A. Problem und Ziel
- Mit der Neufassung der Verordnung sollen die meldepflichtigen Tatbestände den veränderten produktionstechnischen und betrieblichen Abläufen im Ernährungsgewerbe und im Lebensmittelgroß- und -einzelhandel angepasst, derzeitige Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigt und den Meldepflichtigen die Möglichkeit der elektronischen Meldung eröffnet werden. Zudem soll für einige bisher auskunftspflichtige Betriebe künftig die Meldepflicht entfallen. Darüber hinaus sollen zur Reduzierung des Normenbestandes die Betriebsfragebögen nicht mehr Bestandteil der Verordnung sein, sondern nur die jeweiligen Erhebungsmerkmale.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung und Ablösung der bisherigen Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674).
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Dem Bund entstehen keine Kosten. Länder und Kommunen werden gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht mit Mehrkosten belastet. Falls die Meldepflichtigen von der Möglichkeit der elektronischen Meldung Gebrauch machen dürfte sich der Aufwand für die Dateneingabe und die Plausibilitätskontrolle bei Kommunen und Ländern verringern.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung werden die bisher bereits meldepflichtigen Unternehmen kostenseitig entlastet. Andererseits können für die Unternehmen, die neu in den Kreis der Meldepflichtigen aufgenommen werden, zusätzliche (geringfügige) Kosten entstehen. Vor diesem Hintergrund sind allenfalls geringfügige Einzelpreisanpassungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
Vom .......2006 (BGBl. I S...)
Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- - auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBL. I S. 2018) geändert worden sind, sowie
- - auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 und § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist:
§ 1 Meldepflichtige Betriebe
- (1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:
- 1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,
- 2. Betriebe
- a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten,
- b) zur Herstellung von Dauerbackwaren,
- 3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,
- 4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,
- 5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse,
- 6.
- a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschäftigten,
- b) Schlachtbetriebe,
- 7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,
- 8.
- a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,
- b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,
- c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,
- 9. Betriebe zur Herstellung von Zucker,
- 10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,
- 11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,
- 12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,
- 13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1000 Tonnen Jahresproduktion,
- 14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,
- 15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.
- (2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt sind keine Meldungen abzugeben.
- (3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.
§ 2 Erhebungsmerkmale
- (1) Zu melden sind von allen Betrieben
- 1. der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte,
- 2. die Art des Betriebes,
- 3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäftigung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushilfen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr,
- 4. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,
- 5. die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.
- (2) Zu melden sind ferner
- 1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 2. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a die durchschnittliche Backkapazität nach Backfläche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 und 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b die Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die Art der Verarbeitung, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die Verwendung oder der Abgang der hergestellten Erzeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,
- 10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten sowie die Trocknungskapazität,
- 11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, die sortierten und verpackten Jahresmengen jeweils nach Warenarten, der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach Warenarten sowie die Trocknungskapazität,
- 12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Ausgleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lagerbestand nach Produktgruppen sowie die Art der Warendisposition.
- (3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bereithalten sind diese zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden.
§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum
- (1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.
- (2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 2007, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.
§ 4 Zuständige Stelle
- Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.
§ 5 Zweck der Erhebung
- Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben
- 1. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und
- 2. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.
§ 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
- Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt.
- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar.
- (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs.1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.
§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehörde.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674), zuletzt geändert durch Artikel 354 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
I. Allgemeines
- 1. Um einer eventuellen Krisensituation in der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln wirksam begegnen zu können, benötigen die hierfür zuständigen Behörden bereits vor einer Krise Kenntnisse über die wichtigsten Daten der für die Versorgung der Bevölkerung bedeutsamen ernährungswirtschaftlichen Betriebe, insbesondere über die Lagerkapazität, über die Mengen der verwendeten Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse sowie der hergestellten Erzeugnisse, über die Kapazitätsreserven sowie die Logistik des Lebensmitteleinzelhandels.
