789/04 (PDF)
Bundesrat Drucksache
15.10.04
EU - A - Fz - G - In - U - Wi
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von
Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
KOM (2004) 634 endg.; Ratsdok. 13371/04
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 15. Oktober 2004 gemäß Â§ 2 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 8. Oktober 2004
dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 432/88 = AE-Nr. 881636,
Drucksache 803/93 = AE-Nr. 933116, AE-Nr. 030592,
Drucksache 848/03 (PDF) = AE-Nr. 033614 und
Drucksache 849/03 (PDF) = AE-Nr. 033615
Begründung
1. ZIEL des Vorschlags
Durch den Vorschlag wird ein einheitliches, integriertes, europaweites Register zur Erfassung
der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR) eingerichtet, das den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessern wird. Dies dient zum einen der
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum anderen werden Daten für
die politischen Entscheidungsträger geliefert und die Beteiligung der Öffentlichkeit an
umweltpolitischen Entscheidungen erleichtert.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben auf der fünften
Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" in Kiew im Mai 2003 ein UN-ECE Protokoll über
Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR) verhandelt
und - mit Ausnahme von Malta und der Slowakei - angenommen und unterzeichnet.
Derzeit gibt es noch kein einheitliches, integriertes, öffentlich zugängliches und europaweites
Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen, das die Kriterien
des UN-ECE-Protokolls vollständig erfüllen würde.
Das durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 20001 geschaffene
Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG
des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung2 unterliegt bestimmten Beschränkungen und sollte deshalb durch ein
umfassendes Europäisches PRTR ersetzt werden, um das UN-ECE-Protokoll ratifizieren zu
können. Das Europäische PRTR wird das existierende EPER vollständig ersetzen.
2. das UN-ECE PROTOKOLL über Register zur ERFASSUNG FREISETZUNG
und übertragung von SCHADSTOFFEN (PRTR)
Das UN-ECE-Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von
Schadstoffen wurde auf einer außerordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des
Übereinkommens am 21. Mai 2003 unterzeichnet. Diese Sitzung fand im Rahmen der fünften
Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" in Kiew am 21.-23. Mai 2003 statt.
Das Protokoll ist das erste multilaterale Abkommen über Register zur Erfassung der
Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen, das rechtsverbindliche ist und über die
Grenzen der EU hinausgeht. Sein Ziel ist eine bessere Informierung der Öffentlichkeit durch
Einrichtung einheitlicher, nationaler Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung
von Schadstoffen (PRTR). Obwohl das Protokoll nicht die Verschmutzung selbst, sondern
eher den Umgang mit den einschlägigen Informationen regelt, wird davon ausgegangen, dass
es zu einer signifikanten Verringerung der Verschmutzungswerte führen wird.
Die Einrichtung einheitlicher Schadstoffverzeichnisse oder -register in Form strukturierter,
computergestützter und öffentlich zugänglicher Datenbanken, die anhand standardisierter
1
ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36.
2
ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
Drucksache 789/04 (PDF) 2
Berichte erstellt werden, ist eine Verpflichtungen des Århus-Übereinkommens über den
Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Artikel 5(9)).
Das Protokoll ist ein offenes Protokoll, d.h. es kann durch alle Staaten sowie Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration unterzeichnet und ratifiziert werden, einschließlich
Staaten und Organisationen, die das Århus-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, sowie
Staaten und Organisationen, die nicht Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für
Europa sind.
BESTEHENDE Vorschriften des GEMEINSCHAFTSRECHTS
3.
Die Kommission hat am 17. Juli 2000 eine Entscheidung über den Aufbau eines Europäischen
Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
erlassen. Das Verzeichnis funktioniert seit dem 23. Februar 20041.
Durch EPER werden bereits zahlreiche wichtige Elemente des Protokolls umgesetzt:
harmonisierte Regeln für die Berichterstattung, öffentlicher Zugang über elektronische
Medien, breite Abdeckung von Quellen (Industriebetriebe) und Schadstoffen. Da es bei den
Verhandlungen beispielhaft gut gelang, die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der
Kommission aufeinander abzustimmen, sind die zentralen Bestimmungen des Protokolls
vollständig mit dem EPER-Konzept vereinbar. Der Ausbau von EPER in ein Europäisches
PRTR erfordert deshalb keine grundlegenden Änderungen. Die bisher in EPER investierten
Anstrengungen und Ressourcen waren somit nicht überflüssig.
Die Verpflichtungen des Protokolls gehen zum Teil jedoch über EPER hinaus. Dies gilt
insbesondere für die erfassten Betriebe, die mitzuteilenden Stoffe, Freisetzungen in den
Boden, die Abfallverbringung außerhalb des Standortes, Freisetzungen aus diffusen Quellen,
die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fristen für die Berichterstattung.
Um eine rechtzeitige Ratifizierung des Protokolls zu gewährleisten, legt die Kommission
parallel einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss
des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von
Schadstoffen (KOM (2004) xxx endg.) vor. Dieser Rechtsakt der Gemeinschaft soll eine
vollständige Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 5 (9) des Århus-Übereinkommens
gewährleisten.
Die Gemeinschaft unterzeichnete das Århus-Übereinkommen, und die Kommission hat
unlängst einen Vorschlag für seinen Abschluss verabschiedet (KOM (2003) 625 endg. vom
24.10.2003). Verschiedene weitere Rechtsakte der Gemeinschaft wurden bereits
verabschiedet oder zumindest vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft die
Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt2.
1
ABl. C 55 vom 3.3.2004, S. 6.
2
Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen,
ABl. L 41, 14.2.2003, S. 26; Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit,
ABl. L 156, 25.6.2003, S. 17, Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endg.; Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung
3 Drucksache 789/04 (PDF)
der Vorschlag IM einzelnen
4.
4.1. Rechtsgrundlage
Gemäß dem Vertrag (insbesondere Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300) ist
die Europäische Gemeinschaft befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und den
sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der in Artikel
174 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Ziele beitragen.
In diesem Artikel des Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft wie folgt
festgelegt: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der
menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder
globaler Umweltprobleme.
Ein dank PRTR verbesserter Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen ist wichtig, um das
Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und für eine bessere Durchsetzung der
Umweltvorschriften zu sorgen. PRTR sind auch ein leistungsfähiges Informationsmedium für
die politischen Entscheidungsträger. Sie tragen somit dazu bei, die Wirksamkeit der im
Hinblick auf die oben genannten Ziele verfolgten Umweltpolitik sicherzustellen und zu
erhöhen.
Die Gemeinschaft hat auf diesem Gebiet mit der Einrichtung eines gemeinschaftsweiten
Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) bereits Zuständigkeit ausgeübt.
Zur Umsetzung des UN-ECE-Protokolls wird eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates vorgeschlagen.
In einer durch Milieu Ltd.1 durchgeführten Studie über die Auswirkungen des UN-ECE-
PRTR-Protokolls auf das EU-Recht wurden verschiedene politische Optionen untersucht.
