Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 22. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 021105
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Zielsetzung
Mit der vorgeschlagenen Ratsverordnung sollen die Empfehlungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 061/105 vom 8. Dezember 2006) für Maßnahmen zur Abschaffung destruktiver Fischereipraktiken, die empfindliche Tiefseeökosysteme bedrohen, umgesetzt werden. Der Vorschlag betrifft Fischereifahrzeuge der EU, die in Hochseegebieten tätig sind, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen und daher eine unilaterale flaggenstaatliche Regulierung erfordern.
- Allgemeiner Kontext
Bestimmte marine Ökosysteme wir Seeberge (Seamounts), Tiefseekorallen und hydrothermale Quellen werden durch Fischereipraktiken bedroht, die destruktive Auswirkungen auf die physische Unversehrtheit des Lebensraums haben können. Grundfanggeräte, die in Gebieten eingesetzt werden, in denen diese Ökosysteme vorkommen, zerstören nachweislich Tiefseekorallen und Schwämme und mit ihnen das komplexe Ökosystem, das sie beheimaten und unterstützen. Diese Lebensräume sind noch nicht ganz erforscht und wurden bislang nicht beschrieben; es gibt jedoch zahlreiche wissenschaftliche Anhaltspunkte, die ihren hohen Wert als Hotspots für biologische Vielfalt belegen.
In der Generalversammlung der Vereinten Nationen werden die Probleme im Zusammenhang mit destruktiven Praktiken der Hochseefischerei seit 2004 erörtert. Die Frage ist seither ein brisanter Aspekt der internationalen fischereipolitischen Entscheidungsfindung. Besondere Besorgnis gilt dabei Tiefseegebieten, für die keine regionale Fischereiorganisation besteht, die die Fischereitätigkeit und ihre Umweltauswirkungen regelt. Die EU war an dieser Debatte aktiv beteiligt und hat das Empfehlungspaket mitbestimmt, auf das sich die Generalversammlung schließlich geeinigt hat.
Die UN-Debatte war geprägt von dem Vorschlag einiger UN-Mitglieder, ein allgemeines Moratorium für die Hochsee-Grundfischerei festzulegen; andere Länder waren anfänglich gegen eine Kollektivmaßnahme auf globaler Ebene. Die EU hat - mit Erfolg - einen Alternativvorschlag vorgelegt und auf eine strenge Regelung der Grundfischerei gedrängt, die die von den regionalen Fischereiorganisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untermauert und auch die Disziplin vorgeben dürfte, die Flaggenstaaten auf ihre Fischereifahrzeuge anwenden müssen, wenn diese in Tiefseegewässern operieren, die nicht unter die Regelungskompetenz einer RFMO fallen. Dieser Ansatz setzt als Bedingung für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraus, die durch Schutzklauseln, verstärkte Bemühungen zur Identifikation und Beschreibung empfindlicher mariner Ökosysteme durch wissenschaftliche Forschung und Erhebungen und die kontinuierliche Festlegung von gebietsspezifischen Maßnahmen und Gebietssperren zum Schutz dieser Ökosysteme ergänzt wird.
In der EU sind zahlreiche Grundschleppnetzfischer in Gebieten tätig, für die es keine regionale Fischereiorganisation zur Regulierung der Grundfischerei gibt, wie insbesondere im Südwestatlantik. Die EU muss der Aufforderung der UN-Generalversammlung nachkommen und Verordnungen zur Verhütung des Risikos erlassen, dass die Grundfischerei empfindliche marine Ökosysteme in diesen Gebieten zerstört.
Mit der Resolution 061/105 wurden die Staaten aufgefordert, bis Dezember 2008 Maßnahmen der Art zu erlassen, wie sie in diesem Vorschlag vorgesehen sind, und die Generalversammlung wird 2009 überprüfen, inwieweit ihrer Aufforderung nachgekommen wurde, und gegebenenfalls weitere Empfehlungen abgeben.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zum Schutz von Ökosystemen in EU-Tiefseegewässern erlassen sowie im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (NEAFC und NAFO für den Nordatlantik; SEAFO für den Südostatlantik; CCAMLR für die Antarktis; GFCM für das Mittelmeer) Vorschläge mit gleicher Zweckbestimmung vorgelegt und die auf diese Weise beschlossenen Maßnahmen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Der vorliegende Vorschlag vervollständigt das Anwendungsgebiet der EU-Maßnahmen insofern, als Tätigkeiten einbezogen werden, die außerhalb von EU-Gewässern und in Gebieten stattfinden, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen.
- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht sowohl mit der Umwelt- als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU in Einklang, weil er Vorschriften enthält, mit denen die schädlichen Auswirkungen bestimmter Fischereipraktiken auf die Meeresumwelt verhütet und eliminiert werden können.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
Konsultationsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Befragten
Während der zweijährigen Diskussion der Frage im Rahmen der Vereinten Nationen sind Interessengruppen und Vertreter der Zivilgesellschaft befragt worden. Die Kommission hat insbesondere ihren dem UN-Generalsekretär im April 2006 vorgelegten Bericht und ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen von September 2006 veröffentlicht, in dem die voraussichtliche Position der EU im Rahmen der Konsultationen der Generalversammlung dargelegt ist. Interessengruppen haben der Kommission ihre Ansichten zu beiden Dokumenten mitgeteilt, die vor ihrer Vorlage und Veröffentlichung auch von den Mitgliedstaaten angenommen wurden.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Der Kommission wurden im Wesentlichen zwei gegensätzliche Ansichten mitgeteilt: Umwelt-NRO forderten die EU auf, die Grundschleppnetzfischerei in Hochseegebieten pauschal zu verbieten, weil nur so sichergestellt werden könne, dass empfindliche Tiefsee-Ökosysteme wirksam geschützt werden, während sich der Fischereisektor gegen ein Pauschalverbot aussprach.
Die Kommission schlug eine Verhandlungsgrundlage vor, die auf eine ausgewogene Lösung und einen internationalen Konsens ausgerichtet war. Sie befürwortete den Standpunkt der Umwelt-NRO, was die Schwere der Bedrohung und die notwendige Handlungsentschlossenheit angeht, stimmte jedoch dem Fischereisektor zu, dass sich eine strenge Regulierung als wirksamer erweisen könne als ein Tiefsee-Fangverbot, vor allem, wenn diesbezüglich kein Konsens innerhalb der Vereinten Nationen erzielt würde. Denn in diesem Fall gebe es keine ausgewogenen Rahmenbedingungen für die Hohe See, d. h. bestimmte Flaggenstaaten würden sich an das Moratorium halten, andere dagegen nicht. Das von der Generalversammlung einvernehmlich vereinbarte Paket enthält stattdessen klare Leitlinien für Staaten und regionale Fischereiorganisationen, nach denen sie die Grundfischerei regeln und Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Basis des Vorsorgeprinzips einführen können, deren Ergebnisse dafür entscheidend sind, ob die Fischereitätigkeiten genehmigt werden können oder nicht. Diese Empfehlungen bilden die Grundlage für durchgreifendes Handeln nicht nur auf Hoher See, sondern auch auf Ebene der regionalen Fischereiorganisationen und selbst in Gebieten, die unter die nationale Gerichtsbarkeit fallen, und erbringen daher allgemeine Umweltvorteile in allen Bereichen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wissenschaftliche Bereiche/Fachbereiche
Tiefseeökologie, Fischereidaten.
Methodik
Konsultation veröffentlichter Fachliteratur über Tiefseeökosysteme - vor allem Kaltwasserkorallen - und die Auswirkungen von Fischerei- und anderen menschlichen Tätigkeiten auf diese Systeme. Laufende Arbeiten des Internationalen Rates für Meeresforschung zu diesem Thema. Interne Studien über die Aktivitäten der Fangflotten in Tiefseegebieten, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen. Forschungsvorhaben im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms (insbesondere HERMES, einschließlich einer technischen Adhoc-Sitzung mit beteiligten Sachverständigen).
Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige
ICES, HERMES, UNEP-Veröffentlichungen.
Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen
Dass potenziell ernst zu nehmende Risiken mit irreversiblen Folgen vorliegen, wurde bereits erwähnt und ist weitestgehend anerkannt.
Der Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme wie Riffe, Tiefseekorallen, Seeberge, hydrothermale Quellen und Tiefseeschwämme gegen Schäden infolge der Verwendung von Grundfanggeräten erfordert eine Einschränkung oder das Verbot der Verwendung dieser Geräte in Gebieten, in denen diese Ökosysteme vorkommen. Obgleich die Schädigung je nach Fanggerät unterschiedlich ist, sind diese Ökosysteme dennoch extrem fragil und sollten durch Gebietssperren geschützt werden. Es wurde jedoch auch angeraten, die Auswirkungen der Fischerei im Interesse eines dokumentarischen Nachweises weiter zu erforschen, vorsorgehalber jedoch Sofortmaßnahmen zu treffen.
