuert beziehen kann.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass für Lieferer eine Anmeldung nach Absatz 3 nicht Voraussetzung ist, um Erdgas unversteuert zu beziehen. Dies kann dazu führen, dass Erdgaslieferer an einen anderen Erdgaslieferer geliefertes Erdgas zur Versteuerung anmelden, obwohl in ihrer Person eine Steuer nach Absatz 1 nicht entstanden ist. Um für bestimmte dieser Fälle eine sowohl für die Verwaltung als auch die Steuerpflichtigen aufwändige Rückabwicklung zu vermeiden, regelt die Vorschrift, dass Erdgas mit der Lieferung an einen nicht angemeldeten Lieferer als aus dem Leitungsnetz entnommen gilt, wenn die Lieferung in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer entstanden sei. Da eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases unberührt bleibt, eröffnet Satz 3 dem nicht angemeldeten Lieferer unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Vergütung der Steuer zu beantragen.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift regelt die Frage der Sicherheitsleistung.

Zu § 39 (Steueranmeldung, Fälligkeit)

Die Vorschrift enthält für die Fälle der Steuerentstehung nach § 38 Abs. 1 die Regelungen zur Anmeldung und zur Fälligkeit der Steuer.

Zu § 40 (Nicht leitungsgebundenes Verbringen)

Auf eine eigenständige Regelung für das nicht leitungsgebundene Verbringen von Erdgas aus anderen Mitgliedstaaten wird verzichtet. Die entsprechenden Vorschriften des Kapitels 2 sind sinngemäß anzuwenden. Verflüssigtes Erdgas unterliegt beim Verbringen in das Steuergebiet nicht der Besteuerung, wenn es in eine Anlage zu Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird, weil die Steuer für dieses Erdgas nach der Überführung in den gasförmigen Zustand grundsätzlich durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz entsteht.

Zu § 41 (Nicht leitungsgebundene Einfuhr)

Die Vorschrift regelt die Steuerentstehung bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas. Verflüssigtes Erdgas unterliegt bei der Einfuhr nicht der Besteuerung, wenn es in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird, weil die Steuer für dieses Erdgas nach der Überführung in den gasförmigen Zustand grundsätzlich durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz entsteht.

Zu § 42 (Differenzversteuerung)

Die Vorschrift regelt die Steuerentstehung für Erdgas, das zwar in Höhe des niedrigen Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuert worden ist, aber nicht zu den dort genannten Zwecken verwendet wird. Die Vorschrift ist erforderlich, weil sich das Erdgas im Unterschied zur alten Rechtslage nicht in einem Verfahren der Steuerbegünstigung befindet und die Steuerentstehung somit nicht durch eine Bestimmung zur Zweckwidrigkeit abgesichert ist.

Zu § 43 (Steuerentstehung, Auffangtatbestand)

Die Vorschrift regelt als Auffangtatbestand die Steuerentstehung für den Fall, dass für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden ist.

Zu § 44 (Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit)

Absatz 1 stellt die steuerfreie Verwendung von Erdgas unter Erlaubnisvorbehalt und nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt wird oder zu widerrufen ist.

Nach Absatz 2 ist der Verbrauch von Erdgas zur Aufrechterhaltung von Gasgewinnungsbetrieben im Rahmen von Artikel 21 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie von der Steuer befreit.

Absatz 3 definiert Gasgewinnungsbetriebe für die Steuerbefreiung nach Absatz 2.

Absatz 4 regelt die Folgen einer nicht von der Erlaubnis umfassten Verwendung des Erdgases.

Die Rechtsfolgen einer zweckwidrigen Verwendung sind bereits in § 30 geregelt, daher wurde auf eine eigenständige Vorschrift an dieser Stelle verzichtet.

Zu Kapitel 5 (Steuerentlastung)

Das Kapitel beinhaltet für alle Energieerzeugnisse zusammengefasst die Bestimmungen zur Steuerentlastung.