Eine Option bestand in einer Nachbesserung der EPER-Entscheidung. Dies würde jedoch jetzt
und möglicherweise auch in Zukunft bei jeder umfassenden Überprüfung des UN-ECE-
PRTR-Protokolls oder seiner Anhänge eine Überarbeitung der IVVU-Richtlinie erfordern.
Eine weitere Option wäre eine Richtlinie. Der große Nachteil dieser Option besteht in den
Problemen, die aufgrund der Anforderung zu erwarten sind, vergleichbare und deshalb
harmonisierte Daten an die Europäische zentrale PRTR-Datenbank zu liefern. Die
Vergleichbarkeit der Daten ist deshalb so wichtig, weil im UN-ECE-PRTR-Protokoll mehrere
technische Optionen und Konzepte vorgesehen sind, die bei nicht ausreichend strenger
Harmonisierung zu ganz unterschiedlichen nationalen Systemen führen könnten, so dass es
unmöglich würde, auf europäischer Ebene aussagekräftige Daten zu erfassen und zu
verbreiten. Der Flexibilitätsspielraum, der den Mitgliedstaaten in einer Richtlinie gelassen
wird, birgt die Gefahr diskrepanter, nicht vergleichbarer Daten. Außerdem könnten die
drohenden Verzögerungen bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten das Ziel eines
raschen Abschlusses und einer zügigen Umsetzung des PRTR-Protokolls in Gefahr bringen.
der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europäischen
Gemeinschaft, KOM (2003) 622 endg.
1
Studienvertrag Nr. B4-3040/2003/356360/MAR/G2.
Drucksache 789/04 (PDF) 4
Die dritte Option, d.h. die Verabschiedung eines unabhängigen Instruments in Form einer
Verordnung auf der Grundlage von Artikel 175 (1) des EG-Vertrags, erscheint deshalb als
günstigste Option.
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die acht Verhandlungsrunden für das UN-ECE-PRTR-Protokoll, die jeweils eine Woche
dauerten, wurden durch intensive EU-Koordinierungssitzungen begleitet, an denen fast alle
Mitgliedstaaten und Beitrittsländer teilnahmen. Das schließlich verabschiedete und
unterzeichnete UN-ECE-Protokoll reflektiert somit im Großen und Ganzen den ausführlich
besprochenen und vereinbarten Standpunkt der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zum
Zeitpunkt der Verhandlungen.
Dieser Vorschlag für eine Verordnung über die Schaffung eines Europäischen PRTR folgt
großenteils den Bestimmungen des UN-ECE-Protokolls. Die wenigen Abweichungen sind
darauf zurückzuführen, dass die Bestimmungen mit anderen Rechtsakten der Gemeinschaft
vereinbar sein müssen.
Da die Europäische Gemeinschaft das Protokoll unterzeichnet hat und nun dessen
Ratifizierung anstrebt, muss auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Rechtsinstrument
geschaffen werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Protokolls gewährleisten zu
können.
Sobald Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Protokolls werden, sind sie verpflichtet,
nationale PRTR einzurichten. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird die Gestaltung
dieser PRTR im Kommissionsvorschlag den Mitgliedstaaten überlassen. Aufgrund der
Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen des Protokolls und der Herausforderungen
hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit dürften die Mitgliedstaaten sich nach Kräften
darum bemühen, die Kompatibilität ihrer nationalen PRTR mit dem Europäischen PRTR zu
gewährleisten.
4.3. Vereinbarkeit mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik
Dieser Vorschlag für die Schaffung eines Europäischen PRTR fügt sich in die
umweltpolitische Planung der EU bis 2012 gemäß der Mitteilung der Kommission über
das 6. Umweltaktionsprogramm1 (6. UAP) ein. Im Kapitel über die Beeinflussung des
Umweltverhaltens der Bürger wird im 6. UAP darauf hingewiesen, dass gut informierte
Bürger, die sich aktiv an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich beteiligen, eine starke
neue Kraft für eine erfolgreiche Umweltpolitik sind. Voraussetzung hierfür ist es dem 6. UAP
zufolge jedoch, dass die Bürger über qualitativ hochwertige Informationen verfügen, die sie
verwenden und verstehen können, und dass sie einen angemessenen Zugang zu
Entscheidungsträgern haben, um ihre Ansichten äußern zu können.
In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Umweltberichterstattung von
Unternehmen und Behörden so zu gestalten ist, dass die Bürger auf lokaler Ebene problemlos
Daten über Emissionen aus Fabriken oder anderen Anlagen erhalten können.
Das Europäische PRTR dient einer prioritären Maßnahme des 6. UAP (Überprüfung und
regelmäßige Überwachung von Informationssystemen), da durch die Schaffung eines
einheitlicheren und wirksameren Systems eine effiziente und qualitativ hochwertige
Berichterstattung sowie vergleichbare und relevante Umweltdaten und -informationen
ermöglicht werden.
Der Vorschlag ist auch mit bestehenden EU-Vorschriften über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten
vereinbar. Die Artikel 11 und 13 über Vertraulichkeit und Zugang zu Gerichten enthalten
direkte Verweise auf die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften.
Ferner steht dieser Vorschlag im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen
Luft, Wasser und Abfall. Soweit möglich wurden im Hinblick auf die geplante vollständige
Umsetzung des UN-ECE-Protokolls Definitionen und Bestimmungen bestehender
EU-Vorschriften verwendet. Die wenigen Ausnahmen betreffen u.a. die
Kapazitätsschwellenwerte für die Zement- und Keramikindustrie in Anhang I, die sich von
den Werten von Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung ("IVVU-Richtlinie") unterscheiden. Dies war
erforderlich, um die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten. Der vorliegende Vorschlag ist
als getrenntes Rechtsinstrument zu sehen und steht einer zukünftigen Änderung der IVVU-
Richtlinie, einschließlich der Definition von Tätigkeiten des Anhang I, nicht im Wege. Die
Kommission wird die Vertragsparteien über etwaige Änderungen der PRTR-Verordnung
informieren, die sich gegebenenfalls aus einer Änderung der IVVU-Richtlinie ergeben.
Im Interesse der Harmonisierung und einer Rationalisierung von
Berichterstattungsanforderungen wird durch die Verordnung über ein Europäisches PRTR
Artikel 8 (3) der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche
Abfälle1 aufgehoben und werden Bestimmungen aufgenommen, um die Verpflichtungen
aufgrund des UN-ECE-Protokolls mit bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu harmonisieren.
