Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. Dezember 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur1,
- - in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 29. September 2006 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (KOM)2006)0558),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 1998 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Zukunft des Marktes für Fischereierzeugnisse in der Europäischen Union: Verantwortung, Partnerschaft, Wettbewerbsfähigkeit2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 1998 zur Konservenindustrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union3,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. Dezember 1999 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2002 zur Fisch verarbeitenden Industrie5,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 9. März 2006 über die wirtschaftliche Lage der Fischwirtschaft und ihre Verbesserung (KOM (2006) 0103),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zur wirtschaftlichen Lage der Fischwirtschaft und ihrer Verbesserung6,
- - unter Hinweis auf das Arbeitsdokument des Fischereiausschusses vom 5. Juni 20077 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0467/2007),
A. unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Fischereisektors für die sozioökonomische Lage, für die regelmäßige Versorgung mit Fisch und für eine ausgewogene Nahrungsmittelbilanz der verschiedenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union insgesamt sowie angesichts des wichtigen Beitrags des Fischereisektors zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, zur Stärkung und Entwicklung der Küstenregionen und zur Erhaltung und Schaffung wirtschaftlicher Aktivitäten und von Arbeitsplätzen im vor- und nachgelagerten Bereich, namentlich in benachteiligten Gebieten und Gemeinschaften, und zur Erhaltung lokaler kultureller Traditionen,
B. in der Erwägung, dass die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Fischereierzeugnisse das erste Element der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) war, als diese im Jahr 1970 ins Leben gerufen wurde, und zu einer ihrer vier Hauptsäulen wurde neben der Strukturpolitik, der Politik zur Erhaltung der Meeresressourcen und den Beziehungen zu den Drittländern;
C. in der Erwägung, dass die GMO der Fischereierzeugnisse zweimal grundlegend überarbeitet wurde, zum ersten Mal im Jahr 1981 - mit der Absicht, eine reduzierte Anwendung des Mechanismus der Rücknahmen durch Einführung einer Übertragungsbeihilfe - und zum zweiten Mal im Jahr 2000 - mit dem Ziel, die Anwendung der Rücknahme stark einzugrenzen und die Rolle der Erzeugerorganisationen bei Produktionsmanagement und bei der Marktintervention zu stärken,
D. in der Erwägung, dass die - nicht verwirklichten - Hauptziele der GMO für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur darin bestehen, die Stabilität der Märkte für Fischereierzeugnisse und gerechte Einkommen für die Erzeuger zu gewährleisten,
E. in der Erwägung, dass die GMO für Fischereierzeugnisse eine Antwort auf einen Markt geben muss, der große Unterschiede in den Vermarktungs-, Vertriebs- und Verarbeitungsstrukturen, Preisen und Konsumgewohnheiten aufweist,
F. in der Erwägung, dass das derzeitige System des Erstverkaufs von Fisch auf Auktionen, wie es in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen gehandhabt wird, die Erzeuger stark benachteiligt, da diese etwa zehnmal weniger an ihren Erzeugnissen verdienen als die Endverkäufer,
G. in der Erwägung, dass im Rahmen der GMO für Fischereierzeugnisse eine Reihe von Marktmechanismen zur Preisstützung und zur Regelung der Versorgung mit Fisch eingeführt wurden und mit ihr beabsichtigt wurde , die Bündelung des Angebots zu fördern durch Unterstützung der Gründung von Erzeugerorganisationen, deren Rolle bei der Marktintervention gestärkt wurde, obwohl diese Maßnahme nicht mit den notwendigen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen einherging,
