Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die bisherige Rechtsgrundlage der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung zum 30. Juni 2007 ausläuft und eine lückenlose Anschlussregelung notwendig ist.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Vom ....

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3681), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

In § 37 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe " § 20 Abs. 1 und 2," die Angabe " § 20a Abs. 1 bis 3," sowie nach der Angabe "in Verbindung mit § 21" ein Komma eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

Erster Teil: Allgemeines

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (1BvR 668/04) dargelegt, dass auch bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung erforderlich sind. Diesen Anforderungen wird mit den Änderungen der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung, § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes, Rechnung getragen.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überwachung des Wohnraums (vgl. Urteil vom 3. März 2004 1 BvR 2378/98) sind Anpassungen der Regelungen zu Eigensicherungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen erforderlich.

Am 15. Dezember 2005 trat die "Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden" in Kraft. Sie ist ab dem 15. Juni 2007 anwendbar und verdrängt, soweit ihr Anwendungsbereich reicht, die nationalen Regelungen des Zollverwaltungsgesetzes zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

In § 23a Abs. 4a des Zollfahndungsdienstgesetzes werden Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 ausgeführt, dass zwischen Eingriffen durch Ermittlungsmaßnahmen in Artikel 13 und solchen in Artikel 10 des Grundgesetzes zu differenzieren ist. Bei Eingriffen in Artikel 10 des Grundgesetzes sind geringere Anforderungen zu stellen als bei Eingriffen in Artikel 13. Dies hat zur Folge, dass bei Telekommunikations- und auch Postüberwachungen Regelungen getroffen werden müssen, um die Erhebung von Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, zu vermeiden. Soweit ausnahmsweise dennoch solche Daten erfasst werden, sind sie nicht verwertbar. § 23a Abs. 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes sieht deshalb eine gegenüber § 100c StPO abgestufte Regelung vor.

Das Zollfahndungsdienstgesetz ermöglicht dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern den Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen zum Zwecke der Eigensicherung, vgl. die bisherigen §§ 22, 32. Diese Regelungen werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Eigensicherungsmaßnahmen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Überwachung von Wohnraum (Urteil vom 3. März 2004 1 BvR 2378/98) angepasst.

Die nationalen Vorschriften zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs des Zollverwaltungsgesetzes werden an die "Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden" angepasst. Insbesondere wird der Zollverwaltung die Aufgabe der Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Union im Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes übertragen. Die Befugnisregelungen der VO(EG) Nr. 1889/2005 verweisen häufig auf nationale Bestimmungen. Mit den vorliegenden Änderungen des Zollverwaltungsgesetzes wird bestimmt, dass in diesen Fällen die Vorschriften über die Überwachungen des innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs gelten. Als verbindlichen Anmeldeform wird die Schriftform gewählt und bestimmt, dass die Anmeldeformalitäten im Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausreise unter Beachtung der Vorschriften über den Zollstraßenzwang und der Gestellung (§§ 2, 4 Zollverwaltungsgesetz) zu erfüllen sind. Des Weiteren wird ein Sanktionsregime zur Ahndung von Verstößen gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1889/2005 geschaffen.

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Nr. 5 des Grundgesetzes.

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Die Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes, des Zollverwaltungsgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes werden keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene schriftliche Anmeldung von Bargeldbeträgen über € 10.000,- und die Speicherung der zugehörigen Daten nach Art. 5 der Verordnung betreffen Frauen wie Männer unmittelbar. Die Maßnahmen haben jedoch gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert, soweit nicht die Beibehaltung legal definierter Begriffe (vgl. § 110a StPO: "Verdeckter Ermittler", § 19 BDSG: "der Betroffene") erforderlich ist.

Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG))

Zu Nummer 1

Das Inhaltsverzeichnis wird an die nachfolgenden Änderungen redaktionell angepasst.

Zu Nummer 2 und 3

Das Zollkriminalamt hat nach § 3 Abs. 5 ZFdG die Zentralstellenaufgabe, andere Dienststellen der Zollverwaltung im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungen, aus23 genommen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, zu unterstützen.

Als eine solche Unterstützungshandlung leistet das Zollkriminalamt insbesondere Sicherungsmaßnahmen durch die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) bei Durchsuchungen auf Grundlage der Strafprozessordnung.

Im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen können jedoch Fallkonstellationen eintreten, bei denen Handlungen erforderlich werden, die nicht durch die Vorschriften der Strafprozessordnung abgedeckt werden, z.B. das Einschreiten gegen Störer (zur Gefahrenabwehr). Die Abwehr dieser Gefahren obliegt dem ZKA gemäß § 5 Abs. 1 nur in den in § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie 23 Abs. 1 geregelten Fällen. Diese Regelungen nehmen die Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausdrücklich aus.

Sollte daher in einem Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine FKS-Dienststelle das Zollkriminalamt im Rahmen einer Durchsuchung um Absicherung der eingesetzten FKS-Beamten bitten und die Gefährdung hierbei für die FKS-Beamten nicht von dem in dem betreffenden Strafverfahren Beschuldigten, sondern von einer im Strafverfahren nicht beteiligten Person ausgehen, so müsste das Zollkriminalamt nach der derzeitigen Regelung diese Anforderung wegen der insoweit lückenhaften Ermächtigungsgrundlage ablehnen. Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch dazu, dass die Spezialeinheiten des Zollkriminalamtes gerade für solche Maßnahmen ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Rechtsvorschrift der Strafprozessordnung, im vorliegenden Beispiel § 105 StPO, greift bei dem hier fraglichen Gefährderkreis (keine Verfahrensbeteiligten) nicht.

Wie § 3 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 ZFdG zu erkennen gibt, ist es aber gerade die Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Zollkriminalamt mit der Bereitstellung von Spezialeinheiten für alle ermittlungsführenden Behörden der Zollverwaltung zu beauftragen.

Die bestehende Regelung zur Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 1 ist daher verfehlt und wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 4

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 ZFdG kann das Zollkriminalamt die in § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen; dies schließt die Erhebung personenbezogener Daten ein. Für die sich anschließende Speicherung bedarf es einer zusätzlichen Befugnisnorm, die durch § 8 Abs. 6 Nr. 3 nunmehr geschaffen wird.

Zu Nummer 5

§ 15 regelt die Befugnis des Zollkriminalamtes zur Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben. Der Verweis auf § 8 Abs. 6, der die datenschutzrechtliche Befugnisnorm für das Zollkriminalamt zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wurden, regelt, verweist jedoch nur auf die Aufgabenstellung des Zollkriminalamts als Zentralstelle. Durch die Änderung wird die in § 8 Abs. 6 enthaltene Befugnis nunmehr auf die Aufgabenstellung des § 4 Abs. 1 Satz 2 erweitert und damit die Regelungslücke geschlossen.

