811. Sitzung (27.05.2005):
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. März 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Februar 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Begründung
1. Hintergrund und Ziele
Die europäischen Agenturen wurden zu verschiedenen Zeitpunkten schubweise errichtet und sollten den jeweiligen spezifischen Bedürfnissen gerecht werden. Hervorzuheben ist ihre Verschiedenartigkeit. Da gemeinsame Rahmenbedingungen fehlen und die Agenturen deshalb ohne Koordinierung in Anspruch genommen werden, könnte eine Situation entstehen, der es an Transparenz mangelt, die für den Bürger kaum nachvollziehbar ist und die der Rechtssicherheit abträglich ist.
In ihrem Weißbuch über "Europäisches Regieren"1 hat die Kommission vorgeschlagen, für die so genannten Regulierungsagenturen, die zu einer verbesserten Umsetzung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, Rahmenbedingungen für ihre Errichtung, Arbeitsweise und Kontrolle zu schaffen und dabei die Grundsätze des guten Regierens zu beachten2.
Kohärenz: Mit einem horizontalen Ansatz wird gewährleistet, dass gemeinsame Mindestvorgaben für Grundsätze, Regeln und Verfahren bei der Errichtung, Arbeitsweise und Kontrolle dieser Agenturen eingehalten werden. Die Beteiligung der Agenturen an der Ausübung der Exekutivfunktion muss kohärent und ausgewogen organisiert sein, wobei die Gebote der Einheit und Integrität der Exekutivfunktion auf Gemeinschaftsebene zu respektieren sind.
Effektivität: Die Glaubwürdigkeit dieser Agenturen basiert zum großen Teil auf ihrer Effektivität. Die Organisation dieser Agenturen soll es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam durchzuführen. Der Grundsatz der Effektivität verlangt insbesondere, die Entscheidungsabläufe zu vereinfachen, die Kosten zu reduzieren und diese Agenturen mit einer gewissen organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Autonomie auszustatten.
Verantwortlichkeit: Diese Autonomie geht einher mit den Verantwortlichkeiten, die diese Agenturen wahrzunehmen haben. Um die Legitimität der Gemeinschaftsaktion zu untermauern, müssen die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Organe und dieser Agenturen eindeutig festgelegt und voneinander abgegrenzt werden. Zum einen setzt die Heranziehung dieser Agenturen Umsicht voraus und erfolgt auf der Grundlage einer möglichst genauen und vollständigen Folgenabschätzung durch die Kommission. Zum anderen bringt es der Grundsatz der Verantwortlichkeit mit sich, dass ein klares Kontrollsystem eingeführt werden muss.
Partizipation und Offenheit: Die interne Organisation dieser Agenturen muss zudem die Partizipation der betroffenen Kreise und ein hohes Maß an Transparenz sicherstellen. In den Rechtsakten zur Errichtung dieser Agenturen ist vorzusehen, dass sie ebenso wie die Organe zur guten Verwaltungspraxis verpflichtet sind.
2. Konsultation der anderen Organe und der Betroffenen Kreise
Im Dezember 2002 hat die Kommission eine Mitteilung angenommen, mit der auf der Grundlage dieser Grundsätze die Basis für die künftigen Rahmenbedingungen der europäischen Regulierungsagenturen gelegt wird3. Das Parlament4 und der Rat5 haben diese Mitteilung begrüßt. Die Direktoren der bestehenden Agenturen wurden ebenfalls konsultiert.
3. WAHL des Instruments: interinstitutionelle Vereinbarung
Die Kommission schlägt eine Interinstitutionelle Vereinbarung vor, um von Anfang an die drei Organe an der Definition der grundlegenden Voraussetzungen zu beteiligen, die bei der späteren Annahme der Rechtsakte zur Errichtung sektorspezifischer Agenturen zu erfüllen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Interinstitutionelle Vereinbarung insoweit rechtlich bindend sein, als ihr Inhalt einen Bindungswillen der drei Organe zum Ausdruck bringt6. Die Wahl dieses Instruments schließt nicht aus, in einem zweiten Schritt detailliertere Modalitäten in einer Rahmenverordnung auszuarbeiten.
4. Anwendungsbereich
Aufgrund der Vielfalt der Aufgaben und Organisationsstrukturen der bereits bestehenden Agenturen schlug die Kommission in ihrer Mitteilung vor, zunächst die Rahmenbedingungen für die künftigen europäischen Regulierungsagenturen, die unter den EGV fallen, zu schaffen. Es dürfte schwierig, ja sogar unmöglich sein, von Anfang an einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der sowohl die künftigen Agenturen als auch die verschiedenartigen bestehenden Agenturen abdeckt. Dies könnte das Verfahren der Annahme erheblich verlängern und die Rechtssicherheit, insbesondere für die in jüngster Vergangenheit errichteten Agenturen, beeinträchtigen. Aus denselben Gründen wird diese Vereinbarung zunächst auch nicht für die Agenturen gelten, die außerhalb des Rahmens des EG-Vertrags geschaffen wurden.
Der Rat und das Parlament haben dieses Vorgehen mit seiner zeitlich gestaffelten Selektion unterstützt. Das Parlament hat außerdem darauf hingewiesen, dass auch Überlegungen und Änderungsvorschläge zu den bestehenden Agenturen und den Agenturen der EU angestellt bzw. unterbreitet werden müssten.
In der Interinstitutionellen Vereinbarung wird folglich auch vorgesehen, dass die Organe in einem zweiten Schritt prüfen werden, nach welchen Modalitäten der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf die bereits bestehenden europäischen Regulierungsagenturen und gegebenenfalls auch auf andere Agenturen ausgedehnt werden könnte. In der Zwischenzeit spricht nichts dagegen, dass sich die eventuelle Revision eines jeden einschlägigen Gründungsakts an einigen Grundsätzen, Regeln und Verfahren der Rahmenbedingungen orientiert, ja sie sogar integriert.
5. Rechtsgrundlage
Da die europäische Regulierungsagentur ein Instrument zur Durchführung einer Gemeinschaftspolitik ist, muss sich ihr Gründungsakt auf die EGV-Bestimmung stützen, die die spezifische Rechtsgrundlage für diese Gemeinschaftspolitik darstellt. Nach diesem Grundsatz wurde bei den in jüngster Vergangenheit errichteten Agenturen verfolgt.
Die Vereinbarung sieht jedoch auch vor, ausnahmsweise den Artikel 308 EGV heranzuziehen.
6. SITZ der Agenturen
Der Rat verweist in seinen Schlussfolgerungen darauf, dass die Mitgliedstaaten auf Ebene der Staats- und Regierungschefs über den Sitz entscheiden, räumt aber ein, dass die Frage des Sitzes der Agenturen so rasch wie möglich geregelt werden müsse.