Zu § 45 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift definiert zur sprachlichen Vereinfachung der folgenden Tatbestände den Begriff der Steuerentlastung.

Zu § 46 (Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24 MinöStG. Zusätzlich wird als Folge der neu eingeführten Besteuerung von Kohle ein Steuerentlastungstatbestand für Kohle eingefügt, die aus dem Steuergebiet ausgeführt oder verbracht worden ist.

Zu § 47 (Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken)

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 MinöStG. Neu aufgenommen wird, dass in den Fällen der Absätze 1 und 2 Buchstabe b künftig auch der zugelassene Einlagerer entlastungsberechtigt ist. Zudem wird ein Steuerentlastungstatbestand für Kohle aufgenommen, die in einen Kohlebetrieb aufgenommen oder zu den in § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken verwendet wird.

Zu § 48 (Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl)

Die Vorschrift wurde inhaltsgleich aus § 51 MinöStV übernommen.

Zu § 49 (Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase)

Absatz 1 der Vorschrift normiert eine Steuerentlastungsmöglichkeit für voll versteuertes ungekennzeichnetes Gasöl (Diesel), das zum Verheizen verwendet worden ist. Die Steuerentlastung wird allerdings nur gewährt, wenn der Antragsteller ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis dafür nachweisen kann, voll versteuertes anstatt zum Heizstoffsteuersatz nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertes Gasöl (Heizöl) zu verwenden.

Absatz 2 der Vorschrift normiert eine Steuerentlastungsmöglichkeit für Flüssiggase, die zwar als so genanntes Autogas nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Höhe von 180,32 Euro für 1 000 kg versteuert wurden, aber zum Verheizen (Steuersatz 60,60 Euro für 1 000 kg) verwendet worden sind. Damit wird Flüssiggasunternehmen die Möglichkeit gegeben, aus beim Kunden aufgestellten Flüssiggasbehältern sowohl Autogas und im Wege einer steuerlichen Entlastung Heizgas abzugeben. Bisher wäre dazu eine Zulassung als Steuerlager oder zur Gemischtlagerung erforderlich gewesen.

Zu § 50 (Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe)

§ 50 regelt die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe und übernimmt in Teilen die bisherige Regelung des § 2a MinöStG. Die Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe wird jedoch nicht mehr für alle Biokraft- und Bioheizstoffe in Form einer vollständigen Steuerbefreiung gewährt. Vielmehr wird Biodiesel (Fettsäuremethylester) künftig besteuert.

Im Einzelnen: Ziel der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe ist es, den Unterschied zwischen den Kosten für den jeweiligen Biokraftstoff und dem Preis für den entsprechenden fossilen Kraftstoff auszugleichen. Findet eine Begünstigung über diesen Ausgleich hinaus statt, sind die Kosten für den Biokraftstoff überkompensiert und der betreffende Biokraftstoff ist überfördert. Dabei ist auch die Volatilität der Märkte zu berücksichtigen.

Sowohl nach Artikel 16 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie als auch auf Grund der Vorgaben des EU-Beihilferechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbegünstigung auf eine mögliche Überförderung der betreffenden Biokraftstoffe zu untersuchen und bei dessen Vorliegen eine Anpassung der Steuerbegünstigung vorzunehmen. So hat die Europäische Kommission die Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe zum damaligen Zeitpunkt zwar bis zum 31. Dezember 2009 beihilferechtlich genehmigt. Die Genehmigung enthält aber neben einer Berichtspflicht die ausdrückliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Steuerbegünstigung gesetzlich anzupassen, wenn eine Überförderung festgestellt wurde.

Demgemäß verpflichtet § 2a Abs. 3 MinöStG das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Erstellung eines jährlichen Berichts an den Deutschen Bundestag, der die Markt- und Preisentwicklung von Biokraft- und Bioheizstoffen analysiert und im Falle einer Überförderung Vorschläge zu einer steuerlichen Anpassung unterbreitet.