Zu Nummer 6

Nach der bisherigen Regelung standen dem Zollkriminalamt und seinen Beamten die Befugnisse der Zollfahndungsämter nur bei eigenen Ermittlungen nach § 4 zu. Diese Einschränkung erwies sich in der Praxis als problematisch. Sobald das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Zentralstellen- und Unterstützungsaufgaben insbesondere die Zollfahndungsämter bei deren Ermittlungen unterstützte, standen ihm diese Befugnisse mangels Durchführung eigener Ermittlungen nicht mehr zu. Das betrifft insbesondere Verdeckte Ermittler, Spezialeinheiten, Sachverständige bei TKÜ- und ITK-Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 100a StPO. Maßnahmen, zu deren Durchführung die Polizeibeamteneigenschaft und/oder die Eigenschaft einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft erforderlich sind, können von diesen Kräften auf Basis der bestehenden Rechtslage nicht durchgeführt werden. Als Übergangslösung werden die Beamten an das jeweilige Zollfahndungsamt kurzfristig abgeordnet. Die Regelung des damaligen § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes wird wörtlich übernommen.

Der ergänzende Halbsatz dient der Klarstellung.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Die Bestimmungen zu Kontakt- und Begleitpersonen werden neu gefasst.

Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass die Definition der Kontakt- und Begleitperson klar erkennen lassen müsse, welche Personen hiervon erfasst sein sollen. In seiner Entscheidung vom 25. April 2001 (1 BvR 1104/92) Rdnr. 54 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Begriff Kontakt- und Begleitpersonen restriktiv auszulegen ist. Vorausgesetzt werden konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug, insbesondere für eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der zu verhindernden Straftaten. Durch die Qualifizierung der Beziehung zur Hauptperson wird dem Rechnung getragen. Flüchtige Kontakte werden somit ausgeschlossen.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Rechtstatsächliche Erkenntnisse haben gezeigt, dass die Dauer der Maßnahmen in Fällen, in denen eine Verlängerung nicht erforderlich ist, üblicherweise eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreitet. Die Frist wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 7 Buchstabe c

Die bisherige Verwendungsregelung wird um eine Kennzeichnungspflicht der aus den Maßnahmen resultierenden personenbezogenen Daten ergänzt. Diese Kennzeichnungspflicht ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 360; 109, 279, 374, 379ff.) für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Datenverwendung erforderlich.

Zu Nummer 8 Buchstaben a und b

Die Ausführungen zu Nummer 7 Buchstaben a und c gelten entsprechend.

Zu Nummer 9 Buchstaben a bis c

Die Ausführungen zu Nummer 7 Buchstaben a, b, und c gelten entsprechend.

Zu Nummer 10 Buchstaben a und b

Die Ausführungen zu Nummer 7 Buchstaben a und c gelten entsprechend.

Zu Nummer 11 und 12

Die Befugnisse des Zollkriminalamtes zur Eigensicherung nach § 22 umfassen derzeit auch das Abhören und Aufzeichnen von Vorgängen innerhalb von Wohnungen durch Maßnahmen der optischen und akustischen Wohnraumüberwachung. Diese Regelungen bedürfen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung in der Strafprozessordnung (BVerfGE 109, 279 f.) der Ergänzung im Hinblick auf den Kernbereichsschutz. Dies wird durch einen neuen § 22a, der die Wohnraumüberwachung zur Eigensicherung gesondert regelt umgesetzt. § 22 bezieht sich somit nur noch auf die Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen.

Eigensicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich dem Schutz der durch das Zollkriminalamt eingesetzten Personen. Sie stellen keine eigenständige Ermittlungsmaßnahme dar. Die Notwendigkeit der Eigensicherung besteht unabhängig von der repressiven oder präventiven Tätigkeit der eingesetzten Personen.

Deshalb wird die Vorschrift auch auf die Fälle, in denen die Personen zur Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten eingesetzt werden, erweitert, da diese Aufgaben dem Zollkriminalamt sowohl als Zentralstellenaufgabe (§ 3) als auch als eigene Aufgabe (§ 4) obliegen.

Zur Erläuterung der Aufgabe "Aufdeckung unbekannter Straftaten":

Bei der Aufdeckung unbekannter (bereits begangener) Straftaten handelt es sich um Initiativermittlungen im vorstrafprozessualen Bereich, die aus den Erkenntnissen der zollamtlichen Überwachung, Marktbeobachtung, Außenwirtschaftsüberwachung usw. resultieren und die dem Institut der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle in § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO nachempfunden sind. Sie sind erforderlich, weil es im Bereich der Zollkriminalität keine Schädigung individueller Rechtsgüter und somit kein Anzeigeverhalten Geschädigter gibt.

Es handelt sich mangels Anfangsverdacht noch nicht um Strafverfolgung und im Hinblick auf die bereits verwirklichte Straftat auch nicht um deren Verhütung.

Daneben wurden Kennzeichnungspflichten aufgenommen. Die Ausführungen zu Nummer 7 Buchstabe c gelten entsprechend.

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

§ 22a regelt den Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen für Zwecke der Eigensicherung der vom Zollkriminalamt eingesetzten Personen. Dies erstreckt sich sowohl auf Beamte des Zollkriminalamts als auch auf eingesetzte Vertrauenspersonen.

So können beispielsweise Ermittlungsbeamte des Zollkriminalamtes bei der Vorabklärung von Treffpunkten, beim Zugriff auf gewaltbereite bewaffnete Täter oder beim Einsatz als nicht offen ermittelnde Beamte, Scheinkäufer oder Verdeckte Ermittler jederzeit in gefährliche Situationen geraten. Im Hinblick auf diese Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der eingesetzten Beamten, die Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch den Dienstherrn haben, ist es gerade innerhalb von Wohnungen oftmals unerlässlich frühzeitig Schutzmaßnahmen, auch mittels audiovisueller technischer Mittel wie Minimikrophonen, Personenschutzsendern, Minikameras oder speziell hergerichteten Mobiltelefonen, zu treffen. Zwingend notwendig ist der Einsatz insbesondere dann, wenn der Beamte aufgrund einer konkret zu erwartenden Ermittlungssituation auf anderweitige Hilfe nicht rechnen und sich selbst einer Notsituation nicht mit Aussicht auf Erfolg entziehen kann.

Zu Absatz 2

Das Abhören im Rahmen der Eigensicherungsmaßnahme dient ausschließlich dem Schutz der eingesetzten Personen und soll die Möglichkeit einer umgehenden Reaktion von außen ("Rettungsversuch") eröffnen. Es handelt sich damit im Unterschied zu einer akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO nicht um ein Ermittlungsinstrument.

