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789/04  (PDF) 
 Bundesrat Drucksache
 15.10.04
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Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

KOM (2004) 634 endg.; Ratsdok. 13371/04 Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 15. Oktober 2004 gemäß Â§ 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.). Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 8. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 432/88 = AE-Nr. 881636, Drucksache 803/93 = AE-Nr. 933116, AE-Nr. 030592, Drucksache 848/03 (PDF) = AE-Nr. 033614 und Drucksache 849/03 (PDF) = AE-Nr. 033615 Begründung 1. ZIEL des Vorschlags Durch den Vorschlag wird ein einheitliches, integriertes, europaweites Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR) eingerichtet, das den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessern wird. Dies dient zum einen der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum anderen werden Daten für die politischen Entscheidungsträger geliefert und die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungen erleichtert. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben auf der fünften Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" in Kiew im Mai 2003 ein UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR) verhandelt und - mit Ausnahme von Malta und der Slowakei - angenommen und unterzeichnet. Derzeit gibt es noch kein einheitliches, integriertes, öffentlich zugängliches und europaweites Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen, das die Kriterien des UN-ECE-Protokolls vollständig erfüllen würde. Das durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 20001 geschaffene Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung2 unterliegt bestimmten Beschränkungen und sollte deshalb durch ein umfassendes Europäisches PRTR ersetzt werden, um das UN-ECE-Protokoll ratifizieren zu können. Das Europäische PRTR wird das existierende EPER vollständig ersetzen. 2. das UN-ECE PROTOKOLL über Register zur ERFASSUNG FREISETZUNG und übertragung von SCHADSTOFFEN (PRTR) Das UN-ECE-Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen wurde auf einer außerordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens am 21. Mai 2003 unterzeichnet. Diese Sitzung fand im Rahmen der fünften Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" in Kiew am 21.-23. Mai 2003 statt. Das Protokoll ist das erste multilaterale Abkommen über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen, das rechtsverbindliche ist und über die Grenzen der EU hinausgeht. Sein Ziel ist eine bessere Informierung der Öffentlichkeit durch Einrichtung einheitlicher, nationaler Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR). Obwohl das Protokoll nicht die Verschmutzung selbst, sondern eher den Umgang mit den einschlägigen Informationen regelt, wird davon ausgegangen, dass es zu einer signifikanten Verringerung der Verschmutzungswerte führen wird. Die Einrichtung einheitlicher Schadstoffverzeichnisse oder -register in Form strukturierter, computergestützter und öffentlich zugänglicher Datenbanken, die anhand standardisierter 1 ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. 2 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Drucksache 789/04 (PDF) 2 Berichte erstellt werden, ist eine Verpflichtungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Artikel 5(9)). Das Protokoll ist ein offenes Protokoll, d.h. es kann durch alle Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration unterzeichnet und ratifiziert werden, einschließlich Staaten und Organisationen, die das Århus-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, sowie Staaten und Organisationen, die nicht Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sind. BESTEHENDE Vorschriften des GEMEINSCHAFTSRECHTS 3. Die Kommission hat am 17. Juli 2000 eine Entscheidung über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) erlassen. Das Verzeichnis funktioniert seit dem 23. Februar 20041. Durch EPER werden bereits zahlreiche wichtige Elemente des Protokolls umgesetzt: harmonisierte Regeln für die Berichterstattung, öffentlicher Zugang über elektronische Medien, breite Abdeckung von Quellen (Industriebetriebe) und Schadstoffen. Da es bei den Verhandlungen beispielhaft gut gelang, die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Kommission aufeinander abzustimmen, sind die zentralen Bestimmungen des Protokolls vollständig mit dem EPER-Konzept vereinbar. Der Ausbau von EPER in ein Europäisches PRTR erfordert deshalb keine grundlegenden Änderungen. Die bisher in EPER investierten Anstrengungen und Ressourcen waren somit nicht überflüssig. Die Verpflichtungen des Protokolls gehen zum Teil jedoch über EPER hinaus. Dies gilt insbesondere für die erfassten Betriebe, die mitzuteilenden Stoffe, Freisetzungen in den Boden, die Abfallverbringung außerhalb des Standortes, Freisetzungen aus diffusen Quellen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fristen für die Berichterstattung. Um eine rechtzeitige Ratifizierung des Protokolls zu gewährleisten, legt die Kommission parallel einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (KOM (2004) xxx endg.) vor. Dieser Rechtsakt der Gemeinschaft soll eine vollständige Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 5 (9) des Århus-Übereinkommens gewährleisten. Die Gemeinschaft unterzeichnete das Århus-Übereinkommen, und die Kommission hat unlängst einen Vorschlag für seinen Abschluss verabschiedet (KOM (2003) 625 endg. vom 24.10.2003). Verschiedene weitere Rechtsakte der Gemeinschaft wurden bereits verabschiedet oder zumindest vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft die Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt2. 1 ABl. C 55 vom 3.3.2004, S. 6. 2 Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41, 14.2.2003, S. 26; Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit, ABl. L 156, 25.6.2003, S. 17, Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endg.; Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung 3 Drucksache 789/04 (PDF) der Vorschlag IM einzelnen 4. 