Für das Jahr 2004 stellt der erste Biokraftstoffbericht, der dem Deutschen Bundestag im Juni 2005 vorgelegt wurde (BT-Drucks. 15/5816), für Biodiesel (Fettsäuremethylester, FME) eine Überkompensation fest, die bei Biodiesel in Reinform bei 0,05 Euro je Liter und bei Biodiesel als Beimischungskomponente zu fossilem Diesel bei 0,10 Euro je Liter liegt. Folgegemäß wurde der Einstieg in die Besteuerung für Biodiesel vorgeschlagen. Auf die Überprüfung einer Überförderung von Bioethanol und Ethyl-Tertiär-Buthyl-Ester (ETBE) wurde auf Grund der bislang geringen Markteinführung dieser Biokraftstoffe und dementsprechend fehlenden technischen Daten verzichtet.

Der in § 50 dieses Gesetzes für Biodiesel gewählte Steuersatz gleicht die im Bericht in 2004 festgestellte Überkompensation aus und berücksichtigt zusätzlich den seit dem 1. Januar 2005 zu verzeichnenden Preisanstieg für fossilen Kraftstoff.

Weiterhin wird eine Besteuerung von Pflanzenöl eingeführt, das auf dem Kraftstoffmarkt ein Konkurrenzprodukt zu Biodiesel darstellt. In dem o.g. Biokraftstoffbericht ist Pflanzenöl auf Grund der im Jahr 2004 geringen Marktrelevanz nicht überprüft worden. Seitdem wurde jedoch ein erheblicher Anstieg der Verwendung von Pflanzenöl als Kraftstoff festgestellt, so dass aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit und Steuergerechtigkeit dieses Produkt nicht steuerfrei belassen werden kann. Verglichen mit Biodiesel sind für Pflanzenöl weniger Produktionsschritte erforderlich, die Kosten für den Kraftstoffeinsatz sind daher niedriger. Eine Besteuerung von 15 Cent pro Liter, d.h. eine um 5 Cent je Liter höhere Besteuerung als bei reinem Biodiesel, ist aus diesem Grund gerechtfertigt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Grundsatz der Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Für die Entlastung ist ein Antrag erforderlich, in dem sowohl die Höhe des Biokraft- oder Bioheizstoffanteils als auch die bereits erfolgte Versteuerung nachzuweisen sind.

Zu Absatz 2

In Satz 1 wird im Ergebnis erreicht, dass der biogene Anteil von Energieerzeugnissen grundsätzlich von der Energiesteuer befreit ist. Biokraft- und Bioheizstoffe, die vollständig aus Biomasse bestehen, sind dementsprechend in vollem Umfang steuerbefreit.

Als Ausnahme von Satz 1 wird in Satz 2 die Besteuerung von Fettsäuremethylester und Pflanzenöl biogenen Ursprungs festgelegt, wenn diese als Kraftstoff eingesetzt werden. Damit wird in die Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl, die aus den bereits o. g. Gründen notwendig wurde, eingestiegen.

Nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a beträgt die Steuerentlastung für Biodiesel in Reinform 370,40

Euro für 1 000 Liter. Dies führt im Ergebnis zu einer Steuerbelastung von 0,10 Euro je Liter, da Biodiesel nach § 2 Abs. 4 wie Dieselkraftstoff (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b) zu besteuern ist.

Nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b beträgt die Steuerentlastung für Biodiesel bei Mischungen mit fossilen Energieerzeugnissen 320,40 Euro für 1 000 Liter. Bei Mischungen mit fossilem Dieselkraftstoff beträgt die Steuerbelastung folglich 0,15 Euro je Liter.

Nach Satz 3 Nr. 2 beträgt die Steuerentlastung von Pflanzenöl 320,40 Euro für 1 000 Liter.

