KOM (2005) 48 endg.; Ratsdok. 6624/05
Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Intention der Kommission, die Sicherheit des Flugverkehrs zu verbessern.
Der Verordnungsvorschlag erscheint allerdings aus folgenden Gründen unbefriedigend:
- - der Begriff des "Fluggasts" sollte in Artikel 2 definiert werden, um klarzustellen, dass die Verordnung besondere Rechte nur für Verbraucher schafft,
- - die Wahl des Begriffs "vertragschließendes Luftfahrtunternehmen" in Artikel 2 Buchstabe c ist wenig eingängig. Der Verordnungsvorschlag soll vor allem Pauschalreisen betreffen. Mit dem "vertragschließenden Luftfahrtunternehmen" ist also im Regelfall gar nicht ein Luftfahrtunternehmen, sondern ein Reiseveranstalter gemeint. Dann sollte besser vom "Veranstalter" die Rede sein,
- - der Begriff der "Buchung" ist in Artikel 2 Buchstabe f ungenau definiert. Gemeint ist - darauf deutet Artikel 5 Abs. 1 - nicht "der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt", sondern der Vertragsschluss selbst,
- - Artikel 5, der Informationspflichten statuiert, lässt im Dunklen, welche Folgerungen gezogen werden sollen, sofern bei Vertragsschluss eine Unterrichtung unterbleibt oder der Fluggast im Falle eines nachträglichen Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens Sicherheitsbedenken hat und in welchem Umfang diese sachlich zu begründen sind. Auch hier bedürfte es der Klarstellung.