Veröffentlichung der Stellungnahmen
Das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das die Kommission im September 2006 veröffentlicht hat, enthält die Ergebnisse der Analyse, die die Kommission auf Basis der eingegangenen Empfehlungen und Meinungen vorgenommen hat.
- Folgenabschätzung
- Option 1: keine spezifischen Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 061/105, da es sich nicht um ein verbindliches Rechtsinstrument handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die EU diese Empfehlungen außer Acht lassen würde. Sie würden vielmehr die Position der EU im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei untermauern. Was Fischereifahrzeuge der EU anbelangt, die in Gebieten operieren, die nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen, so würde diese Frage weiterhin in die Zuständigkeit der jeweiligen Mitgliedstaaten fallen. Diese Option würde die internationale Glaubwürdigkeit der EU und ihre Fähigkeit beeinträchtigen, bei der Verbesserung der internationalen Entscheidungsfindung im fischereipolitischen Bereich eine führende Rolle zu übernehmen. Sie impliziert auch die Aufgabe von Zuständigkeiten, die der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zufallen.
- Option 2: über die Empfehlungen der Generalversammlung hinausgehen und Fischereifahrzeuge der EU unilateral unter Verbot stellen. Diese Option würde die EU-Fangflotten unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten erheblich beeinträchtigen. Sie würde aber auch zeigen, dass die EU stark dafür eintritt, empfindliche marine Ökosysteme zu schützen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wäre jedoch nicht garantiert, wenn andere Flaggenstaaten die Befischung weiterhin zulassen. Die Zwänge, die der EU-Flotte auferlegt würden, ließen sich alsdann nur schwer rechtfertigen.
- Option 3: klare politische Vorgaben und strenge Regelung auf Basis der Empfehlungen der Generalversammlung. Diese Option bedeutet, dass gezielte Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution getroffen werden müssen, und zwar in Form der Annahme a) eines Grundsatzpapiers mit Zielvorgaben und Maßnahmenplanung, das die Kommission und die EU verpflichtet, in internationalen
Foren eine klare Strategie zu verfolgen, und b) einer Verordnung zur Durchführung der Maßnahmen, die die Generalversammlung für Fischereifahrzeuge der EU, die in nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallenden Gebieten operieren, empfohlen hat (der vorliegende Vorschlag). Diese Option würde das Engagement der EU, das gesteckte Ziel zu erreichen, sichtbar machen und die Glaubwürdigkeit der EU und ihre Fähigkeit, auf internationaler Bühne eine Führungsrolle zu übernehmen, untermauern. Sie wird Folgen für die nationalen Behörden haben, die für die Umsetzung dieser Vorschriften und insbesondere die vorherige Prüfung zuständig sind, gestattet jedoch auch die Aufrechterhaltung von Fischereitätigkeiten, sofern sie umweltverträglich sind. Das System ist insofern darauf ausgerichtet, den Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme zu sichern.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag macht Fangtätigkeiten, bei denen Grundfanggeräte zum Einsatz kommen, in Gebieten, die in nicht unter die Regelungskompetenz einer regionalen Fischereiorganisation fallen, von einer Fangerlaubnis im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 abhängig. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist wiederum an die Bedingung gebunden, dass die Ausstellungsbehörde des Mitgliedstaats die potenziellen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf empfindliche marine Ökosysteme prüft und sich davon überzeugt, dass keine erheblichen Schäden drohen. Für diese Prüfungen müssen die die Beteiligten Fangpläne vorlegen, die von der Ausstellungsbehörde auf Basis vorliegender wissenschaftlicher Informationen und Empfehlungen über das Vorkommen (oder die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens) der maßgeblichen Ökosysteme in dem voraussichtlichen Fanggebiet geprüft werden, um sicherzustellen, dass die geplante Befischung nicht in empfindlichen Fanggründen stattfindet.