Die Steuerbelastung beträgt folglich 0,15 Euro je Liter.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird die Regelung des § 2a Abs. 2 MinöStG übernommen. Zur Klarstellung wird jedoch in Satz 3 der Zusatz aufgenommen, dass die zur Herstellung von Fettsäuremethylester verwendeten pflanzlichen und tierischen Öle und Fette Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sein müssen, damit Fettsäuremethylester als Biokraft- oder Bioheizstoff gilt.

Gegenüber der Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 3 MinöStG stellt dies keine Änderung der Rechtslage dar.

Zu den Absätzen 4 und 5

Die Absätze 4 und 5 entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 2a MinöStG.

Zu § 51 (Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren)

Mit der Vorschrift werden unter anderem die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004, C-240/01, gezogen, nach der die bisherige deutsche Auslegung des Begriffes "Verheizen" nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Abweichend vom bisherigen Gemeinschaftsrecht ermöglicht die Energiesteuerrichtlinie nunmehr eine Steuerbefreiung für einen großen Teil der von dem Rechtsstreit betroffenen Prozesse, indem Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie bestimmte Verwendungen von ihrem Regelungsbereich ausnimmt. Durch die Vorschrift sollen Nachteile für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die durch die derzeitige deutsche Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt sind, vermieden werden. Darüber hinaus werden weitere Verwendungszwecke im Produzierenden Gewerbe auf Grundlage des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt.

Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Prozesse und Verfahren entsprechen im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der am 1. Ja77 nuar 2003 geltenden Fassung - NACE Rev. 1.1 - aufgeführt sind. Die NACE Rev. 1.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen. So sind zum Beispiel unter Metallerzeugung und -bearbeitung (Nummer 2) nur solche Prozesse und Verfahren zu verstehen, die den NACE-Klassen 27.10 bis 27.54 zuzuordnen sind.

Nach Absatz 1 Nr. 3 werden Energieerzeugnisse, die als Einsatzstoff für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, wie zum Beispiel Kohle in Hochöfen, vollständig von der Steuer entlastet. Mit dieser Steuerbefreiung wird von der Möglichkeit des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Energiesteuerrichtlinie Gebrauch gemacht, für chemische Reduktionsverfahren verwendete Energieerzeugnisse von einer Besteuerung auszunehmen.

Die Steuerentlastungen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 beruhen auf Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2, wonach Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck von der Steuer befreit werden können. Insbesondere die Steuerentlastung nach Nummer 5 soll als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Begriff "Verheizen" und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit waren.

Zu § 52 (Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt)

Die Vorschrift beinhaltet die Möglichkeiten einer Steuerentlastung für in der Schiff- und Luftfahrt verwendete Energieerzeugnisse. Entlastungsfähig sind nicht nur die in § 27 für den steuerfreien Bezug aufgeführten Energieerzeugnisse, sondern alle Energieerzeugnisse, wenn sie nachweislich versteuert bezogen wurden. Eine Einschränkung besteht lediglich bezüglich der Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, soweit sie für Zwecke nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verwendet werden, da sie nur dann entlastungsfähig sind, wenn sie gekennzeichnet sind. Bisher bestand eine Steuerentlastung über eine Regelung in der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung lediglich für den Bereich der Luftfahrt und hier auch nur eingeschränkt für solche Kraftstoffe, die auch steuerfrei bezogen werden durften. Durch die Ausweitung der Steuerentlastung auf alle Energieerzeugnisse wird der Weiterentwicklung von Motoren im Bereich der Schiff- und Luftfahrt Rechnung getragen, die die Verwendung unterschiedlichster Kraftstoffe ermöglichen.

Die Erweiterung der Entlastung auf den Bereich der Schifffahrt gewährleistet zudem, dass auch die neu begünstigte Schifffahrt im Dienstleistungsbereich, die Wasserfahrzeuge sowohl zu steuerfreien als auch zu nicht begünstigten Zwecken einsetzt, entlastungsberechtigt ist.