Rechtliche Grundlage für die Erhebung entsprechender Daten ist derzeit die auf das Ernährungsvorsorgegesetz und das Ernährungssicherstellungsgesetz gestützte Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674). Eine entsprechende Meldepflicht besteht für Versorgungskrisen in Friedenszeiten und für Zwecke der Verteidigung.
Beide Gesetze ermächtigen zum Erlass von Rechtsverordnungen über Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft.
Durch die Neufassung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung sollen Erleichterungen für die Meldepflichtigen und die zuständigen Behörden der Länder geschaffen werden. Einzelne Wirtschaftsbereiche werden dadurch entlastet, dass der Kreis der Meldepflichtigen reduziert wird. Die Erhebungsmerkmale wurden zudem den aktuellen Erfordernissen angepasst. Zusätzlich wird das Ausfüllen der Erhebungsbögen für die Wirtschaft dadurch erleichtert, dass sich zahlreiche Fragen hinsichtlich der Erhebungsmerkmale an der branchenüblichen Systematik orientieren. Die Verordnung ermöglicht den Meldepflichtigen erstmals, ihre Meldung elektronisch abzugeben. Hierdurch soll sowohl der Aufwand für die Unternehmen bei der Meldung verringert als auch der Arbeitsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder hinsichtlich der bisher notwendigen Datenübertragung und Plausibilitätskontrolle reduziert werden.
Neu aufgenommen in den Kreis der Meldepflichtigen werden Betriebe zur Sortierung und Verpackung von Lebensmitteln, sofern diese nicht bisher ohnehin schon als Lagerhaltungs- oder Großhandelsbetriebe meldepflichtig waren. Die Meldepflicht für den Logistikbereich des Lebensmitteleinzelhandels wurde präziser als bisher gefasst.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes, § 8 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes).
- 2. Dem Bund entstehen keine Kosten. Zusätzliche Kosten für die Länder und Kommunen entstehen nicht da sie nach geltendem Recht ohnehin zur Durchführung der Erhebungen verpflichtet sind. Soweit die Meldepflichtigen von der Möglichkeit der elektronischen Meldung Gebrauch machen, werden die Länder und Kommunen zudem von der bisher notwendigen Datenübertragung der ausgefüllten handschriftlichen Erhebungsbögen in ein EDV-System zur Speicherung und Auswertung der Meldungen entlastet.
Durch die Neuregelung werden die bisher bereits meldepflichtigen Unternehmen kostenseitig entlastet. Andererseits können für die Unternehmen, die neu in den Kreis der Meldepflichtigen aufgenommen werden, zusätzliche (geringfügige) Kosten entstehen. Vor diesem Hintergrund sind allenfalls geringfügige Einzelpreisanpassungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.
II. Im Einzelnen
Zu § 1
Absatz 1 listet diejenigen Betriebe auf, die zur Abgabe von Meldungen verpflichtet sind. Es handelt sich um ernährungswirtschaftliche Betriebe, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln von besonderer Bedeutung sind. Gegenüber der bisherigen Meldeverordnung sind Betriebe zur Herstellung von Süßwaren nicht mehr aufgeführt. Dadurch reduziert sich die Anzahl der meldepflichtigen Betriebe.
Bei den Betrieben zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren (Bäckereien und Großbäckereien) sowie zur Be- und Verarbeitung von Fleisch wurde die Abschneidegrenze von sechs auf acht Beschäftigte erhöht. Zu den Beschäftigten zählen, unabhängig davon, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Personen sowie um Produktions- oder Verkaufspersonal handelt Inhaber/-innen und tätige Mitinhaber/-innen, mithelfende Familienangehörige und alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen einschließlich Auszubildende.
Zu den Schlachtbetrieben zählen Versandschlachtereien, Schlachthöfe und Lohnschlachtereien.
Der Bereich der Be- und Verarbeitung von Fleisch umfasst neben der Fleischwarenindustrie auch das Metzgerhandwerk (Fleischereien) sowie Zerlegebetriebe. Damit sind zukünftig sowohl die Fleischwarenindustrie als auch Zerlegebetriebe erst mit mehr als acht Beschäftigten meldepflichtig. Dadurch werden Kleinbetriebe entlastet.