H. in der Erwägung, dass die bilateralen Handelsabkommen und die Schaffung eines Systems des Handelsaustauschs mit Drittländern zur Versorgung der Fischverarbeitungsindustrie in der EU dazu beigetragen haben, die Gemeinschaftspräferenz in Frage zu stellen und den Wettbewerbsdruck auf die Gemeinschaftserzeugnisse zu erhöhen mit entsprechenden unmittelbaren Auswirkungen auf die in dem Sektor erzielten Einkommen,
I. in der Erwägung, dass die Instrumente der GMO für Fischereierzeugnisse allmählich verändert wurden und an Bedeutung gegenüber den übrigen Säulen und Prioritäten der GFP - wie Erhaltung der Meeresressourcen und Verringerung des Fischereiaufwands, die zu einem der Hauptziele der GFP wurden - eingebüßt haben,
J. in der Erwägung, dass die GMO für Fischereierzeugnisse weder in angemessener Weise zur Verbesserung der Erstverkaufspreise noch zu einer besseren Verteilung des Mehrwerts innerhalb der Wertschöpfungskette des Fischereisektors beigetragen hat, wo außer den bereits etablierten großen Zwischenhändlern die Supermärkte im Vertriebswesen eine immer bedeutendere Rolle eingenommen haben,
K. in der Erwägung, dass der Preisbildungsprozesse beim Erstverkauf von Fisch verhindert hat, dass sich die Schwankungen bei den Produktionskostenfaktoren auf die Preise für Fisch auswirken,
L. in der Erwägung, dass die durchschnittlichen Erstverkaufspreise für Fisch seit dem Jahr 2000 stagniert haben oder sogar gesunken sind, ohne dass sich dies in wirksamer Weise im Sinne einer Verringerung der Endverbrauchspreise für frischen Fisch ausgewirkt hätte, die im Gegenteil ständig gestiegen sind,
M. in der Erwägung, dass laut dem Bericht über die Durchführung des EAGFL die von 1974 bis 2005 tatsächlich getätigten Ausgaben insgesamt bei etwas unter 550 Millionen EUR lagen, was einem Schnitt von 17 Millionen EUR pro Jahr entspricht, also ein mehr als bescheidenes Budget für die Verwirklichung der in Artikel 33 des EG-Vertrags darstellt,
N. in der Erwägung, dass die Kommission in der Schlussfolgerung 5 ihres oben erwähnten Berichts vom 29. September 2006 anerkennt, dass es schwierig ist, die neuen Prioritäten der GMO für Fischereierzeugnisse mit ihren Zielen - wie Gewährleistung der Einkommen gemäß Artikel 33 des EG-Vertrags -. zu vereinbaren, wobei sie insbesondere hervorhebt, dass "die Marktpreise [...] sich [...] nicht parallel zu den Produktionskosten entwickelt" haben,
O. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner oben erwähnten Entschließung vom 28. September 2006 zu dem Schluss kam, dass "die im Rahmen der derzeitigen GMO bestehenden Möglichkeiten zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vielfach nicht ausreichend genutzt" wurden,
P. in der Erwägung, dass es in seinem oben erwähnten Standpunkt vom 2. Dezember 1999 günstigere Bedingungen für die Anwendung der Marktinterventionsmechanismen vorgeschlagen wurden, namentlich was die Marktrücknahmen und die Finanzhilfe für die Erzeugerorganisationen anbelangt, die vom Rat nicht berücksichtigt wurden,
Q. in der Erwägung, dass zu beobachten ist, dass die Industrie immer stärker auf Einfuhren setzt, was sich zum Nachteil der Gemeinschaftsproduktion auswirkt,
R. angesichts des derzeitigen Defizits an Fischeiweiß in der Ernährung und der Abhängigkeit von Einfuhren zur Deckung des Bedarfs, während die Gemeinschaftsproduktion stetig sinkt, die weltweite Produktion jedoch weiterhin ansteigt,
S. in der Erwägung, dass die Kommission bereits eingeräumt hat, dass Produkte auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, die nicht den in der EU verbindlichen Mindestgrößen entsprechen, insbesondere weil die Vermarktungsnormen nicht auf Tiefkühlprodukte angewandt werden,
T. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben erwähnten Mitteilung vom 9. März 2006 auf die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hingewiesen hat,
U. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 28. September 2006 nachdrücklich auf die Dringlichkeit einer Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse im Sinne eines vermehrten Beitrags der GMO zur Erhöhung der Erstverkaufspreise und zu einer besseren Verteilung des Mehrwerts innerhalb des Sektors hingewiesen hat,