Die Gültigkeit der Fangerlaubnis hängt davon ab, dass die Fangtätigkeiten den Vorgaben der Fangpläne entsprechen; dies erfordert die Bereitstellung von Kontrollmitteln zur Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben (darunter fallen auch die strenge Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen und der Einsatz von Beobachtern an Bord) und die Festlegung strafrechtlicher Verfahren für den Fall der Nichteinhaltung (einschließlich "schwerer Verstöße" gegen die Gemeinsame Fischereipolitik). Der Vorschlag stipuliert ferner, dass Fischereifahrzeuge Fanggründe, in denen empfindliche Ökosysteme vorkommen, verlassen müssen und sieht eine vorsorgliche Tiefenbegrenzung für den Einsatz von Grundfanggeräten vor (höchstens 1 000 m), um vorsichtshalber in allen Fanggründen ein tiefenbasiertes Schutzgebiet zu sichern. Und schließlich enthält der Vorschlag eine Berichtspflicht für die Mitgliedstaaten und eine Überprüfungsklausel, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten greift.
- Rechtsgrundlage
Artikel 37 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Da der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgendem Grund gerecht:
Der Vorschlag stützt sich auf eine bestehende Regelung, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1627/94, wonach die Mitgliedstaaten eine besondere Fangerlaubnis erteilen und gleichzeitig gewährleisten, dass das System gemeinschaftsweit auf kohärente und transparente Weise angewendet wird. Er schafft keine neue Zulassungsregelung, sondern stützt sich auf die Fangerlaubnis als Mittel zur Durchsetzung der Vorschriften darüber, wie Fangtätigkeiten abzulaufen haben, damit empfindliche marine Ökosysteme nicht zerstört werden.
Nach den GFP-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten zurzeit nicht verpflichtet, als Vorbedingung für die Zulassung bestimmter Fangtätigkeiten eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die Anwendung des Systems, wie es die Generalversammlung fordert, wird daher den Arbeitsaufwand für die Ausstellungsbehörden erhöhen, auch wenn die betreffende Fischereitätigkeit relativ begrenzt ist. Der Vorschlag gibt jedoch die Kriterien für diese Prüfung vor, wie insbesondere die Berücksichtigung von den Mitgliedstaaten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten, und macht normalerweise keine Überprüfung des geltenden Zulassungssystems erforderlich. Verlangt wird lediglich ein besser dokumentiertes Zulassungsverfahren. Dies sind die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um dem in der Generalversammlung vereinbarten Ansatz wirksam nachzukommen.
- Wahl der Instrumente
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Rechtsinstrumente sind aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Die Gemeinsame Fischereipolitik ist ein Politikbereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Auf Gemeinschaftsebene erlassene Vorschriften sollten einheitlich und rechtsverbindlich sein, um zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gelten. Es ist daher gerechtfertigt, die Maßnahmen in Form einer Verordnung vorzuschlagen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Zusätzliche Angaben
- Überprüfungs-/ Überarbeitungs-/ Verfallsklausel
Der Vorschlag beinhaltet eine Überprüfungsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische. Nach diesen internationalen Rechtsinstrumenten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, bei der Erhaltung lebender Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten; sie sehen ferner vor, dass diese Zusammenarbeit von den Staaten direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder im Rahmen einer entsprechenden Fischereivereinbarung geregelt wird.
- (2) Die Nichtexistenz einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung entbindet die Staaten nicht von ihrer seerechtlichen Verpflichtung, in Bezug auf ihre Angehörigen die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um lebende Ressourcen der Hohen See zu erhalten und auch empfindliche marine Ökosysteme gegen die schädlichen Auswirkungen von Fangtätigkeiten zu schützen.
- (3) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik3 wendet die Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Nach Artikel 7 derselben Verordnung kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen beschließen, wenn die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet wird und sofortiges Handeln erforderlich ist.
- (4) Die Gemeinschaft ist bestrebt, marine Ökosysteme wie Riffe, Seeberge, Tiefseekorallen, hydrothermale Quellen und Schwammriffe zu erhalten. Zahlreiche wissenschaftliche Informationen belegen, dass die Unversehrtheit dieser Ökosysteme durch Fischereitätigkeiten, bei denen Grundfanggeräte zum Einsatz kommen, gefährdet wird. Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zur Sperrung von Grundfanggebieten in Gemeinschaftsgewässern erlassen, in denen derartige Ökosysteme vorkommen. Sie war auch mitbestimmend bei der Festlegung ähnlicher Maßnahmen für Tiefseegebiete, die in die Zuständigkeit der regionalen Fischereiorganisationen fallen, die zur Regelung der Grundfischerei befugt sind. Sie hat ferner aktiv an der Schaffung neuer Organisationen bzw. Vereinbarungen mitgewirkt mit dem Ziel, durch angemessene regionale Regelungen für Bestandserhaltung und Fischereimanagement alle Weltmeere zu erfassen. Es gibt jedoch bestimmte Tiefseegebiete, bei denen die Schaffung einer Fischereiorganisation/-vereinbarung mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.