Wesentlich erscheint zunächst, dass beim Einsatz verdeckter Ermittler in Wohnungen der eingesetzte Polizeibeamte erheblichen Einfluss auf den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs nehmen kann und nehmen wird. So ist im Regelfall davon auszugehen, dass in derartigen Gesprächen nicht der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen wird. Daher erscheint es vertretbar, bei der Anordnung der Wohnraumüberwachung zur Eigensicherung des verdeckten Ermittlers von einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage von ermittelten Tatsachen über die näheren Umstände der zu betretenden Wohnung abzusehen.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass die Maßnahme zu unterbrechen ist, wenn in der Wohnung Kernbereichsinhalte betroffen sind. Mit dem Zusatz "sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist" wird verdeutlicht, dass die Unterbrechung situationsangepasst und situationsangemessen erfolgen soll. Dabei ist auch zu beachten, dass der verdeckte Ermittler keine Gefährdung seiner Legende eingehen muss. Während eines etwaigen Rückzugs des verdeckten Ermittlers sind daher weiterhin Aufzeichnungen über die Vorgänge in der Wohnung zulässig. Satz 2 ordnet allerdings an, dass Aufzeichnungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen unverzüglich zu löschen sind. Was zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählt ist in enger Auslegung unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Wohnraumüberwachungsentscheidung vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 - zu ermitteln. Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist letztlich nicht abschließend definierbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedenfalls Äußerungen mit konkretem Bezug zu bevorstehenden oder bereits begangenen Straftaten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Dies kann Gespräche mit Bezug zur Legende eines Verdeckten Ermittlers einschließen, da mit einer Überprüfung und der damit verbundenen Gefahr der Enttarnung des Verdeckten Ermittlers für diesen eine Gefährdung von Leib und Leben einhergehen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten zweckändernd zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung nur nach richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwendet werden dürfen. Absatz 3 ist damit Ausfüllungsregelung zu Art. 13 Abs. 5 GG. Nicht von Absatz 3 erfasst werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Diese unterliegen nach Absatz 2 einem absoluten Verwertungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Sie stehen also für eine Verwendung zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung.

Zu Absatz 4

vgl. Ausführungen zu Nummer 7 c.

Zu Nummer 13 Buchstabe a (aa und bb)

Die von § 23a Abs. 3 Nr. 1 ZFdG erfassten "Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie" sind in der üblichen Terminologie des Außenwirtschaftsrechts gelistete und damit ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter. Aus außenpolitischer Sicht ist eine möglichst effektive Exportkontrolle in Fällen wünschenswert, in denen wegen möglicher Beiträge nichtgelisteter Güter zu konventionellen Rüstungsprogrammen in Embargoländern oder Ländern der Liste K außenpolitischer Schaden durch illegale Ausfuhren aus Deutschland zu befürchten ist.

Deshalb ist Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO, der die Genehmigungspflicht nicht gelisteter Güter, die in einem Embargoland für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können, regelt, in den Anwendungsbereich aufzunehmen.

Dass dies durchaus Absicht des Gesetzgebers war, wird durch die bereits in § 23a Abs. 3 ZFdG enthaltene Bezugnahme auf § 5c der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) deutlich.

Zu Nummer 13 Buchstabe a (cc)

Die Möglichkeit zur Durchführung einer Überwachungsmaßnahme muss in den Fällen gegeben sein, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, indem sie die Ausfuhr von zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von ABC-Waffen oder Trägerraketen geeigneten oder bestimmten Gütern vorbereiten. Die restriktive Exportkontrollpolitik der Bundesregierung ist auf jegliche Verhinderung derartiger Lieferungen ausgerichtet.

Die Einschränkung auf wesentliche Beiträge läuft diesen Grundsätzen zuwider.

Die Eingriffsschwelle "erhebliche Beiträge" schließt zum Einen ein Eingreifen bei Bagatellbeiträgen aus eröffnet dem Zollkriminalamt jedoch einen angemessenen Ermessensspielraum zum Schutz der gefährdeten Rechtsgüter.

Zu Nummer 13 Buchstabe a (dd und ee)

§ 23a Abs. 3 ZFdG findet u.a. dann Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Entscheidung nach § 5d AWV die Ausfuhr bestimmter Güter vorbereiten. In der Folge beziehen sich die Nummern 1 bis 3 in § 23a Abs. 3 ZFdG indes nicht auf die Tatbestände des § 5d AWV, der Beschränkungsmaßnahmen im Hinblick auf die Lieferung ziviler Kerntechnik in bestimmte Länder beinhaltet. Insofern ist eine Ergänzung notwendig.

Zu Nummer 13 Buchstabe b

§ 23a Abs. 4 Satz 3 ZFdG wird im Hinblick auf die Neuregelung in § 23a Abs. 5 ZFdG-E gestrichen.

Zu Nummer 13 Buchstabe c

Die Vorschrift stellt klar, dass durch Überwachungsmaßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ZFdG nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werden darf.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach, insbesondere in seinen Entscheidungen zur akustischen Wohnraumüberwachung vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99) und zur vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04), die Bedeutung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung hervorgehoben. Für den Bereich der präventiven Telekommunikationsüberwachung durch das Zollkriminalamt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. März 2004 (1 BvF 3/92) klargestellt, dass die Grundsätze des Urteils vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung bei einer Neuregelung der präventiven Überwachung im Außenwirtschaftsbereich zu berücksichtigen sind.

Anders als beim Kernbereichsschutz bei Eingriffen in Artikel 13 GG erscheint eine besondere Regelung, die die zuständige Behörde verpflichten würde, prognostisch eine mögliche Kernbereichsrelevanz der Gespräche vor der Beantragung, Anordnung und Durchführung der Maßnahme im Sinne präventiven Rechtsschutzes zu prüfen bei der Telekommunikationsüberwachung nicht erforderlich und wäre auch nicht praktikabel. Bei der Nutzung eines Mediums, das auf die Entfernung der Kommunizierenden voneinander angelegt ist und typischerweise nicht in vergleichbarer Weise wie bei der Nutzung einer Wohnung den Rahmen für den Austausch höchstpersönlicher Informationen bietet, dessen Nutzung nicht nur die Inanspruchnahme der Dienste Dritter - Diensteanbieter - erfordert, sondern auch im Bereich des Mobilfunks vielfach in der Öffentlichkeit stattfindet, besteht in ungleich geringerem Maße als bei der akustischen Wohnraumüberwachung, durch die unmittelbar in den "letzten Rückzugsbereich" (BVerfGE 109, 279, 314) des Bürgers eingegriffen wird, die Gefahr der Erfassung von Gesprächen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen und daher am unantastbaren Schutz der Menschenwürde des Betroffenen teilhaben. Ein vorbeugender Schutz für jegliche denkbare Gefährdung dieses Kernbereichs durch eine Telekommunikationsüberwachung wäre auch praktisch nicht umsetzbar, da sich - worauf auch das Bundesverfassungsgericht hinweist (BVerfG 1 BvR 668/04, Absatz-Nr. 164, NJW 2005, 2603, 2612) - Anhaltspunkte für die Kernbereichsrelevanz eines Gesprächs in aller Regel erst aus dem Gespräch selbst ergeben. Absatz 4a Satz 1 legt fest, dass durch Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werden darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus diesem Kernbereich erlangt würden. Soweit dies erkennbar ist, hat die Überwachung zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Telekommunikationsüberwachung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - grundsätzlich zulässig und hat nur dann zu unterblieben, wenn die anhand vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte zu erstellende Prognose ergibt, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu erwarten sind. Für die Erstellung dieser Prognose brauchen - anders als bei Eingriffen in Art. 13 GG - keine besonderen vorausgehenden Ermittlungen getätigt zu werden.

Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts hat bereits die Maßnahme zu unterbleiben, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird.

Dem trägt das Erhebungsverbot in Absatz 4a Satz 1 Rechnung. Bei einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme ist - worauf auch das Bundesverfassungsgericht hinweist - kaum je vorhersehbar und auszuschließen, dass keine kernbereichsrelevanten Inhalte anfallen. Soll etwa ein privater Anschluss abgehört werden, so wird sich regelmäßig nicht ausschließen lassen, dass private Gespräche - bis hin zum Austausch intimster Kommunikationsinhalte - erfasst würden. Aber auch von primär geschäftlich oder dienstlich genutzten Festnetzanschlüssen werden erfahrungsgemäß auch private Gespräche geführt, die kernbereichsrelevante Inhalte aufweisen können. Die Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte lässt sich damit - wie auch das Bundesverfassungsgericht ausführt - bei einer Telekommunikationsüberwachung regelmäßig nicht ausschließen.

Theoretisch könnte die Erfassung kernbereichsrelevanter Kommunikation bei einer Telekommunikationsüberwachung allerdings durch ein Mithören in Echtzeit weitgehend abgewendet werden. Sobald ein zu überwachendes Gespräch kernbereichsrelevant wird wäre das Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation zu unterbrechen oder gar endgültig zu beenden. Ein solches Vorgehen ist indessen weder praktisch durchführbar noch mit vertretbarem - auch zusätzlichem - personellen und sonstigen Aufwand zu leisten. Auch soweit die überwachte Telekommunikation in fremden zum Teil nicht ohne weiteres identifizierbaren Sprachen und Dialekten oder darüber hinaus unter Benutzung von Geheimcodes geführt wird, könnte selbst bei ständigem parallelem Mithören durch einen Dolmetscher nicht gewährleistet werden, dass der Inhalt der Gespräche sofort zutreffend erfasst und übersetzt wird. Oftmals ist hierfür vielmehr das wiederholte Abspielen und Anhören der aufgezeichneten Kommunikation unabdingbar. Hinzu kommt, dass Betroffene mitunter eine Vielzahl von Telekommunikationsmitteln besitzen und teilweise parallel nutzen, etwa telefonische Absprachen über die parallel im Internet vorzunehmenden Aktivitäten treffen (während vielleicht auch noch parallel ein Telefax eingeht). Die in der Praxis zur Erfassung aller ermittlungsrelevanten Kommunikation regelmäßig notwendige Rundumdie-Uhr-Überwachung könnte bei dem Erfordernis eines Mithörens in Echtzeit selbst bei einer deutlichen Aufstockung der Personalkapazitäten nicht geleistet werden.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat - wohl eingedenk dieser tatsächlichen Gegebenheiten - kein Mithören in Echtzeit bei der Telekommunikationsüberwachung gefordert sondern ausgeführt, dass insoweit nicht dieselben strengen Maßstäbe wie bei einer akustischen Wohnraumüberwachung anzulegen sind, die zudem ebenfalls nicht stets ein Mithören in Echtzeit erfordert.

Die Regelung in Absatz 4a trägt diesen Erkenntnissen Rechnung. Einerseits trifft sie zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bereits auf der Anordnungsebene ein Erhebungsverbot für den Fall, dass von vornherein allein - ohnehin nicht verwertbare (vgl. Absatz 4a Satz 2) - Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu erwarten sind. Andererseits begrenzt sie dieses Erhebungsverbot auf Fallgestaltungen, in denen die Maßnahme allein - d. h. ausschließlich - Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erwarten lässt. Die Regelung ermöglicht damit auch weiterhin eine zur Verhütung der Straftaten nach § 23a Abs. 1 ZFdG notwendige effektive Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen.

Sollte es dennoch zu ihrer Erhebung gekommen sein, dürfen nach Satz 2 durch einen solchen Eingriff erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden, da durch eine derartige Verwertung der unzulässige Eingriff in den Kernbereich noch vertieft würde.

Aus diesem Verwertungsverbot kann sich in besonderen Einzelfällen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung ergeben, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu unterbrechen. Wird etwa - wozu die Regelungen des Absatzes 4a nicht verpflichten - im Zuge einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme eine Telekommunikation ausnahmsweise in Echtzeit ("live") mitgehört und dabei erkannt, dass kernbereichsrelevante Inhalte Gegenstand der Kommunikation sind, so ist deren weitere Erhebung schon deshalb unzulässig weil sie in Ansehung des Verwertungsverbotes in Satz 2 nicht geeignet ist die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu fördern. In solchen Ausnahmefallgestaltungen ist die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation daher vorübergehend zu unterbrechen.

Mit dem Verwertungsverbot korrespondiert die in Satz 3 normierte Pflicht des Zollkriminalamts, durch einen Eingriff in den Kernbereich ausnahmsweise erlangte Erkenntnisse unverzüglich zu löschen.

Um die Erlangung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gegen den Eingriff zu sichern, ist die Tatsache der Erhebung und Löschung solcher Daten zu dokumentieren.

Von einer gesetzlichen Definierung des Begriffs "Kernbereich" sieht der vorliegende Entwurf ab. Was zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählt, ist in enger Auslegung unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Wohnraumüberwachungsentscheidung vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 - zu ermitteln. Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist letztlich nicht abschließend definierbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedenfalls Äußerungen mit konkretem Bezug zu bevorstehenden oder bereits begangenen Straftaten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

Zu Nummer 13 Buchstaben d und e

Die Vorschrift zum Schutz der Interessen von Zeugnisverweigerungsberechtigten wird neu gefasst.

Absatz 5 Satz 1 begründet - flankiert durch Löschungs- und Dokumentationspflichten - ein Erhebungs- und Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die vom Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, Verteidiger und Abgeordneten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO) umfasst sind. Der damit einhergehende Schutz der Kommunikation mit diesen Berufsgeheimnisträgern ist - vorbehaltlich der Verstrickungsregelung in Absatz 5a - absolut ausgestaltet, hängt mithin nicht von Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ab. Die Kommunikation mit einem Verteidiger, einem Seelsorger oder einem Abgeordneten darf damit, soweit die Genannten im Wirkungsbereich ihres jeweiligen Zeugnisverweigerungsrechtes tätig werden, durch Überwachungsmaßnahmen gleich welcher Art nicht beeinträchtigt werden. Dieser absolute Schutz ist verfassungsrechtlich geboten.

Satz 1 regelt daher, dass Maßnahmen nach Absatz 1,3 oder 4 unzulässig sind, wenn sie sich gegen einen Verteidiger, Geistlichen oder Abgeordneten richten und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Maßnahmen, die sich gegen andere Personen - etwa einen Beschuldigten oder einen Dritten - richten, bleiben dagegen zulässig, und zwar auch dann wenn nicht ausgeschlossen werden kann oder gar zu erwarten ist, dass möglicherweise auch die Kommunikation mit den vorgenannten Berufsgeheimnisträgern über vom Zeugnisverweigerungsrecht umfasste Inhalte betroffen sein wird.