In den beiden folgenden Punkten unterscheidet sich der Vorschlag vom UN-ECE-PRTR-
Protokoll:
· Zur Abstimmung auf bestehende Wasserschutzvorschriften der EU, insbesondere
die Wasserrahmenrichtlinie2 und ihrer Anhänge IX und X (prioritäre Stoffe), wird
die Stoffliste des UN-ECE-PRTR-Protokolls um drei Stoffe erweitert; für fünf
weitere Stoffe der UN-ECE-Liste wird auch eine Berichterstattung über die
Freisetzung in Gewässer gefordert. In Erwartung der künftigen Berichterstattung
über persistente organische Schadstoffe gemäß einem Vorschlag der Kommission
für eine Verordnung über persistente organische Schadstoffe3 wurde ein
zusätzlicher Stoff einbezogen.
· Der im UN-ECE-Protokoll vorgesehene Berichterstattungszeitraum wird in
diesem Vorschlag verkürzt, da die Öffentlichkeit rechtzeitige Informationen
1
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
2
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
ABl. L 327, 22.12.2000. S. 1.
3
KOM (2003) 333 endg. vom 12.6.2003.
wünscht und 2007 das erste Berichterstattungsjahr sein wird; die Daten sollen
diesem Vorschlag zufolge im Oktober 2009 als erstes Europäisches PRTR auf
dem Internet veröffentlicht werden.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei vielen der zusätzlichen 36 Stoffe,
über die außerhalb von EPER Bericht erstattet werden soll, um Schädlingsbekämpfungsmittel
handelt, die in der EU nicht mehr vermarktet und verwendet werden.
Die für das Europäische PRTR geplante Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die
Freisetzung und Übertragung dient auch der Erfüllung von Berichterstattungspflichten
aufgrund anderer Umweltrechtsvorschriften der Gemeinschaft, wodurch Doppelarbeit
vermieden wird. Dies könnte in den Fragebogen angegeben werden, die im Rahmen des
Ausschussverfahrens gemäß der Richtlinie 91/692/EWG1 erstellt werden.
4.4. Inhalt des Vorschlags
Eine umfassende Darstellung dieses Kapitels finden Sie unter: www.eper.cec.eu.int
("Explanatory Memorandum of future European PRTR").
5. Folgenabschätzung
Die Wirtschaftskommission für Europa ließ im Jahr 2002 von ihrem Dienst für wirtschaftliche
Analysen die wirtschaftlichen Auswirkungen des PRTR in einer Kosten-Nutzen-Analyse2
gründlich untersuchen. Alle Vertragsparteien, die an den Verhandlungen zum UN-ECE-
Protokoll teilnahmen, hatten die Gelegenheit, Daten zur Studie beizutragen und Bemerkung
vorzubringen. Die Studie wurde schließlich von allen Vertragsparteien zur Veröffentlichung
angenommen.
Wenn das Europäische PRTR durchgeführt wird, können die an sich interessanten -
Ergebnisse der Studie aus folgenden Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden:
· Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem UN-ECE-Protokoll bereits verpflichtet, ihr eigenes
nationales PRTR einzurichten;
· bestimmte Schlüsselelemente des Europäischen PRTR (Systeme zur Datenerfassung,
elektronische Instrumente) wurden bereits im Rahmen von EPER geschaffen.
Beim Europäischen PRTR geht es im Grunde nur um die Übertragung von Daten, die die
Mitgliedstaaten bereits für ihr nationales PRTR erfasst haben und die an Kommission/EUA
weitergeleitet werden. Die Verpflichtungen, die aufgrund des Europäischen PRTR im
Vergleich zum UN-ECE-Protokoll hinzu kommen, sind eher bescheiden, da der Datenfluss
von den Mitgliedstaaten zu EUA/Kommission gemäß dem bestehenden EPER-Verfahren
bereits gut organisiert ist. Die Kosten sind eher niedrig anzusetzen und hauptsächlich von der
Kommission zu tragen, da sie die Daten auf dem Internet veröffentlichen sowie Hinweise und
Überblicke liefern muss. Die EUA benötigt jährlich eine geringe Menge an Mitteln für die
Pflege der Hard- und Software für das Europäische PRTR.
1
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
2
Dokument Nr. CEP/WG.5/AC.2/2002/4, 11.2.2002, siehe www.unece.org
Für die Mitgliedstaaten können zusätzliche, aber begrenzte Kosten für die Erstellung der
nationalen Berichte gemäß Artikel 16 der Verordnung entstehen.
Da durch diesen Vorschlag die Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß Artikel 8 (3) der
Richtlinie 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgehoben wird,
werden die Kosten für diese Berichterstattung nun gespart.
Die sozialen Folgen des Vorschlags werden positiv eingestuft, da das Europäische PRTR den
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an
der Entscheidungsfindung verbessern wird. Durch das Europäische PRTR wird Artikel 5 (9)
des Århus-Übereinkommens umgesetzt.
Umweltpolitische Folgen ergeben sich durch den Zugang der Öffentlichkeit zum
Europäischen PRTR und ihre Beteiligung an diesem System, da dies zu einer Sensibilisierung
für die Verschmutzung durch die Industrie führen dürfte. Dies wird sicher für mehr
öffentlichen Druck zur Verringerung der Verschmutzung sorgen. Die integrierte, einheitliche
Datenbank des Europäischem PRTR wird Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern, Industrie
und anderen Organisationen eine solide Grundlage für künftige Entscheidungen bieten.
Die Harmonisierung und Rationalisierung der Berichterstattung durch die Betriebe wird sich
fördernd und vereinfachend auf Kohärenz und Wirksamkeit der Überwachung und
Berichterstattung auswirken. Bei starker Integration vergleichbarer Betriebe am gleichen
Standort (z.B. gemeinsame Nutzung einer Abwasserbehandlungsanlage) könnte untersucht
werden, inwiefern die Berichterstattung noch stärker koordiniert und die Kosten für die
Unternehmen weiter optimiert werden können.
6. Konsultationen mit den Beteiligten
Um eine umfassende Konsultation zu Umfang und Inhalt dieses Vorschlags zu gewährleisten,
gab die Generaldirektion Umwelt eine Studie in Auftrag, veranstaltete mehrere Sitzungen und
erstellte einen vorläufigen Entwurf.
Die von Milieu Limited durchgeführte Studie zur Beschreibung der Auswirkungen des
UN-ECE-Protokolls auf das EU-Recht diente als Grundlage für Gespräche mit den
Mitgliedstaaten und Beitrittsländern über Artikel 19 der IVVU-Richtlinie am 25. November
2003 sowie die Gespräche mit den Beteiligten auf der ersten Sitzung der Ad
hoc-Arbeitsgruppe für die Entwicklung des Europäischen PRTR am 26. November 2003.
Die dabei erzielten Ergebnisse wurden bei der Erstellung eines vorläufigen Entwurfs des
Vorschlags berücksichtigt. Dieser war Grundlage für die Gespräche über Artikel 19 der
IVVU-Richtlinie mit den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern (5. April 2004) sowie für die
Gespräche mit den Beteiligten auf der zweiten Sitzung der Ad hoc-Arbeitsgruppe für die
Entwicklung des Europäischen PRTR am 6. April 2004.
