Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches II) durch einen neuen Satz 3 ergänzt. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können seitdem den zuvor lediglich quartalsweise durchgeführten Datenabgleich hinsichtlich der Zeiten einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung mit den Zeiten eines Leistungsbezuges nach dem SGB II auch monatlich durchführen lassen. Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) führt die Datenabgleiche durch. Nach § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) erstattet die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Kopfstelle die Kosten des Datenabgleichs. Die Kostenkalkulation basiert auf den bisher ausschließlich quartalsweise durchgeführten Datenabgleichen. Bei Inkrafttreten des ergänzten § 52 SGB II zum 1. August 2016 und der Zweiten Verordnung zur Änderung der GrSiDAV zum 1. November 2016 (BGBl. I S. 2240) war noch nicht bekannt, wie viele Träger der Grundsicherung von der neuen Möglichkeit des monatlichen Datenabgleichs tatsächlich Gebrauch machen würden. Deshalb konnten die Mehrkosten, die der Kopfstelle durch den neuen monatlichen Abgleich entstehen, nicht abschließend beziffert werden. Aus diesem Grund wurde von einer Änderung der Kostenerstattungsregelung in § 5 GrSiDAV zunächst abgesehen. Die Zahl der an den monatlichen Datenabgleichen teilnehmenden zugelassenen kommunalen Träger unterliegt im Vergleich einzelner Monate Schwankungen, hat aber insgesamt steigende Tendenz. Auch die BA als ein Träger der gemeinsamen Einrichtungen nimmt an den monatlichen Datenabgleichen teil. Deshalb bedarf es nunmehr einer Anpassung von § 5 GrSiDAV, damit der Deutschen Rentenversicherung die durch den monatlichen Datenabgleich bedingten erhöhten Kosten erstattet werden.

Darüber hinaus sind einmalige Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung für die Einwicklung des Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 SGB II durch die BA abzugelten.

B. Lösung

Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen Mehrausgaben im Jahr 2017 in Höhe von 109 000 Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von jährlich 152 000 Euro (etwaige Fortschreibungen der Rechenbeträge sind dabei nicht berücksichtigt). Diesen Ausgaben stehen Einsparungen in nicht einschätzbarer Höhe durch die frühzeitige Aufdeckung von Leistungsmissbrauch gegenüber. Die Mehrausgaben im Jahr 2017 wurden bereits bei der Verteilung der Verwaltungsmittel nach der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 berücksichtigt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung hat weder eine Reduzierung noch eine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung zur Folge.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 9. Oktober 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

§ 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden wird wie folgt gefasst:

(2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017erstattet wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro erstattet.

(3) Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2017 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet."

2. Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

(4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag des laufenden Jahres mit.

(6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des darauf folgenden Jahres fällig. Der Erstattungsbetrag für das Jahr 2017 wird zum [einsetzen: Tag einen Monat nach der Verkündung] fällig."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea N a h l e s

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde § 52 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch einen neuen Satz 3 ergänzt. Auf dieser Grundlage können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1. August 2016 den zuvor lediglich quartalsweise durchgeführten Datenabgleich hinsichtlich der Zeiten einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung mit den Zeiten eines Leistungsbezuges nach dem SGB II nunmehr auch monatlich durchführen lassen. Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (Kopfstelle) führt die Datenabgleiche durch. Nach § 5 Absatz 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) erstattet die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Kopfstelle die Kosten des Datenabgleichs. Die Kostenkalkulation basiert auf den bisher ausschließlich quartalsweise durchgeführten Datenabgleichen. Mit der Einführung des monatlich möglichen Datenabgleichs erhöhen sich die finanziellen Aufwendungen für die Kopfstelle. Im Gegensatz zu den quartalsweise durchgeführten Datenabgleichen besteht für die Träger der Grundsicherung keine Pflicht, den Datenabgleich monatlich durchzuführen. Ob der monatliche Datenabgleich durchgeführt wird, können die Träger der Grundsicherung nach § 52 Absatz 1 Satz 3 SGB II eigenständig entscheiden.

Die BA als ein Träger in den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II hat sich für die Durchführung des monatlichen Datenabgleichs entschieden. Die Zahl der an den monatlichen Datenabgleichen teilnehmenden zugelassenen kommunalen Träger unterliegt im Vergleich einzelner Monate Schwankungen, hat aber insgesamt steigende Tendenz. Die Kopfstelle hat unabhängig von der tatsächlichen Teilnahmequote sicherzustellen, dass bei Bedarf auch sofort alle Träger am monatlichen Datenabgleich teilnehmen können, wenn sie sich für eine Teilnahme entscheiden. Daher muss die Kopfstelle ihre Kapazitäten (Hard-und Software, Infrastruktur) jederzeit für eine Teilnahme aller Träger und damit zu 100 Prozent vorhalten. Auf der Basis dieser voll umfänglichen Bereitstellung sind die Kosten des neuen monatlichen Datenabgleichs zu ermitteln und der Kopfstelle nach § 5 GrSiDAV zu erstatten.