Durch die Einschränkung auf gekennzeichnete Gasöle bei der Steuerentlastung für die Schifffahrt soll vermieden werden, dass die neu eingeführte Kennzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 durch den Bezug von versteuertem, nicht gekennzeichnetem Gasöl umgangen wird.

Zu § 53 (Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)

Zu Absatz 1

Satz 1 Nr. 1 dient der Umsetzung des Artikels 14 Abs. 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie, nach dem grundsätzlich alle zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Steuer zu befreien sind. Alle ortsfesten Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt fallen unter die Nummer 1. Dazu gehören auch alle KWK-Anlagen (einschließlich Gas- und Dampfturbinenanlagen) und alle sonstigen z.B. kesselbetriebene) Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, soweit sie die in Absatz 2 festgelegte Nennleistungsgrenze von zwei Megawatt überschreiten. Um die Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 zu erhalten, müssen motor- und gasturbinenbetriebene Stromerzeugungsanlagen darüber hinaus die Bedingungen des § 3 Abs. 1 erfüllen.

Alle in ortsfesten KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendeten Energieerzeugnisse werden durch Satz 1 Nr. 2 weiterhin vollständig von der Steuer entlastet. Mit dieser Regelung wird von der fakultativen Steuerbefreiung nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c der Energiesteuerrichtlinie Gebrauch gemacht. Die Nummer 2 hat jedoch nur noch Bedeutung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von höchstens zwei Megawatt und für KWK-Anlagen, die keinen Strom erzeugen.

Satz 2 dieses Absatzes regelt, dass nur für den auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt wird, wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 21 Abs. 5 UAbs. 3 der Energiesteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten unbeschadet Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie in kleinen Stromerzeugungsanlagen erzeugten Strom von der Stromsteuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern. Im Stromsteuergesetz werden Kleinanlagen als Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zwei Megawatt definiert vgl. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a und Begründung dazu) und unter den dortigen Voraussetzungen von der Stromsteuer befreit. Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt werden deshalb von der inputseitigen Steuerentlastung ausgenommen.

Dies gilt jedoch nur für Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und nicht für hoch effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Die Vorschriften übernehmen die bisherigen Regelungen.

Zu § 54 (Steuerentlastung für Unternehmen)

Die Vorschrift beinhaltet die bisher in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3a Nr. 1.2, 3.2 und 4.2 MinöStG geregelte allgemeine Steuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Danach wird diesen Unternehmen eine Steuerentlastung für bestimmte Heizstoffe in Höhe von 40 Prozent der Ökosteuerregelsätze gewährt.

Zu § 55 (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen)

Die Vorschrift beinhaltet den so genannten Spitzenausgleich, der bisher in § 25a MinöStG geregelt war.

Zu § 56 (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)

Die Vorschrift beinhaltet die bisher in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Abs. 3 MinöStG geregelte Steuerentlastung für im Öffentlichen Personennahverkehr als Kraftstoff verwendete Energieerzeugnisse.

Zu § 57 (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Die mit § 50 vollzogene Einführung der Besteuerung von Biokraftstoffen soll durch die Aufrechterhaltung der im Ergebnis steuerfreien Verwendung von reinen Biokraftstoffen in der Land- und Forstwirtschaft begleitet werden. Daher ist eine entsprechende Anpassung der bisherigen Vorschriften für den sog. Agrardiesel erforderlich.

Zu den Absätzen 1 bis 4

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen der §§ 25b und 25c MinöStG.

Zu den Absätzen 5 bis 8

Die von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe (Artikel 1 § 50 Abs. 3 Satz1) bleiben ohne Beschränkung der vergütungsfähigen Menge im Ergebnis steuerfrei. Auch kommt der Selbstbehalt von 350 Euro bei Verwendung von reinen Biokraftstoffen nicht zum Tragen. Die Kleinbetragsregelung nach Absatz 7 betrifft zur Verwaltungsvereinfachung jedoch sowohl herkömmlichen Dieselkraftstoff als auch Biokraftstoffe. Die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Betriebe (z.B. Lohnunternehmen) sind hinsichtlich der Steuerentlastung für Biokraftstoffe wieder antragsberechtigt.