- 1. begrüßt den Beschluss der Kommission, eine eingehende Auswertung der derzeitigen GMO für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vorzunehmen, bedauert aber, dass sie mit der Vorlage des Evaluierungsberichts gegenüber der Bestimmung von Artikel 41 der Verordnung (EG (Nr. ) 104/2000 fast ein Jahr in Verzug ist;
- 2. betont die dringende Notwendigkeit einer ehrgeizigen Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse, damit sie mehr beiträgt zur Gewährleistung der Einkommen des Sektors, der Stabilität der Märkte, der Verbesserung der Vermarktung der Fischereierzeugnisse und der Steigerung ihres Mehrwerts;
- 3. ermahnt die Kommission, sobald wie möglich eine Mitteilung über die Leitlinien und einen Vorschlag zur Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse vorzulegen, die die in dieser Entschließung enthaltenen Vorschläge berücksichtigen;
- 4. betont, dass die wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer des Sektors, namentlich die Fischer und die sie vertretenden Organisationen, in den Prozess der Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse einbezogen werden müssen, vor allem in der derzeitigen Auswertungsperiode;
- 5. betont, dass der Beitrag der GMO für Fischereierzeugnisse zum Sektor abgenommen hat vor allem nach der Überarbeitung im Jahr 2000; ist der Auffassung, dass die Umkehrung dieser Tendenz, namentlich durch eine beträchtliche Aufstockung der Finanzmittel, eines der Hauptziele einer künftigen Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse sein muss, damit diese eine den Erfordernissen des Fischereisektors angemessene Gemeinschaftsfinanzierung gewährleisten kann, damit die im Vertrag festgelegten Ziele tatsächlich erreicht werden;
- 6. stellt fest, dass die derzeitigen Interventionsmechanismen eine hohe Konzentration mit sich bringen, und ersucht die Kommission, zu prüfen, ob diese Mechanismen die geeignetsten sind und die erforderliche Flexibilität aufweisen, um den Erfordernissen gerecht zu werden, die die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Produktions- und Vermarktungsstrukturen stellen mit dem Ziel, die Vermarktung der Fänge zu verbessern und den Erzeugern ein angemessenes Einkommen sicherzustellen;
- 7. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob die in den verschiedenen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 enthaltenen Erzeugnisse, namentlich was die autonomen Übertragungen und Rücknahmen anbelangt, wirklich die geeignetsten sind und ob diese Liste nicht geändert und ergänzt werden muss;
- 8. ist der Auffassung, dass die Entschädigung für Thunfisch beibehalten werden sollte und weist auf die diesbezüglichen Vorschläge in seiner Entschließung vom 19. Juni 1998 zur Konservenindustrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union hin; fordert die Kommission auf, eine Entschädigung für Sardinen einzuführen wie dies in Ziffer 14 Buchstabe b seiner Entschließung vom 19. Juni 1998 vorgeschlagen wurde;
- 9. betont die Wichtigkeit der Kennzeichnung und der korrekten Information der Verbraucher, um die Qualität und den Mehrwert der Fischereierzeugnisse zu fördern; ist der Auffassung, dass die Handelsbezeichnungen, namentlich die von Einfuhrerzeugnissen, einer gründlichen Überprüfung und Überwachung unterzogen werden müssen, um sicherzustellen, dass sie für den Verbraucher nicht irreführend sind
- 10. fordert die Kommission auf, den Prozess der ökologischen Zertifizierung der Fischereierzeugnisse zu beschleunigen, da diese für einen gesunden und fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist;
- 11. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Strukturfonds zur Modernisierung und zur Schaffung von Infrastrukturen zur Unterstützung der Erzeuger bei Produktion und Vermarktung, beispielsweise in Form von Kühlanlagen, Verarbeitungsanlagen und Infrastrukturen für den Transport und die Vermarktung/Vertrieb, beitragen müssen;
- 12. betont, dass die Interventionsmechanismen der hohen Verderblichkeit der Fischereierzeugnisse Rechnung tragen müssen;
