Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - (§ 2 Nummer 4 StromStG) Artikel 7 Absatz 1
a) In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:
"b1) In Nummer 4 wird nach dem Wort "werden" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "Staatsbetriebe und Landesbetriebe, die auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen geführt werden;" angefügt."
b) Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist die Angabe "des Absatzes 2" durch die Angabe "der Absätze 1a und 2" zu ersetzen.
- bb) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz einzufügen:
(1a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Union die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Als "Unternehmen des Produzierenden Gewerbes" im Sinne des § 2 Nummer 3 StromStG definiert § 2 Nummer 4 StromStG derzeit "jede kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden". Laut Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2018, VII B 89/17 gehören staatliche Eigenbetriebe nicht zu den produzierenden Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 StromStG i.V.m. § 2 Nummer 3 StromStG. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung der Entlastungstatbestände gemäß §§ 9b, 10 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG laut BFH aus. Folglich bleibt einem Staats-/Landesbetrieb die energie- und stromsteuerrechtliche Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwehrt, wohingegen ein genau identisch möglicher kommunaler Eigenbetrieb ohne Frage in den Genuss der o.g. Steuerbefreiung kommen würde. Ebenso würde der Staats-/Landesbetrieb, wäre er bereits in eine private Rechtsform ausgegliedert worden, energie- und stromsteuerrechtlich entlastet werden. Insofern liegt eine Steuerungleichbehandlung vor, welche es zu beseitigen gilt.
Bei der Stromsteuer handelt es sich ferner um eine wettbewerbsrelevante Steuer, da sie als Verbrauchsteuer über den Preis an den Endverbraucher weitergegeben wird. Ein von der Stromsteuer entlastetes Unternehmen ist in der Lage, seine Produkte zu günstigeren Preisen anzubieten und erlangt somit am Markt eine höhere Nachfrage. Da wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand prinzipiell gleich einem privaten Unternehmen behandelt werden sollen, gebietet es auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung eine Anpassung des § 2 Nummer 4 StromStG vorzunehmen.
Bereits durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2432) wurde § 2 Nummer 4 StromStG dergestalt geändert, dass neben den Unternehmen auch kommunale Eigenbetriebe von der Stromsteuer befreit sein sollen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kommunale Eigenbetriebe gegenüber ihrer Gebietskörperschaft organisatorisch und wirtschaftlich derart verselbständigt sind, dass sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen sind. Nichts Anderes darf für Staats- und Landesbetriebe gelten, da auch sie eine vergleichbare organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit zur jeweiligen Gebietskörperschaft aufweisen, wie kommunale Eigenbetriebe. Eine Nichterfassung der Staats- und Landesbetriebe würde somit eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung darstellen.
Zu Buchstabe b:
Da es sich bei der Ergänzung des § 2 Nummer 4 StromStG um Staats-/Landesbetriebe um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, bedarf sie einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Union. Daher kann diese Ergänzung erst mit Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung in Kraft treten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa zu streichen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Steuerbefreiung von Strom aus Versorgungsnetzen, in die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird (Grünstrom-Netze), erhalten bleiben.
Die Direktvermarktung von regenerativ erzeugtem Strom wird mit dem Auslaufen der EEG-Vergütung für eine steigende Anzahl an EE-Anlagen ab dem Jahr 2021 zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um diesen Anlagen auch nach der Förderung durch das EEG eine wirtschaftliche Perspektive zu bieten, müssen neue Vermarktungsstrategien entwickelt werden. Grünstromnetze können dafür eine wichtige technische sowie kalkulatorische Basis bilden. Daher sind im Steuerrecht auch weiterhin geeignete Rahmenbedingungen für Grünstromnetze vorzusehen und die bisherige Steuerbefreiung für Strom aus Grünstromnetzen beizubehalten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 9 Absatz 4 Satz 1 StromStG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe c zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 1 ist Nummer 7 zu streichen.
- b) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 9 ist zu streichen.
- bb) Nummer 11 ist zu streichen.
- cc) In Nummer 12 ist Buchstabe a zu streichen.
- c) In Artikel 6 Nummer 12 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung:
Die Einführung einer förmlichen Erlaubnispflicht für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG stellt einen unverhältnismäßigen und vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründeten bürokratischen Mehraufwand sowohl für die Wirtschaft als auch für die öffentliche Verwaltung dar. Diese Erlaubnispflicht wird für die Fälle des § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG durch weitere Regelungen im neuen § 10 Absatz 2 StromStV zwar abgemildert, der eine allgemeine Erlaubnis für die Steuerbefreiung bei Stromentnahmen aus Erzeugungsanlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung bei erneuerbaren Energien von 1 Megawatt und bei hocheffizienten KWK-Anlagen nur bis zu 50 kW vorsieht, jedoch ist insgesamt zu befürchten, dass die Eigenstromerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien bzw. hocheffizienter KWK-Anlagen, die wichtige Beiträge zur Versorgungssicherheit, zur Verringerung des Netzausbaubedarfs und zur kosteneffizienten Umsetzung der Energiewende leisten, durch neue bürokratische Pflichten zusätzlich belastet wird. Auf die Selbstverpflichtung der Bundesregierung zum Bürokratieabbau wird verwiesen.
4. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (§ 12a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 StromStV)
In Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a ist § 12a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. für Strom, der aus Windenergie erzeugt wird:
- a) auf See: 1,5 Prozent,
- b) an Land: 2,0 Prozent;"
Begründung:
Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.
Im Gesetzentwurf sind demgegenüber nur 0,3 Prozent für den Eigenstromverbrauch von Windkraftanlagen und somit erheblich zu geringe Werte vorgesehen. Dies führt zu der Gefahr, dass die Anlagenbetreiber nicht pauschal, sondern den tatsächlichen Eigenstromverbrauch abrechnen und das Ziel der Verringerung der Bürokratie und der Verwaltungsvereinfachung nicht erreicht wird.