- (5) In der Resolution 061/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 20064 hat sich die internationale Staatengemeinschaft darauf geeinigt, dass Maßnahmen zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme gegen die destruktiven Auswirkungen der Grundfischerei dringend erforderlich sind und dass diese Tätigkeit im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen oder durch die jeweiligen Flaggenstaaten in Bezug auf Schiffe, die in Gebieten operieren, für die es keine derartigen Organisationen oder Vereinbarungen gibt, streng reguliert werden muss. Die Generalversammlung hat Empfehlungen hinsichtlich der Art der Maßnahmen abgegeben, die diesbezüglich festgelegt werden sollten.
- (6) Die Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Fangflotte, die in Gebieten, die nicht unter eine regionale Fischereiorganisation oder -vereinbarung fallen, Grundfischerei betreiben und für die die Schaffung einer solchen Organisation oder Vereinbarung in nächster Zeit nicht zu erwarten ist. Unbeschadet der kontinuierlichen Bemühungen zur Schließung dieser räumlichen Lücken im internationalen Ordnungsrahmen für die Fischerei muss die Gemeinschaft ihren seerechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Erhaltung der in diesen Gebieten lebenden Meeresressourcen nachkommen und geeignete Vorschriften für diese Fangflotten erlassen. Dabei muss die Gemeinschaft den Empfehlungen der Resolution 061/105 der Generalversammlung Rechnung tragen.
- (7) Ein Kernpunkt der Empfehlungen der Generalversammlung ist es, dass Maßnahmen durchgeführt werden sollen, "... um auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen festzustellen, ob individuelle Bodenfischereitätigkeiten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme haben könnten und, wenn ja, dafür zu sorgen, dass solche Tätigkeiten dergestalt reguliert werden, dass sie keine derartigen Auswirkungen haben, oder dass sie untersagt werden"5.
- (8) Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse6 und der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates7 für den Fischfang zugelassen sind. Darüber hinaus müssen Erteilung und Gültigkeit dieser Fangerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, damit gewährleistet ist, dass die Auswirkungen der zugelassenen Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß geprüft wurden und die Fangtätigkeit als solche den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung trägt.
- (9) Die Umsetzung der Empfehlungen der Generalversammlung setzt ferner voraus, dass maßgebliche Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der Bedingungen, unter denen eine Fangerlaubnis erteilt wird, gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen den Einsatz von Beobachtern an Bord sowie eine Sonderregelung für die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS-Systeme) für den Fall eines technischen Systemausfalls oder einer Systempanne, die über die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme8 hinausgeht.
- (10) Die Identifikation empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist ein laufender Prozess, über den relativ geringe wissenschaftliche Informationen vorliegen. Eine Tiefenbegrenzung für den Einsatz von Grundfanggeräten entspricht einer vorsorglichen Schutzmaßnahme für Tiefseekorallen und Schwämme innerhalb der Wassersäule. 1 000 m sind ein vernünftiger Wert, der ein angemessenes Maß an Schutz gewährleistet und gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung der Befischung von Grundfischarten wie Hecht und Kalmaren, die in der Regel in geringeren Tiefen vorkommen, vereinbar ist. Diese Tiefenbegrenzung ist auch mit der schrittweisen Entwicklung, im Sinne dieser Verordnung, von gebietsbezogenen Maßnahmen vereinbar, die dem Schutz von Gebieten dienen, in denen empfindliche Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.
- (11) Der Verstoß gegen spezifische Bedingungen wie die Tiefenbegrenzung, den Einsatz eines VMS-Systems und die räumliche Verlagerung von Tätigkeiten, wenn Fischereifahrzeuge zufällig auf ein empfindliches marines Ökosystem stoßen, kann eine irreversible Schädigung dieser Ökosysteme nach sich ziehen und sollte daher in die Liste schwerer Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen9, aufgenommen werden.