Bis jetzt wurden fast alle Entscheidungen über den Sitz der Agenturen von den Staats- und Regierungschefs alle zehn Jahre am Rande der Tagungen des Europäischen Rates "en bloc" getroffen. Diese gebündelten Verhandlungen haben dazu geführt, dass sich die tatsächliche Einrichtung einiger Agenturen, die für einen unbestimmten Zeitraum vorläufig in Brüssel angesiedelt werden, erheblich verzögert hat. Daraus resultieren Schwierigkeiten administrativer und materieller Art während der Anlaufphase: Probleme bei der Anwerbung von Personal, zusätzliche Kosten und Probleme beim Wechsel vom vorläufigen zum endgültigen Sitz, Zugangsschwierigkeiten usw.
Die Kommission teilt die Ansicht des Parlaments, dass die Festlegung des Sitzes ein wesentlicher Bestandteil des Gründungsakts ist und eine entsprechende Bestimmung in diesen Rechtsakt aufgenommen werden müsste.
Ohne das Recht der Mitgliedstaaten beschneiden zu wollen, über den Sitz der Agenturen auf höchster politischer Ebene zu entscheiden, schlägt die Kommission daher vor, diese Entscheidung so frühzeitig zu treffen, dass sie in den Gründungsakt aufgenommen werden kann. Besteht bei Annahme des Rechtsakts diesbezüglich noch keine Klarheit, schlägt die Kommission vor, dass eine Entscheidung innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten zu treffen ist.
7. Definitionen und Aufgaben
Verschiedene Elemente müssen für eine praktikable Definition der Regulierungsagenturen berücksichtigt werden.
7.1. Begriffsbestimmung "Regulierung"
"Regulierung" ist zu unterscheiden von "Regelung" bzw. von der Annahme rechtlich bindender Normen mit allgemeiner Tragweite. In der Tat muss Regulierung nicht zwangsläufig mit der Annahme normativer Akte mit Regelungscharakter einhergehen. Sie kann sich auch anderer eher anreizbasierter Mittel bedienen, wie Koregulierung, Selbstregulierung, Empfehlungen, Heranziehung wissenschaftlicher Gremien, Vernetzung und Koordinierung bewährter Praktiken, Evaluierung der Umsetzung und Anwendung von Vorschriften usw. Daraus lässt sich ableiten, dass eine europäische "Regulierungs"-Agentur nicht unbedingt dazu befugt ist, rechtlich bindenden Normen zu erlassen.
7.2. Aufgaben der Agenturen
Gemäß der vorstehend aufgeführten Definition des Begriffs Regulierung können diese Agenturen mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut werden:
- a. Einzelfallentscheidungen zu treffen, die gegenüber Dritten rechtlich bindend sind;
- b. der Kommission und gegebenenfalls - im Interesse der Gemeinschaft - den Mitgliedstaaten direkte Unterstützung in Form von technischen und wissenschaftlichen Gutachten und/oder Inspektionsberichten zu leisten;
- c. Vernetzung und Organisation der die Zusammenarbeit im Interesse der Gemeinschaft zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu organisieren und im Wege von Netzen Informationen und bewährte Verfahrenspraktiken zu sammeln, auszutauschen und zu vergleichen.
Jede Agentur ist gehalten, objektive und zuverlässige Informationen zu ihrem Tätigkeitsbereich zu sammeln, zu analysieren und in leicht zugänglicher Form weiterzugeben.
7.3. Exekutive Verantwortlichkeiten
Mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen sich diese Agenturen aktiv an der Ausübung der Exekutivfunktion auf Gemeinschaftsebene.
Die Einzelfallentscheidungen erlassende Agenturen haben eine normative Exekutivkompetenz. Gemäß dem institutionellen System und der Rechtsprechung des Gerichtshofs7 beschränkt sich diese Kompetenz jedoch darauf, Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf Einzelfälle anzuwenden.
Ihre sonstigen Aufgaben sollen es den Agenturen ermöglichen, insbesondere der Kommission Erfahrungswerte und Sachwissen zur Verfügung zu stellen, damit diese ihrer Verantwortung als Gemeinschaftsexekutive uneingeschränkt nachkommen kann.
7.4. Strukturelle Autonomie
Die Autonomie einer europäischen Regulierungsagentur ist - langfristig gesehen - eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Effektivität und Glaubwürdigkeit. Sie muss es der Agentur gestatten, sämtlichen Elementen ihres Umfelds Rechnung zu tragen und sich dabei gleichzeitig der externen Einflussnahme weitest gehend zu entziehen. Insbesondere für die Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten benötigt die Agentur weit reichende Handlungsautonomie sowohl gegenüber den EU-Organen als auch gegenüber den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsakteuren.
7.5. Schlussfolgerung
Unter einer europäischen Regulierungsagentur ist also eine autonome Rechtsperson zu verstehen, die vom Gesetzgeber errichtet wird, um an der Regulierung eines Sektors auf europäischer Ebene und an der Durchführung einer Gemeinschaftspolitik mitzuwirken. Mit der Erfüllung ihrer Aufgaben trägt sie dazu bei, die Umsetzung und Anwendung der Vorschriften unionsweit zu verbessern. Sie wirkt also aktiv an der Ausübung der Exekutivfunktion auf Gemeinschaftsebene mit.
8. Autonomie und Kontrolle
Die Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung stützen sich auf das schwierige Gleichgewicht zwischen den Geboten von Autonomie einerseits und Kontrolle andererseits.
8.1. Autonomie
Der Anspruch der Autonomie (siehe 7.4) nimmt mehrere Formen an: eigene Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, Kollegialität und spezifische Befugnisse des Verwaltungsrats, Unabhängigkeit des Direktors, der Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Beschwerdekammern usw.
8.2. Bewertungen und Kontrollen
Diese Autonomie geht mit der Wahrnehmung der jeweiligen Verantwortlichkeiten durch die Agenturen bzw. die Organe einher. Da diese Agenturen im Exekutivbereich eine autonome Verantwortung tragen, sind sie gegenüber den Organen, Mitgliedstaaten und Bürgern direkt rechenschaftspflichtig. Der Grundsatz der Verantwortlichkeit bringt es zudem mit sich, dass diese Agenturen nicht nur Ex-Ante- und E-Post-Bewertungen unterzogen werden, sondern dass für sie auch klare Kontrollmechanismen existieren müssen.
Bewertungen
Die Kommission rechtfertigt jeden Vorschlag zur Errichtung dieser Agenturen anhand einer genauen Folgenabschätzung. In diesem Rahmen sind alle alternativen Optionen zu prüfen: Übernahme der geplanten Aktivitäten durch die Kommission, Erweiterung des Aufgabenbereichs einer bestehenden Agentur, Errichtung eines Amtes, Errichtung einer Exekutivagentur und/oder externe Vergabe der Ausführung einzelner Aufgaben.
Nach ihrer Errichtung werden Aktivitäten und Arbeitsweise der Agentur regelmäßig von dieser selbst wie auch von der Kommission bewertet. Auf dieser Grundlage kann die Kommission vorschlagen, den Gründungsakt zu ändern oder ihn gegebenenfalls aufzuheben.