4.1. Rechtsgrundlage Gemäß dem Vertrag (insbesondere Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300) ist die Europäische Gemeinschaft befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Ziele beitragen. In diesem Artikel des Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft wie folgt festgelegt: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. Ein dank PRTR verbesserter Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen ist wichtig, um das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und für eine bessere Durchsetzung der Umweltvorschriften zu sorgen. PRTR sind auch ein leistungsfähiges Informationsmedium für die politischen Entscheidungsträger. Sie tragen somit dazu bei, die Wirksamkeit der im Hinblick auf die oben genannten Ziele verfolgten Umweltpolitik sicherzustellen und zu erhöhen. Die Gemeinschaft hat auf diesem Gebiet mit der Einrichtung eines gemeinschaftsweiten Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) bereits Zuständigkeit ausgeübt. Zur Umsetzung des UN-ECE-Protokolls wird eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen. In einer durch Milieu Ltd.1 durchgeführten Studie über die Auswirkungen des UN-ECE- PRTR-Protokolls auf das EU-Recht wurden verschiedene politische Optionen untersucht. Eine Option bestand in einer Nachbesserung der EPER-Entscheidung. Dies würde jedoch jetzt und möglicherweise auch in Zukunft bei jeder umfassenden Überprüfung des UN-ECE- PRTR-Protokolls oder seiner Anhänge eine Überarbeitung der IVVU-Richtlinie erfordern. Eine weitere Option wäre eine Richtlinie. Der große Nachteil dieser Option besteht in den Problemen, die aufgrund der Anforderung zu erwarten sind, vergleichbare und deshalb harmonisierte Daten an die Europäische zentrale PRTR-Datenbank zu liefern. Die Vergleichbarkeit der Daten ist deshalb so wichtig, weil im UN-ECE-PRTR-Protokoll mehrere technische Optionen und Konzepte vorgesehen sind, die ­ bei nicht ausreichend strenger Harmonisierung ­ zu ganz unterschiedlichen nationalen Systemen führen könnten, so dass es unmöglich würde, auf europäischer Ebene aussagekräftige Daten zu erfassen und zu verbreiten. Der Flexibilitätsspielraum, der den Mitgliedstaaten in einer Richtlinie gelassen wird, birgt die Gefahr diskrepanter, nicht vergleichbarer Daten. Außerdem könnten die drohenden Verzögerungen bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten das Ziel eines raschen Abschlusses und einer zügigen Umsetzung des PRTR-Protokolls in Gefahr bringen. der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, KOM (2003) 622 endg. 1 Studienvertrag Nr. B4-3040/2003/356360/MAR/G2. Drucksache 789/04 (PDF) 4 Die dritte Option, d.h. die Verabschiedung eines unabhängigen Instruments in Form einer Verordnung auf der Grundlage von Artikel 175 (1) des EG-Vertrags, erscheint deshalb als günstigste Option. 4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Die acht Verhandlungsrunden für das UN-ECE-PRTR-Protokoll, die jeweils eine Woche dauerten, wurden durch intensive EU-Koordinierungssitzungen begleitet, an denen fast alle Mitgliedstaaten und Beitrittsländer teilnahmen. Das schließlich verabschiedete und unterzeichnete UN-ECE-Protokoll reflektiert somit im Großen und Ganzen den ausführlich besprochenen und vereinbarten Standpunkt der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Dieser Vorschlag für eine Verordnung über die Schaffung eines Europäischen PRTR folgt großenteils den Bestimmungen des UN-ECE-Protokolls. Die wenigen Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass die Bestimmungen mit anderen Rechtsakten der Gemeinschaft vereinbar sein müssen. Da die Europäische Gemeinschaft das Protokoll unterzeichnet hat und nun dessen Ratifizierung anstrebt, muss auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Rechtsinstrument geschaffen werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Protokolls gewährleisten zu können. Sobald Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Protokolls werden, sind sie verpflichtet, nationale PRTR einzurichten. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird die Gestaltung dieser PRTR im Kommissionsvorschlag den Mitgliedstaaten überlassen. Aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen des Protokolls und der Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit dürften die Mitgliedstaaten sich nach Kräften darum bemühen, die Kompatibilität ihrer nationalen PRTR mit dem Europäischen PRTR zu gewährleisten. 4.3. Vereinbarkeit mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik Dieser Vorschlag für die Schaffung eines Europäischen PRTR fügt sich in die umweltpolitische Planung der EU bis 2012 gemäß der Mitteilung der Kommission über das 6. Umweltaktionsprogramm1 (6. UAP) ein. Im Kapitel über die Beeinflussung des Umweltverhaltens der Bürger wird im 6. UAP darauf hingewiesen, dass gut informierte Bürger, die sich aktiv an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich beteiligen, eine starke neue Kraft für eine erfolgreiche Umweltpolitik sind. Voraussetzung hierfür ist es dem 6. UAP zufolge jedoch, dass die Bürger über qualitativ hochwertige Informationen verfügen, die sie verwenden und verstehen können, und dass sie einen angemessenen Zugang zu Entscheidungsträgern haben, um ihre Ansichten äußern zu können. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Umweltberichterstattung von Unternehmen und Behörden so zu gestalten ist, dass die Bürger auf lokaler Ebene problemlos Daten über Emissionen aus Fabriken oder anderen Anlagen erhalten können. Das Europäische PRTR dient einer prioritären Maßnahme des 6. UAP (Überprüfung und regelmäßige Überwachung von Informationssystemen), da durch die Schaffung eines einheitlicheren und wirksameren Systems eine effiziente und qualitativ hochwertige Berichterstattung sowie vergleichbare und relevante Umweltdaten und -informationen ermöglicht werden. Der Vorschlag ist auch mit bestehenden EU-Vorschriften über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten vereinbar. Die Artikel 11 und 13 über Vertraulichkeit und Zugang zu Gerichten enthalten direkte Verweise auf die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. Ferner steht dieser Vorschlag im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Luft, Wasser und Abfall. Soweit möglich wurden im Hinblick auf die geplante vollständige Umsetzung des UN-ECE-Protokolls Definitionen und Bestimmungen bestehender EU-Vorschriften verwendet. Die wenigen Ausnahmen betreffen u.a. die Kapazitätsschwellenwerte für die Zement- und Keramikindustrie in Anhang I, die sich von den Werten von Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ("IVVU-Richtlinie") unterscheiden. Dies war erforderlich, um die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten. Der vorliegende Vorschlag ist als getrenntes Rechtsinstrument zu sehen und steht einer zukünftigen Änderung der IVVU- Richtlinie, einschließlich der Definition von Tätigkeiten des Anhang I, nicht im Wege. Die Kommission wird die Vertragsparteien über etwaige Änderungen der PRTR-Verordnung