Die Standpunkte der Befragten (Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Industrie, NRO und
internationale Organisationen) sind unter folgender Internetadresse im Detail beschrieben:
www.eper.cec.eu.int ("Explanatory Memorandum of future European PRTR").
Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung
und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG
und 96/61/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
In Erwägung nachstehender Gründe:
Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 zur
(1)
Annahme des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft wird gefordert,
dem Bürger leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur
Verfügung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und
gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des
Umweltbewusstseins beizutragen.
(2) In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten
Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) wird
hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen,
einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an
der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt
beiträgt.
1
ABl. C ... vom ..., S. ....
2
ABl. C ... vom ..., S. ....
3
ABl. C ... vom ..., S. ....
4
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom xxx und des Rates vom xxx.
5
ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(3) Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen
(im Folgenden als "PRTR" bezeichnet) sind ein kostengünstiges Instrument zur
Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der Öffentlichkeit zu
Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von
Abfällen und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den
Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die
Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von
Prioritäten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Maßnahmen
und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.
(4) Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet Industrie, Wissenschaftlern,
Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und
anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und
künftige Entscheidungen in Umweltfragen.
(5) Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE
Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von
Schadstoffen (PRTR-Protokoll). Um den Abschluss des Protokolls durch die
Gemeinschaft zu ermöglichen, muss das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen
des Protokolls in Einklang gebracht werden.
Mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission1 wurde ein Europäisches
(6)
Schadstoffemissionsregister im (Folgenden als "EPER" bezeichnet) geschaffen. Das
PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber
eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in
Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des
Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus.
(7) Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten
zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der
Datenerfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der
Daten zu gewährleisten. Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte für das
Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Internet
ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Übertragungen sollten in
aggregierter und nicht aggregierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer
realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können.
(8) Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den
Zustand der Umwelt für den Bürger sowie einer generellen Sensibilisierung für
Umweltfragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen
Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittländern und bei internationalen
Organisationen enthalten.
(9) Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte das Europäische PRTR auch
Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als
Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind.
1
ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36.
(10) Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten
und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und
Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere
für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission.
(11) Die Mitteilung der Freisetzung aus Industriebetrieben kann im Hinblick auf
Konsequenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in
vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Dagegen muss noch Einiges für
die Berichterstattung über Freisetzungen aus diffusen Quellen getan werden werden,
um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freisetzungen in einem
größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur
Verringerung der Verschmutzung entscheiden zu können; im Einklang mit dem
PRTR-Protokoll sollten deshalb erste Schritte für solche Verbesserungen
unternommen werden.
(12) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf
Aktualität, Vollständigkeit, Unsicherheitsgrad, Vergleichbarkeit, Kohärenz und
Transparenz eine hohe Qualität aufweisen. Zukünftige Maßnahmen von Betreibern
und Mitgliedstaaten sollten koordiniert werden, um die Qualität der mitgeteilten Daten
zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten Maßnahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen.
(13) Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den
Informationen des Europäischen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse
nachweisen zu müssen, d.h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege
direkt über das Internet zugänglich sein.
(14) Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt
möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies
in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen ist.
(15) Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des
Europäischen PRTR die Öffentlichkeit einbezogen werden, indem sie frühzeitig und
effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und
Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten
Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem
Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können.
(16) Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und
die Mitgliedstaaten gemeinsam Hinweise erstellen, um die Durchführung des
Europäischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine
angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten.
(17) Um nicht den Anschluss an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu
verlieren, sollte das Europäische PRTR künftigen Entwicklungen - insbesondere im
Hinblick auf Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen - offen stehen.
(18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse1 erlassen werden.
(19) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, d.h. die Verbesserung des Zugangs der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten,
einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, wegen der
erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten - und des sich daraus
ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene erreicht
werden können, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. In Übereinstimmung mit dem in diesem
Artikel dargelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das
für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(20) Um die Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen und zu rationalisieren,
sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über
gefährliche Abfälle2 und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung geändert
werden
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Register zur Erfassung
der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (Europäisches PRTR) in Form einer
öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise
geregelt, um damit das UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und
Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden als "das Protokoll" bezeichnet) umzusetzen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) "Öffentlichkeit" ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
sowie - in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
der innerstaatlichen Praxis - deren Vereinigungen, Organisationen oder
Gruppen;
1
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
2
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG
des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
3
ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
13 Drucksache 789/04 (PDF)
(2) "zuständige Behörde" ist eine oder mehrere Behörden oder sonstige
zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten für das Betreiben eines
nationalen Registers als Teil des Europäischen PRTR benannt werden;
(3) "Anlage" ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in
Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene
Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort
durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und
Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können;
(4) "Betrieb" ist eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der
gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden;
(5) "Standort" ist der geographische Standort des Betriebs, einschließlich
etwaiger angrenzender Flächen, die durch Straßen, Eisenbahnlinien oder
Wasserkanäle getrennt sind;
(6) "Betreiber" ist jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb betreibt
oder besitzt oder der - sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über
den technischen Betrieb des Betriebes übertragen worden ist;
(7) "Berichterstattungsjahr" ist das Kalenderjahr, für das Daten über die
Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes
erfasst werden müssen;
(8) "Stoff" ist jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme
radioaktiver Stoffe;
(9) "Schadstoff" ist ein Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des
Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die
Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;
(10) "Freisetzung" ist jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge
menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder zufällig, regelmäßig oder nicht
regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen,
Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme
ohne endgültige Abwasserbehandlung;
(11) "Verbringung außerhalb des Standortes" ist die Verlagerung von zur
Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen und von in Abwasser
enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen eines
Betriebs hinaus;
(12) "kanalisierte Freisetzung" ist die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt
über jede Art von Leitungen, unabhängig von ihrer Querschnittsform;
(13) "diffuse Quellen" sind die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus
denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können,
deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die
es nichtP praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;
(14) "Abfälle" sind alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1
Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG1;
(15) "gefährliche Abfälle" sind alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel
1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG;
(16) "Abwasser" ist kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne
von Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über
die Behandlung von kommunalem Abwasser2 und sonstiges benutztes
Wasser, das Stoffe oder Gegenstände enthält, die durch Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts geregelt sind;
(17) "Beseitigung" ist jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG
genannten Tätigkeiten;
(18) "Verwertung" ist jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG
genannten Tätigkeiten.
Artikel 3
Inhalt des Europäischen PRTR
Das Europäische PRTR wird Informationen enthalten über:
(a) Artikel Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Schadstoffe, die von Betrieben mitgeteilt werden müssen, in denen die
in Anhang I aufgelistete Tätigkeiten durchgeführt werden;
(b) Artikel die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betrieben mitgeteilt
werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten
durchgeführt werden;
(c) Artikel Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern
entsprechende Angaben verfügbar sind.