Der letztgenannten Konstellation einer zufälligen Betroffenheit auch des Berufsgeheimnisträgers begegnet die Neuregelung durch das in Satz 5 enthaltene Verbot der Verwertung von Erkenntnissen, die - nicht zielgerichtet - von dem Berufsgeheimnisträger erlangt wurden und über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte. Aus diesem Verwertungsverbot kann sich in besonderen Einzelfällen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung ergeben, die Maßnahme gegen einen Dritten zu unterbrechen, so wenn es sich etwa um eine ausnahmsweise in Echtzeit erfolgende Telekommunikationsüberwachung handelt und dabei ein Gespräch z.B. als Verteidigergespräch erkannt wird. In diesem Fall dürfen keine Erkenntnisse erhoben werden, die nach dem in Satz 2 enthaltenen Verwertungsverbot nicht verwertet werden dürfen. Nach Satz 2 dürfen Erkenntnisse, die bei einem in Satz 1 genannten Berufsgeheimnisträger erlangt wurden und über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation mit den genannten Berufsgeheimnisträgern im Rahmen der ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechte. Zugleich sichert es die Einhaltung des Erhebungsverbots nach Satz 1.

Das Verwertungsverbot nach Satz 2 wird flankiert durch die in Satz 3 enthaltene Verpflichtung, durch einen unzulässigen Eingriff erlangte Erkenntnisse unverzüglich zu löschen. Damit wird einer etwaigen Perpetuierung der Verletzung des Erhebungsverbots nach Satz 1 vorgebeugt und die Einhaltung des Verwertungsverbots nach Satz 2 abgesichert.

Nach Satz 4 ist die Tatsache der Erlangung unter das Erhebungsverbot nach Satz 1 fallender Erkenntnisse sowie die Löschung dieser Erkenntnisse in geeigneter Form zu dokumentieren. Dies sichert zum einen die Einhaltung der Löschungspflicht, dient aber vor allem der späteren Nachvollziehbarkeit im Rahmen etwaiger Rechtsschutzbegehren der betroffenen Personen.

Absatz 5 Satz 6 enthält ein relatives, an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientiertes Erhebungs- und Verwertungsverbot, das im Einzelfall bei den von Absatz 5 Satz 1 nicht erfassten Berufsgeheimnisträgern, denen das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt zum Tragen kommen kann. Erfasst sind nach Satz 6 namentlich die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b StPO genannten Beratungs- und Heilberufe sowie die von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO in Bezug genommenen Medienmitarbeiter.

Im Rahmen der von Satz 6 geforderten Abwägung ist das primär öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr mit dem öffentlichen Interesse an den durch die zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wahrgenommenen Aufgaben und dem individuellen Interesse an der Geheimhaltung der einem Berufsgeheimnisträger anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen abzuwägen.

Je nach dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann die im konkreten Fall in Aussicht genommene Maßnahme in vollem Umfang zulässig sein oder aber - soweit die Verhältnismäßigkeit teilweise oder ganz nicht gegeben wäre - sich die Notwendigkeit einer Beschränkung oder Unterlassung der Maßnahme ergeben. Letzteres stellt Satz 7 ausdrücklich klar.

Absatz 5a beinhaltet neben der Verstrickungsregelung Ausnahmen vom Verwertungsverbot nach Absatz 5 Satz 3, wenn die Verwendung der Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Eine Verwendung der Daten zur Gefahrenabwehr ist in Anlehnung an die Vorschrift des § 100d Abs. 6 Nr. 2 StPO nicht von vornherein auszuschließen da bei erheblichen Gefahren die erlangten personenbezogenen Daten zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig sein muss. Die Möglichkeit einer Verwendung der erlangten Daten ist mithin von den Umständen der konkreten Gefahrensituation abhängig. Nicht von Absatz 5a erfasst werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Diese unterliegen nach § 23a Abs. 4a einem absoluten Verwertungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Sie stehen also für eine Verwendung zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung. Soweit in einer Telekommunikation mit Kernbereichsinhalten sonstige, nicht dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Inhalte enthalten sind, z.B. der Hinweis auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt explodierende Bombe, können sie zur Gefahrenabwehr herangezogen werden.

Zu Nummer 14

Die bisher ggf. missverständliche Formulierung wird mit der Änderung klargestellt.

Die Neuregelung entspricht der bisherigen Rechtslage, dass das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat, eine angeordnete Maßnahme insgesamt zweimal bis zu jeweils drei Monaten und damit auf eine Gesamtdauer von neun Monaten verlängern darf. Ab der dritten Verlängerung sowie über alle weiteren Verlängerungen entscheidet das Oberlandesgericht.

Zu Nummer 15 Buchstabe a

Durch wen eine juristische Person vertreten wird und welche rechtliche Folge das Vertretungsverhältnis hat, ist in den jeweiligen - die Rechtsverhältnisse juristischer Personen regelnden - Gesetzen enthalten. Die Regelung ist überflüssig und wird daher gestrichen.

Zu Nummer 15 Buchstabe b

Die Vorschrift über den Zeitpunkt der Benachrichtigung von Betroffenen wird angepasst.

Im Grundsatz bleibt es beim Erfordernis einer gerichtlichen Zustimmung durch das Landgericht, wenn die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme erfolgt ist und weiter zurückgestellt werden soll. Ist die Benachrichtigung auch nach sechs weiteren Monaten nicht erfolgt, hat das Zollkriminalamt - vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung - erneut die Zustimmung des Landgerichts für eine weitere Zurückstellung einzuholen. Das Zollkriminalamt unterrichtet das Landgericht in beiden Fällen über die Gründe, denen zufolge eine Benachrichtigung der von einer Überwachungsmaßnahme betroffenen Personen nach Ansicht des Zollkriminalamts entweder zurückgestellt werden sollte oder auf Dauer unterbleiben kann. Um nur ein einziges Gericht mit der Entscheidung im Hinblick auf einen konkreten zusammenhängenden Lebenssachverhalt zu befassen, entscheidet das Landgericht insoweit nicht nur über Zurückstellungen, sondern grundsätzlich auch darüber, ob eine Benachrichtigung auf Dauer unterbleiben kann.

Erst wenn der Fall eingetreten ist, dass die Benachrichtigung über 18 Monate nach Beginn der Maßnahme hinaus zurückgestellt werden soll, entscheidet das Oberlandesgericht über weitere Zurückstellungen sowie darüber, ob eine Benachrichtigung auf Dauer unterbleiben kann.