Durch diese Maßnahmen soll den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft eine preiswerte Energieversorgung gesichert und der Anreiz zum Einsatz von Biokraftstoffen in der Land- und Forstwirtschaft verstärkt werden.

Zu § 58 (Steuerentlastung für Gewächshäuser)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 3a Nr. 1.4, 3.4 und 4.4 MinöStG. Ihr Inkrafttreten ist von einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission abhängig (vgl. Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes).

Zu § 59 (Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff)

Die Absätze 1 und 2 des § 52 MinöStV wurden inhaltsgleich in das Gesetz übernommen. Die übrigen Absätze des § 52 MinöStV, die das Verwaltungsverfahren betreffen, werden auch künftig in der Durchführungsverordnung verbleiben. Europarechtliche Grundlage für diese steuerliche Begünstigung ist Artikel 23 Abs. 1 der Richtlinie 092/12/EWG.

Zu § 60 (Steuerentlastung bei Zahlungsausfall)

Die Vorschrift wurde inhaltsgleich aus der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (dort § 53) in das Gesetz übernommen.

Zu § 61 (Steueraufsicht)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 26 Abs. 2 MinöStG.

Zu § 62 (Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 27 MinöStG.

Zu § 63 (Geschäftsstatistik)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 MinöStG.

Zu § 64 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift enthält die Bußgeldvorschriften.

Zu § 65 (Sicherstellung)

Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen Energieerzeugnisse sichergestellt werden können.

Zu § 66 (Ermächtigungen)

Die Vorschrift beinhaltet die notwendigen Ermächtigungen, die zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erforderlich sind.

Zu § 67 (Anwendungsvorschriften)

Zu Absatz 1

Durch die Übergangsregelung wird Erdgas, das sich im Versorgungsnetz befindet, von der nach altem Recht erhobenen Mineralölsteuer entlastet. Andernfalls würde dieses Erdgas auf Grund der systematischen Umstellung der Erdgasbesteuerung nochmals besteuert.

Zu Absatz 2

Die Regelung erweitert die in § 3 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 normierten Anmeldepflichten.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die Vorschriften enthalten Übergangsregelungen für Erlaubnisse, die nach dem bisherigen Mineralölsteuergesetz erteilt worden sind.

Zu Absatz 5

Der Wirtschaft wird durch die Vorschrift ein ausreichender Zeitraum für die Umstellung der Logistik auf gekennzeichnete Gasöle eingeräumt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 gewährt für eine Übergangszeit die allgemeine Erlaubnis zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Kohle. Damit wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um eine förmliche Einzelerlaubnis beantragen zu können. Nach Ende der Übergangszeit ist dann für den unversteuerten Bezug und die steuerfreie Verwendung von Kohle eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift verhindert zur steuerlichen Vereinfachung eine Steuerentstehung für Kohle, wenn deren Bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes höchstens 100 Tonnen beträgt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)

Das Stromsteuergesetz definiert den Steuergegenstand Strom durch einen statischen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur. Durch die Änderung wird die künftig anzuwendende an die durch Artikel 2 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie vorgegebene Fassung der Kombinierten Nomenklatur angepasst. Maßgeblich ist danach die Warennomenklatur in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 279 S. 1, 2002 Nr. L 15 S. 58, Nr. L 213 S. 46, 2003 Nr. L 32 S. 15). Durch die Änderung ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen.