Zu den Betrieben zur Be- oder Verarbeitung von Fischen gehören sowohl diejenigen, die Fänge der Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei als auch solche, die Fische aus Aquakulturen be- oder verarbeiten.
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln sind nur noch eingeschränkt meldepflichtig. Da gemäß der neuen Regelungen zur EU-Futtermittelhygieneverordnung ab dem 1. Januar 2006 auch landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse als Futtermittel an andere landwirtschaftliche Betrieb abgeben, als Futtermittelunternehmer gelten, diese aber nicht für die Belange dieser Meldeverordnung relevant sind, wird die Meldepflicht erst ab der für die Versorgung relevanten Größenordnung von mehr 1000 t Jahresproduktion festgelegt.
In der arbeitsteiligen Wirtschaft sind zur Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln neben dem Großhandel und den reinen Lagerbetrieben in immer stärkerem Umfang auch Sortier- und Verpackungsleistungen notwendig. Entsprechende Daten sind daher von diesen Betrieben zu melden. Das gleiche gilt für die Verteiler- und Lagereinrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels.
Für die Aufstellung von Versorgungsplänen sind neben Kenntnissen über die Lagervorräte auch solche über die Distributionsmöglichkeiten dieses Sektors unabdingbar. Absatz 2 regelt die Abgabe der Meldung für Betriebsstätten. Gesonderte Meldungen sind auch für Betriebsstätten von Betrieben gemäß Absatz 1 abzugeben, soweit sie im Vorkassenbereich oder als Shopin-Shop-Geschäft in den Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels ihre Tätigkeit ausüben. Im Bereich der Bäckereien und Großbäckereien hat die technische Entwicklung dazu geführt, dass der Ort der Herstellung und des Abbackens von Teiglingen häufig nicht mehr identisch ist, da der letzte Produktionsschritt, das Abbacken zu verkaufsfertigem Weizenkleingebäck (z.B. Brötchen), vermehrt in reinen Verkaufsgeschäften ohne sonstige Produktion stattfindet. Um sicher zu stellen, dass für solche Betriebsstätten, in welchen lediglich Teiglinge in Ladenbacköfen fertig gebacken werden, kein Fragebogen auszufüllen ist werden diese Betriebsstätten von der Meldepflicht ausgenommen. Absatz 3 stellt klar, dass z. B. ein Supermarkt, in dem beispielsweise aus Obst und Gemüse frischer Saft gepresst wird oder in dem Fleisch zu Hackfleisch oder Wurst zu Fleischsalat verarbeitet wird, nicht meldepflichtig ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung dieser Aktivität im Vergleich zur Haupttätigkeit (Verkauf) nur von einer geringen Bedeutung und für den Betrieb nicht prägend ist.
Zu § 2
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden durch die Verordnung nur die einzelnen Erhebungsmerkmale festgelegt. Die Fragebögen selbst sind dagegen nicht mehr Bestandteil der Verordnung. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung des Normbestandes. Zugleich ermöglicht die Beschränkung auf die Festlegung der meldepflichtigen Tatbestände, dass gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Fragebögen - soweit sie inhaltlich durch diese Verordnung abgedeckt sind - künftig ohne eine Änderungsverordnung möglich sind. Absatz 1 legt die Erhebungsmerkmale fest, zu denen alle meldepflichtigen Betriebe Auskunft geben müssen. Zu den Telekommunikationsanschlussnummern gehören die Telefon-, die Faxnummer, die E-Mail- sowie die Internetadresse. Damit der Kontakt mit dem jeweiligen Betrieb im Bedarfsfall schnell hergestellt werden kann, ist vom Meldepflichtigen der Name und die Telefon- bzw. Handynummer eines Ansprechpartners zu melden. Dies kann wahlweise der/die Betriebsinhaber/in, der/die Leiter/in oder der/die Geschäftsführer/in der Betriebsstätte sein.