II. Alternativen

Keine.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die vorgesehenen Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der vorgesehenen Änderung wird als letzter Schritt die Erstattung der durch den monatlichen Datenabgleich zusätzlich entstehenden Kosten geregelt und damit die Rechtsvereinfachung, die durch den monatlichen Datenabgleich mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beabsichtigt war, zum Abschluss gebracht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorgesehene Änderung entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Die Kostenregelung zielt darauf ab, den monatlichen Datenabgleich zu ermöglichen, der durch frühzeitiges Aufdecken eines möglichen Leistungsmissbrauchs komplexe Erstattungsverfahren vermeidet.

Die Regelungen haben keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen gegenüber dem bisher zu leistenden Betrag von 115 000 Euro Mehraufwendungen im Jahr 2017 in Höhe von 109 000 Euro und ab 2018 jährlich in Höhe von 152 000 Euro zuzüglich der künftigen, jährlich stattfindenden Fortschreibungen. Diesen Mehrausgaben stehen Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gegenüber, die sich aufgrund einer früheren Aufdeckung möglichen Leistungsmissbrauchs ergeben. Die Mehrausgaben für das Jahr 2017 wurden bereits bei der Verteilung der Verwaltungsmittel nach der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 berücksichtigt.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.

4.2 Wirtschaft

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

4.3 Verwaltung

Die Verordnung hat weder eine Reduzierung noch eine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung zur Folge.

5. Weitere Kosten

Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung wurden geprüft. Die Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Wirkung gleichstellungspolitisch neutral.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 2 und 3)

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält den für 2017 vorgesehenen Betrag in Höhe von 218.300 Euro, den die BA nach § 5 Absatz 1 der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (Kopfstelle) zu zahlen hat. Dieser setzt sich aus dem Betrag für die quartalsweisen Datenabgleiche des gesamten Jahres 2017 in Höhe von 121 000 Euro und einem anteiligen Betrag des Jahresgesamtbetrages für den monatlichen Datenabgleich zusammen. Der neue monatliche Datenabgleich wird von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit Mai 2017 nahezu flächendeckend durchgeführt. Daher ist vom Jahresgesamtbetrag für 2017 in Höhe von 146 000 Euro ein Anteil von 008/12 (PDF) zur Erstattung an die Kopfstelle vorzusehen: Das entspricht 97 333 Euro, gerundet 97 300 Euro. Bei der Kalkulation der Kosten beider Datenabgleiche wurden die aktuellen Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.

Satz 2 regelt die Erstattung der Entwicklungskosten für den monatlichen Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 3 SGB II, die der Kopfstelle einmalig entstanden sind. Der Betrag von 5 500 Euro ergibt sich aus 9,5 Personentagen (5,5 Personentage Fachabteilung, 3 Personentage Entwicklung, 1 Personentag Betrieb) mit einem Personalkostensatz von 589 Euro je Tag im gehobenen Dienst, abgerundet auf volle 100 Euro.

Von dem in Satz 1 genannten Betrag in Höhe von 218 300 Euro für das volle Jahr 2017 abzuziehen ist der Betrag in Höhe von 115 059,67 Euro, der der Kopfstelle nach § 5 Absatz 3 GrSiDAV a.F. bereits am 1. April 2017 erstattet worden ist. Hinzu kommt der in Satz 2 genannte Betrag in Höhe von einmalig 5 500 Euro für die Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs. Daraus ergibt sich für das Jahr 2017 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 108 740,33 Euro.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Fortschreibung des Erstattungsbetrages für das Jahr 2018. Basisbetrag für die Fortschreibung ist dabei der auf 12 Monate bezogene Jahresgesamtbetrag des Jahres 2017 in Höhe von 267.000 Euro und nicht der aus der Übergangssituation resultierende Teilbetrag in Höhe von 218.300 Euro.

Zu Nummer 2 (Absätze 4 bis 6)

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Fortschreibung des Erstattungsbetrages für das Jahr 2019 und die danach folgenden Jahre. Dabei ist Basisbetrag jeweils der Erstattungsbetrag des Vorjahres.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 1: Die Kopfstelle teilt den maßgeblichen Erstattungsbetrag bis zum 30. September der BA und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.

Zu Absatz 6

Satz 1 regelt die Fälligkeit des Erstattungsbetrages. Satz 2 regelt eine abweichende Fälligkeit für den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2017.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.