Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

Punkt 50 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 4 ( § 25 FPersV)

In Artikel 2 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

'4. § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung des AETR.

Die bisher unter Bußgeldandrohung gestellten Verstöße müssen auch nach Überarbeitung des AETR weiter unter Bußgeldandrohung gestellt werden. Eine Angleichung an die nahezu identischen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG wurde vorgenommen. Wegen der Vielzahl notwendiger Änderungen und Ergänzungen wurde der Paragraf neu gefasst.