Zu Nummer 16

Mit dem § 23g wird zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 23a ZFdG eine mit den §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung vergleichbare Regelung in das Zollfahndungsdienstgesetz eingefügt. Die Regelung dient im Wesentlichen dem Zweck, die Überwachung der Telekommunikation nach § 23a ZFdG, die einen umfassenden Eingriff in das Grundrecht nach Art. 10 des Grundgesetzes ermöglicht, auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Durch die Befugnis, Verkehrsdaten möglicher Betroffener zu erheben, kann zur Vorbereitung von Maßnahmen klarer und eindeutiger festgelegt werden, welche Telekommunikationsanschlüsse in eine Maßnahme nach § 23a ZFdG einbezogen werden müssen. Durch eine derartige Maßnahme lässt es sich frühzeitig verhindern, dass Privatanschlüsse in eine Überwachungsmaßnahme einbezogen werden, obwohl über diese Anschlüsse keine relevanten Gespräche geführt werden.

Daneben wird klargestellt, dass neben den sonstigen Verkehrsdaten auch Standortdaten in Echtzeit erhoben werden dürfen.

Zu Nummer 17 Buchstabe a

Mit § 26 Abs. 2 wird eine Regelung zur Inanspruchnahme von Verantwortlichen und Nichtverantwortlichen in das Zollfahndungsdienstgesetz aufgenommen. Dies gewährleistet eine klare Regelung der Voraussetzungen, unter denen jemand behördlichen Geboten und Verboten der Gefahrenabwehr unterworfen werden darf und entspricht damit den rechtlichen Grundlagen anderer Behörden im Gefahrenabwehrrecht.

Eine solche Regelung ist für die Tätigkeit des Zollfahndungsdienstes erforderlich, weil dieser im Rahmen seiner Tätigkeit mit Sachverhalten konfrontiert wird, in denen der Verhaltensverantwortliche nicht zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr in Anspruch genommen werden kann.

Eine solche Konstellation liegt z.B. häufig im Warenversand vor, bei dem der Ausführer unmittelbar vor der Ausfuhr nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Ware ist. Gerade bei erkennbaren Bemühungen der Ausfuhr nicht zur Ausfuhr zugelassener Waren muss der Zollfahndungsdienst auf den Spediteur, den Lageristen oder den sonstigen Gewahrsamsinhaber zurückgreifen können. Ähnliches gilt bei Bemühungen des Zollfahndungsdienstes zur gefahrenabwehrenden Sachverhaltsaufklärung in Verbrauchssteuerfällen, die z.B. das Betreten von Lagerräumen erfordern.

Um eine effektive Gefahrenabwehr auch in solchen Fällen gewährleisten zu können, in denen weder ein Verhaltens- noch ein Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden kann, ist daneben, entsprechend der Regelungen in anderen Gefahrenabwehrgesetzen, eine Festlegung der eingeschränkten Voraussetzungen erforderlich, unter denen im Einzelfall auch ein Nichtverantwortlicher zur Abwehr einer Gefahr in Anspruch genommen werden kann.

Zu Nummer 17 Buchstabe b

Eine Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm bzw. die Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) ist an bundeseinheitliche, strenge Voraussetzungen geknüpft.

Kommt eine Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm für zu schützende Personen trotz einer hohen Gefährdung aus anderen Gründen, wie z.B. der mangelnden Freiwilligkeit, der Schwere der Straftat (nur mittelschwere Kriminalität), der mangelnden Eignung aufgrund einer Drogen-/Alkoholsucht der Schutzperson nicht in Betracht, so sind dennoch in der Regel Schutzmaßnahmen erforderlich.

Diese Schutzmaßnahmen werden von den Zollfahndungsämtern in eigener Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Zollfahndungsdienstgesetzes durchgeführt. Die Durchführung entsprechender Maßnahmen durch die Zollfahndungsämter wird in der Praxis dadurch erheblich erschwert, dass das Zollfahndungsdienstgesetz keine Verpflichtung von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen zur Vornahme erforderlicher Maßnahmen (z.B. Auskunftssperren) enthält und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung deshalb oft nur eingeschränkt möglich ist.

Da die Sperrung bzw. Nichtübermittlung personenbezogener Daten von zu schützenden Personen weit weniger eingriffsintensiv ist als das Beschaffen von Urkunden oder sonstigen Dokumenten zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer Tarnidentität, ist es verhältnismäßig und erforderlich, das Zollfahndungsdienstgesetz entsprechend um die Möglichkeit zu ergänzen, dass von Dritten im Einzelfall verlangt werden kann personenbezogene Daten von zu schützenden Personen zu sperren und nicht zu übermitteln.

Zu Nummer 18

Die Generalklausel des § 27 Abs. 1 erscheint mit Blick auf die Normenklarheit von Regelungen, die in Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG eingreifen, als nicht ausreichend für eine Datenerhebung bei Dritten.

Diesem Mangel wird mit der nun geschaffenen Vorschrift Rechnung getragen.

Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen.

Dies erfasst sowohl juristische als auch natürliche Personen. Eine Verpflichtung der nichtöffentlichen Stellen zur Offenbarung von Informationen ist mit der Regelung nicht verbunden. Vielmehr sind bei einer Beauskunftung durch diese Stellen die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften oder besondere Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen sowie Rechte auf Aussage- und Zeugnisverweigerung aus anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Zu Nummern 19 bis 21

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen zu den Änderungen in den §§ 18 ff (siehe zu Nummer 7 bis 10).

Zu Nummer 22 und 23

Auch bei diesen Regelungen handelt es sich um entsprechende Umsetzungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Analog zu den §§ 22 und 22a erfolgten die Änderungen durch die Unterteilung in zwei Rechtsnormen.

Die Ausführungen zu den Nummern 11 und 12 gelten entsprechend.

Zu Nummer 24

Zu § 32b

Diese Regelung lehnt sich an entsprechende Regelungen des Polizeirechts an.

Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter haben unter anderem die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Ist beispielsweise aufgrund der konkreten Erkenntnislage eine Straftat nach dem AWG/KWKG zu befürchten, ist es erforderlich, bereits zu diesem Zeitpunkt präventiv tätig zu werden und mit geeigneten Maßnahmen wie der Befugnis zur präventiven Sicherstellung, die Ausfuhr zu verhindern. Eine Beschlagnahme nach den Vorschriften der StPO ist nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (Versuchsstadium noch nicht erreicht).

Die Aufhebung der Sicherstellung sowie die Verwertung richten sich nach den entsprechenden Regelungen des Bundespolizeigesetzes.

Zu § 32c

§ 32c dient dazu, den herangezogenen Polizeivollzugsbeamten im formellen Sinne des Bundes und der Länder Sicherheit und Klarheit für ihre Aufgabenerfüllung zu verschaffen.

Mit einer solchen Regelung werden Zweifel über Möglichkeiten und Grenzen der Unterstützung durch Amtshilfe - insbesondere in Einsatzlagen - vermieden.

Nach § 52 VEMEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder in der Fassung des Vorentwurfs zur Änderung des MEPolG) gelten die Maßnahmen der auf Anforderung der zuständigen Behörde entsandten Polizeibeamten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, für die sie tätig geworden sind.