Zu Nummer 2 (§ 2 Nr. 2)

Über die Begriffsdefinition des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 wurde bisher im Ergebnis eine mittelbare Steuerbefreiung für Strom gewährt, der in den dort genannten Anlagen erzeugt wurde. Zur steuersystematischen Vereinheitlichung werden nunmehr alle für Strom gewährten Steuerbefreiungen in einer Vorschrift des Gesetzes (§ 9) zusammengefasst.

Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1)

Zur steuerlichen Vereinfachung sowohl für die Zollverwaltung als auch die Steuerpflichtigen werden bestimmte Eigenerzeuger, bei denen im Ergebnis keine Stromsteuer anfällt, von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese Vereinfachung wurde bisher über die Begriffsdefinition des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 erreicht, ist aber durch die dortige Änderung weggefallen.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Durch die Änderung wird geregelt, dass für die Entstehung der Steuer bei Versorgern auch dann § 5 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich ist, wenn der Versorger gleichzeitig Eigenerzeuger ist.

Die Vorrangstellung des Versorgers vor dem Eigenerzeuger ergab sich bisher aus § 2 Nr. 2, ist aber durch die dortige Änderung weggefallen.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 - neu -)

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass für Versorger eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 nicht Voraussetzung ist, um Strom unversteuert zu beziehen. Dies kann dazu führen, dass Versorger Strom an einen anderen Versorger - der sich z.B. nicht als solcher zu erkennen gibt - versteuert leisten, obwohl in ihrer Person keine Steuer entstanden ist. Um in diesen Fällen einerseits eine steuerliche Rückabwicklung durch den leistenden Versorger zu vermeiden und andererseits das Steueraufkommen nicht zu gefährden, regelt die Vorschrift im Ergebnis, dass der leistende Versorger die Steuer auch dann schuldet, wenn er den Strom in der Annahme leistet, dass eine Steuer in seiner Person entstanden sei. Da eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms unberührt bleibt, eröffnet Satz 3 dem Versorger ohne Erlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Vergütung der Steuer zu beantragen.

Zu Nummer 5 (§ 8)

Zu Buchstabe a (Absatz 4a - neu -)

Bei jährlicher Anmeldung der Steuer hat der Steuerschuldner die Stromsteuer für innerhalb eines Kalenderjahres entnommenen Strom bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres zu entrichten. Da die Stromsteuer im Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entsteht, müsste der Stromverbrauch immer am 31. Dezember eines Jahres festgestellt werden, um den tatsächlich im Kalenderjahr verbrauchten Strom anmelden zu können. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen lesen die Stromzähler ihrer Kunden aber regelmäßig nicht am 31. Dezember eines Jahres sondern im laufenden Kalenderjahr ab. Hinzu kommt noch, dass die Verbrauchsablesung häufig nicht gleichzeitig bei allen Kunden an einem bestimmten Stichtag erfolgt, sondern von Kunde zu Kunde über das gesamte Kalenderjahr verteilt zu unterschiedlichen Zeitpunkten (so genanntes "rollierendes Abrechnungsverfahren"). Der Steuerpflichtige kann deshalb für den Zeitraum vom letzten Zählerablesetag bis zum Jahresende zunächst nur eine realistische Schätzung des Verbrauchs seiner Kunden in die Steueranmeldung für dieses Jahr aufnehmen.

Durch die Vorschrift wird geregelt, dass der Steuerschuldner die zunächst angemeldete Menge zu berichtigen hat, wenn der Ablesezeitraum beendet ist. Diese Berichtigung hat nicht - wie bisher ggf. erforderlich - durch eine Korrektur der ursprünglich abgegebenen Steueranmeldung zu erfolgen. Vielmehr entstehen durch die Regelung eigene Steueransprüche für die Berichtigungsmenge, die für den Veranlagungszeitraum zur Versteuerung angemeldet werden muss, in dem der jeweilige Ablesezeitraum endet. Für den anzuwendenden Steuersatz sind dabei die Verhältnisse des Zeitraums maßgeblich, für den die Berichtigung vorgenommen wird.

