A
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsverzeichnis § 3a - neu -)
In Artikel 1 Nr. 1 ist im Inhaltsverzeichnis nach der Angabe "§ 3 Sonstige Messgeräte" die folgende Angabe einzufügen:
§ 3a Ausschankmaße
Begründung
Der § 3a fehlt im Inhaltsverzeichnis.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3a Abs. 2 - neu - EichO)
In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 3a dem bisherigen Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen und folgender Absatz anzufügen:
- (2) Bei der Verwendung und Bereithaltung für den Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 cl oder 0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4; oder 5 l zulässig.
Begründung:
Aus der Begründung der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Umsetzung der MID-Vorschriften für Ausschankmaße die bisher in Deutschland bestehenden festen Wertereihen hinfällig werden. (vgl. zu Nr. 18 der Begründung: "Anforderungen an Schankgefäße werden durch die Messgeräterichtlinie geregelt." und zu Nr. 24 "Anhang C, der die Anforderungen an Schankgefäße enthält, ist nunmehr durch die messgerätespezifische Anlage 2 ersetzt.").
Das heißt, künftig sind in Gaststätten Ausschankmaße in beliebigen Größen zulässig. Zum Beispiel kann das bisher zulässige Volumen von 0,2 l ohne weiteres durch Gläser mit einem Volumen von z. B. 0,18 l oder 0,16 l unterboten werden oder z. B. das 0,5 l Glas durch ein solches von 0,45 l. Rechtlich kann dies dann nicht mehr unterbunden werden. Wie im Bereich der so genannten Fertigpackungs-Mogelpackungen haben die Gastwirte damit ab 30. Oktober 2006 freie Hand, bei gleich bleibenden Preisen das Volumen der Gläser zu verringern und eine verschleierte Preiserhöhung durchzusetzen.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs sollte deshalb die bisherige Regelung der Wertereihen bei Ausschankmaßen weiterhin gelten. Da diese Regelung sich nur noch auf die Verwendung und nicht auf das Inverkehrbringen bezieht, steht sie nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der MID. Sie ist gleichermaßen für einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ( § 6 Abs. 1 EichO)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist die Angabe "§§ 1 bis 3 und 7i" durch die Angabe "§§ 1 bis 3 und 7h" zu ersetzen.
Begründung:
Die Bezugnahme in § 6 EichO soll sich ersichtlich auf die Aufzählung von Messgeräten in § 7h EichO erstrecken, nicht auf die Begriffsbestimmungen in § 7i EichO.
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 7f Abs. 1 Satz 2 EichO)
In Artikel 1 Nr. 6 ist in § 7f Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern "Die Maßnahmen sind" das Wort "vorrangig" einzufügen.
Begründung:
Während der Verwendung oder Bereithaltung können Maßnahmen kaum wirksam gegen den Hersteller gerichtet werden, was durch die vorgeschlagene Ergänzung verdeutlicht wird.
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 7f Abs. 2 Satz 1, 2 EichO)
In Artikel 1 Nr. 6 ist in § 7f Abs. 2 in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der redaktionellen Richtigstellung. Zutreffend ist ein Verweis auf Absatz 1.
6. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 7j Abs. 1 EichO)
In Artikel 1 Nr. 1 ist § 7j Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie
- 1. die unter dem Titel "Anforderungen" des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG genannten Bedingungen erfüllen,
- 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel "EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen,
- 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel "Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden und
- 4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind."
Begründung:
Das unrechtmäßige Inverkehrbringen von Messgeräten soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Dazu ist es erforderlich, in § 7j konkrete Gebote an den Normadressaten (denjenigen, der Messgeräte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt) zu richten. Diesem wird durch die neue Formulierung von § 7j Abs. 1 EichO Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung zur Vorlage ist damit nicht verbunden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 7k Abs. 1 EichO)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 7k Abs. 1 die Wörter "durch die benannte Stelle" zu streichen.
Begründung:
Bei der Übernahme in deutsches Recht ist auf eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Hersteller und benannter Stelle zu achten. Die Änderung trägt der Intention der Richtlinie in diesem Punkt nicht ausreichend Rechnung, wie sich am Beispiel der Module D und D1 zeigt. Nach diesen erfolgt die Konformitätsbewertung des Messgerätes im Rahmen des Produktionsprozesses, nachdem dessen Qualitätssicherung durch die benannte Stelle zertifiziert worden ist, allein durch den Hersteller. Nach der Verordnung wäre außerdem die benannte Stelle Adressat von Maßnahmen der Marktaufsicht und nicht der Hersteller, der das Konformitätsbewertungsverfahren ausgewählt hat.
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 7m Abs. 7 Satz 2 EichO)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 7m Abs. 7 Satz 2 nach dem Wort "entfernt" ein Komma zu setzen und die Wörter "entwertet oder unkenntlich gemacht" einzufügen.
Als Folge ist in Artikel 1 nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:
- 5a. In § 7d Abs. 6 Satz 2 sind nach dem Wort "entfernen" ein Komma zu setzen und die Wörter "zu entwerten oder unkenntlich zu machen" einzufügen.