Artikel 4
Aufbau und Struktur
1. Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und
nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Übertragungen nach
verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie
(a) Anlage und geographischer Standort;
1
ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
2
ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.
15 Drucksache 789/04 (PDF)
(b) Tätigkeit;
(c) Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf
Gemeinschaftsebene;
(d) Schadstoff bzw. Abfall;
(e) alle Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird;
(f) Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes und gegebenenfalls
Bestimmungsort;
(g) Verbringung von Abwasser außerhalb des Standortes;
(h) diffuse Quellen.
2. Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit
so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen
kontinuierlich und unmittelbar über das Internet und andere elektronische Medien
abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen
Erweiterung des Systems zu berücksichtigen und werden sämtliche Daten der
vergangenen Berichterstattungsjahre aufgenommen, wobei schrittweise mindestens
die letzten zehn Berichterstattungsjahre erfasst werden sollen.
3. Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu:
(a) Internetseiten, die von Betrieben bereitgestellt werden;
(b) den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten;
(c) sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im
Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer
Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken
anderer Länder.
Artikel 5
Berichterstattung durch die Betreiber
1. Die Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I
beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt wird und in denen die in Anhang I
festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilt seiner zuständigen
nationalen Behörde für jedes Kalenderjahr die entsprechenden Mengen mit und gibt
dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen
folgender Werte basieren:
(a)Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten
Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert
überschritten wird;
(b) Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen
von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in
Mengen von über 2.000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- und
Beseitigungstätigkeiten, wobei je nach Bestimmungszweck ein "V" oder "B"
anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw.
beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw.
Beseitigungsort anzugeben sind;
(c) Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten
Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für
die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird;
Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen mitgeteilt, so
ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben.
Freisetzungen diffuser Quellen am Betriebsstandort werden zusammen mit den
kanalisierten Freisetzungen des Betriebs mitgeteilt.
2. Die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und
Übertragungen infolge aller beabsichtigten, zufälligen, routinemäßigen und nicht
routinemäßigen Tätigkeiten.
3. Die Betreiber erfassen für alle Betriebe mit angemessener Häufigkeit die Daten, die
erforderlich sind, um im Rahmen der Berichterstattungsanforderungen gemäß Absatz
1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes des betreffenden
Betriebs zu bestimmen.
4. Bei der Erstellung des Berichts nutzt der Betreiber die besten verfügbaren
Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren,
Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen,
technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten
Verfahren.
5. Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der
Daten verfügbar, aus denen die mitgeteilten Informationen für einen Zeitraum von
zehn Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichterstattungsjahres, abgeleitet
wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten
zu beschreiben.
Artikel 6
Freisetzung in den Boden
1. Abfall, der am Standort des Betriebs erzeugt wird und Gegenstand der in Anhang II
A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten und am Betriebsstandort
vorgenommenen Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" oder
"Verpressung" ist, wird vom Betreiber als Freisetzung in den Boden mitgeteilt.
2. Abfall, der außerhalb des Standortes verbracht wird und Gegenstand der in Anhang
II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren "Behandlung
im Boden" oder "Verpressung" ist, wird vom Betreiber, von dessen Betrieb die
17 Drucksache 789/04 (PDF)
Verbringung außerhalb des Standortes ausging, als Freisetzung in den Boden
mitgeteilt.
Artikel 7
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
1. Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3
dieses Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absatz
1 und Absatz 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten
Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter
Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in
Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten:
(a) für das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 15 Monaten nach Ende des
Berichterstattungsjahres;
(b) für alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 12 Monaten nach
Ende des Berichterstattungsjahres.
Erstes Berichterstattungsjahr ist das Jahr 2007.
3 Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von
den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß folgendem Zeitplan in das
Europäische PRTR aufnehmen:
(a) für das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des
Berichterstattungsjahres;
(b) für alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 16 Monaten nach
Ende des Berichterstattungsjahres.
Artikel 8
Freisetzungen aus diffusen Quellen
1. Die Kommission legt Zeitplan, Format und Einzelheiten für die Erfassung und
Übertragung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informationen über
Freisetzungen aus diffusen Quellen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2
fest.
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur
Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen
räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine
Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.
3. Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen
Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um je nach ihren
Prioritäten für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus
einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen.
Artikel 9
Qualitätssicherung
1. Die Betreiber müssen für jeden Betrieb, der den Berichterstattungsanforderungen
gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen
gewährleisten.
2. Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den Betreibern übermittelten
Daten insbesondere im Hinblick auf Aktualität, Vollständigkeit, Unsicherheitsgrad,
Vergleichbarkeit, Kohärenz und Transparenz.
3. Die Kommission koordiniert die Arbeiten für Qualitätssicherung und
Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten
Ausschuss.
4. Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von
Emissionen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 verabschieden.
Artikel 10
Zugang zu Information
1. Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen
Umweltagentur durch Veröffentlichung auf dem Internet gemäß dem Zeitplan nach
Artikel 7 Absatz 3 öffentlich zugänglich.
2. Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem
elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende
Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem
PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.
Artikel 11
Vertraulichkeit
Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates1 vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in
seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichterstattungsjahr
und für jeden Betrieb, für den Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an,
welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden.
1
ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
Artikel 12
Beteiligung der Öffentlichkeit
1. Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur
Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des
Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens
relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.
2. Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die
Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Artikel 13
Zugang zu Gerichten
Der Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten im Zusammenhang mit Umweltinformationen
wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und für die Organe der Gemeinschaft gemäß
den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates2 gewährt.
Artikel 14
Aufbau von Kapazitäten
1. Die Kommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Ausschuss
einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.
2. Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere
mit folgenden Aspekten:
(a) Verfahren der Berichterstattung;
(b) mitzuteilende Daten;
(c) Qualitätssicherung;
(d) Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich
um vertrauliche Daten handelt;
(e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse
der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen;
1
AB1. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
2
ABl. C ... vom ..., S. .... (Vorschlag der Kommission KOM (2003) 622 endg. vom 24.10.2003).
(f) Angabe der Muttergesellschaften;
(g) Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der
Richtlinie 96/61/EG des Rates.
Artikel 15
Sensibilisierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der
Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR
und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen.
Artikel 16
Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind
1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem Bericht, der auf den
Informationen der letzten drei Berichterstattungsjahre basiert und alle drei Jahre
zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über
praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit:
(a) Anforderungen gemäß Artikel 5;
(b) Qualitätssicherung gemäß Artikel 9;
(c) Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2;
(d) Sensibilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 15;
(e) Vertraulichkeit von Daten gemäß Artikel 11;
(f) Sanktionen gemäß Artikel 20 und Erfahrung mit deren Anwendung.
2. Die Kommission legt Format und Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Berichts in
Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Ausschuss fest.
Artikel 17
Überprüfung durch die Kommission und Änderungsvorschläge
Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7
und 16 vorgelegt werden und veröffentlicht alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei
Berichterstattungsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im
Internet.