Zu Buchstabe b (Absatz 9)

Die Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer werden auf den neu eingefügten Tatbestand der steuerbegünstigten Leistung von Strom an einen Nichtberechtigten nach § 9 Abs. 8 erweitert.

Zu Nummer 6 (§ 9)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 21 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie in kleinen Stromerzeugungsanlagen erzeugten Strom von der Stromsteuer befreien, wenn sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern. Im Energiesteuergesetz werden deshalb parallel zur Nennleistungsgrenze der Nummer 3 Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt von der inputseitigen Steuerentlastung ausgenommen (vgl. Begründung zu Artikel 1 § 53). Darüber hinaus wird die bisher über die Definition des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 gewährte mittelbare Steuerbefreiung durch die Erweiterung auf den Selbstverbrauch des Eigenerzeugers als Steuerbefreiung aufgenommen.

Die bisher über die Definition des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 gewährten mittelbaren Steuerbefreiungen für Notstromaggregate sowie für Anlagen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen werden in den Nummern 4 und 5 als Steuerbefreiungen aufgenommen.

Die Nummern 1 und 2 werden redaktionell geändert.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Zur steuerlichen Vereinfachung entfällt der Erlaubnisvorbehalt für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3, weil in diesen Fällen die Begünstigung nicht von einer bestimmten Verwendung, sondern von der Art und Weise der Erzeugung des Stroms abhängig ist.

Zu Buchstabe c (Absätze 7 und 8 - neu -)
Zu Absatz 7

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ist, dass das Unternehmen einem im Sinne des Stromsteuerrechts begünstigten Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen ist. Die für die Entscheidung des Hauptzollamts maßgeblichen Angaben sind dabei durch das Unternehmen selbst zu machen. Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, den durch eine Erlaubnis erzielten steuerlichen Vorteil vom Begünstigten zurückzufordern, wenn die Erlaubnis auf Grund von in wesentlicher Hinsicht unrichtigen oder unvollständigen Angaben erteilt wurde. Gleiches gilt, wenn sich der Fortbestand einer Erlaubnis auf solche unrichtigen oder unvollständigen Angaben gründet.

Zu Absatz 8

Das Hauptzollamt stellt dem Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber seinem Versorgungsunternehmen einen Erlaubnisschein aus. Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich dem Hauptzollamt zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt. Der Versorger erlangt somit im Regelfall davon Kenntnis, dass sein Kunde nicht mehr berechtigt ist, Strom steuerbegünstigt zu beziehen. Es sind allerdings Fälle aufgetreten, in denen der Erlaubnisinhaber seinem Versorger den Widerruf nicht mitgeteilt und weiterhin steuerbegünstigten Strom bezogen hat. Allein der Versorger wurde in diesen Fällen bisher zum Steuerschuldner in Höhe des Regelsteuersatzes, weil keine die begünstigende Rechtsposition begründende Erlaubnis des Beziehers mehr besteht. Durch die Neuregelung wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, die Steuer auch von demjenigen anzufordern, der den Strom als Nichtberechtigter steuerbegünstigt bezogen hat.

Zu Nummer 7 (§ 9a - neu -)

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes zu verbessern, werden auf Grundlage von Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie bestimmte Verwendungen von Strom im Wege einer Steuerentlastung von einer Besteuerung ausgenommen.

Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Prozesse und Verfahren entsprechen im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung - NACE Rev. 1.1 - aufgeführt sind. Die NACE Rev. 1.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen. So sind zum Beispiel unter Metallerzeugung und -bearbeitung (Nummer 2) nur solche Prozesse und Verfahren zu verstehen, die den NACE-Klassen 27.10 bis 27.54 zuzuordnenden sind.

Zu Nummer 8 (§ 11)

Die Ermächtigungen wurden systematisch und redaktionell überarbeitet sowie an die geänderten Gesetzesgrundlagen angepasst und ergänzt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten der bisher geltenden Vorschriften.