informieren, die sich gegebenenfalls aus einer Änderung der IVVU-Richtlinie ergeben. Im Interesse der Harmonisierung und einer Rationalisierung von Berichterstattungsanforderungen wird durch die Verordnung über ein Europäisches PRTR Artikel 8 (3) der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle1 aufgehoben und werden Bestimmungen aufgenommen, um die Verpflichtungen aufgrund des UN-ECE-Protokolls mit bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu harmonisieren. In den beiden folgenden Punkten unterscheidet sich der Vorschlag vom UN-ECE-PRTR- Protokoll: · Zur Abstimmung auf bestehende Wasserschutzvorschriften der EU, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie2 und ihrer Anhänge IX und X (prioritäre Stoffe), wird die Stoffliste des UN-ECE-PRTR-Protokolls um drei Stoffe erweitert; für fünf weitere Stoffe der UN-ECE-Liste wird auch eine Berichterstattung über die Freisetzung in Gewässer gefordert. In Erwartung der künftigen Berichterstattung über persistente organische Schadstoffe gemäß einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über persistente organische Schadstoffe3 wurde ein zusätzlicher Stoff einbezogen. · Der im UN-ECE-Protokoll vorgesehene Berichterstattungszeitraum wird in diesem Vorschlag verkürzt, da die Öffentlichkeit rechtzeitige Informationen 1 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. 2 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; ABl. L 327, 22.12.2000. S. 1. 3 KOM (2003) 333 endg. vom 12.6.2003. wünscht und 2007 das erste Berichterstattungsjahr sein wird; die Daten sollen diesem Vorschlag zufolge im Oktober 2009 als erstes Europäisches PRTR auf dem Internet veröffentlicht werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei vielen der zusätzlichen 36 Stoffe, über die außerhalb von EPER Bericht erstattet werden soll, um Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, die in der EU nicht mehr vermarktet und verwendet werden. Die für das Europäische PRTR geplante Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Freisetzung und Übertragung dient auch der Erfüllung von Berichterstattungspflichten aufgrund anderer Umweltrechtsvorschriften der Gemeinschaft, wodurch Doppelarbeit vermieden wird. Dies könnte in den Fragebogen angegeben werden, die im Rahmen des Ausschussverfahrens gemäß der Richtlinie 91/692/EWG1 erstellt werden. 4.4. Inhalt des Vorschlags Eine umfassende Darstellung dieses Kapitels finden Sie unter: www.eper.cec.eu.int ("Explanatory Memorandum of future European PRTR"). 5. Folgenabschätzung Die Wirtschaftskommission für Europa ließ im Jahr 2002 von ihrem Dienst für wirtschaftliche Analysen die wirtschaftlichen Auswirkungen des PRTR in einer Kosten-Nutzen-Analyse2 gründlich untersuchen. Alle Vertragsparteien, die an den Verhandlungen zum UN-ECE- Protokoll teilnahmen, hatten die Gelegenheit, Daten zur Studie beizutragen und Bemerkung vorzubringen. Die Studie wurde schließlich von allen Vertragsparteien zur Veröffentlichung angenommen. Wenn das Europäische PRTR durchgeführt wird, können die ­ an sich interessanten - Ergebnisse der Studie aus folgenden Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden: · Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem UN-ECE-Protokoll bereits verpflichtet, ihr eigenes nationales PRTR einzurichten; · bestimmte Schlüsselelemente des Europäischen PRTR (Systeme zur Datenerfassung, elektronische Instrumente) wurden bereits im Rahmen von EPER geschaffen. Beim Europäischen PRTR geht es im Grunde nur um die Übertragung von Daten, die die Mitgliedstaaten bereits für ihr nationales PRTR erfasst haben und die an Kommission/EUA weitergeleitet werden. Die Verpflichtungen, die aufgrund des Europäischen PRTR im Vergleich zum UN-ECE-Protokoll hinzu kommen, sind eher bescheiden, da der Datenfluss von den Mitgliedstaaten zu EUA/Kommission gemäß dem bestehenden EPER-Verfahren bereits gut organisiert ist. Die Kosten sind eher niedrig anzusetzen und hauptsächlich von der Kommission zu tragen, da sie die Daten auf dem Internet veröffentlichen sowie Hinweise und Überblicke liefern muss. Die EUA benötigt jährlich eine geringe Menge an Mitteln für die Pflege der Hard- und Software für das Europäische PRTR. 1 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. 2 Dokument Nr. CEP/WG.5/AC.2/2002/4, 11.2.2002, siehe www.unece.org Für die Mitgliedstaaten können zusätzliche, aber begrenzte Kosten für die Erstellung der nationalen Berichte gemäß Artikel 16 der Verordnung entstehen. Da durch diesen Vorschlag die Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß Artikel 8 (3) der Richtlinie 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgehoben wird, werden die Kosten für diese Berichterstattung nun gespart. Die sozialen Folgen des Vorschlags werden positiv eingestuft, da das Europäische PRTR den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung verbessern wird. Durch das Europäische PRTR wird Artikel 5 (9) des Århus-Übereinkommens umgesetzt. Umweltpolitische Folgen ergeben sich durch den Zugang der Öffentlichkeit zum Europäischen PRTR und ihre Beteiligung an diesem System, da dies zu einer Sensibilisierung für die Verschmutzung durch die Industrie führen dürfte. Dies wird sicher für mehr öffentlichen Druck zur Verringerung der Verschmutzung sorgen. Die integrierte, einheitliche Datenbank des Europäischem PRTR wird Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern, Industrie und anderen Organisationen eine solide Grundlage für künftige Entscheidungen bieten. Die Harmonisierung und Rationalisierung der Berichterstattung durch die Betriebe wird sich fördernd und vereinfachend auf Kohärenz und Wirksamkeit der Überwachung und Berichterstattung auswirken. Bei starker Integration vergleichbarer Betriebe am gleichen Standort (z.B. gemeinsame Nutzung einer Abwasserbehandlungsanlage) könnte untersucht werden, inwiefern die Berichterstattung noch stärker koordiniert und die Kosten für die Unternehmen weiter optimiert werden können. 