Die Mitgliedstaaten reichen Vorschläge für Änderungen der Anhänge des Protokolls bei dem
in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss ein. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu
solchen Änderungen wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 18
Änderung der Anhänge
Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge dieser Verordnung an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt sowie zur Änderung der Anhänge des Protokolls erforderlich sind,
werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 verabschiedet.
Artikel 19
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden als "der Ausschuss"
bezeichnet) unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 4
Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 3 Monate
festgesetzt.
Artikel 20
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser
Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen
Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser
Bestimmungen.
Artikel 21
Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
1. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen.
2. Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Tätigkeiten
Nr. Tätigkeit Kapazitäts-
schwellenwert
1. Energiesektor
____________________________________________________________________________________________
(a) Mineralöl- und Gasraffinerien *(1)
(b) Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen *
(c) Wärmekraftwerke und andere mit einer
Verbrennungsanlagen Feuerungswärme-
leistung von 50
Megawatt (MW)
(d) Kokereien *
(e) Kohle-Walzwerke mit einer Kapazität von
1t pro Stunde
(f) Anlagen zur Herstellung von
Kohleprodukten und festen, rauchfreien *
Brennstoffen
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
____________________________________________________________________________________________
(a) Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, *
einschließlich sulfidischer Erze
(b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen mit einer Kapazität von
oder Stahl (Primär- oder 2,5 t pro Stunde
Sekundärschmelzung) einschließlich
Stranggießen
(c) Anlagen zur Verarbeitung von
Eisenmetallen durch
(i) Warmwalzen mit einer Kapazität von
20 t Rohstahl pro Stunde
mit einer Schlagenergie
(ii) Schmieden mit Hämmern von 50 Kilojoule pro
Hammer bei einer
Wärmeleistung von über
20 MW
(iii) Aufbringen von schmelzflüssigen mit einer
metallischen Schutzschichten Verarbeitungskapazität
von 2 t Rohstahl pro
Stunde
(d) Eisenmetallgießereien mit einer
Produktionskapazität von
20 t pro Tag
(e) Anlagen
(i) zur Gewinnung von
Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
*
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen
durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren
(ii) zum Schmelzen, einschließlich mit einer Schmelz-
Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter kapazität von 4 t pro Tag
auch Wiedergewinnungsprodukte bei Blei und Kadmium
(Raffination, Gießen usw.) oder 20 t pro Tag bei
allen anderen Metallen
(f) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von wenn das Volumen der
Metallen und Kunststoffen durch ein Wirkbäder 30 m3 beträgt
elektrolytisches oder chemisches Verfahren
3. Mineral verarbeitende Industrie
____________________________________________________________________________________________
(a) Untertage-Bergbau und damit verbundene *
Tätigkeiten
(b) Tagebau wenn die Oberfläche des
Abbaugebiets 25 ha
entspricht
(c) Anlagen zur Herstellung von mit einer
(i) Zementklinkern in Drehrohröfen Produktionskapazität von
500 t pro Tag
mit einer
(ii) Kalk in Drehrohröfen Produktionskapazität von
über 50 t pro Tag
(iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen mit einer
Öfen Produktionskapazität von
50 t pro Tag
(d) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur *
Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
(e) Anlagen zur Herstellung von Glas, mit einer
einschließlich Anlagen zur Herstellung von Schmelzkapazität von 20
Glasfasern t pro Tag
(f) Anlagen zum Schmelzen mineralischer mit einer
Stoffe, einschließlich der Herstellung von Schmelzkapazität von 20
Mineralfasern t pro Tag
(g) Anlagen zur Herstellung von keramischen mit einer
Erzeugnissen durch Brennen, und zwar Produktionskapazität von
insbesondere von Dachziegeln, 75 t pro Tag oder einer
Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Ofenkapazität von 4 m3
Steinzeug oder Porzellan und einer Besatzdichte
pro Ofen von über 300
kg/m3
4. Chemische Industrie
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung
____________________________________________________________________________________________
(a)
von organischen Grundchemikalien wie
( i ) einfachen Kohlenwasserstoffen
(linearen oder ringförmigen,
gesättigten oder ungesättigten,
aliphatischen oder aromatischen)
(ii) sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen,
Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren,
Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden,
Epoxidharzen
(iii) schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen
(iv) stickstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen wie Aminen,
Amiden, Nitroso-, Nitro- oder
Nitratverbindungen, Nitrilen,
Cyanaten, Isocyanaten
(v) phosphorhaltigen
Kohlenwasserstoffen
(vi) halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen
(vii) metallorganischen Verbindungen
(viii) Basiskunststoffen (Polymeren,
Chemiefasern, Fasern auf
Zellstoffbasis)
(ix) synthetischen Kautschuken
(x) Farbstoffe und Pigmente
(xi) Tensiden
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung
(b)
von anorganischen Grundchemikalien wie
(i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder
Chlorwasserstoff, Fluor oder
Fluorwasserstoff,
Kohlenstoffoxiden,
Schwefelverbindungen,
Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen
(ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure,
Phosphorsäure, Salpetersäure,
Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, *
schwefeligen Säuren
(iii) Basen wie Ammoniumhydroxid,
Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
(iv) Salzen wie Ammoniumchlorid,
Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat,
Natriumkarbonat, Perborat,
Silbernitrat
(v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen
Verbindungen wie Kalziumkarbid,
Silicium, Siliciumkarbid
(c) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung *
phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger
Düngemittel (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdüngern)
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung
(d)
von Ausgangsstoffen für *
Pflanzenschutzmittel und Bioziden
Anlagen zur industriellen Herstellung von
(e)