Ein solches Klarstellungserfordernis besteht insbesondere dann, wenn für die Bewältigung von Gefahrenlagen der Einsatz von Spezialeinheiten unerlässlich ist. Gerade bei Großlagen mit einer Vielzahl von Tatverdächtigen ist eine Anforderung von Spezialeinheiten des Bundes und der Länder häufig unerlässlich, um die Gefahrensituation mit ausreichender Mannstärke bewältigen zu können.

Auch im Rahmen von Zeugenschutzlagen werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder angefordert, um den zu schützenden Zeugen unter Einsatz von ihnen bereit gehaltener Helikopter und des entsprechenden fachkundigen Personals aus der Gefährdungslage zu befreien.

Schließlich unterstützen Polizeibehörden des Bundes und der Länder den Zollfahndungsdienst vielfach in logistischer und personeller Hinsicht bei größeren Einsätzen durch Gerät (Ausleuchtung, LKW, Helikopter), Funkaufklärung, Spezialeinsatzkräfte oder Absicherungskräfte (Hundertschaften) bei Durchsuchungsmaßnahmen.

Zu Nummer 25

Hinsichtlich der Protokollierungsverpflichtung und -durchführung gelten durch den in Satz 1 enthaltenen Verweis derzeit die Regelungen des § 10 Abs. 4 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz.

Es ist jedoch weder datenschutzrechtlich noch verfahrenstechnisch notwendig zwischen Abrufen im automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Abs. 2 und nach § 33 Abs. 4 zu unterscheiden. Durch die Änderung werden nunmehr beide Protokollierungsverpflichtungen einheitlich bereichsspezifisch geregelt.

Zu Nummer 26

Ziel der Neuregelung des § 34 ist es, der deutschen Zollverwaltung die internationale Zusammenarbeit auch über die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus in allen Fällen zu ermöglichen, in denen diese für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

Dieses Ziel ist für den Polizeibereich mit dem § 14 BKAG umgesetzt worden. Für den Zollbereich wird eine dem § 14 Absatz 1 BKAG entsprechende Regelung geschaffen.

Wegen der Zweckbestimmung "Aufgabenerfüllung" ist damit inhaltlich auch die Amtshilfe in Verwaltungsverfahren umfasst, soweit der Zollfahndungsdienst auch für die Ermittlung der Grundlagen für Verwaltungsakte tätig ist.

Adressat dieser Regelung sind die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie auch das Bundesministerium der Finanzen, weil dem Zollkriminalamt nach § 3 Abs. 6 ZFdG die Wahrnehmung von Übermittlungskompetenzen vom Bundesministerium der Finanzen übertragen werden muss. In außenpolitisch sensiblen Fällen und in Bezug auf bestimmte Staaten nimmt das Bundesministerium der Finanzen diese Kompetenzen selbst wahr.

Mit der Neufassung wird der Zollfahndungsdienst ermächtigt, personenbezogene Daten auf Ersuchen oder spontan im internationalen Bereich in dem für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu übermitteln.

Zu Nummer 27

Nach der bisherigen Regelung wurde hinsichtlich der für die Verpflichtung zur Geheimhaltung zuständigen Stelle durch § 37 Abs. 4 Satz 2 ZFdG auf die Regelung des § 1 Nr. 4 VerpflG verwiesen. Danach wird die zuständige Behörde von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt. Zweckmäßiger ist es jedoch, wenn die jeweilige Behörde des Zollfahndungsdienstes, die personenbezogene Informationen für wissenschaftliche Zwecke übermitteln will, den Empfänger selbst zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Regelung lehnt sich an § 150b der Gewerbeordnung an.

Zu Nummer 28

Es handelt sich um eine Anpassung der Regelungen zum Schadensausgleich an die neu aufgenommene Vorschrift des § 26 Abs. 2 zur Inanspruchnahme von Nichtstörern.

Zu Nummer 29

§ 47 wird aufgehoben, da die Gründe für eine weitere Befristung der §§ 23a bis f ZFdG aufgrund der langjährigen positiven Erfahrungen mit dem Überwachungsinstrument sowie durch die Gesetzesnovellierung und die Aufnahme von Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung weggefallen sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG))

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Bisher war die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs sowohl an den Außengrenzen der EU als auch im innergemeinschaftlichen Verkehr nur auf der Grundlage nationaler Vorschriften möglich. Am 15. Dezember 2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden" in Kraft. Sie findet ab dem 15. Juni 2007 Anwendung.

Ab diesem Zeitpunkt wird die nationale Regelung von der VO (EG) 1889/2005 verdrängt, soweit ihr Anwendungsbereich reicht. Innergemeinschaftliche Kontrollen bleiben nach Artikel 1 Abs. 2 VO (EG) 1889/2005 zulässig. Insofern ist die Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 3a ZollVG entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die erste Änderung stellt eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3a dar. Die zweite Änderung ist letztlich redaktioneller Natur. Bisher wurde die Befugnisregelung des § 12a ZollVG in Bezug genommen und nicht die richtigerweise anzuführende Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 3a Satz 3.

Zu Nummer 2

Die nur für die Behörden des Zollfahndungsdienstes geltenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1 und 4, 35 ZFdG werden hier spiegelbildlich für die sonstigen Dienststellen der Zollverwaltung übernommen. Damit wird sichergestellt, dass beide Zweige der Zollverwaltung sowohl im Rahmen der Amtshilfe als auch der Rechtshilfe international tätig werden können, wenn sie für den Sachverhalt zuständig sind und die Datenübermittlung erforderlich ist.

Mit dieser Parallelregelung verfügt das Bundesministerium der Finanzen über die erforderliche Flexibilität bei der verwaltungsinternen Organisation des Zollfahndungsdienstes und der sonstigen Dienststellen der Zollverwaltung.

Auch bei einem Informationsaustausch auf der Grundlage dieses Paragrafen kann das Bundesministerium der Finanzen nach § 3 Abs. 6 ZFdG einen Geschäftsweg über das Zollkriminalamt vorschreiben. Das Zollkriminalamt hat dann die Aufgabe sicherzustellen dass der Amts- und Rechtshilfeverkehr innerhalb der Zollverwaltung nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wird. In außenpolitisch sensiblen Fällen und in Bezug auf bestimmte Staaten nimmt das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgabe jedoch selbst wahr.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Gemäß Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1889/2005 obliegt es den Mitgliedstaaten, die Form der Anmeldung festzulegen. Im Hinblick auf die Beweissicherheit und einer erleichterten Nachprüfbarkeit der Angaben und der Erfüllung der Anmeldepflicht durch den Betroffenen bei später im Inland stattfindenden Kontrollen wird die Schriftform einer mündlichen Anmeldung vorgezogen und als verpflichtende Anmeldeform festgelegt.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Die Anmeldeschwelle des neuen Absatzes 2 wird im Rahmen der Angleichung an die Anmeldeschwelle nach Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1889/2005 von bisher € 15.000,- auf € 10.000,- gesenkt. Zudem wird der Anwendungsbereich des neuen Absatzes 2 auf Kontrollen im innergemeinschaftlichen Bargeldverkehr eingeschränkt. Mit Ablauf der in Satz 2 genannten Frist ist dieser Satz entbehrlich geworden. Mit Schaffung des neuen Absatzes 3 werden die bisherigen Sätze 4 und 5 entbehrlich.

