878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie" - BR-Drucksache 738/10(B) - und bekräftigt seine Bitte an die Bundesregierung, insbesondere darauf hinzuwirken, dass
- - die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, - der Subsidiaritätsgrundsatz eingehalten wird, - die primäre Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Versorgungssicherheit berücksichtigt wird,
- - die Entscheidungskompetenz und Verantwortung der Unternehmen für Investitionen in die Energieinfrastruktur und deren Finanzierung berücksichtigt wird,
- - der dafür notwendige energiepolitische Gestaltungsspielraum auf nationaler Ebene bewahrt wird,
- - vorrangig auf marktgestützte und kosteneffiziente Instrumente, wie zum Beispiel Information und freiwillige Vereinbarungen gesetzt wird und die Grenzen der Belastbarkeit von öffentlichen Haushalten, Unternehmen und Verbrauchern sowie die bereits erreichten unterschiedlichen Effizienzniveaus der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
- 2. Die Finanzierung darf die Position der Nettozahler unter den Mitgliedstaaten nicht verschlechtern bzw. die Haushalte der Länder nicht durch zusätzliche Ausgaben belasten. Hauptsächlich sollten unternehmensfinanzierte Investitionen bevorzugt werden.
- 3. Bei den Genehmigungsverfahren ist auf die Schwierigkeit von EU-Vorgaben neben komplexen nationalen Vorgaben sowie auf das Subsidiaritätsprinzip zu achten. Die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger ist wichtig und sollte von Anfang an ebenso wie Umweltbeteiligungsrechte in den Planungsprozess einbezogen werden.
- 4. Bestehende regionale Kooperationen sollten ungehindert fortgeführt werden können.
B
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.