Neben den bereits nach geltendem Recht zu machenden Angaben sind zusätzlich zu den Daten über den Strombedarf hinaus auch die anderen Energieträger, die für den Betrieb im Krisenfall notwendig sind, zu melden. Absatz 2 bestimmt die Erhebungsmerkmale, die nur für bestimmte Betriebe der Ernährungswirtschaft relevant sind. Die derzeitige Regelung hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt.
Dies soll durch die Neufassung der Verordnung beseitigt werden. Hierzu trägt auch die bereits erwähnte Orientierung an der branchenüblichen Systematik bei.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage sollen für Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren auch Angaben über die Backkapazität erfragt werden. Dies ist notwendig, um abschätzen zu können, ob der Ausfall bestimmter Produktionskapazitäten durch andere Betriebsstätten im Krisenfall kompensiert werden kann.
Angaben zu Betrieben nach Nummer 14 und 15 sind zur Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln in der arbeitsteiligen Wirtschaft unerlässlich. Informationen über die Distributionsleistung des Groß- und Einzelhandels, die Vulnerabilität der zentralen Distributionsstätten, die Ersatzmöglichkeiten bei Ausfall einzelner Standorte sowie die Reichweite der gelagerten Lebens- und Futtermittel im Vermarktungsbereich sind notwendig, um in möglichen Krisenfällen die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können.
Die Kenntnis der Lagerkapazität sowie der Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die für den Straßen gebundenen Transport und die Verteilung in die Verkaufsstätten genutzt werden erlaubt Einschätzungen zur Schlagkraft und der benötigten Technik und Infrastruktur zum Betrieb der Anlagen. Bei Sortier- und Verpackungsbetrieben, die die Vermarktung haushaltsüblicher Gebindegrößen ermöglichen, sind Kenntnisse über die Sortier- und Verpackungsleistung erforderlich. Kenntnisse über die Distributionsmöglichkeiten des Lebensmitteleinzelhandels und damit über die Infrastruktur der Verteilerzentren und -lager, Logistikzentren und -lager sowie damit beauftragter Logistikdienstleister sind eine Voraussetzung für die zuständigen Behörden, um in Krisensituationen bei Ausfall solcher Einrichtungen die Distributions- und Logistikkapazitäten noch funktionsfähiger Betriebsstätten optimal ausnutzen zu können. Neben den physischen Lager- und Umschlagkapazitäten sind dabei auch Kenntnisse über die Betriebsfähigkeit bei Strom- und/oder Ausfall von IT-Einrichtungen wichtige Parameter.
Die übrigen Erhebungsmerkmale entsprechen der bisher geltenden Rechtslage.
Gemäß Absatz 3 können die Länder Muster für einheitliche Erhebungsbögen bereithalten, die zu verwenden sind. Jeder Betrieb erhält einen so genannten Mantelbogen, in dem allgemeine Angaben zur Betriebsstätte abgefragt werden. Im Vergleich zur letzten Erhebung wurde die Zahl der darin gestellten Fragen reduziert, so dass dieser Bogen nur noch zwei statt bisher drei Seiten umfasst. Dies trägt zur Entlastung der Meldepflichtigen bei. Darüber hinaus erhält jeder Betrieb, wie bisher, einen für seine betriebliche Ausrichtung spezifischen Fragebogen, der in der Regel nur eine Seite umfasst. Ferner wird den Meldepflichtigen die Möglichkeit eröffnet die Angaben in elektronischer Form abzugeben.
Zu § 3
Absatz 1 bestimmt den Meldepflichtigen.
Nach Absatz 2 sind die Meldungen alle vier Jahre, beginnend im Jahr 2007, abzugeben. Die abzugebenden Meldungen beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr.
Zu §§ 4 und 5
Die Vorschriften entsprechen der geltenden Rechtslage.
Zu § 6
Die Vorschrift überträgt für die genannten Bereiche die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage werden diese Ermächtigungen weiter gefasst.
Zu §§ 7 und 8
Die Vorschriften entsprechen inhaltlich der geltenden Rechtslage.
Zu § 9
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Sie bestimmt ferner, dass die bisherige Meldeverordnung mit Inkrafttreten der neuen Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung außer Kraft tritt.