- 13. fordert eine Erhöhung der Beihilfen zur Verbesserung der Verarbeitung der Fänge an Bord, namentlich für Investitionen in Kühl- und Konservierungsanlagen und zur Verbesserung der Hygiene- und Sicherheitsbedingungen an Bord;
- 14. betont, dass die Unterstützungsmechanismen und -mittel, vor allem die Finanzmittel, erhalten und gestärkt werden müssen, um die Bündelung des Angebots zu fördern, namentlich durch eine wirksame Unterstützung der Gründung und des Funktionierens der gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 anerkannten Erzeugerorganisationen, insbesondere solcher der kleinen Küstenfischerei und der nichtindustriellen Fischerei;
- 15. ist der Auffassung, dass die operationellen Programme - mit angemessener finanzieller Unterstützung - sicherstellen sollten, dass die Erzeugerorganisationen die Direktvermarktung ihrer Erzeugnisse vornehmen können, um auf diese Weise ihre Produktion aufzuwerten und den Mehrwert der Fischereierzeugnisse zu erhöhen; fordert daher die Änderung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, wie bereits in dem oben erwähnten Standpunkt vom 2. Dezember 1999 vorgeschlagen;
- 16. bekräftigt die Notwendigkeit, die direkte Verknüpfung der Hilfe für die Erzeugerorganisationen mit dem Gemeinschaftshaushalt beizubehalten und ebenso die Möglichkeit ergänzender Beihilfen zur Stützung operationeller Programme durch die Mitgliedstaaten zu öffnen, wie es das in seiner Entschließung vom 2. Dezember 1999 vorgeschlagen hat; fordert in diesem Sinne die Änderung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;
- 17. hält es für erforderlich, eine Untersuchung über die Ursachen des Scheiterns der Einführung der Möglichkeit der Gründung von Branchenverbänden (siehe Schlussfolgerung 4 des oben erwähnten Berichts der Kommission vom 29. September 2006) durchzuführen, die bei der Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse im Jahr 2000 vorgesehen war;
- 18. unterstützt die Initiative der Erarbeitung eines Verhaltenskodex für den Handel mit Fischereierzeugnissen in der EU, der alle am Sektor beteiligten Akteure umfasst, um freiwillige Regeln für die Gewährleistung einer gerechten Verteilung des Mehrwerts und Vermarktungsregeln für die gesamte Wertschöpfungskette festzulegen;
- 19. unterstreicht die Wichtigkeit der Schaffung von Ursprungsbezeichnungen und von Kennzeichnungen traditioneller Erzeugnisse von besonderer Qualität, gestützt auf Verkaufsmessen, den kleinen Handel und die Gastronomie, als eine Form der Stärkung des Mehrwerts der lokalen Erzeugnisse und der Förderung der lokalen Entwicklung;
- 20. empfiehlt der Kommission, eine Auswertung der Folgen der Beziehungen zu Drittländern vorzunehmen, namentlich der Auswirkung der Importerzeugnisse auf die Erstverkaufspreise; fordert die Kommission auf, bei ihrer Auswertung der Außenhandelsbeziehungen eine entschlossenere Haltung einzunehmen, namentlich bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen auf der Ebene der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, um die Ziele des Artikels 33 des EG-Vertrags nicht aufs Spiel zu setzen;
- 21. hält es für unerlässlich, dass dieselben Normen und Anforderungen, wie sie für die Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft gelten, beispielsweise hinsichtlich Kennzeichnung, Hygiene- und Gesundheitsschutzvorschriften oder Verbot der Einfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt von Fischereierzeugnissen, die nicht der für die Gemeinschaftsproduktion geltenden Mindestgröße entsprechen, auch auf auf dem Gemeinschaftsmarkt gehandelte Importwaren angewendet werden;
- 22. hält es für sehr wichtig, dass bei der bevorstehenden Überarbeitung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse mehr Mittel für ihre Finanzierung bereitgestellt werden;
- 23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
- 2 ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 292.
- 3 ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 295.
- 4 ABl. C 194 vom 11.7.2000, S. 87.
- 5 ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 601.
- 6 ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 417.
- 7 http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/organes/pech/pech_070627_0900.htm .