Begründung:
Herstellung der Wortgleichheit des § 7m Abs. 7 EichO in Bezug auf die Veränderung der Kennzeichnung mit § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO; auch das CE-Zeichen darf bei der Nacheichung nicht entwertet oder unkenntlich gemacht werden. Um bei den nichtselbsttätigen Waagen in § 7d Abs. 6 EichO die bestehende Rechtslücke zu schließen, sind auch dort Entwerten oder Unkenntlichmachen nicht zulässig.
9. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 70 EichO):
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 70 wie folgt zu fassen:
§ 70 Überwachung der benannten Stellen
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht im Fall des § 7n Abs. 1 Nr. 3 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von der benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Es und seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
- (2) Benannte Stellen haben im Fall der Vergabe von Unteraufträgen bei der Konformitätsbewertung Nachweise zur Bewertung der technischen Befähigung des Unterauftragnehmers und der von ihm im Rahmen des Unterauftrags ausgeführten Arbeiten vorzuhalten und im Fall des
- 1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- 2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übergeben."
Als Folge ist in Artikel 1 Nr. 1 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 70 wie folgt zu fassen:
Überwachung der benannten Stellen
Begründung:
Nach § 3 Abs. 1a Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes kann auch die Überwachung von Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EichG dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen werden. Von dieser Ermächtigung wird bisher in der Vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung kein Gebrauch gemacht. Da eine Regelung der Überwachung der nach § 7n Abs. 1 Nr. 3 EichO anerkannten Stellen (benannte Stellen) notwendig ist, ist eine Ergänzung von § 70 EichO erforderlich. Die neue Formulierung des Absatzes 2 entspricht der Vorgabe in Artikel 12 der Europäischen Messgeräterichtlinie, wonach die Nachweise im Falle der Vergabe von Unteraufträgen der benennenden Stelle vorzulegen sind; dies ist im Falle der Stellen nach § 7n Abs. 1 Nr. 3 EichO das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Formulierung, wonach diese Unterlagen der zuständigen Behörde zu übergeben sind, trifft jedoch nur für den Fall der Länderstellen nach § 7n Abs. 1 Nr. 2 EichO zu. Der neue Absatz 2 steht damit in Übereinstimmung mit den Regelungen des § 7n Abs. 1 EichO.
10. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b1 - neu - (§ 74 Nr. 17e - neu - EichO)
In Artikel 1 Nr. 19 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe einzufügen:
- b1) Nach Nummer 17d wird folgende Nummer eingefügt:
17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
Begründung:
Nach der Verordnung wäre das unrechtmäßige Inverkehrbringen von Messgeräten nach der Richtlinie 2004/22/EG keine Ordnungswidrigkeit, während dies bei Waagen nach § 74 Nr. 17a EichO unverändert der Fall wäre. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser in der Wertung gleichen Verstöße sind nicht ersichtlich.
11. Zu Artikel 1 Nr. 20a - neu - ( § 79 EichO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:
- 20a. In § 79 sind nach den Wörtern "zur Änderung der" die Wörter "in § 29 Abs. 4 und" zu streichen.
Begründung
Der § 29 Abs. 4 EichO wurde durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c aufgehoben.
12. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 - neu - EichO)
In Artikel 1 Nr. 21 ist § 80 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" zu ersetzen.
- b) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz anzufügen:
(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 bekannt."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Im neuen § 80 Abs. 2 Satz 1 EichO wird der fehlerhafte Bezug geändert (die Bezeichnung "Satz 1" wird durch "Absatz 1" ersetzt).
Zu Buchstabe b:
Ziel der Änderung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzung der Gleichwertigkeit nach der Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt von dieser auch bekannt gemacht werden soll.
Das hat für die Beteiligten folgende Vorteile:
- - Der Hersteller/Bevollmächtigte/Einführer braucht die Bescheinigung bzw. den Prüfbericht der Bundesanstalt nicht an seine Kunden oder die zuständigen Behörden im Einzelnen zu versenden; er kann auf die Bekanntmachung verweisen.
- - Die zuständigen Behörden werden durch die Bekanntmachung informiert. Es entfallen somit einzelne Nachfragen der zuständigen Behörden (im Extremfall von jeder) beim Hersteller/Bevollmächtigten/Einführer oder auch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
- - Der Kunde kann möglicherweise zwischen mehreren bekannt gemachten, gleichwertigen Geräten auswählen.
Eine Entscheidung über die Aufhebung einer Entscheidung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in der gleichen Weise bekannt zu machen wie die Entscheidung selbst.
13. Zu Artikel 1 Nr. 28 (Anlage 6 Teil 2 Nr. 3.1 Satz 1 zu § 7k EichO)
In Artikel 1 Nr. 28 ist in Anlage 6 Teil 2 Nr. 3.1 der Satz 1 zu streichen.
Begründung:
Der Verbundzähler ist ein national geregeltes Messsystem. Er kann somit keine Kennzeichnung nach § 7m EichO erhalten. Regelungen zu dem beim Verbundzähler angebauten Nebenzähler, der ggf. den Regelungen der MID unterliegt, sind bereits in Anlage 6 Teil 2 Nr. 2.2.4. enthalten. Da aus dem ohnehin sachlich unzutreffenden Satz keine weitergehenden Regelungen hervorgehen, ist er zu streichen. Die Streichung wird ebenfalls seitens der PTB und des entsprechenden Fachausschusses befürwortet.
B
- 14. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.