Grundarzneimitteln unter Verwendung eines *
chemischen oder biologischen Verfahrens
(f) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung
von Explosivstoffen und *
Feuerwerksmaterial
5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
____________________________________________________________________________________________
(a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung mit einer
gefährlicher Abfälle Aufnahmekapazität von
10 Tonnen pro Tag
(b) Anlagen für die Verbrennung ungefährlicher mit einer Kapazität von 3
Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG t pro Stunde
fallen
(c) Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher mit einer Kapazität von
Abfälle 50 t pro Tag
mit einer
(d) Deponien (außer Deponien für Inertabfälle Aufnahmekapazität von
und Deponien, die vor dem 16.7.2001 10 Tonnen pro Tag oder
endgültig geschlossen wurden bzw. deren einer Gesamtkapazität
Nachsorgephase, die von der zuständigen von 25.000 Tonnen
Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie
1999/31/EG des Rates1 verlangt wurde,
abgelaufen ist)
(e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung mit einer
von Tierkörpern und tierischen Abfällen Verarbeitungskapazität
von 10 t pro Tag
(f) Anlagen zur Behandlung von kommunalem mit einer Leistung von
Abwasser 100.000
Einwohnergleichwerten
(g) Eigenständig betriebene mit einer Kapazität von
Industrieabwasserbehandlungsanlagen für 10.000 m3 pro Tag
eine oder mehrere der in diesem Anhang
beschriebenen Tätigkeiten
6. Be- und Verarbeitung von Papier und
Holz
(a) Industrieanlagen für die Herstellung von
*
Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
(b) Industrieanlagen für die Herstellung von mit einer
Papier und Pappe und sonstigen primären Produktionskapazität von
Holzprodukten (wie Spanplatten, 20 t pro Tag
Faserplatten und Sperrholz)
(c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz mit einer
und Holzprodukten mit Chemikalien Produktionskapazität von
50 m3 pro Tag
7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur
____________________________________________________________________________________________
1
ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
(a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht (i) mit 40.000 Plätzen für
von Geflügel oder Schweinen Geflügel
(ii) mit 2.000 Plätzen für
Mastschweine (über
30 kg)
(ii) mit 750 Plätzen für
Sauen
(b) Intensive Aquakultur mit einer Produktions-
kapazität von 1000 t
Fisch oder Muscheln pro
Jahr
8. Tierische und pflanzliche Produkte aus
dem Lebensmittel- und Getränkesektor
____________________________________________________________________________________________
(a) Anlagen zum Schlachten mit einer
Schlachtkapazität
(Tierkörper) von 50 t pro
Tag
(b) Behandlung und Verarbeitung für die
Herstellung von Nahrungsmittel- und
Getränkeprodukten aus:
mit einer
(i) tierischen Rohstoffen (außer Milch) Produktionskapazität von
75 t Fertigerzeugnissen
pro Tag
(ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
kapazität von 300 t
Fertigerzeugnissen pro
Tag (Vierteljahresdurch-
schnittswert)
(c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung mit einer Aufnahme-
von Milch kapazität von 200 t Milch
pro Tag (Jahresdurch-
schnittswert)
9. Sonstige Industriezweige
(a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel mit einer
Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Verarbeitungskapazität
zum Färben von Fasern oder Textilien von 10 t pro Tag
(b) Anlagen zum Gerben von Häuten oder mit einer Verarbeitungs-
Fellen kapazität von 12 t
Fertigerzeugnissen pro
Tag
(c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von mit einer
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen Verbrauchskapazität von
unter Verwendung organischer 150 kg Lösungsmitteln
Lösungsmittel, insbesondere zum pro Stunde oder 200 t pro
Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Jahr
Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,
Reinigen oder Tränken
(d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff
(Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch *
Brennen oder Graphitieren
(e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren mit einer Kapazität für
von Schiffen oder zum Entfernen von 100 m lange Schiffe
Lackierungen von Schiffen
(1)
Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d.h. alle Anlagen sind
berichtspflichtig).
Anhang II
SCHADSTOFFE
Schwellenwerte für die Freisetzung
(Spalte 1)
CAS- in die Luft in Gewässer in denBoden
Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c)
kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr
-(1)
1 74-82-8 Methan (CH4) 100 000 -
2 630-08-0 Kohlenmonoxid (CO) 500 000 - -
100
3 124-38-9 Kohlendioxid (COâ‚‚) - -
Millionen
Fluorkohlenwasserstoffe
4 100 - -
(FKW)
5 10024-97-2 Distickoxid (Nâ‚‚O) 10 000 - -
6 7664-41-7 Ammoniak (NH3) 10 000 - -
flüchtige organische
7 Verbindungen außer Methan 100 000 - -
(NMVOC)
8 Stickoxide (NOx/NOâ‚‚) 100 000 - -
Perfluorkohlenwasserstoffe
9 100 - -
(PFC)
10 2551-62-4 Schwefelhexafluorid (SF6) 50 - -
11 Schwefeloxide (SOx/SO2) 150 000 - -
12 Gesamtstickstoff - 50 000 50 000
13 Gesamtphosphor - 5 000 5 000
Fluorchlorkohlenwasserstoffe
14 1 - -
(FCKW)
15 Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) 1 - -
16 Halone 1 - -
17 7440-38-2 Arsen 20 5 5
und Verbindungen
31 Drucksache 789/04 (PDF)
Schwellenwerte für die Freisetzung
(Spalte 1)
in den
CAS- in die Luft in Gewässer Boden
Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c)
kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr
(als As)
Cadmium und Verbindungen
18 7440-43-9 10 5 5
(als Cd)
Chrom und Verbindungen
19 7440-47-3 100 50 50
(als Cr)
Kupfer und Verbindungen
20 7440-50-8 100 50 50
(als Cu)
Quecksilber und
21 7439-97-6 10 1 1
Verbindungen (als Hg)
Nickel und Verbindungen
22 7440-02-0 50 20 20
(als Ni)
Blei und Verbindungen
23 7439-92-1 200 20 20
(als Pb)
Zink und Verbindungen
24 7440-66-6 200 100 100
(als Zn)
25 15972-60-8 Alachlor - 1 1
26 309-00-2 Aldrin 1 1 1
27 1912-24-9 Atrazin - 1 1
28 57-74-9 Chlordan 1 1 1
29 143-50-0 Chlordecon 1 1 1
30 470-90-6 Chlorfenvinphos - 1 1
31 85535-84-8 Chloralkane, C10-C13 - 1 1
32 2921-88-2 Chlorpyrifos - 1 1
33 50-29-3 DDT 1 1 1
34 107-06-2 1,2-Dichloräthan (EDC) 1 000 10 10
35 75-09-2 Dichlormethan (DCM) 1 000 10 10
Drucksache 789/04 (PDF) 32
Schwellenwerte für die Freisetzung
(Spalte 1)
in den
CAS- in die Luft in Gewässer Boden
Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c)
kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr
36 60-57-1 Dieldrin 1 1 1
37 330-54-1 Diuron - 1 1
38 115-29-7 Endosulfan - 1 1
39 72-20-8 Endrin 1 1 1
Halogenierte organische
40 - 1 000 1 000
Verbindungen (als AOX)
41 76-44-8 Heptachlor 1 1 1
