Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 5a - neu - (§ 7 Absatz 7a ZerlG)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

"Artikel 5a
Änderung des Zerlegungsgesetzes

§ 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel.. des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Aufgrund von Verzögerungen bei der Programmierung können den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre ab 2012 derzeit noch nicht die Anschriften der Steuerpflichtigen aus der Datenbank nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung maschinell zugeordnet werden. Dadurch können den Statistischen Landesämtern der Wohnsitzländer die für die Zerlegung maßgebenden Daten nicht zugeleitet werden, wie es § 7 Absatz 3 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vorsieht.

Es hat sich inzwischen gezeigt, dass die derzeitige Regelung, nur für das Jahr 2015 die Zerlegung vorläufig mit den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen durchzuführen, nicht ausreicht. Aufgrund der Verzögerung sind entsprechende Regelungen für die Jahre 2016 und 2017 erforderlich. Danach sind zur Berechnung der vorläufigen Zerlegungsbeträge die für die Jahre 2011 und 2013 ermittelten Prozentsätze zugrunde zu legen. Dies regelt die vorliegende Neufassung.

Der neu gefasste § 7 Absatz 7a ZerlG tritt gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.

B