A. Problem und Ziel
- Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, das nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen für schwere Erkrankungen und Todesfälle ursächlich ist.
B. Lösung
- Einführung eines grundsätzlichen Rauchverbotes in öffentlichen Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln.
C. Alternativen
- Keine. Bemühungen, auf freiwilliger Basis einen wirksamen Nichtraucherschutz zu erreichen, haben keinen ausreichenden Erfolg erzielt.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
anfänglicher nicht sicher quantifizierbarer einmaliger Vollzugsaufwand des Bundes in Millionenhöhe für die Einrichtung von Raucherräumen, der aber auf längere Sicht durch Einsparungen, z.B. beim Renovierungsaufwand, kompensiert werden könnte. Fristablauf: 12.04.07
- 3. nicht quantifizierbarer Rückgang des Tabaksteueraufkommens.
E. Sonstige Kosten
- Für die Automatenaufsteller ist durch die erneute Umrüstung ihrer Zigarettenautomaten mit Umrüstkosten in Höhe von ca. 30 Mio. Euro zu rechnen. Die Übergangsfrist mildert lediglich die Umstellungskosten. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen in geringem Umfang können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
- Durch ein grundsätzliches Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes, des öffentlichen Personennahverkehrs und der öffentlichen Eisenbahnen werden Renovierungs- und Instandhaltungskosten gesenkt.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Informationspflicht für Unternehmen vor (Hinweispflicht der Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel auf das Rauchverbot). Hierfür fallen einmalige, geringe Bürokratiekosten an.
- b) Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
- c) Verwaltung
Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung des Bundes (Hinweispflicht auf das Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen des Bundes) eingeführt.
Auch hier fallen nur einmalige, geringe und nicht quantifizierbare Kosten an.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. März 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.04.07
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz)
§ 1 Rauchverbot
- (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
- 1. in Einrichtungen des Bundes,
- 2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
- 3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
- (2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
- (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- 1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
- a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
- b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
- a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt
- c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
- d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
- 4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
- a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
- b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
§ 3 Hinweispflicht
- Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 4 Verantwortlichkeit
- Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
§ 5 Bußgeldvorschrift
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Artikel 2
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
- Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes
- In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228, 2600), werden jeweils die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
- § 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 1. September 2007 in Kraft.
- (2) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
Die Gefährlichkeit der im Tabakrauch enthaltenen Giftstoffe für die Gesundheit ist wissenschaftlich unbestritten. Tabakrauch beinhaltet mehr als 400 Inhaltsstoffe, von diesen sind über 50 als potenzielle Kanzerogene bekannt. Passivrauchen ist in hohem Maße krebserregend und hat Herz-Kreislauferkrankungen zur Folge. Die Zahl der Toten durch Passivrauchen wird für Deutschland auf jährlich mindestens 3 300 geschätzt. Passivrauch ist vermutlich der quantitativ bedeutsamste inhalative Krankheitsauslöser in der Innenraumluft (Quelle: Radon, Nowak, "Passivrauchen - aktueller Stand des Wissens", Deutsche Medizinische Wochenschrift 2004, 157-162).
Passivrauch wurde daher 1998 durch die Senatskommission zur Bewertung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft als erwiesenermaßen humankanzerogener Arbeitsstoff eingestuft. Dabei wurde ausdrücklich auf eine Festlegung unterer Grenzwerte für eine Konzentration von Tabakrauch, die noch als tolerabel angesehen werden könnte, abgesehen (DFG: MAK und BAT-Werte-Liste 2005, Weinheim 2005, 98, 133). Auch der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen des Arbeitsschutzes berät, hat das Passivrauchen in das von ihm aufgestellte "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" aufgenommen und ebenfalls der höchsten Gefahrenstufe zugeordnet (hier: Kategorie 1 nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG, Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 905, S. 2, 12, 2005).
In diese Kategorie sind Stoffe einzustufen, "die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen" (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG, 4.2.1).
Das Lungenkarzinom ist in Deutschland unter den Tumoren die mit Abstand häufigste Todesursache:
Im Jahr 2003 starben daran 39 286 Menschen (28 652 Männer und 10 634 Frauen). Ein kausaler Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Lungenkrebs ist durch verschiedene Studien und Metaanalysen belegt. Einen Überblick bietet die Publikation des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ): Passivrauchen - ein unterschätztes Gesundheitsrisiko, Heidelberg 2005.
Nach gesicherter Studienlage ist das Passivrauchen für viele andere Erkrankungen und Todesfälle mitverantwortlich wie der koronaren Herzkrankheit, dem Schlaganfall, chronischobstruktiver Lungenerkrankungen und dem plötzlichen Kindstod.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Gefahren des Tabakrauchs für Leben und Gesundheit aller Betroffenen anerkannt. Im Ergebnis sei "nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert dass Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursache und damit zu tödlichen Krankheiten führe und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährde" (BVerfGE 95, 173, 184f.).
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich verpflichtet, die WHO-Tabakrahmenkonvention (Framework Convention on Tobacco Control - FCTC) vom Mai 2003 in nationales Recht umzusetzen. Darin heißt es in Art. 8 FCTC:
Schutz vor Passivrauchen
- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.
- (2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein. Bis zum ersten Halbjahr 2007 werden die Mitgliedsstaaten gemeinsam mit der WHO Leitlinien zum "Schutz vor Passivrauchen" entwickeln."
Ziel des Gesetzentwurfs ist ein wirksamer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und die Vermeidung der dadurch ausgelösten Krankheiten. Zu diesem Zweck soll in öffentlichen Einrichtungen des Bundes und in bestimmten Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs ein generelles Rauchverbot eingeführt werden. Bereits heute bestehen begrenzte Rauchverbote aufgrund landesgesetzlicher Regelungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder aufgrund des Hausrechts in einzelnen Einrichtungen. Es bleiben jedoch große Lücken, vor allem im Bereich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens. Die gesundheitliche Wirksamkeit von Rauchverboten ist wissenschaftlich belegt. Erfahrungen aus anderen Staaten zeigen, dass sich der Gesundheitszustand, z.B. von Beschäftigten in Gastronomiebetrieben, nach Einführung von Rauchverboten in kurzer Zeit erheblich verbessert hat. Bemühungen, auf freiwilliger Basis einen wirksamen Nichtraucherschutz zu erreichen, haben nicht in allen Bereichen ausreichenden Erfolg erzielt.
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
Künftig ist in Einrichtungen des Bundes und in bestimmten Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs das Rauchen grundsätzlich verboten. Das geplante Rauchverbot gilt grundsätzlich in allen vollständig umschlossenen Räumen. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist es jedoch auch in Zukunft möglich, in bestimmten Bereichen abgetrennte Raucherräume einzurichten. Auch in Räumen, die zu Wohn- oder Übernachtungszwecken genutzt werden und zur alleinigen Nutzung überlassen sind (z.B. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung), ist das Rauchen nicht verboten.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge zu tragen.
Die bereits bestehenden Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen, z.B. im öffentlichen Personenverkehr, werden verschärft. Zum Schutz der Jugendlichen wird die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit von 16 auf 18 Jahre angehoben.
III. Gesetzgebungskompetenz
Für die Einführung des Rauchverbotes in seinen Einrichtungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache. Die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung eines Rauchverbotes in öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG (Luftverkehr), Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG (Eisenbahnen des Bundes), Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG (Schifffahrt), Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Kraftfahrwesen) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG (Schienenbahnen, die nicht im Eigentum des Bundes stehen).
Eine bundesgesetzliche Regelung zum Nichtraucherschutz auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens ist zur Wahrung der Rechtseinheit i.S.d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Taxifahrten,
Fahrten mit Kraftomnibussen im Linien- und Gelegenheitsverkehr finden in erheblichem Umfang auch über Ländergrenzen hinweg statt. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern könnten somit dazu führen, dass während eines Betriebsvorgangs unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise während einer Länder überschreitenden Fahrt in einem Land das Rauchen erlaubt und in einem anderen untersagt ist.