6. Konsultationen mit den Beteiligten Um eine umfassende Konsultation zu Umfang und Inhalt dieses Vorschlags zu gewährleisten, gab die Generaldirektion Umwelt eine Studie in Auftrag, veranstaltete mehrere Sitzungen und erstellte einen vorläufigen Entwurf. Die von Milieu Limited durchgeführte Studie zur Beschreibung der Auswirkungen des UN-ECE-Protokolls auf das EU-Recht diente als Grundlage für Gespräche mit den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern über Artikel 19 der IVVU-Richtlinie am 25. November 2003 sowie die Gespräche mit den Beteiligten auf der ersten Sitzung der Ad hoc-Arbeitsgruppe für die Entwicklung des Europäischen PRTR am 26. November 2003. Die dabei erzielten Ergebnisse wurden bei der Erstellung eines vorläufigen Entwurfs des Vorschlags berücksichtigt. Dieser war Grundlage für die Gespräche über Artikel 19 der IVVU-Richtlinie mit den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern (5. April 2004) sowie für die Gespräche mit den Beteiligten auf der zweiten Sitzung der Ad hoc-Arbeitsgruppe für die Entwicklung des Europäischen PRTR am 6. April 2004. Die Standpunkte der Befragten (Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Industrie, NRO und internationale Organisationen) sind unter folgender Internetadresse im Detail beschrieben: www.eper.cec.eu.int ("Explanatory Memorandum of future European PRTR"). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, In Erwägung nachstehender Gründe: Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 zur (1) Annahme des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft wird gefordert, dem Bürger leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen. (2) In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt. 1 ABl. C ... vom ..., S. .... 2 ABl. C ... vom ..., S. .... 3 ABl. C ... vom ..., S. .... 4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom xxx und des Rates vom xxx. 5 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. (3) Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden als "PRTR" bezeichnet) sind ein kostengünstiges Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. (4) Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen. (5) Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR-Protokoll). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, muss das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden. Mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission1 wurde ein Europäisches (6) Schadstoffemissionsregister im (Folgenden als "EPER" bezeichnet) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus. (7) Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Datenerfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Internet ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Übertragungen sollten in aggregierter und nicht aggregierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können. (8) Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bürger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umweltfragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittländern und bei internationalen Organisationen enthalten. (9) Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind. 1 ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. (10) Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. (11) Die Mitteilung der Freisetzung aus Industriebetrieben kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Dagegen muss noch Einiges für die Berichterstattung über Freisetzungen aus diffusen Quellen getan werden werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freisetzungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verringerung der Verschmutzung entscheiden zu können; im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollten deshalb erste Schritte für solche Verbesserungen unternommen werden. (12) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Aktualität, Vollständigkeit, Unsicherheitsgrad, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Transparenz eine hohe Qualität aufweisen. Zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten sollten koordiniert werden, um die Qualität der mitgeteilten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen. (13) Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, d.h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt über das Internet zugänglich sein. (14) Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen ist. (15) Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR die Öffentlichkeit einbezogen werden, indem sie frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können. (16) Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Hinweise erstellen, um die Durchführung des Europäischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten. (17) Um nicht den Anschluss an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu verlieren, sollte das Europäische PRTR künftigen Entwicklungen - insbesondere im Hinblick auf Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen - offen stehen. (18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 erlassen werden. (19) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, d.h. die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten - und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. In Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel dargelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (20) Um die Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle2 und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung geändert werden ­ Haben folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (Europäisches PRTR) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden als "das Protokoll" bezeichnet) umzusetzen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) "Öffentlichkeit" ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie - in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis - deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. 2 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). 3 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. 13 Drucksache 789/04 (PDF) (2) "zuständige Behörde" ist eine oder mehrere Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten für das Betreiben eines nationalen Registers als Teil des Europäischen PRTR benannt werden; (3) "Anlage" ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können; (4) "Betrieb" ist eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; (5) "Standort" ist der geographische Standort des Betriebs, einschließlich etwaiger angrenzender Flächen, die durch Straßen, Eisenbahnlinien oder Wasserkanäle getrennt sind; (6) "Betreiber" ist jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb betreibt oder besitzt oder der - sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb des Betriebes übertragen worden ist; (7) "Berichterstattungsjahr" ist das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen; (8) "Stoff" ist jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; (9) "Schadstoff" ist ein Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; (10) "Freisetzung" ist jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder zufällig, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung; (11) "Verbringung