924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 17a Absatz 1 Satz 3 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 12 ist dem § 17a Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben."
Begründung:
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen ihre Beratungsleistung gemäß § 34h Absatz 3 Satz 1 Gewerbeordnung grundsätzlich nur durch den Anleger vergüten lassen. Lediglich wenn weder das empfohlene Produkt selbst noch eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung erhältlich ist, dürfen die Berater Zuwendungen von Dritten annehmen, die in Zusammenhang mit der Beratung stehen. Diese Zuwendungen sind dem Anleger offenzulegen und an ihn auszukehren.
Die Offenlegung von Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung birgt die Gefahr, dass Berater Produkte empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung der Provision mit dem Beratungshonorar dieses Honorar dann günstiger erscheinen lässt. Damit nicht allein die Existenz bzw. die Höhe einer Zuwendung das Produkt für den Verbraucher besonders reizvoll erscheinen lässt, sollte der Honoraranlagenberater verpflichtet sein, zumindest darauf hinzuweisen, dass die betroffene Finanzanlage nicht schon deshalb ein "gutes" Produkt ist, weil dem Verbraucher eine Zuwendung zufließt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e - neu - (§ 22 Absatz 2 Nummer 7 - neu -)
In Artikel 1 ist der Nummer 15 folgender Buchstabe e anzufügen:
- 'e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat." '
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe c ist in § 22 Absatz 2 Nummer 5 das Wort "sowie" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
- 'd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 mit der Maßgabe, dass der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt wird.'
Begründung:
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen sich nach § 34h Absatz 3 Satz 1 GewO ihre Tätigkeit nur durch den Anleger vergüten lassen. Die Annahme und Weiterreichung von Zuwendungen ist nur in Ausnahmefällen zugelassen. Um eine effektive Überwachung der Erlaubnis- und Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, müssen die Aufzeichnungen des Gewerbetreibenden nach § 22 Absatz 2 FinVermV auch das Verhältnis der ausschließlich auf Honorarbasis durchgeführten Anlageberatungen zu denjenigen Beratungen, bei denen eine Zuwendung angenommen und weitergereicht wird, angeben. Übersteigt die Zahl der Anlageberatungen mit Annahme und Weiterreichung einer Zuwendung die Zahl der ausschließlich honorargestützten Beratungen, kann Anlass für eine behördliche Überprüfung bestehen. Zugleich sind die Zahlen notwendig, um die Effektivität der gesetzlichen Regelung in § 34h GewO evaluieren und etwaige Umgehungspraktiken sowie Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen zu können.
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a (§ 24 Absatz 1 Satz 4)
Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- 'a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe " § 34f Absatz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.'
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 16 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- 'b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " § 34f Absatz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.'
- b) Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:
- '17. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "entgegen" die Angabe " § 12a oder" eingefügt.'
Begründung:
Durch die geplante Neuregelung soll die Möglichkeit einer sogenannten Systemprüfung für solche Gewerbetreibende eingeführt werden, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind. Dabei wird die Prüfung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft ersetzt. Der einzelne Gewerbetreibende muss nur noch alle vier Jahre überprüft werden.
Hierdurch wird die Kontrolldichte bei Gewerbetreibenden, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, erheblich verringert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertriebsgesellschaft die Tätigkeit des Gewerbetreibenden im Einzelfall nicht im Blick hat. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass vier Jahre lang unentdeckt bleibt, dass der Einzelne seine Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und sonstigen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen würden Unregelmäßigkeiten hingegen spätestens nach einem Jahr bemerkt.
Darüber hinaus benachteiligt die sogenannte Systemprüfung eigenständige
Gewerbetreibende gegenüber denjenigen, die sich einer Vertriebsgesellschaft angeschlossen haben. Denn diese eigenständigen Gewerbetreibenden müssen jährlich auf ihre Kosten die Prüfung vornehmen lassen, dass sie ihre Verpflichtungen aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung eingehalten haben. Dies kann zum einen Druck auf selbstständige Gewerbetreibende ausüben, sich einer Vertriebsgesellschaft anzuschließen. Zum anderen schwächt es die gerade erst gesetzlich normierte Honoraranlagenberatung, da es für unabhängig beratende Honoraranlagenberater nur selten in Betracht kommen wird, sich einer Vertriebsgesellschaft - die in der Regel bevorzugt eine eingeschränkte Produktpalette vermitteln wollen wird - anzuschließen.
B
- 4. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.