Beschluss des Bundesrates
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 5a - neu - Erhaltungsmischungsverordnung)

In Artikel 5 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Gestattung des Inverkehrbringens

Begründung:

Die Erzeugung von Saatgut von Erhaltungsmischungen im Rahmen privater Zertifizierungssysteme ist gängige Praxis und grundsätzlich sinnvoll. Allerdings führt die in der Verordnungsänderung bisher vorgesehene Möglichkeit, private Zertifizierungsunternehmen als Verwaltungshelfer in die Überwachung einzubinden, in der Praxis nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung. Eine Entlastung wird hingegen insbesondere dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde ihre Kontrolldichte und -tiefe selbständig anpassen kann, wenn die Erzeugung im Rahmen eines Zertifizierungssystems erfolgt und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Damit ist keine Übertragung der amtlichen Überwachung bzw. der saatgutverkehrsrechtlichen Kontrolle auf die Zertifizierungsunternehmen verbunden.

Zur Sicherstellung von bestimmten qualitätssichernden Mindestanforderungen setzt die Einbeziehung der privaten Zertifizierungssysteme allerdings die Anerkennung durch die zuständige Behörde voraus, wobei hier an dieser Stelle zu unterscheiden ist zwischen zuständiger Behörde nach § 5a (Sitzland des Zertifizierungsunternehmens) und zuständiger Behörde nach § 5 (Länderdienststelle). Die detaillierteren Voraussetzungen für die Anerkennung durch die zuständige Behörde dienen einem bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungshandeln und sollen sicherstellen, dass die Unternehmen über zuverlässiges Personal mit ausreichend botanischen bzw. vegetationskundlichen und rechtlichen Kenntnissen verfügen (Absatz 2 Nummer 1), die Unternehmen hinsichtlich Arbeitsumfang, räumlicher Verteilung und Zeitfonds in der Lage sind, die Prüfungen angemessen durchführen zu können (Absatz 2 Nummer 2) sowie die Kontrolldichte ausreichend ist, um die Qualität der Arbeit der kontrollierten Betriebe sicher beurteilen zu können. Aus fachlicher Sicht scheint eine Kontrolldichte von mindestens 30 % der Flächen und 50 % der Betriebe ausreichend zu sein (Absatz 2 Nummer 3); eigene wirtschaftliche Interessen des Unternehmens sollen im Interesse einer objektiven Überwachung ausgeschlossen werden (Absatz 2 Nummer 4).