- (12) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände10 hat die Gemeinschaft eine besondere Bewirtschaftungsregelung für die Tiefseefischerei festgelegt. Es sollte sichergestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 auch für gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge gelten, die Tiefseebestände in Gebieten befischen, für die es keine internationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. -vereinbarungen gibt -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Geltungsbereich
- 1. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Tiefseegebieten mit Grundfanggeräten Fischereitätigkeiten ausüben.
- 2. Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, deren Fanggründe in von Gebieten liegen,
- a) die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation oder unter eine Fischereivereinbarung mit Regelungskompetenz fallen;
- b) für die zurzeit eine regionale Fischereiorganisation errichtet wird, deren Teilnehmer übereingekommen sind, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um empfindliche marine Ökosysteme gegen die destruktiven Auswirkungen von Grundfanggeräten zu schützen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "marines Ökosystem": eine funktionelle dynamische Einheit aus Pflanzen-, Tier- und Mikrobengemeinschaften und ihrer nicht lebenden Umwelt;
- b) "empfindliches marines Ökosystem": ein marines Ökosystem, bei dem nach bestem wissenschaftlichen Kenntnisstand und in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip davon auszugehen ist, dass seine spezifische Struktur und Funktion infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten geschädigt werden; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe;
- c) "Grundfanggeräte": Grundschleppnetze, Dredschen, Stellnetze, Grundleinen, Reusen und Fallen.
Artikel 3
Spezielle Fangerlaubnis
- 1. Zur Ausführung der Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine spezielle Fangerlaubnis.
- 2. Die spezielle Fangerlaubnis wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates11 erteilt und ist an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen gebunden.
Artikel 4
Bedingungen für die Erteilung der Fangerlaubnis
- 1. Anträge auf Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen von einem detaillierten Fangplan begleitet sein, in dem insbesondere Folgendes anzugeben ist:
- a) das voraussichtliche Fanggebiet,
- b) die Zielart(en),
- c) die Tiefe, in der das Fanggerät eingesetzt wird, und d) die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen.
- 2. Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs zum dem Schluss geführt hat, dass die Fangtätigkeiten empfindliche marine Ökosysteme wahrscheinlich nicht spürbar beinträchtigen werden.
- 3. Für die Prüfung gemäß Absatz 2 stützen sich die zuständigen Behörden auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über den Ort des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen die betreffenden Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese wissenschaftlichen Informationen müssen, soweit sie vorliegen, Forschungsdaten umfassen, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abgeschätzt werden kann.
- 4. Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde. Sobald Zweifel daran bestehen, ob die schädlichen Auswirkungen erheblich sind oder nicht, gehen die Behörden davon aus, dass die schädlichen Auswirkungen, wie sie aus den vorliegenden wissenschaftlichen Informationen hervorgehen, wahrscheinlich erheblich sind.
- 5. Sollte die Prüfung ergeben, dass nach dem vorgelegten Fangplan durchgeführte Tätigkeiten empfindliche marine Ökosysteme erheblich beeinträchtigen könnten, so weisen die zuständigen Behörden auf die bewerteten Risiken hin und gestatten es den Antragstellern, den Fangplan dahingehend zu ändern, dass diese Risiken vermieden werden. Wird ein Plan nicht geändert, so wird dem Antrag auf spezielle Fangerlaubnis nicht stattgegeben.
Artikel 5
Gültigkeitskriterien
- 1. Die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 behält während der gesamten Laufzeit des gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgelegten Fangplans ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, die Fangtätigkeiten werden stets im Einklang mit dem Fangplan ausgeführt.
- 2. Machen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der für die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs verantwortlichen Person liegen, eine Änderung der vorgelegten Pläne erforderlich, so teilt diese Person dies den zuständigen Behörden unter Angabe der vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Plans unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden prüfen diese Änderungen und bestätigen die Gültigkeit der Fangerlaubnis nur, wenn die Änderungen keine Verlagerung der Fangtätigkeiten in Gebiete nach sich ziehen, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder vorkommen könnten.
Artikel 6
Tiefenbegrenzung
- Der Einsatz von Grundfanggeräten in mehr als 1 000 m Tiefe ist verboten.
Artikel 7
Zufälliges Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme
- 1. Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf ein empfindliches marines Ökosystem, so stellt es den Fang unverzüglich ein bzw. nimmt seine Fangtätigkeit an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen wurde, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.
