Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 24. Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/4673 - und des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN - Drucksache 015/4938 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
- Drucksache 015/4231-
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen".
- 2. In Artikel 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt: ,0 1. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."`
- 3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV)
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben."
- 2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt;
(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt."
- 1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- 4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in Satz 2 des neu gefassten Absatzes 3 die Angabe "zwei Tage" durch die Angabe "eine Woche" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1a. In § 18 Satz 1 werden die Wörter "ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen" durch die Wörter "kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden" ersetzt."
- 5. Artikel 9 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 angefügt: ,3. § 144 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 8" und die Angabe " § 34c Abs. 3" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 3" und die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- cc) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 145 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der Angabe " § 34a Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt, die Angabe "oder § 34c Abs. 3" gestrichen und der Punkt nach dem Wort "verweist" durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den. Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 5. § 146 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der Angabe " § 34a Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt, die Angabe "oder § 34c Abs. 3" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a angefügt:
"11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".
- b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 1" die Angabe "und 2 Nr. 11a" eingefügt."`
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 Buchstabe b und 2" eingefügt."
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3 . § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird der Angabe " § 146 Abs. 2 Nr. 11" der Buchstabe "a" angefügt."`
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 7. Die Artikel 11 bis 17 werden aufgehoben.
- 8. Der bisherige Artikel 18 wird Artikel 11.
- 9. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 12 und wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz tritt am ... einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.