Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat erkennt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs an, den Zugang zu und die Nutzung von meteorologischen Daten für die Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen, um den Mehrwert aus der Nutzung der Daten durch den privatwirtschaftlichen Sektor zu vergrößern und um verbesserte Möglichkeiten der Weiterverwendung der Daten für privatwirtschaftliche Nutzer jeglicher Art und insbesondere Startup-Unternehmen zu schaffen.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren "die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten" in § 6 Absatz 2a Nummer 3 DWDG-E zu präzisieren. In der derzeitigen Fassung bleibt unklar, welche Daten der DWD in das so genannte Geoportal einstellen muss und wann er dies tun muss. Im Geoportal sind bereits heute Daten des DWD verfügbar, jedoch überwiegend ältere Daten. Die Wetter-Dienstleistungsunternehmen benötigen jedoch aktuellste Mess- und Radardaten, um diese für ihre Anwendungen nutzen zu können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 2a Nummer 2 DWD-Gesetz)
Der Bundesrat bittet im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens die Vereinbarkeit des § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und den Grundsätzen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Binnenmarktes sorgfältig zu prüfen.
Begründung:
Die in § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E enthaltene faktische Ermächtigung des steuerfinanzierten Deutschen Wetterdienstes, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen entgeltfrei dem Endverbraucher zur Verfügung stellen zu können, begegnet erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europäischem Wettbewerbsrecht und den Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH europäisches Wettbewerbsrecht Anwendungsvorrang vor nationaler Gesetzgebung genießt.
Die unentgeltliche Abgabe von Leistungen des steuerfinanzierten Deutschen Wetterdienstes stellt eine Behinderung etablierter privatwirtschaftlicher Anbieter dar und errichtet für den Markteintritt neuer Anbieter oder neuer Angebote Marktzutrittsschranken. Wetterdienstleistungen für Endverbraucher, so zum Beispiel auch Reisewetterberichte, werden auf Grund des zahlreichen Reise- und Ausflugverkehrs über Grenzen hinweg auch grenzüberschreitend erbracht. Daraus ergibt sich eindeutig eine Binnenmarktrelevanz.