Kontrollen
Der Überprüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der den Agenturen zugewiesenen Ressourcen dienen die Haushaltskontrolle, das interne Audit, die Jahresberichte des Rechnungshofs, die jährliche Entlastung für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts und die OLAF-Untersuchungen.
Mit der Kontrolle auf administrativer Ebene wird eine Reihe von Verfahrensgarantien für die Berücksichtigung der Belange der betroffenen Kreise und für die Qualität der Ergebnisse geboten.
Die politische Kontrolle wird sowohl von der gesetzgebenden Behörde als auch von der Kommission ausgeübt.
Die justizielle Kontrolle wird vom Gerichtshof ausgeübt (nach Erschöpfung des eventuell vorgesehenen internen Rechtswegs - siehe 9.4).
9. ORGANISATIONSSTRUKTUR
Die Organisationsstruktur der Agenturen muss nicht nur gewährleisten, dass diese die ihnen anvertrauten Aufgaben effizient durchführen, sondern auch sicherstellen, dass das schwierige Gleichgewicht zwischen Autonomie und Kontrolle gewahrt wird.
9.1. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat übernimmt die Aufgaben, die üblicherweise dem für Programmplanung und Überwachung zuständigen Organ übertragen werden.
Die Erörterungen, die mit dem Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Mitteilung stattfanden, führten zu der Feststellung, dass es für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates keine einheitliche Formel geben kann. Die Grundsätze des guten Regierens müssen jedoch unbedingt zur Anwendung gelangen:
- 1. Um den Grundsätzen der Verantwortlichkeit und der Kohärenz Rechnung zu tragen, muss die Zusammensetzung des Verwaltungsrates die Stellung der Agentur im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung zwischen gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Exekutive widerspiegeln.
- 2. Um den Grundsatz der Effektivität zu berücksichtigen und den Kostenaufwand zu verringern, sollte sich der Verwaltungsrat aus einer begrenzten Anzahl von Mitgliedern zusammensetzen.
- 3. Um den Grundsätzen der Partizipation und Offenheit gerecht zu werden, sollten die betroffenen Kreise beteiligt werden.
Paritätische Vertretung der Gemeinschaftsexekutive
Aufgrund der Beteiligung der Agentur an der Ausübung der Exekutivfunktion auf Gemeinschaftsebene ist eine paritätische Vertretung der beiden Zweige der Gemeinschaftsexekutive im Verwaltungsrat geboten. Mit dieser paritätischen Vertretung wird die Wahrung des Gleichgewichts zwischen der Verfolgung der Gemeinschaftsziele einerseits und der Berücksichtigung der nationalen Interessen andererseits angestrebt.
Vertretung der Mitgliedstaaten
Die der Agentur übertragenen Aufgaben erfordern im Prinzip nicht die Vertretung sämtlicher Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat. Sie kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn sich die Agentur im Interesse der Gemeinschaft auch an der Wahrnehmung der nationalen Exekutivbefugnisse seitens der Mitgliedstaaten beteiligt. Die Agentur unterstützt also die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen gemäß Artikel 10 EGV.
In einem solchen Fall benennt der Rat für jeden Mitgliedstaat einen Vertreter. Jeder Vertreter verfügt über eine Stimme. Um die paritätische Vertretung der beiden Zweige der Exekutive im Verwaltungsrat zu wahren, verständigen sich die Organe darauf, den vom Rat und den von der Kommission benannten Mitgliedern jeweils insgesamt die gleiche Stimmenzahl zuzuerkennen.
Parlament
Dagegen ist nicht vorgesehen, dass vom Parlament benannte Mitglieder im Verwaltungsrat vertreten sind, denn damit würde die objektive Fähigkeit des Parlaments zur externen Kontrolle, insbesondere in seiner Eigenschaft als Entlastungsbehörde, in Frage gestellt.
Vertretung der betroffenen Kreise
Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, können auch Vertreter der betroffenen Kreise an den Beratungen des Verwaltungsrats als Mitglieder teilnehmen, allerdings haben sie dabei kein Stimmrecht.
9.2. Exekutivbüro
Um die Effektivität der Agentur zu steigern, kann ein Exekutivbüro mit einer begrenzten Anzahl von Mitgliedern eingerichtet werden, wenn der Verwaltungsrat aufgrund seines zahlenmäßigen Umfangs nicht in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Übertragung von Aufgaben auf das Exekutivbüro ist in dem Gründungsakt genau festgelegt.
9.3. Direktor
Um Effektivität und Unabhängigkeit der Agentur beim laufenden Dienstbetrieb sowie bei ihren operativen Tätigkeiten sicherzustellen, nimmt der Direktor die der Agentur übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr und ist der rechtliche Vertreter der Agentur.
Wie bereits erwähnt, spiegelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates die spezifische Stellung der Agentur im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung zwischen gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Exekutive wider.
Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann vor seiner Ernennung aufgefordert werden, sich einer Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu stellen.
9.4. Weitere Organe
Damit die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen kann, können sich weitere Gremien als erforderlich erweisen: ein oder mehrere Koordinierungsgremien, wissenschaftliche Ausschüsse und/oder Sachverständigenausschüsse sowie Beschwerdekammern.
Entwurf für eine interinstitutionelle Vereinbarung
zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen
DAS Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- mit dem Verweis auf das Weißbuch der Kommission vom 25. Juli 2001 über ein « Europäisches Regieren »8 und auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen9,
- nach Kenntnisnahme von der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 200410 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 200411,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Dem Weißbuch zum europäischen Regieren zufolge tragen die europäischen Regulierungsagenturen zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei. Errichtung, Arbeitsweise und Kontrolle derartiger Agenturen sind somit von großer politischer und institutioneller Bedeutung.
(2) In Ermangelung eines einheitlichen verbindlichen Rahmens kommt es durch die Vervielfältigung der Bezeichnungen, Aufgaben, Organisationsstrukturen und Kontrollmechanismen dieser Agenturen zu einer wenig transparenten und schwer nachvollziehbaren Situation, die sich der Rechtssicherheit nur abträglich erweisen kann. Mehr Transparenz und Kohärenz sind unverzichtbar, wenn vermieden werden soll, dass die Legislativbehörde immer unterschiedlichere Agenturen errichtet, was zwangsläufig die Einheit der Exekutivfunktion beeinträchtigt.
(3) Diese Rahmenbedingungen sind in einem ersten Schritt auf künftige Initiativen anzuwenden, mit denen neue, auf dem EG-Vertrag beruhende europäische Regulierungsagenturen geschaffen werden sollen, um so deren Kohärenz untereinander zu gewährleisten. In einem zweiten Schritt verpflichten sich die Organe zu untersuchen, nach welchen Modalitäten diese Rahmenbedingungen auch auf die bereits existierenden, im Rahmen des EG-Vertrags errichteten europäischen Regulierungsagenturen und - erforderlichenfalls - auf sonstige Agenturen angewandt werden könnten.
