Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 14. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/8257 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksachen 19/6335, 19/6927 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 04.04.19
Erster Durchgang: Drucksache. 575/18 (PDF)
Artikel 1 § 47 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "gewesen wären," die Wörter "sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären," angefügt.
- b) In Nummer 5 werden die Wörter "in den räumlichen Anwendungsbereich für diese Förderung fallen und" gestrichen.
2. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden."