Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Richtlinienvorschlags, die mit der Verwaltung alternativer Investmentfonds betrauten natürlichen oder juristischen Personen (AIFM) einer angemessenen Regulierung und Aufsicht zu unterwerfen.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Kommission im Richtlinienvorschlag umfassende Regelungsfreiheiten vorbehalten hat. Sie kann mit den vorgesehenen Durchführungsbestimmungen (im Nachhinein) Reichweite und Inhalt der Richtlinie in erheblichem Umfang beeinflussen. Der Übergang von Regelungskompetenz auf die Kommission in solch umfassendem Ausmaß ist nicht akzeptabel. Vielmehr bedarf es in vielen Bereichen einer Konkretisierung der Richtlinie.
- 3. Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat die Position der Kommission, sämtliche alternative Investmentfonds in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen und ihn nicht auf die Verwalter von Hedgefonds und Private-Equity-Fonds zu beschränken. Allerdings sollte sehr viel stärker auf produktspezifische Besonderheiten Rücksicht genommen werden. So sind z.B. an das Liquiditätsmanagement eines geschlossenen Fonds andere Anforderungen zu stellen als an das eines offenen Fonds.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Verlauf des weiteren Normgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass im Richtlinienvorschlag keine Diskriminierung von Private-Equity-Fonds gegenüber anderen privaten Investoren erfolgt. Insbesondere darf keine undifferenzierte Gleichstellung von Private-Equity-Fonds mit Hedgefonds vorgenommen werden. So fehlen angemessene Übergangsvorschriften für geschlossene Fonds mit befristeter Laufzeit. Auch sollte die Notwendigkeit der unabhängigen Bewertung bei Private-Equity-Fonds überprüft werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich ferner dafür einzusetzen, dass dem europaweiten Vertrieb von Offshore-Produkten aus dieser Richtlinie keine Wettbewerbsvorteile gegenüber dem Vertrieb von im EU-Raum aufgelegten Produkten erwachsen. In diesem Zusammenhang sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass ein AIFM Anteile eines alternativen Investmentfonds (AIF) mit Sitz in einem Drittland an professionelle Anleger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur vertreiben darf, wenn das Drittland mit diesem Mitgliedstaat eine Vereinbarung getroffen hat, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet. An den Regulierungsrahmen für AIF in Drittstaaten werden keine Anforderungen gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass Fondsverwalter unregulierte und keiner oder unzureichender Aufsicht unterliegende Produkte in der Gemeinschaft vertreiben werden. Dies kann nicht unerhebliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen in der Gemeinschaft und in Drittstaaten aufgelegten Fondsprodukten nach sich ziehen. Außerdem kann dies zu einer Schwächung des Anlegervertrauens in Fondsprodukte führen. Die in der Regelung über die Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittstaaten geforderte Gegenseitigkeit des Marktzugangs für AIFM dürfte für europäische Fondsverwalter jedenfalls dann von nur geringem Nutzen sein, wenn AIFM vorwiegend im karibischen Raum domizilieren.
- 6. Wenn ein Mitgliedstaat einem anderen die Durchführung einer Untersuchung auf seinem Territorium gestattet, sollte er frei darüber entscheiden dürfen, ob er die Untersuchung mit eigenem Personal begleitet. Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags, der dem angefragten Staat in dieser Konstellation lediglich ein Antragsrecht einräumt, greift unverhältnismäßig in die Souveränität der Mitgliedstaaten ein.