(4) Die geplanten Rahmenbedingungen müssen sich an den Grundsätzen des guten Regierens im Sinne des Weißbuchs orientieren: Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität und Kohärenz. Die Grundsätze von Offenheit und Partizipation verlangen die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 255 EGV über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auch auf solche, die sich im Besitz dieser Agenturen befinden, sowie die Vertretung betroffener Kreise in deren Organen. Der Grundsatz der Effektivität fordert die Vereinfachung der Entscheidungsabläufe, die Verringerung des Kostenaufwands sowie die Gewährleistung einer gewissen Handlungsautonomie der Agenturen. Diese Autonomie geht einher mit der Wahrnehmung klar definierter Verantwortlichkeiten, die den Agenturen unter Wahrung der Einheit der Exekutivfunktion übertragen werden. Der Grundsatz der Verantwortlichkeit erfordert demnach die Einrichtung eines einfachen aber wirkungsvollen Kontrollsystems. Der Grundsatz der Kohärenz schließlich beinhaltet eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zum einen zwischen Gemeinschaftsorganen und Agenturen, zum anderen zwischen den verschiedenen Agenturen untereinander, um ein integriertes Verfahrenskonzept zu gewährleisten.
(5) Jeder Vorschlag für die Errichtung einer europäischen Regulierungsagentur muss einer strikten Folgenabschätzung unterzogen werden, die nicht nur den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, sondern auch eine möglichst vollständige Ex-Ante-Bewertung umfasst.
(6) Es ist hervorzuheben, dass mit dieser Vereinbarung ein gemeinsamer Sockel an Mindestvorgaben für die Grundsätze, Regeln und Verfahren festgelegt werden soll, die in jedem Rechtsakt zur Errichtung einer europäischen Regulierungsagentur zu beachten sind, unbeschadet etwaiger zusätzlich erforderlicher Bestimmungen, die fallweise nach Maßgabe der spezifischen Zielsetzungen, Verantwortlichkeiten und Aufgabenstellungen jeder Agentur erlassen werden können.
TREFFEN folgende Vereinbarung:
1. Gegenstand
Mit dieser Vereinbarung sollen horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden.
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommen überein, die in dieser Vereinbarung definierten Grundsätze, Regeln und Verfahren bei der Annahme der Rechtsakte zur Errichtung von europäischen Regulierungsagenturen (im Folgenden « Gründungsakte ») zu beachten.
2. Anwendungsbereich
Die drei Organe kommen überein, dass diese Vereinbarung auf alle europäischen Regulierungsagenturen Anwendung findet, deren Errichtung nach ihrem Inkrafttreten vorgeschlagen wird.
Die drei Organe verständigen sich darauf, dass in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung alle europäischen Regulierungsagenturen fallen, die im Rahmen des EG-Vertrags errichtet werden.
Die drei Organe verpflichten sich außerdem, baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu prüfen, nach welchen Modalitäten deren Anwendungsbereich auch auf die bereits existierenden, im Rahmen des EG-Vertrags errichteten europäischen Regulierungsagenturen und - erforderlichenfalls - auf sonstige Agenturen ausgedehnt werden könnte, ohne dadurch deren schrittweiser Anpassung im Zuge der in den Gründungsakten vorgesehenen Revisionen vorgreifen zu wollen.
3. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Vereinbarung ist eine europäische Regulierungsagentur (im Folgenden « Agentur ») jede autonome Rechtsperson, die von der Legislativbehörde zu dem Zweck geschaffen wurde, aktiv an der Regulierung eines Wirtschaftssektors auf europäischer Ebene und an der Umsetzung einer Gemeinschaftspolitik mitzuwirken.
Die Agentur wird im öffentlichen Auftrag tätig. Sie trägt dazu bei, die Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unionsweit zu verbessern.
Nicht unter diesen Begriff fallen die so genannten "Exekutivagenturen", die von der Kommission zu dem Zweck errichtet werden, unter ihrer Aufsicht und Verantwortung lediglich bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen wahrzunehmen. Für die Exekutivagenturen gilt die Rahmenverordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates vom 19. Dezember 200212, in der ihr Statut festgelegt ist.
4. Aufgaben
Eine Agentur kann mit einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben betraut werden:
- a) die Gemeinschaftsnormen in konkreten Einzelfällen anzuwenden; zu diesem Zweck ist die Agentur befugt, Einzelfallentscheidungen zu treffen, die gegenüber Dritten rechtlich bindend sind;
- b) der Kommission und ggf. - im Interesse der Gemeinschaft - den Mitgliedstaaten direkte Unterstützung in Form von wissenschaftlichen und technischen Gutachten und/oder Inspektionsberichten zu leisten;
- c) die Zusammenarbeit im gemeinschaftlichen Interesse zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu organisieren und im Wege von Netzen Informationen und bewährte Verfahrenspraktiken zu sammeln, auszutauschen und zu vergleichen .
Jede Agentur ist außerdem gehalten, objektive und zuverlässige Informationen zu ihrem Tätigkeitsbereich zu sammeln, zu analysieren und in leicht zugänglicher Form weiterzugeben. Art sowie Empfängergruppen dieser Informationen sind im Gründungsakt festzulegen.
5. EXEKUTIVE Verantwortlichkeiten
Mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligt sich die Agentur aktiv an der Ausübung der Exekutivfunktion auf Gemeinschaftsebene.
(1) Bei den Aufgaben gemäß Ziffer 4 (a) nimmt die Agentur eine direkte exekutive Verantwortlichkeit im Rahmen der Befugnisse wahr, die ihr durch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht und nach Maßgabe des EG-Vertrags übertragen werden.
Dabei gelten allerdings folgende Einschränkungen:
- a) Die Agentur darf keine allgemein verbindlichen Vorschriften erlassen.
- b) Es dürfen ihr keine Entscheidungsbefugnisse in Bereichen übertragen werden, in denen sie Konflikte zwischen kollidierenden öffentlichen Interessen zu vermitteln oder politische Ermessensbefugnisse wahrzunehmen hätte.
- c) Es dürfen den Agenturen auch keine Zuständigkeiten übertragen werden, für die die Kommission kraft EG-Vertrags unmittelbare Entscheidungsbefugnis besitzt.
Bevollmächtigungen seitens der Legislativbehörde müssen auf genau festgelegte Befugnisse beschränkt bleiben, die strikt überwacht werden können.
(2) Bei den Aufgaben gemäß Ziffer 4 (b) und (c) liefern die Agenturen vor allem der Kommission das nötige Sachwissen, damit diese ihre Verantwortlichkeit als gemeinschaftliche Exekutivinstanz ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
6. RECHTSSTATUS
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Zu diesem Zweck wird die Agentur von ihrem Direktor vertreten.
I. ERRICHTUNG
7. Folgenabschätzung
Die Kommission verpflichtet sich, jeden Vorschlag für die Errichtung einer Agentur durch eine Folgenabschätzung zu untermauern, die nicht nur den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, sondern auch eine möglichst vollständige Ex-Ante-Bewertung umfasst. Inhaltlich berücksichtigt diese Analyse verschiedene Faktoren, wie beispielsweise folgende:
- a) kurz- oder längerfristig zu lösende Probleme bzw. zu deckender Bedarf;
- b) durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert;
- c) Alternativen zur Errichtung einer europäischen Regulierungsagentur: Ausführung der geplanten Tätigkeiten innerhalb der Kommission, Erweiterung des Aufgabenbereichs einer bestehenden Agentur, Errichtung eines Amtes; Errichtung einer Exekutivagentur und/oder externe Vergabe der Ausführung einzelner Aufgaben;
- d) die auf allgemeiner, spezifischer und operativer Ebene zu erreichenden Ziele sowie die zu ihrer Bewertung erforderlichen Indikatoren;
- e) ungewollte Nebenwirkungen sowie eventuelle gegenseitige Zugeständnisse;
- f) die zuzuweisenden Aufgaben;
- g) eventuelle Gewinne an Sachwissen, Sichtbarkeit, Transparenz, Flexibilität und Reaktionsfähigkeit, Kohärenz, Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der öffentlichen Maßnahmen;
- h) Kostenaufwand für Kontrolle und Koordinierung sowie Auswirkung auf die Humanressourcen und die Verwaltungsausgaben;
- i) im Zuge vergleichbarer früherer Maßnahmen gesammelte Erfahrungen;
- j) zwecks laufender Überwachung und regelmäßiger Bewertung einzurichtende Systeme.
Die Kommission lässt die aus dieser Folgenabschätzung abgeleiteten Schlussfolgerungen in die Begründung ihres Vorschlags einfließen.
Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, vor Annahme jeglicher weit reichender Änderungen des Kommissionsvorschlags entsprechende vorherige Bewertungen zu veranlassen.
8. Rechtsgrundlage
Die drei Organe kommen überein, beim Erlass des Gründungsakts für eine Agentur die Bestimmungen des EG-Vertrags zu beachten, der seinerseits die Rechtsgrundlage für die geplante Politik darstellt.
Sie vereinbaren des Weiteren, Artikel 308 EGV nur in den Fällen als Rechtsgrundlage heranzuziehen, in denen sich die Ausübung der Gemeinschaftskompetenz durch keine andere Bestimmung des EG-Vertrags rechtfertigen lässt.
9. Ziele und Auftrag
Die drei Organe sorgen dafür, dass Ziele und Auftrag der Agentur klar und präzise festgelegt werden und den allgemeinen politischen Orientierungen der Europäischen Union sowie den strategischen Zielen der Kommission Rechnung tragen.
10. SITZ
Die drei Organe erkennen an, dass der Sitzort ein wesentlicher Bestandteil der jeweiligen Agentur ist. Aus Gründen der Effizienz und Transparenz sollte dieser im Zeitpunkt der Annahme des Gründungsakts bereits bekannt sein. Es wird vereinbart, in den Rechtsakt zur Errichtung der Agentur eine Bestimmung betreffend ihren Sitz aufzunehmen. Besteht bei Annahme des Gründungsakts diesbezüglich noch keine Klarheit, so sollte binnen einer Frist von höchstens sechs Monate eine entsprechende Entscheidung ergehen.
II. ORGANISATIONSSTRUKTUR und Arbeitsweise
Die Intervention der Organe in Organisationsstruktur und Arbeitsweise der Agentur spiegelt insbesondere deren Rolle im institutionellen System der Europäischen Union wider.
ORGANISATIONSSTRUKTUR
11. VERWALTUNGSRAT
11.1. Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Agentur die Aufgaben, die ihr im Gründungsakt übertragen wurden, ordnungsgemäß ausführt. Er ist die Programmplanungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Ihm obliegt es insbesondere:
- a) den Direktor sowie die Mitglieder der verschiedenen Organe der Agentur zu ernennen und ggf. ihres Amtes zu entheben, und zwar nach den Verfahren gemäß Ziffer 13 Absatz 2 bzw. Ziffer 14;
- b) die Disziplinarfunktion gegenüber dem Direktor auszuüben;
- c) auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, das jährliche Arbeitsprogramme der Agentur zu genehmigen; maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen von Ziffer 20;
- d) alljährlich den Einnahmen- und Ausgabenvoranschlag der Agentur zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;
- e) im Anschluss an das jährliche Haushaltsverfahren den endgültigen Haushaltsplan sowie den Stellenplan der Agentur anzunehmen; maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen von Ziffer 28 Absatz 2;
- f) den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur gemäß Ziffer 21 zu genehmigen und den Gemeinschaftsorganen sowie den Mitgliedstaaten zuzuleiten;
- g) auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur sowie seine eigene Geschäftsordnung förmlich anzunehmen;
- h) auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung für die Agentur festzulegen; maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen von Ziffer 28 Absatz 1;
- i) Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission13 zu erlassen; maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen von Ziffer 16 Absatz 6.
11.2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates und Ernennung seiner Mitglieder
(1) Die drei Organe verständigen sich darauf, dass es für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates keine allgemein verbindliche Formel geben kann.
Sie verpflichten sich jedoch, den zahlenmäßigen Umfang des Verwaltungsrates auf ein Ausmaß zu beschränken, das ein Maximum an Entscheidungseffizienz bei einem Minimum an Betriebskosten gewährleistet.
(2) Die Organe erkennen ferner an, dass aufgrund der Beteiligung der Agentur an der Ausübung der gemeinschaftlichen Exekutivfunktion eine paritätische Vertretung der beiden Zweige der Gemeinschaftsexekutive im Verwaltungsrat geboten ist. Die Kommission und der Rat sollten somit die gleiche - begrenzte - Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellen.
(3) Normalerweise machen die der Agentur übertragenen Aufgaben nicht die Vertretung sämtlicher Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat erforderlich, es sei denn, die Agentur beteilige sich außerdem im Interesse der Gemeinschaft an der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse seitens der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der betreffenden Politik. In diesem Fall ermöglicht die Agentur es den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 10 EGV die ihnen im EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
In derartigen Fällen benennt der Rat für jeden Mitgliedstaat einen Vertreter. Jeder Vertreter verfügt über eine Stimme. Um eine gleichmäßige Gewichtung der beiden Zweige der Exekutivbehörde im Verwaltungsrat zu gewährleisten, vereinbaren die Organe, den vom Rat bzw. von der Kommission benannten Mitgliedern jeweils insgesamt die gleiche Stimmenzahl zuzuerkennen.
(4) Im Interesse der Transparenz vereinbaren die Organe außerdem, dass die Kommission auch Vertreter der betroffenen Kreise als Mitglieder im Verwaltungsrat benennt. Diese Vertreter haben allerdings kein Stimmrecht. Die in Betracht kommenden Sektoren werden im Gründungsakt eindeutig festgelegt.
(5) Alle Mitglieder des Verwaltungsrates werden aufgrund ihrer Erfahrungen in dem betreffenden Sektor benannt. Die Kommission und der Rat setzen sich für eine ausgewogene anteilige Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 5 Jahre. Sie kann einmal um dieselbe Dauer verlängert werden.
(6) Die Organe sorgen schließlich dafür, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsrates in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verfahren gemäß Ziffer 27 Absatz 2 überprüft wird, um der Arbeitsweise der Agentur, ihrer Ziele sowie der Entwicklung der ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten angemessen Rechnung zu tragen.
12. EXEKUTIVBÜRO
Sollte sich aufgrund des zahlenmäßigen Umfangs des Verwaltungsrates eine effiziente Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben als problematisch erweisen, so kann ein Exekutivbüro eingerichtet werden. Der Verwaltungsrat selbst tritt in diesem Falle nur einmal jährlich zusammen; es kann jedoch eine zusätzliche außerordentliche Sitzung einberufen werden.
Das Exekutivbüro wird mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zur Vorbereitung und Nachbehandlung der Sitzungen des Verwaltungsrates beauftragt; die in Ziffer 13 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben des Direktors bleiben hiervon unberührt.
Dem Exekutivbüro gehören gleich viele Vertreter des Rates und Kommission an. Die von der Kommission benannten Vertreter der betroffenen Kreise nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Die Mitgliederzahl des Exekutivbüros darf keinesfalls mehr als 8 betragen.
13. DIREKTOR
Um die Unabhängigkeit der Agentur beim laufenden Dienstbetrieb wie auch bei ihren operativen Tätigkeiten sicherzustellen, nimmt der Direktor die der Agentur übertragenen Aufgaben völlig eigenverantwortlich wahr.
13.1. Aufgaben des Direktors Dem Direktor obliegt es,
- a) das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur, ihren Einnahmen- und Ausgabenvoranschlag, ihre Geschäftsordnung und die ihres Verwaltungsrates sowie ihre Finanzregelung auszuarbeiten und die Beratungen des Verwaltungsrates vorzubereiten;
- b) ohne eigenes Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen;
- c) das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur durchzuführen und Bitten der Kommission um fachliche Unterstützung Folge zu leisten;
- d) die Aufgaben des Anweisungsbefugten in Anwendung von Artikel 33 bis 42 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften14 wahrzunehmen;
- e) den Haushaltsplan der Agentur auszuführen;
- f) ein effizientes Überwachungssystem einzurichten, mittels dessen die regelmäßigen Bewertungen gemäß Ziffer 27 Absatz 1 durchgeführt und die Entwurfsfassungen der jährlichen Tätigkeitsberichte der Agentur erstellt werden können;
- g) dem Europäischen Parlament den jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen;
- h) alle personalpolitischen Angelegenheiten zu regeln und insbesondere die Anstellungsbefugnis gemäß Ziffer 23 Absatz 2 wahrzunehmen;
- i) die Organisationsstrukturen der Agentur festzulegen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten;
- j) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den vorschriftgemäßen Betrieb der Agentur nach Maßgabe ihrer Gründungsverordnung zu gewährleisten;
- k) die Agentur entsprechend den Bestimmungen von Ziffer 29 Absatz 1 nach außen hin zu vertreten, u.a. vor dem Europäischen Parlament und dem Rat.
13.2. Ernennung und Amtsenthebung des Direktors
(1) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem (den) zuständigen Ausschuss (Ausschüssen) des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen von dessen (deren) Mitgliedern zu beantworten.
(2) Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem einschlägigen Fachgebiet. Die Amtszeit des Direktors beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Beurteilung kann das Mandat des Direktors einmalig um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden.
Im Zuge der vorgenannten Beurteilung beachtet die Kommission vor allem Folgendes:
- a) die im Verlauf des ersten Mandats erzielten Ergebnisse sowie die Art und Weise, wie diese erreicht wurden;
- b) die Zielsetzungen und die spezifischen Bedürfnisse der Agentur in den nächsten Jahren.
(3) Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat den Direktor vor Ablauf seines Mandats des Amtes entheben.
14. sonstige Organe
14.1. Organe für die Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden
Bei den Agenturen, die mit der Koordinierung oder Vernetzung der zuständigen nationalen Behörden (Aufgaben gemäß Ziffer 4 (c)) betraut sind, müssen ein oder mehrere Koordinierungsorgane mit Vertretern der betreffenden Behörden eingerichtet werden.
14.2. Wissenschaftliche und/oder Sachverständigenausschüsse
Bei den Agenturen, die der Kommission und ggf. den Mitgliedstaaten Unterstützung in Form von wissenschaftlichen und technischen Gutachten leisten (Aufgaben gemäß Ziffer 4 (b)), müssen ein oder mehrere wissenschaftliche und/oder Sachverständigenausschüsse eingerichtet werden.
Die wissenschaftlichen Ausschüsse setzen sich aus unabhängigen Wissenschaftlern zusammen, die vom Verwaltungsrat im Wege eines offenen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt werden. Die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse werden vom Verwaltungsrat nach Maßgabe eines im Gründungsakt festgeschriebenen klaren und transparenten Verfahrens benannt.
14.3. Beschwerdekammern
Bei den Agenturen, die Einzelfallentscheidungen treffen, die Dritte in ihren Rechten verletzen können (Aufgaben gemäß Ziffer 4 (a)), müssen eine oder mehrere Beschwerdekammern eingerichtet werden, die sich zu vergewissern haben, dass die Agentur die geltenden Vorschriften im Rahmen ihres Mandats und der ihr übertragenen Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß angewandt hat.
Die Mitglieder dieser Kammern werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste für eine Dauer von fünf Jahren ernannt.
Arbeitsweise
15. Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, sowie die Mitglieder der Organe für die Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden, der wissenschaftlichen
Ausschüsse und der Beschwerdekammern verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln.
Der Direktor sowie die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Beschwerdekammern verpflichten sich überdies, unabhängig von jeglichen externen Einflüssen zu handeln. Sie geben zu diesem Zweck alljährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärungen und eine Interessenerklärung ab.
16. TRANSPARENZ
(1) Die Agentur sorgt für größtmögliche Transparenz bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, unter Beachtung insbesondere der folgenden Bestimmungen:
(2) Sie veröffentlicht unverzüglich
- a) ihre Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung ihres Verwaltungsrates;
- b) ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.
(3) Auf Vorschlag des Direktors kann der Verwaltungsrat es Vertretern der betroffenen Kreise gestatten, in bestimmten, für sie relevanten Fällen als Beobachter an den Beratungen der Organe der Agentur teilzunehmen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 darf die Agentur in ihrem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt und begründeterweise zugestanden wurde, nicht an Dritte weitergeben.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor sowie die Mitglieder der Organe für die Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden, der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Beschwerdekammern unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 287 EGV.
(5) Die Informationen, von denen die Agentur nach Maßgabe ihres Gründungsakts Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr15.
(6) Für die im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung der Agentur die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
17. SPRACHENREGELUNG
Der Verwaltungsrat legt die interne Sprachenregelung für die Agentur fest.
Für die externe Sprachenregelung der Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Festlegung der Sprachenregelung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft16.
Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
18. VERPFLICHTUNG ZU guter Verwaltungspraxis
Der Gründungsakt muss gewährleisten, dass die Agentur sich an die Grundsätze und Regeln einer guten öffentlichen Verwaltungspraxis hält, unter anderem Recht auf Anhörung und Konsultierung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, Verpflichtung zur Begründung der Handlungen, Sprachenregelung, Zugang zu Dokumenten, Schutz von personenbezogenen Daten und Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Betrugsbekämpfung sowie Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften.
19. Einnahmen der Agentur
Die Agentur kann über folgende Einnahmen finanziert werden:
- a) einen Zuschuss zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend als « Gemeinschaftszuschuss » bezeichnet), und/oder
- b) von den Wirtschaftsteilnehmern für geleistete Dienste gezahlte Vergütungen und Gebühren; die von der Agentur zu erbringenden Leistungen sind im Gründungsakt geregelt.
In bestimmten Fällen, in denen die Agentur den Mitgliedstaaten eine direkte Unterstützung leistet, kann auch ein Finanzbeitrag dieser letzteren in Erwägung gezogen werden. Ebenso kann im Gründungsakt ein Beitrag von Drittländern vorgesehen werden, die sich entsprechend den Bestimmungen von Ziffer 24 an den Arbeiten der Agentur beteiligen. Derartige Beiträge kommen ergänzend zu den Einnahmen gemäß Buchstabe (a) und/oder (b) hinzu.
Unter "selbstfinanzierten" Agenturen sind solche zu verstehen, die keinerlei Zuschüsse von der Gemeinschaft erhalten.
20. JÄHRLICHES Arbeitsprogramm
(1) Das jährliche Arbeitsprogramm trägt dem im Gründungsakt definierten Auftrag der Agentur sowie den darin festgelegten Zielen und Aufgaben Rechnung.
Die Organe empfehlen, bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung ihres jährlichen Arbeitsprogramms die Methode zugrunde zu legen, die von der Kommission im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (activity based management, kurz ABM) entwickelt wurde.
(2) Der Verwaltungsrat genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs und nach Stellungnahme der Kommission.
Die Organe vereinbaren, dass die rechtliche Tragweite der Stellungnahme der Kommission zum jährlichen Arbeitsprogramm dem Umfang angemessen sein muss, in dem die Agentur zur Wahrnehmung der Exekutivfunktion beiträgt.
Bei den Agenturen, die der Kommission direkte Unterstützung leisten, muss dieser die Möglichkeit gegeben werden, sich von der Übereinstimmung des jährlichen Arbeitsprogramms mit ihrer exekutiven Verantwortlichkeit zu überzeugen. Sollte sich die Kommission mit dem jährlichen Arbeitsprogramm nicht einverstanden erklären, so wird dieses vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und ggf. in abgeänderter Form mit einer im Gründungsakt festzulegenden verstärkten Stimmenmehrheit angenommen.
21. JÄHRLICHER Tätigkeitsbericht
Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat.
Der Bericht zeigt die von der Agentur durchgeführten Maßnahmen auf und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, sowie die mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Risiken, den Einsatz der verfügbaren Ressourcen und die allgemeine Funktionsweise der Agentur.
Der Bericht wird vom Direktor der Agentur erstellt und vom Verwaltungsrat genehmigt.
22. VORRECHTE und Befreiungen
Für das Personal der Agentur gilt das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften17.
23. PERSONAL
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission spezifisch auf die Agentur zugeschnittene Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest. Außerdem kann der Verwaltungsrat Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.
(2) Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
24. Beteiligung von Drittländern
An den Tätigkeiten der Agentur können sich Drittländer beteiligen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen zur Übernahme und Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für den im Gründungsakt genannten Bereich geschlossen haben. In diesen Abkommen werden Art und Modalitäten der Beteiligung des betreffenden Landes an den Tätigkeiten der Agentur, einschließlich der Vertretung in einzelnen internen Organen, der Leistung von Finanzbeiträgen sowie des Personaleinsatzes, geregelt. Allerdings kann darin keine stimmberechtigte Teilnahme der Vertreter dieser Drittländer an den Beratungen des Verwaltungsrates der Agentur festgeschrieben werden. In jedem Fall sind dabei grundsätzlich die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einzuhalten.
25. Zusammenarbeit mit anderen Agenturen
Die Agentur kann auf der Grundlage von entsprechenden Abkommen in den im Gründungsakt genannten Bereichen mit anderen Agenturen zusammenarbeiten, um so Synergien zu fördern und etwaige Doppelarbeit zu vermeiden.
26. Internationale Betätigung
(1) Lassen die der Agentur übertragenen Aufgaben deren Tätigwerden auf internationaler Ebene angezeigt erscheinen, so kann im Gründungsakt (für alle oder nur für bestimmte Aufgaben) eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, vorgesehen werden; diese Zusammenarbeit stützt sich auf entsprechende Vereinbarungen mit den genannten Behörden und Organisationen.
(2) Diese Arbeitsvereinbarungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen müssen, werden auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Vorschlags und nach Stellungnahme der Kommission vom Verwaltungsrat genehmigt. Sollte sich die Kommission mit den Vereinbarungen nicht einverstanden erklären, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und ggf. in abgeänderter Form mit einer im Gründungsakt festzulegenden verstärkten Stimmenmehrheit angenommen.
III. Bewertung und Kontrollen
27. Bewertung und Revision
27.1. Bewertung seitens der Agentur
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftseinrichtungen (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nimmt die Agentur eine regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertung aller ausgabenintensiven Programme und Maßnahmen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dem Verwaltungsrat mitgeteilt.
Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaigen dabei festgestellten Problemen abzuhelfen.
Die Kommission verpflichtet sich, die Umsetzung des Gründungsakts, die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden regelmäßig nach Maßgabe des im Gründungsakt definierten Auftrags und der darin festgelegten Zielen und Aufgaben sowie der anhand der Ex-Ante-Bewertung ermittelten und im jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur festgeschriebenen Indikatoren zu bewerten.
Im Anschluss an diese Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Revision der Bestimmungen des Gründungsakts. Stellt die Kommission dabei fest, dass die vorgegebenen Ziele das weitere Bestehen der Agentur nicht mehr rechtfertigen, so kann sie die Außerkraftsetzung des betreffenden Rechtsakts vorschlagen.
Das Europäische Parlament und der Rat prüfen anhand des Vorschlags der Kommission die Zweckmäßigkeit einer Anpassung oder Aufhebung des fraglichen Gründungsakts.
- 28. Haushalts- und Finanzkontrolle, Audit und Betrugsbekämpfung
28.1. Finanzregelung
Jede Agentur gibt sich eine Finanzregelung.
Erhält die Agentur einen Gemeinschaftszuschuss, so kommt Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften18 zur Anwendung. Die Finanzregelung der Agentur muss sich in diesem Fall an die Vorgaben der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 halten. Sie darf hiervon nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kommission und in dem Maße abweichen, wie die spezifischen Erfordernisse der Arbeitsweise der Agentur dies rechtfertigen.
