Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

A. Problem und Ziel

Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Wirksamkeit und die Effizienz des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güter- und Personenbeförderung verbessert. Durch diese Änderung des Gemeinschaftsrechts ist unter anderem eine Anpassung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und der Bußgeldvorschriften erforderlich. Da die Ermächtigungsnormen und die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) noch nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verweisen, ist eine Anpassung des FPersG erforderlich.

B. Lösung

Anpassung der Ermächtigungsnormen und Bußgeldvorschriften.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen, direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. September 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.14

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern"(EWG) Nr. 3821/85/EWG" ein Komma und die Wörter"(EU) Nr. 165/2014" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. In § 8a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, müssen mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein (die Begriffe Fahrtenschreiber und Kontrollgerät werden nach dem Unionsrecht synonym verwendet - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014)); die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessert. Sie wird in zwei Stufen (2. März 2015 und 2. März 2016) wirksam.

Durch diese Änderung des Unionsrechts ist unter anderem eine Anpassung der Fahrpersonalverordnung und der Bußgeldvorschriften erforderlich. Die Ermächtigungsnormen und die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes verweisen derzeit noch nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgen die notwendigen redaktionellen Anpassungen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes (GG). Die Voraussetzung des Artikels 72 Absatz 2 GG sind erfüllt. Das Güterkraftverkehrsgewerbe und das Personenbeförderungsgewerbe sind länderübergreifend mobil. Im Interesse der gleichmäßigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie im Interesse der Verkehrssicherheit und der gleichmäßigen Überwachung und Ahndung sind bundeseinheitliche Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit unverzichtbar. Das Gesetz beschränkt sich zudem auf redaktionelle Änderungen von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen wurden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

V. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung fällt kein Erfüllungsaufwand an.

VI. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder Verfestigung tradierter Rollen.

VIII. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2)

Redaktionelle Anpassung der Ermächtigungsgrundlagen, in dem künftig auch auf die entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Redaktionelle Anpassung, da die Aufsicht künftig auch die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 umfasst.

Zu Nummer 3 (§ 8)

Zu Buchstabe a) (Absatz 1)

Redaktionelle Ergänzung der Bußgeldvorschriften, in dem künftig auch auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird und Korrektur einer Unrichtigkeit im geltenden Recht. Außerdem erfolgt eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b) (Absatz 3)

Die Vorschrift hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 4 (§ 8a Absatz 1 Nummer 2) Redaktionelle Klarstellung.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.