Der Bundesrat möge an Stelle der Ausschussempfehlung Nr. 24 in BR-Drs. 819/1/05 beschließen, den Gesetzentwurf nach folgender Maßgabe einzubringen:
Zu Artikel 2 Nr. 42 (Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV)
In Artikel 2 ist Nummer 42 wie folgt zu fassen:
"42. Nummer 8.12 wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "Entstehung der Abfälle" ein Komma und die Wörter "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, auch soweit diese von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden," eingefügt.
- b) In Spalte 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Entstehung der Abfälle" ein Komma und die Wörter "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, auch soweit diese von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden," eingefügt."
Folgeänderungen:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a)
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ergänzen:
"Die für Abholstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 ElektroG als notwendig angesehene Befreiung von der Genehmigungspflicht ist ebenso für die Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 3 ElektroG notwendig, da nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass eine Aufnahmekapazität von 1 Tonne je Tag unterschritten wird.
Es ist sogar wahrscheinlich, dass an jeder großen Abholstelle nach § 9 Abs. 4 ElektroG die theoretische Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag erreicht wird. Ist eine Sammelstelle nach § 9 Abs. 3 ElektroG mit dieser Abholstelle verknüpft, gilt dasselbe auch für die Sammelstelle.
Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses ist deshalb nicht nur auf Anlagen nach Spalte 2, sondern konsequenterweise auch auf die zeitweilige Lagerung nach Spalte 1 auszudehnen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Begründung ergibt sich aus den Folgeänderungen.
Weitere Begründung gegenüber dem Plenum:
Der Antrag unterscheidet sich von der Ausschussempfehlung Nr. 24 durch die Einfügung des Wortes "auch" in die Regelung in Spalte 1 und Spalte 2. Dies dient der Klarstellung, dass die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung nicht nur bezüglich § 9 Abs. 4 ElektroG, sondern allgemein nicht vom Begriff des Lagerns erfasst sein soll.