Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin, Rheinland-Pfalz -

883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

A

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 (§ 312b1 - neu - BGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 312b die Angabe " § 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung" eingefügt.

2. Nach § 312b wird folgender § 312b1 eingefügt:

" § 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Anforderungen an die Wirksamkeit von telefonisch geschlossenen Verträgen bedürfen aus rechtssystematischen Gründen einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschränken sich auf die Beschreibung und Präzisierung von wettbewerbswidrigen Handlungen.

Außerdem soll für den Fall, dass der Unternehmer trotz fehlender Vertragsbestätigung leistet und damit Druck auf den Verbraucher ausüben will, die Vorschrift des § 241a BGB über unbestellte Leistungen entsprechende Anwendung finden. Damit wird der Verbraucher zugleich vor den nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geschützt.

2. Zu Artikel 1 ( § 20 UWG)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

'3. § 20 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Um zukünftig noch wirksamer gegen unseriöses Telefonmarketing vorgehen zu können, soll auch der ungebetene Einsatz automatischer Anrufmaschinen gegenüber dem Verbraucher bußgeldbewehrt werden. Die bestehenden aufsichtsrechtlichen Instrumente des Telekommunikationsrechts werden dadurch sinnvoll ergänzt.

3. Zu Artikel 2 (§ 14 Nummer 3 Halbsatz 2, § 15a - neu - RDG)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 15 die Angabe "Teil 3a Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen

§ 15a Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen" eingefügt.

2. In § 14 Nummer 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "gegen" die Wörter "Unterrichtungspflichten nach § 15a oder" eingefügt.

3. Nach § 15 wird folgender Teil 3a eingefügt:

"Teil 3a
Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen

§ 15a Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen

Wer bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag ( § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber einem Verbraucher geltend macht, hat den Verbraucher, der dem Bestand der Forderung widersprochen hat, bei einer folgenden Zahlungsaufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung des Verbrauchers muss folgende Angaben enthalten:

Folgeänderungen:

"Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten."

Begründung (nur für das Plenum):

Inkassodienstleistungen erfüllen eine wichtige Funktion in der zunehmend arbeitsteilig organisierten Wirtschaft. Sie spielen allerdings auch eine tragende Rolle bei unseriösen Geschäftsmodellen im Fernabsatz, bei denen Verbraucherinnen und Verbrauchern beispielsweise im Zusammenhang mit unzulässigen Werbeanrufen Verträge untergeschoben werden oder bei denen Verbraucher durch entsprechende Gestaltung von Internetseiten zu ungewollten Bestellungen kostenpflichtiger Angebote veranlasst werden.

Die bestehenden Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die im Wesentlichen auf die Gewährleistung der für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit ausgerichtet sind, haben sich als unzureichend für die Begründung berufsrechtlicher Sanktionen erwiesen. Daher sollen Inkassodienstleistern durch Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes Informationspflichten gegenüber den Schuldnern auferlegt werden, die eine Beachtung wesentlicher Anforderungen an die Wirksamkeit von Fernabsatzverträgen sicherstellen. Kommt die mit dem Inkasso beauftragte Person oder Stelle den Informationspflichten beharrlich nicht nach, kann dies Anlass zu berufsrechtlichen Sanktionen geben.

4. Zu Artikel 2 (§ 43d - neu - BRAO)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S. 565), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 43c wird folgender § 43d eingefügt:

" § 43d Inkassodienstleistungen

Wer als Rechtsanwalt eine fremde oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung aus einem Fernabsatzvertrag ( § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend macht, hat die sich aus § 15a des Rechtsdienstleistungsgesetzes ergebenden Pflichten in entsprechender Anwendung zu beachten." '

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Da nicht nur Inkassodienstleistungsunternehmen, sondern auch vereinzelt Rechtsanwälte Inkasso im Zusammenhang mit unseriösen Fernabsatzgeschäften betreiben, sollen die für Inkassodienstleistungsunternehmen vorgeschlagenen Informationspflichten in entsprechender Anwendung auch für Rechtsanwälte gelten.

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