außerhalb des Standortes" ist die Verlagerung von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen eines Betriebs hinaus; (12) "kanalisierte Freisetzung" ist die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt über jede Art von Leitungen, unabhängig von ihrer Querschnittsform; (13) "diffuse Quellen" sind die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nichtP praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; (14) "Abfälle" sind alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG1; (15) "gefährliche Abfälle" sind alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; (16) "Abwasser" ist kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser2 und sonstiges benutztes Wasser, das Stoffe oder Gegenstände enthält, die durch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geregelt sind; (17) "Beseitigung" ist jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten; (18) "Verwertung" ist jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten. Artikel 3 Inhalt des Europäischen PRTR Das Europäische PRTR wird Informationen enthalten über: (a) Artikel Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die von Betrieben mitgeteilt werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelistete Tätigkeiten durchgeführt werden; (b) Artikel die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betrieben mitgeteilt werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden; (c) Artikel Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Artikel 4 Aufbau und Struktur 1. Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Übertragungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie (a) Anlage und geographischer Standort; 1 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. 2 ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. 15 Drucksache 789/04 (PDF) (b) Tätigkeit; (c) Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene; (d) Schadstoff bzw. Abfall; (e) alle Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird; (f) Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes und gegebenenfalls Bestimmungsort; (g) Verbringung von Abwasser außerhalb des Standortes; (h) diffuse Quellen. 2. Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und unmittelbar über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen und werden sämtliche Daten der vergangenen Berichterstattungsjahre aufgenommen, wobei schrittweise mindestens die letzten zehn Berichterstattungsjahre erfasst werden sollen. 3. Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu: (a) Internetseiten, die von Betrieben bereitgestellt werden; (b) den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten; (c) sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder. Artikel 5 Berichterstattung durch die Betreiber 1. Die Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt wird und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilt seiner zuständigen nationalen Behörde für jedes Kalenderjahr die entsprechenden Mengen mit und gibt dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen folgender Werte basieren: (a)Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird; (b) Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2.000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- und Beseitigungstätigkeiten, wobei je nach Bestimmungszweck ein "V" oder "B" anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; (c) Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird; Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen mitgeteilt, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben. Freisetzungen diffuser Quellen am Betriebsstandort werden zusammen mit den kanalisierten Freisetzungen des Betriebs mitgeteilt. 2. Die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Übertragungen infolge aller beabsichtigten, zufälligen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten. 3. Die Betreiber erfassen für alle Betriebe mit angemessener Häufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Berichterstattungsanforderungen gemäß Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes des betreffenden Betriebs zu bestimmen. 4. Bei der Erstellung des Berichts nutzt der Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren. 5. Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der Daten verfügbar, aus denen die mitgeteilten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichterstattungsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben. Artikel 6 Freisetzung in den Boden 1. Abfall, der am Standort des Betriebs erzeugt wird und Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten und am Betriebsstandort vorgenommenen Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" ist, wird vom Betreiber als Freisetzung in den Boden mitgeteilt. 2. Abfall, der außerhalb des Standortes verbracht wird und Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" ist, wird vom Betreiber, von dessen Betrieb die 17 Drucksache 789/04 (PDF) Verbringung außerhalb des Standortes ausging, als Freisetzung in den Boden mitgeteilt. Artikel 7 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten: (a) für das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres; (b) für alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres. Erstes Berichterstattungsjahr ist das Jahr 2007. 3 Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß folgendem Zeitplan in das Europäische PRTR aufnehmen: (a) für das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres; (b) für alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres. Artikel 8 Freisetzungen aus diffusen Quellen 1. Die Kommission legt Zeitplan, Format und Einzelheiten für die Erfassung und Übertragung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 fest. 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen. 3. Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um je nach ihren Prioritäten für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen. Artikel 9 Qualitätssicherung 1. Die Betreiber müssen für jeden Betrieb, der den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten. 2. Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Aktualität, Vollständigkeit, Unsicherheitsgrad, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Transparenz. 3. Die Kommission koordiniert die Arbeiten für Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Ausschuss. 4. Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 verabschieden. Artikel 10 Zugang zu Information 1. Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung auf dem Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich zugänglich. 2. Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten. Artikel 11 Vertraulichkeit Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichterstattungsjahr und für jeden Betrieb, für den Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden. 1 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. Artikel 12 Beteiligung der Öffentlichkeit 1. Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung. Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen. 2. Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung. Artikel 13 Zugang zu Gerichten Der Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten im Zusammenhang mit Umweltinformationen wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und für die Organe der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates2 gewährt. Artikel 14 Aufbau von Kapazitäten 1. Die Kommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Ausschuss einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR. 2. Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten: (a) Verfahren der Berichterstattung; (b) mitzuteilende Daten; (c) Qualitätssicherung; (d) Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt; (e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen; 1 AB1. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. 2 ABl. C ... vom ..., S. .... (Vorschlag der Kommission KOM (2003) 622 endg. vom 24.10.2003). (f) Angabe der Muttergesellschaften; (g) Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG des Rates. Artikel 15 Sensibilisierung Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen. Artikel 16 Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind 1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichterstattungsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit: (a) Anforderungen gemäß Artikel 5; (b) Qualitätssicherung gemäß Artikel 9; (c) Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2; (d) Sensibilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 15; (e) Vertraulichkeit von Daten gemäß Artikel 11; (f) Sanktionen gemäß Artikel 20 und Erfahrung mit deren Anwendung. 2. Die Kommission legt Format und Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Berichts in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Ausschuss fest. Artikel 17 Überprüfung durch die Kommission und Änderungsvorschläge Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 und 16 vorgelegt werden und veröffentlicht alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichterstattungsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet. Die Mitgliedstaaten reichen Vorschläge für Änderungen der Anhänge des Protokolls bei dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss ein. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Änderungen wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt. Artikel 18 Änderung der Anhänge Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie zur Änderung der Anhänge des Protokolls erforderlich sind, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 verabschiedet. Artikel 19 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 3 Monate festgesetzt. Artikel 20 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 21 Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG 1. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen. 2. Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen. Artikel 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident Anhang I Tätigkeiten Nr. Tätigkeit Kapazitäts- schwellenwert 1. Energiesektor ____________________________________________________________________________________________ (a) Mineralöl- und Gasraffinerien *(1) (b) Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen * (c) Wärmekraftwerke und andere mit einer Verbrennungsanlagen Feuerungswärme- leistung von 50 Megawatt (MW) (d) Kokereien * (e) Kohle-Walzwerke mit einer Kapazität von 1t pro Stunde (f) Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien * Brennstoffen 2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen ____________________________________________________________________________________________ (a) Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, * einschließlich sulfidischer Erze (b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen mit einer Kapazität von oder Stahl (Primär- oder 2,5 t pro Stunde Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen (c) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch (i) Warmwalzen mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde mit einer Schlagenergie (ii) Schmieden mit Hämmern von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW (iii) Aufbringen von schmelzflüssigen mit einer metallischen Schutzschichten Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde (d) Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag (e) Anlagen (i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, * Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren (ii) zum Schmelzen, einschließlich mit einer Schmelz- Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter kapazität von 4 t pro Tag auch Wiedergewinnungsprodukte bei Blei und Kadmium (Raffination, Gießen usw.) oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen (f) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von wenn das Volumen der Metallen und Kunststoffen durch ein Wirkbäder 30 m3 beträgt elektrolytisches oder chemisches Verfahren 3. Mineral verarbeitende Industrie ____________________________________________________________________________________________ (a) Untertage-Bergbau und damit verbundene * Tätigkeiten (b) Tagebau wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht (c) Anlagen zur Herstellung von mit einer (i) Zementklinkern in Drehrohröfen Produktionskapazität von 500 t pro Tag mit einer (ii) Kalk in Drehrohröfen Produktionskapazität von über 50 t pro Tag (iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen mit einer Öfen Produktionskapazität von 50 t pro Tag (d) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur * Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (e) Anlagen zur Herstellung von Glas, mit einer einschließlich Anlagen zur Herstellung von Schmelzkapazität von 20 Glasfasern t pro Tag (f) Anlagen zum Schmelzen mineralischer mit einer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Schmelzkapazität von 20 Mineralfasern t pro Tag (g) Anlagen zur Herstellung von keramischen mit einer Erzeugnissen durch Brennen, und zwar Produktionskapazität von insbesondere von Dachziegeln, 75 t pro Tag oder einer Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Ofenkapazität