- 2. Trifft das Fischereifahrzeug an dem alternativen Standort gemäß Absatz 1 erneut auf ein empfindliches marines Ökosystem, so ändert es entsprechend den Vorschriften von Absatz 1 so lange seine Position, bis ein Standort gefunden wurde, an dem keine empfindlichen marinen Ökosysteme vorkommen.
- 3. Das Fischereifahrzeug teilt der zuständigen Behörde jede Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich mit und macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.
Artikel 8
Gebietssperren
- 1. Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge operieren, identifizieren die Mitgliedstaaten Gebiete, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden müssen. Sie setzen diese Sperren für ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und erstatten der Kommission gemäß Artikel 13 entsprechend Bericht.
- 2. Ungeachtet von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates prüft die Kommission die genannten Informationen und legt dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für gemeinschaftliche Maßnahmen zum Schutz dieser Gebiete zur Annahme vor. Die Kommission prüft gegebenenfalls auch die Annahme derartiger Maßnahmen in Eigeninitiative.
Artikel 9
Schiffsüberwachungssystem
- 1. Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission teilt der Schiffskapitän bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs dem Flaggenmitgliedstaat die genaue Schiffsposition alle zwei Stunden mit.
- 2. Nach der Rückkehr von der Fangreise darf das Fischereifahrzeug den Hafen erst wieder verlassen, wenn die Satellitenanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden funktioniert.
Artikel 10
Schwere Verstöße
- 1. Bei Verstoß gegen den Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 unter anderen als den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umständen verliert die für das betreffende Fischereifahrzeug erteilte spezielle Fangerlaubnis ihre Gültigkeit. Fangtätigkeiten, die nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, an dem das Fischereifahrzeug von seinen Fangplänen abgewichen ist, gelten als Fischfang ohne Fangerlaubnis im Sinne von Abschnitt C erster Gedankenstrich des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999.
- 2. Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 9 gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 als eine Verhaltensweise, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellt.
Artikel 11
Fischereifahrzeuge, die Tiefseebestände befischen
- Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Tiefseebestände befischen, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 vom 16. Dezember 2002.
Artikel 12
Beobachter
- 1. Jeder Mitgliedstaat teilt den Fischereifahrzeugen, für die eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt wurde, wissenschaftliche Beobachter zu. Letztere beobachten die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1.
- 2. Der wissenschaftliche Beobachter
- a) trägt die Angaben über die Fänge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/9312 unabhängig in ein Logbuch ein;
- b) hält jede Änderung des Fangplans gemäß Artikel 5 Absatz 2 fest;
- c) dokumentiert jedes zufällige Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme im Sinne von Artikel 7 und erfasst Informationen, die zum Schutz des Standorts nützlich sein können;
- d) hält fest, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden;
- e) erstattet den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums Bericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags zugeleitet.
- 3. Der wissenschaftliche Beobachter
- a) darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;
- b) darf nicht Angestellter des Kapitäns des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;
- c) darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;
- d) darf nicht Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes sein;
- e) darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein.
Artikel 13
Berichterstattung
- 1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes Kalenderhalbjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Halbjahrs einen Bericht mit folgenden Angaben vor:
- a) zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93: Angaben über die Fänge der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1, ermittelt anhand der Angaben in den Logbüchern, einschließlich umfassender Aufzeichnungen über die Tage auf See und der Berichte der wissenschaftlichen Beobachter, aufgeschlüsselt nach Quartalen, Arten der Fanggeräte und Fischarten;
- b) Angaben über die Einhaltung der Fangpläne und der Vorschriften der Artikel 6, 7 und 8 durch die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Vorschriftswidrigkeiten und schwere Verstöße im Sinne von Artikel 10 zu beheben und zu ahnden;
- c) Angaben über die Umsetzung von Artikel 8.
- 2. Die Kommission leitet die in dem Bericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen unverzüglich an die zuständigen wissenschaftlichen Stellen weiter.
Artikel 14
Weitere Berücksichtigung
- Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C , , S. .
- 2 ABl. C , , S. .
- 3 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- 4 Resolution 061/105 der UN-Generalversammlung: Nachhaltige Fischerei, namentlich durch das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische und damit zusammenhängende Übereinkünfte.
- 5 Resolution 061/105, Ziffer 83 Buchstabe a).
- 6 ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
- 7 ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15.
- 8 ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
- 9 ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.
- 10 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
- 11 ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
- 12 ABl. L 261 vom 20.10.1993, geänderte Fassung.