Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3985 - vom 7. September 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Juli 2005 angenommen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information - API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) (KOM (2005) 0200 - C6-0184/2005 - 2005/0095(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2005) 0200)1,
- - in Kenntnis des Entwurfs der Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche der Canada Border Services Agency übermittelt werden, und der Verpflichtungserklärung der Canada Border Services Agency, die dieser Entscheidung der Kommission als Anhang beigefügt ist,
- - gestützt auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0184/2005),
- - in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
- - gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0226/2005),
A. in der Erwägung, dass aus verfahrensrechtlicher Sicht
- - die Vorgehensweise von Kommission und Rat zu den gleichen Vorbehalten führt wie denjenigen, die das Parlament in der Rechtssache PNR/USA (C-317/04) geltend gemacht hat, selbst wenn die Verhandlungen mit den kanadischen Stellen inhaltlich einen akzeptablen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis nach Freiheit und dem Bedürfnis nach Sicherheit in einem Drittland aufweisen,
- - ein internationales Abkommen alle wesentlichen, für die Vertragsparteien verbindlichen Elemente enthalten sollte, und in der Erwägung, dass in diesem spezifischen Fall sowohl die Garantien, die nach der Entscheidung der Kommission ("Feststellung der Angemessenheit") erforderlich sind, sowie die entsprechenden Verpflichtungen der kanadischen Stellen Teil des Abkommens selbst hätten sein sollen,
- - das Europäische Parlament bereits gegen das gleiche "dreistufige" Verfahren in der Rechtssache C-317/04 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem ähnlichen Fall vorgegangen ist, weil das Verfahren nicht transparent ist und nicht mit der Rechtstaatlichkeit und dem Verfahren, nach dem das Parlament internationalen Abkommen zustimmt, in Einklang steht; solange noch kein Urteil des Gerichtshofs ergangen ist, wäre es sachgerechter gewesen, wenn die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hätte und der Rat tätig geworden wäre nach dem Verfahren, das normalerweise für die Aushandlung internationaler Abkommen, die von der Gemeinschaft unterzeichnet werden sollen, angewandt wird,
- 1. stimmt dem Abschluss des Abkommens nicht zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rat aufzufordern, das Abkommen nicht zu schließen, bis der Gerichtshof in der Rechtssache C-317/04 entschieden hat;
- 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.
1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.