Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015

A

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Nummer 26 Satz 3 FZV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 2 Nummer 26 Satz 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In Abschnitt II. "Zu den einzelnen Vorschriften" ist in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 der letzte Satz zu streichen.

Begründung:

Der ursprünglich vorgesehene Satz 3 "Während der Betriebsfähigkeitsfahrt dürfen keine Personen oder Güter befördert werden" sollte in der Definition der Betriebsfähigkeitsfahrt gestrichen werden. Er könnte zum Umkehrschluss verleiten, dass bei den anderen Fahrtzwecken des § 16 der FahrzeugZulassungsverordnung (FZV) Personen- oder Güterbeförderung grundsätzlich erlaubt sei, da bei deren Definitionen (§ 2 Nummer 23 bis 25 FZV) ein entsprechender Satz nicht eingefügt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das wird insbesondere deutlich, wenn die Historie des § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung betrachtet wird: Bis zum 1. März 2007 waren die roten Kennzeichen in § 28 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Dort stand in Absatz 1 Satz 1:

"Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (...) (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden." Es waren mithin auch andere Zwecke neben den angeführten Fahrtzwecken denkbar.

Ab dem 1. März 2007 wurde diese Bestimmung durch § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ersetzt. Hierbei wurde die Wortgruppe "in der Hauptsache" nicht übernommen und so verdeutlicht, dass allein die in § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung angeführten Fahrtzwecke erlaubt sind.

Um keine Missverständnisse entstehen zu lassen, sollte der Satz "Während der Betriebsfähigkeitsfahrt dürfen keine Personen oder Güter befördert werden" daher bei der Definition der Betriebsfähigkeitsfahrt entfallen.

B