Da es sich um Fahrten in umschlossenen Räumen handelt, führte ein nur zeitweilig geltendes Rauchverbot zu andauernden Schadstoffbelastungen und Gesundheitsgefährdungen für die nicht rauchenden Mitreisenden. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene stellte damit eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen dar, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung stützt sich auf Art. 74 Absatz 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.
IV. Finanzielle Auswirkungen
Durch einen nicht zu quantifizierbaren Rückgang des Tabaksteueraufkommens hat das Gesetz nicht quantifizierbare finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
V. Kosten und Preiswirkungen
Für die betroffenen Wirtschaftskreise fallen allenfalls geringfügige, im Wesentlichen nicht zu quantifizierende Kosten an. Von Seiten des betroffenen Verbandes der Zigarettenautomatenaufsteller wurden Umrüstkosten in Höhe von 30 Mio. Euro benannt, die sich über einen Zeitraum von 22 Monaten verteilen werden. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen im geringen Umfange können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
VI. Bürokratiekosten
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Informationspflicht für die Wirtschaft vor, nämlich die Kennzeichnung von Rauchverbotsbereichen in öffentlichen Verkehrsmitteln. Davon sind alle Betreiber der in Artikel 1 § 2 Nr. 2 genannten Verkehrsmittel betroffen. Da es sich bei der erforderlichen Kennzeichnung um eine einmalige Maßnahme handelt und viele Betreiber von Verkehrsmitteln ohnehin bereits eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen haben, fallen nur geringe Bürokratiekosten an. Es ist davon auszugehen, dass für ein Rauchverbotsschild in der Regel nicht mehr als 10 Euro aufzuwenden sind.
Mit der Einführung der Hinweispflicht für Einrichtungen des Bundes wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Auch hier fallen, da hier ebenfalls bereits in vielen Fällen eine freiwillige Kennzeichnung vorliegt, oder Regelungen in der Hausanordnung möglich sind, nur geringe und nicht quantifizierbare Kosten an.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Neuregelung nicht.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Obwohl zunehmend mehr Frauen rauchen, ist der Anteil der Raucherinnen an der erwachsenen Bevölkerung geringer als der der Männer, so dass sie als Nichtraucherinnen in höherem Maße von Passivrauch betroffen sind. Besonders gefährdet sind Frauen während der Schwangerschaft. Durch das Gesetz ist eine geschlechtsspezifisch positive Wirkung zu erwarten.
VIII. Gesetzesfolgen
Eine Gesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz wird nicht für notwendig erachtet, da zu den positiven Auswirkungen von Rauchverboten auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung zahlreiche internationale Studien vorliegen.
Da allein für den von der Automatenumrüstung betroffenen Wirtschaftszweig einmalig Umrüstungskosten anfallen und ansonsten von geringen Kosten auszugehen ist, wird auf eine Überprüfung der Kostenwirkung dieses Gesetzes verzichtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 - Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in öffentlichen Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln - (Bundesnichtraucherschutzgesetz)
Zu § 1 Rauchverbot
Absatz 1
Absatz 1 bestimmt ein grundsätzliches Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln. Welche Einrichtungen und Verkehrsmittel hierunter fallen, ist in § 2 geregelt.
