A. Problem und Ziel
Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Wirksamkeit und die Effizienz des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güter- und Personenbeförderung verbessert. Durch diese Änderung des Gemeinschaftsrechts ist unter anderem eine Anpassung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und der Bußgeldvorschriften erforderlich. Da die Ermächtigungsnormen und die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) noch nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verweisen, ist eine Anpassung des FPersG erforderlich.
B. Lösung
Anpassung der Ermächtigungsnormen und Bußgeldvorschriften.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen, direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. September 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.14
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern "über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 8)" werden ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3 821/8 5 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Vorschriften im Straßenverkehr (ABl. EU (Nr. ) L 60 S. 1)" eingefügt.
- bb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern"der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- cc) Nach den Wörtern "in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG (Nr. ) 561/2006)" werden ein Komma und die Wörter "in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach den Wörtern "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern"(EWG) Nr. 3821/85/EWG" ein Komma und die Wörter"(EU) Nr. 165/2014" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden jeweils nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3 821/85" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach der Angabe " § 2 Nr. 1 Buchstabe e" das Komma und die Angabe "Nr. 1a Buchstabe b" gestrichen.
- cc) In Nummer 1 Buchstabe h wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 8a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, müssen mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein (die Begriffe Fahrtenschreiber und Kontrollgerät werden nach dem Unionsrecht synonym verwendet - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014)); die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessert. Sie wird in zwei Stufen (2. März 2015 und 2. März 2016) wirksam.
Durch diese Änderung des Unionsrechts ist unter anderem eine Anpassung der Fahrpersonalverordnung und der Bußgeldvorschriften erforderlich. Die Ermächtigungsnormen und die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes verweisen derzeit noch nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgen die notwendigen redaktionellen Anpassungen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes (GG). Die Voraussetzung des Artikels 72 Absatz 2 GG sind erfüllt. Das Güterkraftverkehrsgewerbe und das Personenbeförderungsgewerbe sind länderübergreifend mobil. Im Interesse der gleichmäßigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie im Interesse der Verkehrssicherheit und der gleichmäßigen Überwachung und Ahndung sind bundeseinheitliche Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit unverzichtbar. Das Gesetz beschränkt sich zudem auf redaktionelle Änderungen von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen wurden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
V. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung fällt kein Erfüllungsaufwand an.
VI. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder Verfestigung tradierter Rollen.
VIII. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Redaktionelle Anpassung der Ermächtigungsgrundlagen, in dem künftig auch auf die entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Redaktionelle Anpassung, da die Aufsicht künftig auch die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 umfasst.
Zu Nummer 3 (§ 8)
Zu Buchstabe a) (Absatz 1)
Redaktionelle Ergänzung der Bußgeldvorschriften, in dem künftig auch auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird und Korrektur einer Unrichtigkeit im geltenden Recht. Außerdem erfolgt eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b) (Absatz 3)
Die Vorschrift hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 4 (§ 8a Absatz 1 Nummer 2) Redaktionelle Klarstellung.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.