Die Finanzregelung der selbstfinanzierten Agenturen orientiert sich an den vorgenannten Verordnungen, berücksichtigt dabei jedoch die spezifischen Erfordernisse der Agentur.
28.2. Haushalt
Für die Agenturen, die einen Gemeinschaftszuschuss erhalten, legt die Haushaltsbehörde alljährlich im Zuge des Haushaltsverfahrens den Stellenplan für das Statutspersonal fest, wie in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d) der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehen. Gleichzeitig bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für die Finanzierung des jährlichen Zuschusses für die Agentur.
Für alle Agenturen genehmigt der Verwaltungsrat alljährlich den endgültigen Haushaltsplan sowie den Stellenplan.
28.3. Rechnungsführungsregeln
Artikel 185 Absatz 4 der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 besagt, dass die Agentur die in Artikel 133 dieser Haushaltsordnung bezeichneten, vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsregeln anzuwenden hat, damit ihre Rechnungen mit denen der Kommission konsolidiert werden können.
28.4. Audit
Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 besagt, dass der Interne Prüfer der Kommission gegenüber Agenturen, die Gemeinschaftszuschüsse erhalten, die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
28.5. Externe Kontrolle und Entlastung
Gemäß Artikel 248 EGV prüft der Rechnungshof die Rechnungen aller Agenturen, die Zuschüsse zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts bekommen.
Gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates den Agenturen, die Gemeinschaftszuschüsse erhalten, alljährlich Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans.
Bei selbstfinanzierten Agenturen wird dem Direktor unmittelbar vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt. Der Verwaltungsrat setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof von seinem Entlastungsbeschluss in Kenntnis.
Der Direktor ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.
28.6. Betrugsbekämpfung und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften
Um betrügerische Praktiken, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen wirksam bekämpfen zu können, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)19 uneingeschränkt auch auf die Agenturen anwendbar.
Im Gründungsakt ist vorzusehen, dass die Agentur sofort ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)20 beitritt. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt geeignete Vorschriften, um dem OLAF die Durchführung seiner internen Untersuchungen zu erleichtern.
29. politische Kontrolle
29.1. Europäisches Parlament und Rat
Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Agentur vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit zu Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner Agentur gehört werden, namentlich im Zuge der Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
29.2. Kommission
Die Kommission übt ihre Kontrollfunktion im Wege ihrer vertraglich verankerten Rechte aus:
(1) So kann sie beispielsweise ihr Initiativrecht dergestalt geltend machen, dass sie gegebenenfalls eine Revision des Gründungsakts entsprechend den Bestimmungen von Ziffer 27 Absatz 2 vorschlägt.
Außerdem unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde alljährlich Vorschläge für die Festsetzung des Zuschussbetrags für die Agentur sowie deren Personalausstattung; sie stützt sich dabei auf den Einnahmen- und Ausgabenvoranschlag, der ihr vom Verwaltungsrat gemäß Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe d) unterbreitet wird.
(2) Die Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse der Kommission gestaltet sich wie folgt:
- a) über ihre Vertreter im Verwaltungsrat;
- b) im Wege der Bewerberlisten für die Ernennung des Direktors und der Mitglieder der Beschwerdekammern, die sie gemäß Ziffer 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Ziffer 14 Absatz 3 erstellt;
- c) mittels ihres Vorschlags für die Verlängerung des Mandats des Direktors nach Maßgabe seiner Beurteilung entsprechend Ziffer 13 Absatz 2 Unterabsatz 2;
- d) durch ihre Stellungnahmen zum jährlichen Arbeitsprogramm (Ziffer 20 Absatz 2), zur Geschäftsordnung (Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe g) sowie zu etwaigen Arbeitsvereinbarungen, die mit zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen mit vergleichbarer Aufgabenstellung geschlossen werden (Ziffer 26 Absatz 2).
30. VERWALTUNGSKONTROLLE
Wie in Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen, vereinbaren die Organe, dass die Agentur der Verwaltungskontrolle seitens des Europäischen Bürgerbeauftragten in Übereinstimmung mit Artikel 195 EGV unterliegt.
31. JUSTIZIELLE Kontrolle
Beim Gerichtshof können Rechtsmittel eingelegt werden, entweder um eine Nichtigerklärung etwaiger von der Agentur getroffener, für Dritte rechtsverbindlicher Entscheidungen zu erwirken, oder um im Falle einer ungerechtfertigterweise ausbleibenden Entscheidung den Tatbestand der Untätigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, oder aber um die Agentur bei beschwerenden Maßnahmen, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeiten ergriffen hat, auf Schadenersatz zu verklagen.
Mit Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen, die im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Ziffer 4 (a) getroffen wurden, kann der Gerichtshof erst nach Erschöpfung des in Ziffer 14 Absatz 3 vorgesehenen internen Rechtswegs der Agentur befasst werden.
IV. Inkrafttreten, Anwendung und laufende Überwachung
32. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für alle Vorschläge für die Errichtung einer Europäischen Regulierungsagentur, die ab dem Datum ihres Inkrafttretens unterbreitet werden.
33. Anwendung und laufende Überwachung
Die drei Organe verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung einer koordinierten Anwendung dieser Vereinbarung seitens ihrer Dienststellen zu treffen.
Für die laufende Überwachung der Anwendung dieser Vereinbarung ist die hochrangige technische Gruppe für interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig.
Für das Europäische Parlament
Der Präsident Für den Rat
Der PräsidentFür die Kommission
Der Präsident
Hinweis: vgl. Drucksache 075/01 = AE-Nr. 010340, Drucksache 727/01 = AE-Nr. 012748 und AE-Nr. 030179
1 KOM (2001) 428, ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.
2 Für die Exekutivagenturen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, d.h. die Kommission bei der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen unterstützen, wurde bereits eine Rahmenverordnung angenommen (Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates vom 19.12.2002, ABl. L 11 vom 16.1.2003).
3 Mitteilung über die Rahmenbedingungen der europäischen Regulierungsagenturen vom 11.12.2002 (KOM (2002) 718).
4 Entschließung vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.
5 Schlussfolgerungen vom 28.6.2004, Dok. 17046/04.
6 Urteil vom 19.3.1996, Kommission gegen Rat, Rechtssache C-25/94, Slg. I-1469.
7 Urteil vom 13.6.1958 in der Rechtssache 009/58 , Meroni, Slg. 1958, S. 11; Urteil vom 14.5.1981 in der Rechtssache 098/80 , Romano, Slg. 1981, S. 1241.
8 KOM (2001) 428, ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.
9 KOM (2002) 718.
10 Dok. P5_TA(2004)0015.
11 Dok. 17046/04.
12 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
13 ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 43.
14 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
15 ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.
16 ABl. 17 vom 06.10.1958, S. 385.
17 Protokoll im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 152 vom 13.07.1967, S. 13.
19 ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.
20 ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 15.
21 Drucksache 168/05 (PDF) 27.2. Bewertung seitens der Kommission und Revision