42 118-74-1 Hexachlorbenzol (HCB) 10 1 1
43 87-68-3 Hexachlorbutadien (HCBD) - 1 1
1,2,3,4,5, 6
44 608-73-1 10 1 1
-Hexachlorcyclohexan(HCH)
45 58-89-9 Lindan 1 1 1
46 2385-85-5 Mirex 1 1 1
PCDD +PCDF
47 0,001 0,001 0,001
(Dioxine +Furane) (als Teq)
48 608-93-5 Pentachlorbenzol 1 1 1
49 87-86-5 Pentachlorphenol (PCP) 10 1 1
Polychlorierte Biphenyle
50 1336-36-3 0,1 0,1 0,1
(PCBs)
51 122-34-9 Simazin - 1 1
52 127-18-4 Tetrachlorethylen (PER) 2 000 10 -
53 56-23-5 Tetrachlormethan (TCM) 100 1 -
54 12002-48-1 Trichlorbenzole (TCB) 10 1 -
55 71-55-6 1,1,1-Trichlorethan 100 - -
33 Drucksache 789/04 (PDF)
Schwellenwerte für die Freisetzung
(Spalte 1)
in den
CAS- in die Luft in Gewässer Boden
Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c)
kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr
56 79-34-5 1,1,2,2-Tetrachlorethan 50 - -
57 79-01-6 Trichlorethylen 2 000 10 -
58 67-66-3 Trichlormethan 500 10 -
59 8001-35-2 Toxaphen 1 1 1
60 75-01-4 Vinylchlorid 1 000 10 10
61 120-12-7 Anthracen 50 1 1
200
200
62 71-43-2 Benzol 1 000 (als
(als BTEX)(2)
BTEX)(2)
Bromierte Diphenylether
63 - 1 1
(PBDE)
Nonylphenolethoxylate
64 (NP/NPEs) und verwandte - 1 1
Stoffe
200
200
(als
65 100-41-4 Ethylbenzol -
(als BTEX)(2)
BTEX)(2)
66 75-21-8 Ethylenoxid 1 000 10 10
67 34123-59-6 I soproturon - 1 1
68 91-20-3 Naphthalin 100 10 10
Organozinnverbindungen
69 - 50 50
(als Gesamt-Sn)
Di-(2-ethylhexyl)phthalat
70 117-81-7 10 1 1
(DEHP)
71 108-95-2 Phenole (als Gesamt-C) - 20 20
polyzyklische aromatische
72 50 5 5
Kohlenwasserstoffe (PAH) (3)
Drucksache 789/04 (PDF) 34
Schwellenwerte für die Freisetzung
(Spalte 1)
in den
CAS- in die Luft in Gewässer Boden
Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c)
kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr
200
200
73 108-88-3 Toluol - (als
(als BTEX)(2)
BTEX)(2)
Tributylzinn und
74 - 1 1
Verbindungen
Triphenylzinn und
75 - 1 1
Verbindungen
gesamter organischer
76 Kohlenstoff (TOC) (als - 50 000 -
Gesamt-C or COD/3)
77 1582-09-8 Trifluralin - 1 1
200
200
78 1330-20-7 Xylene -
(als BTEX)(2) (als BTEX)(2)
79 Chloride (als Gesamt-Cl) - 2 Millionen 2 Millionen
Chlor und anorganische
80 10 000 - -
Verbindungen (als HCl)
81 1332-21-4 Asbest 1 1 1
82 Cyanide (als Gesamt-CN) - 50 50
83 Fluoride (als Gesamt-F) - 2 000 2 000
Fluor und anorganische
84 5 000 - -
Verbindungen (als HF)
35 Drucksache 789/04 (PDF)
Schwellenwerte für die Freisetzung
(Spalte 1)
in den
CAS- in die Luft in Gewässer Boden
Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c)
kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr
85 74-90-8 Hydrogenzyanid (HCN) 200 - -
86 Partikel (PM10) 50 000 - -
87 1806-26-4 Octylphenole - 1 -
88 206-44-0 Fluoranthen - 2 -
89 465-73-6 I sodrin - 1 -
90 36355-1-8 Hexabrombiphenyl 0,1 0,1 0,1
Anmerkungen:
(1)
Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine
Berichtspflicht zur Folge haben.
(2)
Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d.h. den
Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird.
(3)
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) sind für die Berichterstattung über
Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2),
Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus dem
Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen über die weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung). Für die Berichterstattung über Freisetzungen in Gewässer
und in den Boden sowie über Verbringungen außerhalb des Standortes sind neben den vier
Einzelschadstoffen auch Benzo-(g,h,i)perylen (191-24-2) und Fluoranthen (206-44-0) aufzunehmen.
Drucksache 789/04 (PDF) 36
Anhang III
FORMAT für die Berichterstattung über FREISETZUNGEN und DEN
DATENTRANSFER
Bezeichnung der Anlage
Name der Muttergesellschaft
Name der Betriebs (Betreiber)
Kennnummer des Betriebs
Straße
Stadt/Gemeinde
Postleitzahl
Land
Koordinaten des Standortes
Flusseinzugsgebiet (1)
NACE-Kode (4stellig)
Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Produktionsvolumen (wahlweise)
Zahl der Anlagen (wahlweise)
Zahl der jährlichen Betriebsstunden (wahlweise)
Beschäftigtenzahl (wahlweise)
Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die vom
Betrieb oder der Muttergesellschaft mitgeteilt werden
(wahlweise)
Sämtliche Anhang I-Tätigkeiten des Betriebs (gemäß dem
Kodierungssystem von Anhang I und dem IVVU-Code,
sofern verfügbar)
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)
Tätigkeit 2
Tätigkeit N
Daten für die Freisetzung in die Luft für jeden Schadstoff in Freisetzungen in
Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) die Luft
überschreiten
Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr
Schadstoff 2 Analysemethode
Schadstoff N R: berechnet; verwendete
Berechnungsmethode
S: Schätzung
Daten für die Freisetzung in Gewässer für jeden Schadstoff Freisetzungen in
in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) Gewässer
überschreiten
Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr
Schadstoff 2 Analysemethode
Schadstoff N R: berechnet; verwendete
Berechnungsmethode
S: Schätzung
37 Drucksache 789/04 (PDF)
Daten für die Freisetzung in den Boden für jeden Schadstoff Freisetzungen in
in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) den Boden
überschreiten
Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr
Schadstoff 2 Analysemethode
Schadstoff N R: berechnet; verwendete
Berechnungsmethode
S: Schätzung
Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten
Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den
Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten
Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr
Schadstoff 2 Analysemethode
Schadstoff N R: berechnet; verwendete
Berechnungsmethode
S: Schätzung
Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den
Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten
Innerhalb des Landes:
zur Verwertung (V)
in t/Jahr
zur Beseitigung (B)
in t/Jahr
In andere Länder:
zur Verwertung (V)
in t/Jahr
Name des verwertenden Unternehmens:
Anschrift des verwertenden
Unternehmens
Anschrift des Verwertungsstandorts, der
die Lieferung erhält
In andere Länder:
zur Beseitigung (B)
in t/Jahr
Name des beseitigenden Unternehmens:
Anschrift des beseitigenden
Unternehmens
Anschrift des Beseitigungsstandorts, der
die Lieferung erhält
Drucksache 789/04 (PDF) 38
Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die
den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten
zur Verwertung (V) in t/Jahr
zur Beseitigung (B) in t/Jahr
Für Anträge der Öffentlichkeit
zuständige Behörde:
Name
Straße
Stadt/Gemeinde
Telefon:
Fax:
E-Mail-Adresse:
(1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1.
1
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.