Absatz 2
Das Rauchverbot gilt nach Satz 1 nur in geschlossenen Räumen, da in offenen Gebäuden, Bauwerken und Räumlichkeiten die Möglichkeit besteht, dass der Rauch abzieht, was die Gefahren des Passivrauchens verringert. Das Rauchverbot gilt im gesamten Gebäude oder Verkehrsmittel, also auch an allen Arbeitsplätzen und in Bereichen mit Publikumsverkehr. Es gilt auch in Räumen, die nur von einer Person als Arbeits- oder Dienstraum genutzt werden, da diese Diensträume mehr oder weniger regelmäßig auch von anderen Beschäftigten betreten werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordern Ausnahmen im Hinblick auf Räume, die im weiteren Sinne privaten Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt daher nach Satz 2 z.B. nicht in dienstlich gestellten Unterkünften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder der Bundespolizei, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
Absatz 3
Die Regelung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Dort, wo eine ausreichende Anzahl von Räumen für Nichtraucher zur Verfügung steht, können abgetrennte und besonders gekennzeichnete Räume eingerichtet werden, in denen geraucht werden darf, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist auf Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten. Es wird nach diesem Gesetz davon ausgegangen, dass in der Regel nicht geraucht wird und insbesondere Hauptaufenthaltsräume nicht als Raucherräume ausgewiesen werden. Im Bereich der Einrichtungen des Bundes dürfen dies auch keine Räume sein, die als Besprechungs- oder Arbeitsräume dienen.
Nach Satz 2 besteht die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, nicht für die in § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Verkehrsmittel, soweit diese zu einer Beförderung von Personen eingesetzt werden, die den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder des § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungen von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt. Diese Ausnahme ist notwendig, da eine Einrichtung von Raucherräumen in diesen Verkehrsmitteln gerade für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße, durch den im Verhältnis zu anderen Bereichen des öffentlichen Personenverkehrs ein großer Teil aller Fahrgäste befördert wird, eine deutliche Reduzierung des Nichtraucherschutzes bedeuten würde. Schließlich ist im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach heutiger Rechtslage den Fahrgästen das Rauchen in den Fahrzeugen ausnahmslos verboten.
Absatz 4
Die Vorschrift überlässt die nähere Ausgestaltung der Anforderungen bei der Einrichtung von gesonderten Raucherräumen der Exekutive. Ziel ist es, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder neue technische Entwicklungen rasch reagieren zu können und das Gesetz nicht mit Detailregelungen zu überfrachten.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Nummer 1
Buchstabe a
Einrichtungen des Bundes sind alle Behörden, Dienststellen, Gerichte und öffentlich zugängliche Einrichtungen, die in unmittelbarer Trägerschaft des Bundes geführt werden. Auf die Eigentumsverhältnisse am Gebäude kommt es nicht an.
Buchstabe b
Einrichtungen des Bundes sind auch die öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen sind. Hierunter fallen z.B. die großen Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (Art. 87 Abs. 2 GG).
Nummer 2
Buchstabe a
Durch den Bezug auf § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes werden sämtliche öffentlichen Eisenbahnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen.
Buchstabe b
Durch den Bezug auf das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird das Rauchen in Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftfahrzeugen insoweit untersagt, als deren Einsatz zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen nach dessen § 1 in den Geltungsbereich des PBefG fällt. Durch Bezugnahme auf die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-VO) wird sichergestellt, dass es auch dort nicht zu einer Reduzierung des Nichtraucherschutzes kommt. Bei den Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i Freistellungs-VO geht es vor allem um bestimmte Beförderungen von Kindergarten- und Schulkindern sowie Behinderten mit Kraftfahrzeugen.
Buchstabe c
Das Rauchverbot gilt auch in Luftfahrzeugen, wenn sie für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden.
Buchstabe d
Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören auch Fahrgastschiffe und Fähren, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
Nummer 3
Nummer 3 stellt klar, dass das Merkmal "Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen" sich auf öffentliche Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bezieht.
Nummer 4
Durch die Definition wird klargestellt, dass sowohl Räume in Gebäuden als auch räumlich abgegrenzte Einheiten in Verkehrsmitteln unter den Begriff des "Raumes" fallen.
Zu § 3 Hinweispflicht
Die Hinweispflicht auf das Rauchverbot ist erforderlich, da auf diese Weise wesentlich leichter eine Beachtung der Rauchverbote auf direktem Wege erreicht werden kann. Für die Erfüllung der Pflicht genügen hinreichend große symbolische Darstellungen oder Regelungen in Hausanordnungen.
