Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(SEPA-Begleitgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2012 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einberufen wird, die vorgesehenen Gesetzesregelungen zur Risikotragfähigkeit der Lebensversicherungsunternehmen zu überarbeiten. Ziel ist es einerseits, die in der aktuellen Niedrigzinsphase entstehenden Belastungen der Unternehmen zu bewältigen, aber andererseits, diese Belastungen nicht einseitig auf die Versicherten abzuwälzen.

Für den Bundesrat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewertungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteiligung die einzigen Mittel sein sollen, um die aktuellen Probleme der Versicherer zu lösen.

Der Bundesrat erwartet, dass neben den Versicherungsnehmern, die sich vor dem Hintergrund der Kapitalmarktkrise nunmehr mit einer geringeren Beteiligung an den mit ihren Beiträgen geschaffenen Vermögenswerten zugunsten der langfristigen Finanzierbarkeit der Verträge begnügen müssten, auch die Unternehmen ihrerseits einen Beitrag leisten.

Begründung:

Sicherlich ist es eine Tatsache, dass die Versicherungsunternehmen im derzeitigen Kapitalmarktumfeld Probleme haben, die notwendigen Erträge zur Erfüllung ihrer langfristigen Garantien zu erwirtschaften. Das trifft aber auch auf die Versicherungsnehmer besonders massiv zu, denn deren Überschussbeteiligung geht spürbar zurück und wird auch in den kommenden Jahren voraussichtlich noch weiter absinken.

Wenn die Versicherungsnehmer nun auch noch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven verzichten müssen, geht die aktuelle Kapitalmarktsituation einseitig zu ihren Lasten, insbesondere auch zu Lasten langfristiger Vorsorgesparer, deren Verträge in naher Zukunft fällig werden.