Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass nachfolgende Erwägungen Berücksichtigung finden:
- 2. Der Bundesrat begrüßt das mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, das Sicherheitsniveau im Luftverkehr auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen.
- 3. Der Verordnungsvorschlag beabsichtigt, Sonderflugplätze nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung zu fassen. Dieses sollte in der Definition "Flugplätze zur öffentlichen Nutzung" in Artikel 3 Buchstabe q noch verdeutlicht werden, indem auch gesonderte Genehmigungen des Flugplatzbetreibers berücksichtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass Sonderflugplätze, die mit nicht vom Genehmigungszweck erfassten Luftfahrzeugen im Rahmen von PPR-Regelungen (Prior Permission Required) genutzt werden können, nicht deshalb als öffentlich gelten.
- 4. In Artikel 4 Abs. 3a ist die genannte Gewichtsgrenze von 2 730 kg zu streichen. Die Einbeziehung aller Flugplätze zur öffentlichen Nutzung, auf denen Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln möglich ist oder Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von 2 730 kg oder mehr verkehren können, ist anzupassen. Diese sehr niedrige Gewichtsgrenze hat zur Folge, dass eine große Vielzahl von regionalen Plätzen - sogar diverse kleine Grasplätze - unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen würde. In Erwägungsgrund 5 heißt es dagegen, dass Flugplätze, die vorwiegend für den Freizeitluftverkehr genutzt werden, auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen sollen. Es sollen also unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts nur solche Flugplätze fallen, die für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden. Eine Gewichtsgrenze von 2 730 kg ist kein ausreichendes Abgrenzungskriterium für eine nicht vorwiegende Nutzung im Freizeitluftverkehr. Die Gewichtsgrenze sollte daher entfallen.
- 5. Die künftigen Anforderungen an Flugplätze, Flugplatzbetreiber und Flugplatzausrüstung, die in ausführenden Durchführungsbestimmungen noch zu konkretisieren sind, dürfen keine strikteren Anforderungen als die Vorgaben der ICAO für die Internationale Zivilluftfahrt enthalten und nicht um besondere Vorgaben der EASA verschärft werden, insbesondere dürfen ICAO-Empfehlungen nicht zu verbindlichen Regelungen verschärft werden.
- 6. Im Zusammenhang mit den Zulassungsanforderungen für Flugplätze ist sicherzustellen, dass Einzelfallentscheidungen auf Grund der örtlichen Besonderheiten für die Luftfahrtbehörden möglich bleiben. Entsprechende Ausnahmemöglichkeiten und -verfahren müssen daher zumindest in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen werden. Im konkreten Verordnungsvorschlag sollte hierzu in Artikel 8a Abs. 2 Buchstabe b Dreifachbuchstabe iii jeweils das Wort "mehr" gestrichen werden.
- 7. Die Einführung von weiteren Zeugnissen und zusätzlichen bürokratischen Zulassungsverfahren für Flugplatzausrüstungen und Flugplatzbetreiber ist nicht erforderlich. Für beide Bereiche gibt es bereits ausreichende nationale und internationale Vorgaben, die in Genehmigungsverfahren und im Rahmen der bestehenden Aufsichtsfunktionen beachtet werden. Etwaige Zulassungsverfahren für Flugplatz und Flugplatzbetreiber sollten verbunden werden, da ein Zeugnis für einen Flugplatzbetreiber immer nur in Bezug zu einem bestimmten Flugplatz ausgestellt werden kann.
- 8. Das Erfordernis, für Flugplatzausrüstungen ein gesondertes Zeugnis auszustellen, sollte auf neue Flugplatzausrüstungen beschränkt werden, da bei bereits installierten Flugplatzausrüstungen der Hersteller, von dem sinnvoller Weise ein solches Zeugnis beantragt werden müsste, nicht mehr existent sein könnte.