Zu § 4 Verantwortlichkeit
Durch die Vorschrift wird festgelegt, dass der jeweilige Inhaber des Hausrechts oder Betreiber des Verkehrsmittels verantwortlich für die Einrichtung der Raucherbereiche und für die Erfüllung der Hinweispflicht ist.
Zu § 5 Bußgeldvorschrift
Die Einstufung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit wird dem Rauchverbot die notwendige Beachtung sichern und dazu beitragen, dass Konflikte nicht auf der Ebene der betroffenen Einzelpersonen ausgetragen werden müssen. Eine einheitliche Regelung für alle erfassten Bereiche ist gegenüber einer Vielzahl möglicherweise heterogener Ordnungswidrigkeitsvorschriften etwa im Verkehrsbereich leichter zu vermitteln und daher transparenter. Die Höhe des möglichen Bußgeldes richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Zu Artikel 2 - Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Bereits nach der bisherigen Rechtslage ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten Maßnahmen in der Arbeitsstätte zu ergreifen. Der jetzt angefügte Satz bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind.
Zu Artikel 3 - Änderung des Jugendschutzgesetzes
Nummern 1 und 2
Durch die Änderung dürfen Tabakwaren künftig nur noch an Erwachsene abgegeben werden.
Kindern und Jugendlichen darf in der Öffentlichkeit das Rauchen nicht gestattet werden.
Eine Verschärfung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften ist geboten, da trotz intensiver Aufklärungsbemühungen der Anteil jugendlicher Raucher noch immer sehr hoch ist. Um die Zahl der Jugendlichen, die mit dem Rauchen beginnen, zu verringern, ist die Heraufsetzung des Alters für das Abgabeverbot von Tabakwaren und das Rauchverbot notwendig. Nach einem Anstieg beim Rauchen in den neunziger Jahren ist zwar seit 2001 ein Rückgang im Zigarettenkonsum Jugendlicher zu verzeichnen. So ist die Raucherquote bei den 12- bis 17-jährigen Jugendlichen von 28 % im Jahr 2001 auf 20 % im Jahr 2005 gesunken.
Die Raucherquote bei jungen Menschen muss weiter gesenkt werden. Die Einschränkung der Verfügbarkeit von Tabakwaren ist ein wichtiger Beitrag, um den Einstieg in das Rauchen zu verhindern bzw. zu verzögern. Studien zeigen, dass ein Rauchbeginn nach dem 18. Lebensjahr eher unwahrscheinlich ist. Dies zeigen auch die in regelmäßigen Abständen durchgeführten Untersuchungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Um der betroffenen Branche des Tabakwarenhandels die Umstellung auf das erweiterte Automatenverbot zu erleichtern, ist eine Übergangszeit von 22 Monaten vorgesehen (Artikel 5 Absatz 2).
Zu Artikel 4 - Änderung der Eisenbahnverkehrsordnung
§ 14 Satz 1 EVO wird gegenstandslos, da wegen des nunmehr geltenden allgemeinen Rauchverbots das Vorhalten von Nichtraucherwagen und -abteilen nicht mehr vorgeschrieben werden muss. § 14 Satz 2 EVO widerspricht dem allgemeinen Rauchverbot, da für den Fall, dass in einem Zug von einer Wagenklasse nur ein Abteil vorhanden ist, nunmehr auch dann nicht geraucht werden darf, wenn die übrigen Mitreisenden zustimmen. § 14 EVO ist daher aufzuheben.
Zu Artikel 5 - Inkrafttreten
Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. September 2007.
Absatz 2
Die Vorschrift enthält einen späteren Inkrafttretenstermin zum 1. Juli 2009, um es den Zigarettenautomatenaufstellern zu ermöglichen, Automaten entsprechend des erweiterten Automatenverbotes umzustellen. Seit 1. Januar 2007 müssen Zigarettenautomaten technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist. Durch die Heraufsetzung des Abgabealters von 16 auf 18 Jahre ist eine weitere Umrüstung der Automaten notwendig.