Zu Nummer 3 Buchstabe c

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des neu eingefügten Absatzes 1.

Zu Nummer 3 Buchstabe d

Aufgrund der Verweisung in § 1 Abs. 3a Satz 2 stehen den Beamten der Zollverwaltung im Rahmen der Kontrollen des Barmittelverkehrs nach der EU-VO Nr. 1889/2005 die gleichen Befugnisse wie bei Kontrollen des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs zur Sachverhaltsermittlung zu. Aus systematischen Gründen werden deshalb die Befugnisse zur Sachverhaltsermittlung in einem neuen Absatz zusammengefasst.

Hiermit wird die systematische Trennung der Anmeldepflicht und der Befugnisse zur Ermittlung des Sachverhalts erreicht.

Um die Angaben des Anmelders effektiv überprüfen zu können, ist es erforderlich, Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.

Mit Blick auf die Normenklarheit von Regelungen, die in Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG eingreifen, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Erhebung von Daten bei Dritten erforderlich. Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen. Dies erfasst sowohl juristische als auch natürliche Personen.

Eine Verpflichtung der nichtöffentlichen Stellen zur Offenbarung von Informationen ist mit der Regelung nicht verbunden. Vielmehr sind bei einer Beauskunftung durch diese Stellen die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften oder besondere Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen sowie Rechte auf Aussage- und Zeugnisverweigerung aus anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Zu Nummer 3 Buchstabe e, f und g

Es handelt sich hierbei um Folgeänderungen aufgrund der neu eingefügten Absätze 1 und 3.

Zu Nummer 4 Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Umnummerierung der Absätze des § 12a. Bei der zweiten Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zum einen ergibt sich die Pflicht zur Anmeldung auf Verlangen bereits aus § 12a Abs. 2 (neu). Auf diesen nimmt der Tatbestand des Absatzes 1 bereits Bezug.

Eine erneute Bezeichnung der die Pflicht begründenden Tatbestandsmerkmale ist in Absatz 1 damit nicht erforderlich. Daneben ist die Bezeichnung der zuständigen Behörden nicht erforderlich. Die Bundespolizei ist, ebenso wie die Polizeien der Länder Hamburg, Bremen und Bayern gem. § 1 Abs. 3b mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Überwachung des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs betraut. Ihre Maßnahmen gelten gem. § 12c als solche der Zollverwaltung. Eine explizite Nennung der betrauten Stellen ist damit weder in § 12a Abs. 2 (neu) noch in § 31a Abs. 1 erforderlich.

Zu Nummer 4 Buchstaben b und c

Die Ausgestaltung des Bußgeldrahmens wird an die im Ordnungswidrigkeitenrecht übliche Systematik angepasst.

Zu Nummer 4 Buchstabe d

Die Übertragung der Funktion der Verwaltungsbehörde auf die Hauptzollämter erfolgt in Umsetzung des Grobkonzepts zur Strukturentwicklung der Bundesfinanzverwaltung. Dort ist vorgesehen, alle operativen Aufgaben einschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs der Ortsebene (Hauptzollämter bzw. Zollfahndungsämter) zu übertragen, um insgesamt die Prozess- und Ergebnisverantwortung auf der Ortsebene zusammenzuführen.

Zu Nummer 5

Gemäß Artikel 9 der VO (EG) Nr. 1889/2005 sind Sanktionen festzulegen, die bei einer Verletzung der Anmeldepflicht des Artikel 3 der VO verhängt werden. Der pauschale Hinweis in § 1 Abs. 3a Satz 2 (neu) ist im Bereich von Sanktionen nicht ausreichend; insofern war ein eigenständiger Ordnungswidrigkeitentatbestand zu schaffen.

Der Bußgeldrahmen orientiert sich aufgrund des vergleichbaren Unrechtgehalts an § 31a ZollVG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG))

Nach § 23a Abs. 1 ZFdG kann das Zollkriminalamt präventive Telekommunikations- und Postüberwachungsmaßnahmen u.a. dann durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass Personen Straftaten nach § 20a Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Strafvorschrift gegen Antipersonenminen) vorbereiten. Die vorgesehene Änderung und Ergänzung des § 37 AWG sieht für die Zollfahndungsämter und somit auch für das Zollkriminalamt neben den genannten präventiven Befugnissen auch eine Befugnis zur Verfolgung derartiger Straftaten vor.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG))

Die bisherige Struktur und Bewertung der Leitungsfunktionen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit ca. 300 Beschäftigten, ist - insbesondere unter Berücksichtigung eines weiter absehbaren Personalabbaus sowie im direkten Vergleich mit anderen Bundesoberbehörden - nicht mehr angemessen.

Neben der nach Besoldungsgruppe B 6 bewerteten Funktion des Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein waren noch zwei nach Besoldungsgruppe B3 bewertete Funktionen des Direktors bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als Leiter der Verwertungsstelle sowie als Leiter des Bundesmonopolamtes - eingerichtet.

Die künftige Organisationsstruktur der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein sieht vor, dass die Aufgaben der Leitung der Verwertungsstelle (oder alternativ der Leitung des Bundesmonopolamtes) durch den Präsidenten mit wahrgenommen werden.

Die entsprechende Stelle eines Direktors entfällt. Gleichzeitig wird die Funktion des Präsidenten zum Zwecke der sachgerechten Bewertung aus der Besoldungsgruppe B6 in die Besoldungsgruppe B 4 heruntergruppiert.

Die verbleibende Stelle eines Direktors erhält die Funktion der ständigen Vertretung des Präsidenten und leitet zugleich das Bundesmonopolamt (oder alternativ die Verwertungsstelle).

Gleichzeitig wird die Funktion der des Direktors bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zum Zwecke der sachgerechten Bewertung aus der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 2 heruntergruppiert. Der Direktor leitet darüber hinaus die insbesondere für Personal-, Organisations- und Rechtsangelegenheiten sowie für Elektrotechnik zuständige Zentralabteilung. Der Direktor ist damit auch verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den explosionsgefährdeten Alkohol-Reinigungs- und Lagerbetrieben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Die entsprechende Umwandlung der Stellen ist im Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006) vom 18. Juli 2006 (BGBl. I S. 1634) bereits vorgesehen und nunmehr in Anlage I - Bundesbesoldungsordnungen Aund B - des Bundesbesoldungsgesetzes nachzuvollziehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Anpassung an eine organisatorische Maßnahme und Neu-Bewertung des Amtes des Direktors bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Aus Gründen der Besitzstandswahrung erhält der derzeitige Amtsinhaber weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a; Wegfall eines Amtes (von zwei) eines Direktors bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Anpassung an eine organisatorische Maßnahme; Neu-Bewertung des Amtes des Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Aus Gründen der Besitzstandswahrung erhält der derzeitige Amtsinhaber weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.

Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.