Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag. Der vorliegende Änderungsvorschlag der Eurodac-Verordnung stellt nicht nur für die Asyl- und Ausländerbehörden, sondern auch für die Polizei- und Ermittlungsbehörden eine wesentliche Verbesserung dar. Er eröffnet neue Möglichkeiten zur Datenerhebung und -speicherung bei der Erfassung und Überprüfung von Asylbewerberinnen und -bewerbern/Flüchtlingen bzw. illegal einreisenden oder im Mitgliedstaat aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Ein großer Vorteil wird insbesondere die umfangreichere Auskunft über die im System Eurodac gespeicherten Personendaten für die Asyl-/Ausländerbehörden und Sicherheitsbehörden sein.
- 2. Der Bundesrat regt dennoch an zu prüfen, ob eine Vereinheitlichung der Speicherfristen umsetzbar ist. Die zukünftige Eurodac-Verordnung sieht nur eine Erhöhung der Speicherdauer von unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen von 18 Monaten auf fünf Jahre vor. Dies bedeutet jedoch, dass die Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilddaten von Personen, die "untertauchen" und sich somit dem Asylverfahren entziehen, wesentlich früher aus der Datenbank gelöscht werden, als von Personen, die sich dem Asylverfahren unterziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung auf den Personenkreis des Kapitels IV (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten) ist dieser Widerspruch zu der Speicherfrist von Asylbewerberinnen und -bewerbern aus sicherheitspolitischen Aspekten nicht nachvollziehbar. Es sollte deshalb in Artikel 17 des Änderungsvorschlags eine einheitliche Aufbewahrungsfrist der Daten von zehn Jahren bei Asylantragstellerinnen und -antragstellern, Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, und Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, festgeschrieben werden.
- 3. Weiterhin bittet der Bundesrat um Prüfung, ob ein schnellerer Zugriff auf die gespeicherten Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ermöglicht werden könnte. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags erfolgte erfreulicherweise die Klarstellung der Zugangsvoraussetzungen mit dem Zusatz "zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten". Allerdings ist vor dem Hintergrund des hohen Migrationsdrucks und der mangelhaften Sicherung der EU-Außengrenzen ein Abgleich gemäß dem in Artikel 21 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags dargelegten stufenweisen Vorgehen der Recherchen nicht vertretbar. Aus polizeilicher Sicht ist diese vorgesehene Regelungslage zu schwerfällig und mit zu vielen Hemmnissen verbunden. Es sollte deshalb bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a bis c des Verordnungsvorschlags ein direkter polizeilicher Zugang zu den Fingerabdruck- und Gesichtsdaten ermöglicht werden. Auch sollte klargestellt werden, dass Abfragen sowohl in Kombination Fingerabdruck- und Gesichtsdaten als auch nur mit Fingerabdruck- oder Gesichtsdaten möglich sind.