von 4 m3 Steinzeug oder Porzellan und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3 4. Chemische Industrie Chemieanlagen zur industriellen Herstellung ____________________________________________________________________________________________ (a) von organischen Grundchemikalien wie ( i ) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen) (ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen (iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen (iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten (v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen (vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (vii) metallorganischen Verbindungen (viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) (ix) synthetischen Kautschuken (x) Farbstoffe und Pigmente (xi) Tensiden Chemieanlagen zur industriellen Herstellung (b) von anorganischen Grundchemikalien wie (i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, * schwefeligen Säuren (iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid (iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat (v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid (c) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung * phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung (d) von Ausgangsstoffen für * Pflanzenschutzmittel und Bioziden Anlagen zur industriellen Herstellung von (e) Grundarzneimitteln unter Verwendung eines * chemischen oder biologischen Verfahrens (f) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und * Feuerwerksmaterial 5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung ____________________________________________________________________________________________ (a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung mit einer gefährlicher Abfälle Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag (b) Anlagen für die Verbrennung ungefährlicher mit einer Kapazität von 3 Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG t pro Stunde fallen (c) Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher mit einer Kapazität von Abfälle 50 t pro Tag mit einer (d) Deponien (außer Deponien für Inertabfälle Aufnahmekapazität von und Deponien, die vor dem 16.7.2001 10 Tonnen pro Tag oder endgültig geschlossen wurden bzw. deren einer Gesamtkapazität Nachsorgephase, die von der zuständigen von 25.000 Tonnen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates1 verlangt wurde, abgelaufen ist) (e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung mit einer von Tierkörpern und tierischen Abfällen Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag (f) Anlagen zur Behandlung von kommunalem mit einer Leistung von Abwasser 100.000 Einwohnergleichwerten (g) Eigenständig betriebene mit einer Kapazität von Industrieabwasserbehandlungsanlagen für 10.000 m3 pro Tag eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten 6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz (a) Industrieanlagen für die Herstellung von * Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen (b) Industrieanlagen für die Herstellung von mit einer Papier und Pappe und sonstigen primären Produktionskapazität von Holzprodukten (wie Spanplatten, 20 t pro Tag Faserplatten und Sperrholz) (c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz mit einer und Holzprodukten mit Chemikalien Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag 7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur ____________________________________________________________________________________________ 1 ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht (i) mit 40.000 Plätzen für von Geflügel oder Schweinen Geflügel (ii) mit 2.000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg) (ii) mit 750 Plätzen für Sauen (b) Intensive Aquakultur mit einer Produktions- kapazität von 1000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr 8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor ____________________________________________________________________________________________ (a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag (b) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: mit einer (i) tierischen Rohstoffen (außer Milch) Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag (ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- kapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurch- schnittswert) (c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung mit einer Aufnahme- von Milch kapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurch- schnittswert) 9. Sonstige Industriezweige (a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel mit einer Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Verarbeitungskapazität zum Färben von Fasern oder Textilien von 10 t pro Tag (b) Anlagen zum Gerben von Häuten oder mit einer Verarbeitungs- Fellen kapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag (c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von mit einer Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen Verbrauchskapazität von unter Verwendung organischer 150 kg Lösungsmitteln Lösungsmittel, insbesondere zum pro Stunde oder 200 t pro Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Jahr Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken (d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch * Brennen oder Graphitieren (e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren mit einer Kapazität für von Schiffen oder zum Entfernen von 100 m lange Schiffe Lackierungen von Schiffen (1) Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d.h. alle Anlagen sind berichtspflichtig). Anhang II SCHADSTOFFE Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) CAS- in die Luft in Gewässer in denBoden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr -(1) 1 74-82-8 Methan (CH4) 100 000 - 2 630-08-0 Kohlenmonoxid (CO) 500 000 - - 100 3 124-38-9 Kohlendioxid (COâ‚‚) - - Millionen Fluorkohlenwasserstoffe 4 100 - - (FKW) 5 10024-97-2 Distickoxid (Nâ‚‚O) 10 000 - - 6 7664-41-7 Ammoniak (NH3) 10 000 - - flüchtige organische 7 Verbindungen außer Methan 100 000 - - (NMVOC) 8 Stickoxide (NOx/NOâ‚‚) 100 000 - - Perfluorkohlenwasserstoffe 9 100 - - (PFC) 10 2551-62-4 Schwefelhexafluorid (SF6) 50 - - 11 Schwefeloxide (SOx/SO2) 150 000 - - 12 Gesamtstickstoff - 50 000 50 000 13 Gesamtphosphor - 5 000 5 000 Fluorchlorkohlenwasserstoffe 14 1 - - (FCKW) 15 Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) 1 - - 16 Halone 1 - - 17 7440-38-2 Arsen 20 5 5 und Verbindungen 31 Drucksache 789/04 (PDF) Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gewässer Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr (als As) Cadmium und Verbindungen 18 7440-43-9 10 5 5 (als Cd) Chrom und Verbindungen 19 7440-47-3 100 50 50 (als Cr) Kupfer und Verbindungen 20 7440-50-8 100 50 50 (als Cu) Quecksilber und 21 7439-97-6 10 1 1 Verbindungen (als Hg) Nickel und Verbindungen 22 7440-02-0 50 20 20 (als Ni) Blei und Verbindungen 23 7439-92-1 200 20 20 (als Pb) Zink und Verbindungen 24 7440-66-6 200 100 100 (als Zn) 25 15972-60-8 Alachlor - 1 1 26 309-00-2 Aldrin 1 1 1 27 1912-24-9 Atrazin - 1 1 28 57-74-9 Chlordan 1 1 1 29 143-50-0 Chlordecon 1 1 1 30 470-90-6 Chlorfenvinphos - 1 1 31 85535-84-8 Chloralkane, C10-C13 - 1 1 32 2921-88-2 Chlorpyrifos - 1 1 33 50-29-3 DDT 1 1 1 34 107-06-2 1,2-Dichloräthan (EDC) 1 000 10 10 35 75-09-2 Dichlormethan (DCM) 1 000 10 10 Drucksache 789/04 (PDF) 32 Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gewässer Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 36 60-57-1 Dieldrin 1 1 1 37 330-54-1 Diuron - 1 1 38 115-29-7 Endosulfan - 1 1 39 72-20-8 Endrin 1 1 1 Halogenierte organische 40 - 1 000 1 000 Verbindungen (als AOX) 41 76-44-8 Heptachlor 1 1 1 42 118-74-1 Hexachlorbenzol (HCB) 10 1 1 43 87-68-3 Hexachlorbutadien (HCBD) - 1 1 1,2,3,4,5, 6 44 608-73-1 10 1 1 -Hexachlorcyclohexan(HCH) 45 58-89-9 Lindan 1 1 1 46 2385-85-5 Mirex 1 1 1 PCDD +PCDF 47 0,001 0,001 0,001 (Dioxine +Furane) (als Teq) 48 608-93-5 Pentachlorbenzol 1 1 1 49 87-86-5 Pentachlorphenol (PCP) 10 1 1 Polychlorierte Biphenyle 50 1336-36-3 0,1 0,1 0,1 (PCBs) 51 122-34-9 Simazin - 1 1 52 127-18-4 Tetrachlorethylen (PER) 2 000 10 - 53 56-23-5 Tetrachlormethan (TCM) 100 1 - 54 12002-48-1 Trichlorbenzole (TCB) 10 1 - 55 71-55-6 1,1,1-Trichlorethan 100 - - 33 Drucksache 789/04 (PDF) Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gewässer Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 56 79-34-5 1,1,2,2-Tetrachlorethan 50 - - 57 79-01-6 Trichlorethylen 2 000 10 - 58 67-66-3 Trichlormethan 500 10 - 59 8001-35-2 Toxaphen 1 1 1 60 75-01-4 Vinylchlorid 1 000 10 10 61 120-12-7 Anthracen 50 1 1 200 200 62 71-43-2 Benzol 1 000 (als (als BTEX)(2) BTEX)(2) Bromierte Diphenylether 63 - 1 1 (PBDE) Nonylphenolethoxylate 64 (NP/NPEs) und verwandte - 1 1 Stoffe 200 200 (als 65 100-41-4 Ethylbenzol - (als BTEX)(2) BTEX)(2) 66 75-21-8 Ethylenoxid 1 000 10 10 67 34123-59-6 I soproturon - 1 1 68 91-20-3 Naphthalin 100 10 10 Organozinnverbindungen 69 - 50 50 (als Gesamt-Sn) Di-(2-ethylhexyl)phthalat 70 117-81-7 10 1 1 (DEHP) 71 108-95-2 Phenole (als Gesamt-C) - 20 20 polyzyklische aromatische 72 50 5 5 Kohlenwasserstoffe (PAH) (3) Drucksache 789/04 (PDF) 34 Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gewässer Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 200 200 73 108-88-3 Toluol - (als (als BTEX)(2) BTEX)(2) Tributylzinn und 74 - 1 1 Verbindungen Triphenylzinn und 75 - 1 1 Verbindungen gesamter organischer 76 Kohlenstoff (TOC) (als - 50 000 - Gesamt-C or COD/3) 77 1582-09-8 Trifluralin - 1 1 200 200 78 1330-20-7 Xylene - (als BTEX)(2) (als BTEX)(2) 79 Chloride (als Gesamt-Cl) - 2 Millionen 2 Millionen Chlor und anorganische 80 10 000 - - Verbindungen (als HCl) 81 1332-21-4 Asbest 1 1 1 82 Cyanide (als Gesamt-CN) - 50 50 83 Fluoride (als Gesamt-F) - 2 000 2 000 Fluor und anorganische 84 5 000 - - Verbindungen (als HF) 35 Drucksache 789/04 (PDF) Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gewässer Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 85 74-90-8 Hydrogenzyanid (HCN) 200 - - 86 Partikel (PM10) 50 000 - - 87 1806-26-4 Octylphenole - 1 - 88 206-44-0 Fluoranthen - 2 - 89 465-73-6 I sodrin - 1 - 90 36355-1-8 Hexabrombiphenyl 0,1 0,1 0,1 Anmerkungen: (1) Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben. (2) Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d.h. den Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird. (3) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung). Für die Berichterstattung über Freisetzungen in Gewässer und in den Boden sowie über Verbringungen außerhalb des Standortes sind neben den vier Einzelschadstoffen auch Benzo-(g,h,i)perylen (191-24-2) und Fluoranthen (206-44-0) aufzunehmen. Drucksache 789/04 (PDF) 36 Anhang III FORMAT für die Berichterstattung über FREISETZUNGEN und DEN DATENTRANSFER Bezeichnung der Anlage Name der Muttergesellschaft Name der Betriebs (Betreiber) Kennnummer des Betriebs Straße Stadt/Gemeinde Postleitzahl Land Koordinaten des Standortes Flusseinzugsgebiet (1) NACE-Kode (4stellig) Wirtschaftliche Haupttätigkeit Produktionsvolumen (wahlweise) Zahl der Anlagen (wahlweise) Zahl der jährlichen Betriebsstunden (wahlweise) Beschäftigtenzahl (wahlweise) Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die vom Betrieb oder der Muttergesellschaft mitgeteilt werden (wahlweise) Sämtliche Anhang I-Tätigkeiten des Betriebs (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVVU-Code, sofern verfügbar) Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I) Tätigkeit 2 Tätigkeit N Daten für die Freisetzung in die Luft für jeden Schadstoff in Freisetzungen in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) die Luft überschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Schätzung Daten für die Freisetzung in Gewässer für jeden Schadstoff Freisetzungen in in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) Gewässer überschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Schätzung 37 Drucksache 789/04 (PDF) Daten für die Freisetzung in den Boden für jeden Schadstoff Freisetzungen in in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) den Boden überschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Schätzung Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Schätzung Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten Innerhalb des Landes: zur Verwertung (V) in t/Jahr zur Beseitigung (B) in t/Jahr In andere Länder: zur Verwertung (V) in t/Jahr Name des verwertenden Unternehmens: Anschrift des verwertenden Unternehmens Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält In andere Länder: zur Beseitigung (B) in t/Jahr Name des beseitigenden Unternehmens: Anschrift des beseitigenden Unternehmens Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält Drucksache 789/04 (PDF) 38 Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten zur Verwertung (V) in t/Jahr zur Beseitigung (B) in t/Jahr Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde: Name Straße Stadt/Gemeinde Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1. 1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.